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VwGH vom 18.09.2002, 2001/07/0172

VwGH vom 18.09.2002, 2001/07/0172

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/07/0040 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Gemeinde Leutasch, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U- 3984/2, betreffend Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck, 6021 Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (die Erstbehörde) den Antrag, gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), festzustellen, dass es sich bei Klärschlamm aus mechanischbiologischen Abwasserkläranlagen nicht um Abfall handle und daher dieser Stoff auch nicht dem Altlastenbeitrag unterliege, und brachte vor, dass ihr mit mehreren Bescheiden des Hauptzollamtes Innsbruck (der mitbeteiligten Partei) vom für die Kalenderjahre 1990 bis 1999 für das - nach dessen Auffassung - langfristige Ablagern von Klärschlamm aus der von der Beschwerdeführerin betriebenen Abwasserkläranlage ein Altlastensanierungsbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 leg. cit. und der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 leg. cit. sowie ein Säumniszuschlag gemäß § 219 BAO vorgeschrieben worden seien, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhoben habe. Auf Grund von Untersuchungsbefunden des Chemisch-biologischen Institutes Villach vom und der Tiroler landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Versuchsanstalt Rotholz vom stehe fest, dass der Schlamm - mit Ausnahme von Eisen, was vollkommen unbedenklich sei - nur wenig Mineralsubstanz enthalte, vor allem wenig Sand und Ton. Der Schlamm werde als für die Düngung sehr gut geeignet bezeichnet, weil er viel organische Substanz und Pflanzennährstoffe enthalte, und die Schwermetalle lägen sämtliche weit unter den Grenzwerten. Es handle sich daher um ein hochwertiges Naturprodukt, das unmittelbar wiederverwertet und dem biologischen Stoffkreislauf zu- bzw. zurückgeführt werde, weshalb der Klärschlamm nicht unter den Begriff des Abfalls im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG bzw. des ALSAG falle. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin (u.a.) Kopien der beiden Untersuchungsbefunde bei. Dem (in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen) Untersuchungsbefund vom zufolge hatte eine Klärschlammprobe ("Kontrolltag/Eingangsdatum: ") keine mikrobiologischen Besonderheiten aufgewiesen.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin der Erstbehörde einen Untersuchungsbefund (Prüfbericht) der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt des Amtes der Tiroler Landesregierung, Dienststelle Rotholz, vom , dem zufolge am eine Klärschlammprobe gezogen worden war und diese Probe - unter Berücksichtigung der Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden, herausgegeben vom Amt der Tiroler Landesregierung, Kulturbauamt, 1987 - keinen die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte überschreitenden Schwermetallgehalt aufwies. In Bezug auf den seuchenhygienischen Befund führte die Umweltschutzanstalt aus, dass zwar nicht Salmonellen, aber hochgradig E.coli, nämlich 15x106 KBE/1g (d. h. koloniebildende Einheiten in 1g Untersuchungsmaterial), nachgewiesen worden seien, deshalb der Klärschlamm in der vorliegenden Form für eine Ausbringung nicht geeignet sei und eine Behandlung mit Kalk empfohlen werde.

Mit Bescheid vom stellte die Erstbehörde gemäß § 10 ALSAG fest, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin ausgebrachten Klärschlamm in den Jahren 1980 bis 2000 um Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG handle. In ihrer Begründung vertrat die Erstbehörde im Wesentlichen die Auffassung, dass der Klärschlamm, weil eine Kläranlage die Reinigung von Abwässern bezwecke und der Klärschlamm aus der Anlage entfernt werden müsse, Abfall im subjektiven Sinn sei. Der Klärschlamm sei auf Böschungen von Forstwegen und auf angrenzenden Waldflächen aufgebracht worden und vor der Aufbringung keiner Vererdung oder Humifizierung unterzogen worden. Das Gutachten der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt vom bestätige, dass auf Grund der erhöhten Anzahl von E.coli (mehr als 1000 KBE) der Klärschlamm in der vorliegenden Form für eine Ausbringung erst nach einer zusätzlichen Behandlung mit Kalk geeignet sei. Das vorgelegte Gutachten der Tiroler landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Versuchsanstalt Rotholz vom sei nicht entscheidungsrelevant, weil es durch das aktuelle Gutachten vom überholt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe daher der Klärschlamm seine Abfalleigenschaft nicht verloren und liege keine zulässige Verwertung vor.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom und brachte darin (u.a.) vor, dass auf Grund der von ihr vorgelegten Untersuchungsbefunde vom und vom bewiesen sei, dass kein Gefährdungspotenzial des Klärschlammes vorliege und es sich dabei um ein hochwertiges Naturprodukt handle, das unmittelbar - also ohne Vererdung oder Humifizierung - wiederverwertet und dem biologischen Stoffkreislauf zu- bzw. zurückgeführt werde. Darüber hinaus sei die zusätzliche Behandlung mit Kalk nur empfohlen worden, um eine Geruchsbelästigung hintanzuhalten, und nicht, weil der Schlamm umweltgefährdend wäre. Insoweit seien die gutachterlichen Feststellungen falsch verstanden worden. Darüber hinaus sei der Klärschlamm nicht langfristig abgelagert, sondern unmittelbar wiederverwertet worden, indem er im Güterwegbau zur Begrünung und Rekultivierung verwendet bzw. auf landwirtschaftlichen Grundflächen aufgebracht worden sei.

Zum Beweis für diese Behauptungen beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Einholung eines ergänzenden Sachbefundes "hinsichtlich der tatsächlich nicht gegebenen Umweltgefährdung des streitgegenständlichen Klärschlammes bzw. Nichtnotwendigkeit einer zusätzlichen Vererdung bzw. Humifizierung".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (der belangten Behörde) vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung Folge gegeben und folgender Ausspruch getroffen:

"1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz - ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 142/2000 (in der Folge ALSAG), wird festgestellt, dass der von der Gemeinde Leutasch in den Jahren 1990 bis 1999 ausgebrachte Klärschlamm aus mechanisch-biologischen Abwasserkläranlagen Abfall iSd § 2 Abs. 4 ALSAG ist.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ALSAG wird festgestellt, dass der von der Gemeinde Leutasch in den Jahren 1990 bis 1999 ausgebrachte Klärschlamm aus mechanisch-biologischen Abwasserkläranlagen dem Altlastenbeitrag unterliegt."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von der Beschwerdeführerin die Feststellung der fehlenden Abfalleigenschaft für die Zeiträume 1990 bis 1999 begehrt werde und die Behörde insoweit an das Feststellungsbegehren gebunden sei, weshalb eine Feststellung in Bezug auf den Zeitraum vor dem nicht zulässig sei. Bei der Beurteilung des Zeitraumes 1990 bis 1999 habe die Behörde jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, in dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Nach Darstellung der auf diesen Zeitraum anzuwendenden Rechtslage und der Gesetzesnovellen führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich für die Beurteilung des Klärschlamms nach dem Abfallbegriff im Sinn des ALSAG in diesem Zeitraum keine sich im Feststellungsverfahren auswirkenden relevanten Unterschiede ergäben. Es sei unbestritten, dass der Klärschlamm aus mechanischbiologischen Abwasserkläranlagen auf Böschungen von Forstwegen und auf angrenzenden Waldflächen aufgebracht und vor seiner Aufbringung keiner Vererdung oder Humifizierung (somit überhaupt keiner Behandlung) unterzogen worden sei. Ebenfalls sei unbestritten, dass laut dem Gutachten der Chemisch-technischen Untersuchungsanstalt vom , das auf einer Klärschlammprobe vom basiere, bezogen auf den Schwermetallgehalt keine Abweichungen festgestellt worden seien, dagegen hochgradig nachweisbar E.coli (15x106 KBE/1g) nachweisbar gewesen sei. Dieses von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten gehe davon aus, dass wegen des Nachweises von E.coli der Klärschlamm in der vorliegenden Form für eine Aufbringung nicht geeignet sei (Amt der Tiroler Landesregierung, Kulturbauamt, 1987;

Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden 3.1.4:

seuchen-hygienische Überprüfung), weshalb eine Behandlung mit Kalk empfohlen werde. Unabhängig davon, ob der Klärschlamm dem objektiven Abfallbegriff unterliege, sei er jedenfalls dem subjektiven Abfallbegriff, der auf die Entledigungsabsicht abstelle, zuzuordnen, weil der Zweck einer Kläranlage die Reinigung von Abwässern sei, nicht jedoch die Gewinnung von Klärschlamm, der vielmehr aus der Anlage entfernt werden müsse bzw. dessen Entledigung von vornherein beabsichtigt sei.

Was nun die Frage einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 AWG und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 (Z 1) ALSAG anlange, so handle es sich bei der Einbringung des Klärschlamms um eine Weiterverwendung eines Abfalls. Im Sinn der §§ 8 ff Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sei eine Verwendung und Ausbringung des Klärschlamms auf landwirtschaftlichen Grundflächen nur zulässig, wenn der Klärschlamm (u.a.) im Sinn dieses Gesetzes behandelt worden sei. Unbestrittenermaßen sei der Klärschlamm jedoch nicht behandelt worden und laut dem Gutachten vom dessen Behandlung (noch) erforderlich, weshalb eine zulässige Verwendung durch Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen auszuschließen sei. Zudem handle es sich beim Betrieb einer mechanischbiologischen Kläranlage nicht um einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb. Was als zulässige Verwendung von Klärschlamm im Sinn der Stammfassung des ALSAG gegolten habe, sei zu diesem Zeitpunkt anhand der vom Amt der Tiroler Landesregierung herausgegebenen Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm beurteilt worden. Diese Richtlinie habe u.a. auf das forstrechtliche Verbot der Ausbringung von Klärschlamm auf Waldflächen und -rändern verwiesen, sodass bereits damals die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Ausbringung des Klärschlamms auf Forstwegen und Waldflächen keine zulässige Verwendung gewesen sei. Auch erfülle der unmittelbar aufgebrachte Klärschlamm nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 in Kraft getretenen § 2 Abs. 15 ALSAG, in dem als weitere zulässige Verwendung von Abfall die Verwendung von kulturfähiger Erde als Rekultivierungsschicht erwähnt sei.

In Bezug auf die Altlastenbeitragspflicht führte die belangte Behörde aus, dass zwar das Ausbringen des Klärschlamms in den Jahren 1990 bis 1996 (mangels Vorliegens einer Deponie) nicht als Deponierung zu sehen sei, auf Grund der von der Beschwerdeführerin angeführten Absicht, durch das Aufbringen den Klärschlamm im Sinne einer Zwischenlagerung von mehr als einem Jahr zu "verwerten", dessen Ausbringung jedoch auf Grund des § 3 Z 2 ALSAG in der Stammfassung für den genannten Zeitraum jedenfalls beitragspflichtig sei. Hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraumes bis 1999 gelange § 3 ALSAG in den novellierten Fassungen (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000) zur Anwendung, wonach das langfristige Ablagern von Abfällen der Beitragspflicht unterliege. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass der Klärschlamm nicht langfristig abgelagert, sondern "unmittelbar wiederverwertet" worden wäre, so werde dem entgegnet, dass eine zulässige Verwendung und Verwertung nicht vorliege und dass unter "langfristigem Ablagern" - im Gegensatz zum Begriff "Lagern", unter dem die Lagerung von Abfällen über ein Jahr unter anschließender Entfernung verstanden werde - ein Lagern mit der Absicht, die Abfälle an diesem Ort endgültig zu belassen, zu verstehen sei. Es erscheine als offensichtlich, dass der aufgebrachte Klärschlamm endgültig an den erwähnten Orten belassen werde bzw. faktisch nicht mehr entfernbar sei, zumal eine etwaige Entfernung des Klärschlamms von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden sei. Schließlich gelange auch nicht die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 ALSAG in der geltenden Fassung zur Anwendung, weil es sich beim gegenständlichen Klärschlamm nicht um kulturfähige Erde im Sinn des § 2 Abs. 15 leg. cit. handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die Beschwerde bringt gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Klärschlamm den subjektiven Abfallbegriff erfülle, vor, dass sich diese Ansicht nur "bedingt" mit den Begriffsbestimmungen des § 2 ALSAG decke, weil nach "§ 2/5" leg. cit. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt würden, nicht als Abfälle gälten. Ferner dürfe der Klärschlamm auch nach der Richtlinie 75/442/EWG nicht als Abfall behandelt werden, weil die Ausnahme vom subjektiven Abfallbegriff von der Zugehörigkeit zu Stoffen oder Gegenständen, die unter die in Anfang I dieser Richtlinie angeführten Gruppen fielen, abhängig sei. Auch habe die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klärschlammausbringung übersehen, dass das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 nicht auf den Zeitraum 1990 bis 1999 angewendet werden dürfe. Es könne dem Bescheid der Inhalt bzw. Anwendungsbereich der Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm nicht entnommen werden. Die Feststellung, dass der Klärschlamm auf Böschungen von Forstwegen und auf angrenzenden Waldflächen aufgebracht worden wäre, sei aktenwidrig, und es sei bereits in der Berufung vom vorgebracht worden, dass der Klärschlamm unmittelbar wiederverwendet worden sei, indem er im Güterwegbau zur Begrünung und Rekultivierung bzw. auf landwirtschaftlichen Grundflächen aufgebracht worden sei. Auf Grund der Untersuchungsbefunde vom und vom stehe fest, dass der Klärschlamm - mit Ausnahme von Eisen, was vollkommen unbedenklich sei - nur wenig Mineralsubstanz enthalte und für die Düngung sehr gut geeignet sei.

Ferner hätte die belangte Behörde, wenn sie hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1996 von einer Absicht der Beschwerdeführerin, den Klärschlamm im Sinn einer Zwischenlagerung von mehr als einem Jahr (§ 3 Z 2 ALSAG in der Stammfassung) durch dessen Aufbringung zu verwerten, ausgehe, Feststellungen über den Zeitpunkt des Beginns der Zwischenlagerung und damit des beitragsfreien Jahres im Sinn dieser Gesetzesbestimmung sowie über die zwischengelagerten Mengen von Klärschlamm treffen müssen. Die Beschwerdeführerin habe dargetan, dass der Klärschlamm wiederverwendet bzw. einer stofflichen Verwertung zugeführt worden sei, und es sei auch in Zukunft nicht an eine langfristige Ablagerung gedacht, sondern es werde der Klärschlamm behandelt und wiederverwendet bzw. verwertet werden, indem er in einem näher genannten Erdenwerk in Tirol, das in absehbarer Zeit in Betrieb gehen werde, zu verwendungsfähigem Erdmaterial verarbeitet werden würde. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Abfälle langfristig ablagere, sei willkürlich getroffen worden, und es hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Auch liege eine Verletzung des Parteiengehörs darin, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit der Stellungnahme zur Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm geboten habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, lautet:

"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Anbetracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt."
Bei der Beurteilung der Beschaffenheit von Sachen im Sinn des § 10 Abs. 1 leg. cit. sind, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes gegolten haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0088, mwN). Dem Beschwerdefall liegt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin - was insoweit unstrittig ist - in den Jahren 1990 bis 1999 Klärschlamm aus mechanisch-biologischen Abwasserkläranlagen auf Bodenflächen aufgebracht hat. In diesem hier maßgeblichen Zeitraum erfuhr das ALSAG mehrere Änderungen, die zum Teil auch den Abfallbegriff betrafen:
In seiner Stammfassung definierte das ALSAG im § 2 Abs. 4 den Abfallbegriff wie folgt:

"(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist.

Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 erhielt § 2 Abs. 4 ALSAG die folgende Fassung:

"(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt."

Seit der ALSAG-Novelle 1996 verweist das ALSAG somit hinsichtlich des Abfallbegriffes grundsätzlich auf den Abfallbegriff des AWG. Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid - wie bereits die Erstbehörde - die Auffassung, dass der aufgebrachte Klärschlamm die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs im Sinn der vorzitierten Bestimmungen (§ 2 Abs. 4 Z. 1 ALSAG in der Stammfassung bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 AWG) erfülle, weil von der Beschwerdeführerin von vornherein beabsichtigt gewesen sei, sich des aus den Kläranlagen zu entfernenden Klärschlamms zu entledigen. Dass diese Beurteilung unrichtig sei, vermögen die Beschwerdeausführungen mit ihrem Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht nicht aufzuzeigen:

Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (im Folgenden: Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der EuGH hatte sich in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit dem Abfallbegriff der Abfall-Richtlinie zu befassen. In seinem Urteil vom in der Rechtssache C-304/94 u.a. (Tombesi) hat er klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedsstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen, was bedeutet, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0177).

Der EuGH hat weiters etwa in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy u.a.) zu diesem Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden etwa darin, ob ein bestimmter Stoff aus der Gewinnung eines Stoffes ein Produktionsrückstand sei, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden sei, oder zu welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei (vgl. Rz 23-25, 32, 37 dieses Urteils).

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis, Zl. 99/07/0177, ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG - und somit auch im Sinn der im Wesentlichen gleich lautenden Regelung des § 2 Abs. 4 Z 1 ALSAG in der Stammfassung - nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei.

Unter Bedachtnahme auf die in der vorzitierten Judikatur des EuGH und des VwGH entwickelten Kriterien und bei Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel daran, dass das (überwiegende) Motiv der Beschwerdeführerin bei der Schaffung und für die Verbringung des Klärschlamms aus der Kläranlage darin gelegen war, sich dessen zu entledigen, sodass der subjektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 1 ALSAG in der Stammfassung bzw. des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG erfüllt ist. Entgegen der Beschwerdeansicht ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der gegenständliche Klärschlamm unter die Abfallgruppen des Anhanges I der Abfall-Richtlinie eingeordnet werden kann, weil diesen Abfallgruppen keine selbstständige normative Bedeutung zukommt (vgl. zur näheren Begründung das hg. Erkenntnis vom , Slg. 14733/A). Für das Auslegungsergebnis, dass nach der Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts in Kläranlagen angefallener Klärschlamm grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Anhanges I der Abfall-Richtlinie fallen soll, spricht auch der Regelungsinhalt der Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, fällt doch nach dieser Richtlinie nur der in landwirtschaftlichen Betrieben (ordnungsgemäß) verwendete Klärschlamm nicht unter die Abfall-Richtlinie, was den Schluss zulässt, dass außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm vom Anwendungsbereich der Abfall-Richtlinie umfasst ist.

Der gegenständliche, in den Jahren 1990 bis 1999 aufgebrachte Klärschlamm wäre allerdings dann nicht Abfall, wenn entweder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AWG erfüllt wären - somit die infolge der Entledigungsabsicht entstandene Abfalleigenschaft beendet worden wäre - oder wenn der Eintritt der Abfalleigenschaft bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG verhindert worden wäre.

§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG in der Stammfassung lautete wie folgt:

"(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);"

Durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 erhielt § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG die folgende Fassung:

"(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 erhielt § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG folgende geänderte Fassung:

"(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"

Wie bereits oben ausgeführt, verweist das ALSAG seit der Novelle 1996 hinsichtlich des Abfallbegriffes grundsätzlich auf den Abfallbegriff des AWG. Ist danach eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwendung zugeführt, so gilt sie nach § 2 Abs. 3 erster Satz AWG solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist somit eine zulässige Verwendung oder Verwertung, wovon nur dann die Rede sein kann, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0280, mwN). Das ALSAG in der Fassung vor der Novelle 1996 enthielt in seinem § 2 Abs. 4 zwar eine Abfalldefinition, regelte aber nicht, wann die Abfalleigenschaft endete. Aus Natur und Zweck dieses Abfallbegriffes, der mit § 2 Abs. 1 AWG übereinstimmt, folgt jedoch, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallbegriffes des § 2 Abs. 4 ALSAG die Abfalleigenschaft nur dann endet, wenn die Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0028).

Die Beschwerdeführerin bestreitet die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Klärschlamm der Jahre 1990 bis 1999 auf Böschungen von Forstwegen und auf angrenzenden Waldflächen (ohne eine vorangegangene Vererdung oder Humifizierung und ohne Behandlung) aufgebracht worden sei, und bringt - wie bereits in der Berufung vom - vor, dass der Klärschlamm im Güterwegbau zur Begrünung und Rekultivierung verwendet bzw. auf landwirtschaftliche Grundflächen aufgebracht worden sei. Ob nun die bestrittene Bescheidfeststellung richtig ist oder ob die Feststellungsrüge berechtigt ist, kann dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen die Zulässigkeit der Verwendung von einem allfälligen, vom - unstrittig - unbehandelten Klärschlamm ausgehenden Umweltrisiko abhängig ist. Soweit die Beschwerde überdies vorbringt, dass in Zukunft die Verwertung des Klärschlamms in einem Erdenwerk vorgesehen sei und dort der Klärschlamm u.a. zu hochwertiger Blumenerde verarbeitet werden würde, handelt es sich dabei um ein von der Beschwerdeführerin erstmals erstattetes Vorbringen, das wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht weiter zu berücksichtigen war.

Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung, dass die Aufbringung des (unbehandelten) Klärschlamms auf Böschungen von Forstwegen oder Waldflächen unzulässig gewesen sei und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AWG bzw. § 2 Abs. 5 (Z 1) ALSAG in den obzitierten Fassungen daher nicht erfüllt seien, damit, dass laut dem Gutachten der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt vom eine am gezogene Klärschlammprobe hochgradig E.coli, nämlich 15x106 KBE/1g (das heißt koloniebildende Einheiten in einem Gramm Untersuchungsmaterial) aufgewiesen habe, weshalb unter Zugrundelegung der Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden (herausgegebenen vom Amt der Tiroler Landesregierung, 1987) der Klärschlamm in der vorliegenden Form für eine Aufbringung nicht geeignet und dieser erst mit Kalk zu behandeln sei. Nach dieser Richtlinie habe ein forstrechtliches Verbot der Klärschlammausbringung auf Waldflächen und -rändern bestanden. Ferner sei eine Ausbringung des Klärschlamms in unbehandeltem Zustand gemäß den §§ 8 ff des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 58/2000, unzulässig.

Abgesehen davon, dass Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindlichen Rechtsquellen darstellen und die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich sei, nicht ausreicht, sondern vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0213), ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie geltend macht, dass das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 erst nach dem im Beschwerdefall zu beurteilenden Zeitraum in Kraft getreten ist und auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht Anwendung findet. Auch das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gutachten (Prüfbericht) der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt vom vermag keine tragfähige Grundlage für ihre Beurteilung, dass der in den Jahren 1990 bis 1999 geschaffene und verbrachte Klärschlamm für eine Ausbringung ungeeignet sei, zu bieten, weil die in diesem Prüfbericht getroffene fachliche Aussage auf einer am gezogenen Klärschlammprobe basiert und nicht darlegt, inwieweit daraus Schlüsse auf den Zustand des in den vorangegangen Jahren verbrachten Klärschlamms gezogen werden können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin (u.a.) den Prüfbericht der Tiroler landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Versuchsanstalt Rotholz vom vorgelegt hat, dem zufolge zum damaligen Zeitpunkt ("Kontrolltag/Eingangsdatum: ") keine mikrobiologischen Besonderheiten des Klärschlamms feststellbar gewesen seien.

Von daher hat die belangte Behörde der sie treffenden Verpflichtung zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes (vgl. § 39 Abs. 2, § 45 Abs. 2 AVG) nicht entsprochen. Es kann deshalb nicht abschließend beurteilt werden, ob infolge einer zulässigen Verwendung oder Verwertung des Klärschlamms in den Jahren 1990 bis 1999 dessen Abfalleigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 AWG geendet hat oder gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG in den obzitierten Fassungen nicht begründet worden ist.

Der festgestellte Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid als mangelhaft begründet, weshalb er - ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am