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VwGH vom 12.11.1990, 88/15/0081

VwGH vom 12.11.1990, 88/15/0081

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 390;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Schubert, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3199/88, betreffend Umsatzsteuer 1985, 1986 (mitbeteiligte Partei: N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte betreibt unter anderem den Handel und die Vermietung von Waren aller Art. Für die Jahre 1984 bis 1986 wurde eine Betriebsprüfung, die Umsatzsteuer dieser Jahre betreffend, durchgeführt. Dabei vertrat der Prüfer die Ansicht, daß die in den Jahren 1985 und 1986 als nicht steuerbare Erträge ausgewiesenen Bankgarantiezahlungen in Höhe von S 2,370.000,-- und S 70.000,-- als steuerbare Umsätze anzusehen und den steuerpflichtigen Umsätzen hinzuzurechnen seien. Diese Zahlungen beruhten nämlich auf der Vereinbarung, daß im Falle der vorzeitigen Auflösung aus im Vertrag genannten wichtigen Gründen durch den Leasinggeber vom Leasingnehmer eine Schadenersatzleistung in Höhe sämtlicher noch nicht fälliger Zahlungen aus den Leasingverträgen zu erbringen sei. Die Vereinbarung dieser "Schadenersatzleistung" erfolge in unmittelbarem Zusammenhang mit der sonstigen Leistung und könne daher nicht für sich allein betrachtet werden. Die Tatsache, daß die Zahlungen wegen der vorliegenden Bankgarantien, infolge Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers, letztlich von der Bank geleistet worden seien, ändere nichts an der Umsatzsteuerpflicht der vereinbarten Zahlungen. Nur bei Uneinbringlichkeit des Entgeltes wäre eine Berichtigung der Umsatzsteuerschuld gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1972 vorzunehmen gewesen.

Gegen die Bescheide, mit welchen das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 1985 und 1986 entsprechend der Ansicht des Betriebsprüfers festsetzte, erhob der Mitbeteiligte Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung:

Mit den beiden in Frage stehenden Leasingverträgen sei jeweils für die Überlassung von Wirtschaftsgütern ein monatliches Entgelt vereinbart worden. In beiden Fällen könne der Leasinggeber den Vertrag grundsätzlich monatlich aufkündigen. Für bestimmte Ausnahmefälle sei eine automatische Beendigung des Mietvertrages vereinbart worden. In beiden Fällen habe jeweils der Konkurs der Leasingnehmer das Mietverhältnis beendet und damit das Aufhören jedes Leistungsaustausches bewirkt. In den Leasingverträgen sei weiters vereinbart worden, daß der Leasingnehmer, im Gegensatz zum Leasinggeber, den Vertrag nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigen könne. Für den Fall, daß der Vertrag durch Verschulden des Leasingnehmers vorzeitig aufgelöst werde, habe dieser trotzdem eine Entschädigung für den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer zu leisten. In den beiden gegenständlichen Fällen seien Entschädigungen von S 2,370.000,-- und S 70.000,-- bezahlt worden. Diese stünden in keinem Zusammenhang mit einer steuerbaren Leistung, sondern beruhten auf der Vereinbarung des Schadenersatzes.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen statt.

Der beschwerdeführende Präsident der Finanzlandesdirektion macht in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist - wie auch die Beschwerde zutreffend ausführt - allein die Frage streitentscheidend, ob die von den jeweiligen Leasingnehmern auf Grund der vereinbarten Vertragsbestimmungen nach einseitiger Auflösung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber an diesen zu erbringenden Leistungen steuerbare Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 oder nicht steuerbare Leistungen sind.

Bei der strittigen Zahlung handelt es sich um die Leistung einer Konventionalstrafe (vgl. MietSlg. 35.156). Damit ist aber die Frage der Umsatzsteuerpflicht dieser Zahlung noch nicht entschieden. Für die Lösung dieser Rechtsfrage ist vielmehr entscheidend, ob sogenannter echter oder sogenannter unechter Schadenersatz vorliegt. Echter Schadenersatz im umsatzsteuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Schadenersatzleistung nicht Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt. Das Charakteristische der hier strittigen Zahlung besteht aber darin, daß der Leasingnehmer der mitbeteiligten Partei die Konventionalstrafe für jenen Zeitraum zu leisten hatte, für den der Leasingvertrag bereits aufgehoben war und eine Nutzung des Leasinggutes durch den Leasingnehmer nicht mehr erfolgen konnte. Daher kann auch keine Rede davon sein, daß die Zahlung der Vertragsstrafe Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung wäre.

Allein aus diesen Gründen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 3 VwGG.