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VwGH vom 16.12.2004, 2001/07/0165

VwGH vom 16.12.2004, 2001/07/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Abwasserverbandes S, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 31 3606/46-III/1 U/01-Wa, betreffend Feststellungsbescheid nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt (vormals Hauptzollamt) Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom begehrte das Hauptzollamt Wien (nunmehr: Zollamt Wien) die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Insbesondere sei strittig, ob die Voraussetzungen vorlägen, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSG nicht anzuwenden.

Mit ergänzendem Antrag vom wurde darüber hinaus vom Hauptzollamt Wien die Feststellung begehrt, welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 und 5 oder welcher Deponietypus nach § 6 Abs. 4 ALSAG vorliege. In diesem Schreiben wurde u.a. darauf hingewiesen, dass laut Abgabenerklärung der beschwerdeführenden Partei "für den Anmeldungszeitraum 1/1999" der im § 6 Abs. 4 (ALSAG) normierte Beitragssatz berechnet worden sei. Auf Grund dieser Tatsache habe die mitbeteiligte Partei zusätzlich zu dem am gestellten Ansuchen den vorliegenden Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG gestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (kurz: BH) holte in der Folge eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik beim Amt der N.Ö. Landesregierung ein, welcher mit Schriftsatz vom u.a. darauf hinwies, es sei den im Wasserrechtsakt befindlichen Projektsunterlagen aus dem Jahre 1983 sowie dem "Kollaudierungsoperat Ergänzungen 1992" eindeutig zu entnehmen, dass der gegenständliche Deponieabschnitt der 1. Ausbaustufe sowohl mit einer Basisdichtung als auch einer Basisentwässerung ausgestattet worden sei. Das Basisentwässerungssystem sei als Flächenfilter in Form einer nicht näher definierten Dränageschichte mit 30 cm Dicke hergestellt worden. Im Flächenfilter befänden sich radial zum Sickerwasserpumpwerk angeordnete Sickerwasserleitungen (Durchmesser 150 mm Steinzeug), über die der Abtransport der gesammelten Sickerwässer stattfinde. Obwohl in der Definition ("Erlass zum ALSAG") zum Basisentwässerungssystem die Mindeststärke von 50 cm als "Soll-Bestimmung" enthalten sei, werde aus fachlicher Sicht im gegenständlichen Fall (nur 30 cm) keine Verschlechterung der Sickerwasserabfuhrleistung zu erwarten sein, weshalb die technischen Anforderungen als erfüllt anzusehen seien.

Mit Bescheid der BH vom wurde auf Grund der Anträge des Hauptzollamtes Wien gemäß den §§ 10 und 21 ALSAG festgestellt, dass hinsichtlich der Klärschlammdeponie der beschwerdeführenden Partei

1. die Voraussetzungen, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorliegen und

2. die Abfallkategorie "übrige Abfälle" gemäß "§ 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG" vorliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorlägen, sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei rechtlich nicht begründbar. Durch die Anpassung der gegenständlichen Deponie an den Typus "Massenabfalldeponie" sei der Feststellung, dass der Klärschlamm der gegenständlichen Deponie unter "sonstige Abfälle" einzureihen sei, Rechnung getragen worden. Es sei der Beitragssatz gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG anzuwenden.

Der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik, DI Sch., führte in seiner Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, dass eine Massenabfalldeponie vorliege und die Anpassung an den Stand der Technik (§ 31d Abs. 3 lit. c Z. 1 bis 3 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997) noch nicht abgeschlossen sei. Es betreffe dies insbesondere die Kriterien der Zuordnung von Abfällen, wonach die Einhaltung der Grenzwerte (Tabelle 7 und 8 der Anlage 1 der Deponieverordnung) nicht möglich sei. Hinzu komme, dass auch die Bestimmung des § 5 Z 7 der Deponieverordnung nicht eingehalten werde und deshalb keine vollständige Anpassung an den Stand der Technik vorliege.

Im Zuge des Parteiengehörs vertrat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom die Auffassung, dass nach § 31d Abs. 3 lit. c Z. 3 WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997 das Verbot der Deponierung gemäß § 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, für bestehende Anlagen erst ab dem gelte. Das Anpassungsverfahren gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z. 1 und 2 WRG 1959 in der vorgenannten Fassung sei, wie der Amtssachverständige festgestellt habe, positiv abgeschlossen worden. Die Deponie entspreche daher mit ihrer Ausstattung und Betriebsweise dem Stand der Technik. Das Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z. 7 der Deponieverordnung gelte erst ab dem . Der abgelagerte Klärschlamm entspreche gemäß einer Gesamtbeurteilung der Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH nach ÖNORM S 2072 der Eluatklasse III b und dürfe daher bis zum Inkrafttreten des Deponierungsverbotes für bestehende Anlagen (vgl. § 31d Abs. 3 lit. c Z. 3 WRG 1959 in der vorzitierten Fassung) auf der angepassten Massenabfalldeponie der beschwerdeführenden Partei abgelagert werden. Es sollten daher für den abgelagerten Klärschlamm die Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG zur Anwendung kommen. Zuschläge nach § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG kämen nicht zur Anwendung, weil die Massenabfalldeponie über ein Deponiebasisabdichtungssystem verfüge und eine Deponiegaserfassung auf Grund des eingebrachten Abfalls (ausgefaulter Klärschlamm) nachweislich nicht erforderlich sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom führte der Amtssachverständige u.a. aus, dass verglichen mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Prüfungsanforderungen gemäß ÖNORM S 2074 Teil 2 für mineralische Dichtschichten hinsichtlich Untersuchungsumfang bzw. Anzahl der vorgenommenen Prüfungen mehrfach entsprochen worden sei. So seien z.B. von der 1,3 ha großen mineralischen Dichtschichte 16 Stück Durchlässigkeitsbeiwerte und 37 Stück Protectordichten bestimmt worden. Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte hätten an 10 Prüfstellen einen k-Wert ergeben, der unter den gemäß ALSAG geforderten 10-9 m/s liege, einige davon seien sogar sehr deutlich darunter gelegen. An fünf weiteren Prüfstellen seien Messergebnisse knapp darüber erzielt worden, lediglich eine Prüfstelle habe einen k-Wert von 8,5 x 10-9 m/s ergeben. Die Versuchsanordnung und -durchführung zur Ermittlung lasse grundsätzlich eine verhältnismäßig hohe Streuung erwarten. Berücksichtige man weiters, dass im gegenständlichen Fall die Überprüfungsdichte insbesondere auch der anderen geotechnischen Kennwerte sehr hoch gewesen sei, ergebe sich ein sehr homogenes Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht. Zusammenfassend würde daher aus fachlicher Sicht die qualitative Anforderung des § 2 Abs. 8a ALSAG für erfüllt beurteilt werden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (kurz: LH) vom wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, als hinsichtlich der in Rede stehenden Klärschlammdeponie festgestellt wurde,

1. dass die Voraussetzungen für die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht vorliegen (die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. seien daher nicht anzuwenden), und

2. die Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG vorliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zur hg. Zl. 2001/07/0073 anhängig war. Mit hg. Beschluss vom wurde diese Beschwerde im Hinblick auf den nachträglich diesen Bescheid abändernden Bescheid der belangten Behörde vom (= nunmehr angefochtener Bescheid) als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des LH wurde in weiterer Folge auch an die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG übermittelt, welche daraufhin ein ergänzendes Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen einholte.

In dem ergänzenden Gutachten vom führte der Amtssachverständige u.a. aus, die im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Klärschlammdeponie im Jahre 1988 vom Institut für Geotechnik und Verkehrswesen der Universität für Bodenkultur durchgeführten begleitenden geotechnischen Kontrollprüfungen belegten, dass die ausgeführte Deponiebasisabdichtung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom geforderten Qualität mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von 10-8 m/s entspreche. Aus dem Prüfbericht des Instituts für Geotechnik und Verkehrswesen "Bericht über die geotechnischen Kontrollprüfungen beim Bau der Klärschlammdeponie für die Verbandskläranlage Sch." vom gehe hervor, dass 16 Stück Durchlässigkeitsbeiwerte bestimmt worden seien, wobei 6 Durchlässigkeitsbeiwerte über dem im § 2 Abs. 8b ALSAG definierten Grenzwert von kf = 10-9 m/s lägen. Somit überschritten 37,5 % aller ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte den geforderten Durchlässigkeitsbeiwert (kleiner/gleich kf = 10-9 m/s). Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom , wo es heiße, dass hinsichtlich des Untersuchungsumfanges bzw. der Anzahl der Prüfungen (16 kf Werte) den heute gültigen Prüfanforderungen (ÖNORM S 2074 Teil 2) mehrfach entsprochen worden sei, könnten nicht nachvollzogen werden, weil bereits in den Richtlinien für Mülldeponien 1988 für die Bestimmung der Durchlässigkeit eine Kontrollprüfung je 500 - 2000 m2 hergestellter Dichtungslage festgeschrieben worden sei. Bei der angegebenen Dichtschichte von 1,3 ha (= 13.000 m2) wären somit gemäß dieser Richtlinie aus 1988 zwischen 14 und 52 Kontrollprüfungen anzusetzen (Annahme 2 Lagen). Bei Anwendung der ÖNORM S 2074 Teil 2 wäre das Mindesterfordernis entsprechend einem angenommenen zweilagigen Aufbau:

12 Kontrollprüfungen und 52 Abnahmeprüfungen. Wie aus dem Bericht über die geotechnischen Kontrollprüfungen des oben genannten Instituts hervorgehe, sei die 50 cm mächtige Dichtschicht jedoch in drei Lagen hergestellt worden, sodass der Prüfaufwand gemäß den aktuell gültigen Prüfungsanforderungen sogar noch höher sein müsste. Die tatsächliche Überprüfungsdichte von 16 könne daher für damalige Verhältnisse lediglich als ausreichend bewertet werden.

Die bei der Durchführung von Durchlässigkeitsversuchen grundsätzlich möglichen Fehlerquellen sowie die daraus resultierende Streuung der Messergebnisse seien hinlänglich bekannt, so wie andererseits die Reputation des mit der Durchführung der Messungen beauftragten Instituts. Da es sich bei den oben genannten Messungen um stichprobenartige Kontrollprüfungen handle, eine Streuung derartiger Messergebnisse (in beide Richtungen) grundsätzlich nicht auszuschließen sei und in 6 von 16 Messungen der in § 2 Abs. 8b ALSAG festgelegte Grenzwert (kleiner/gleich kf = 10-9 m/s) überschritten worden sei, könne das im Gutachten vom dargestellte "sehr homogene Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht" nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich sei auch die im Bericht des Instituts unter Punkt 3.2 belegte unterschiedliche Herkunft des eingebauten Materials von Bedeutung. Die zum Dichtungsbau eingesetzten Materialien wiesen laut gegenständlichem Bericht hinsichtlich Kornverteilungen, "Bildsamkeit" und Atterbergsche Zustandsgrenzen einen "großen Streubereich" auf (die unterschiedlichen k-Werte seien auf Materialinhomogenitäten sowie unterschiedliche Wassergehalte zurückzuführen).

Die im Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom festgestellte Streuung bei den Ergebnissen der Durchlässigkeitsmessungen sei daher auch durch die unterschiedlichen eingebauten Materialien erklärbar. Die Ausführung des Flächenfilters mit einer Stärke von 30 cm entspreche der in den achtziger-Jahren üblichen (bewilligten) Bauweise, die in den Richtlinien des Umweltministeriums aus dem Jahre 1988 auf eine Mindesthöhe von 50 cm (Flächendränung für Mülldeponien) erhöht worden sei. Die Dimension der Entwässerungsleitungen mit DN 150 liege ebenfalls unter dem Wert der 1988er Richtlinie (Mindestdurchmesser 200 mm). Das gesamte Basisentwässerungssystem könne insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ablagerung von Klärschlämmen (Wassergehalt) als sehr schwach bewertet werden. Auf Grund der im ALSAG diesbezüglich fehlenden näheren Ausführungen sowie der im Erlass festgelegten Sollstärke der Schicht ergebe sich daraus jedoch kein abgabenrelevanter Sachverhalt.

Eine Beurteilung des Lagenaufbaues sowie der Gesamtmächtigkeit der Basisabdichtung habe auf Grund fehlender Unterlagen nicht erfolgen können. Hinsichtlich der Basisabdichtung werde im Bescheid des LH durchgängig der Begriff "Dichtschicht" verwendet. Trotz dieser Einschränkung könne jedoch festgestellt werden, dass entsprechend der obigen Ausführungen zur Durchlässigkeit die ausgeführte Basisabdichtung der in Rede stehenden Klärschlammdeponie (1. Bauabschnitt - Ausbaustufe 1) nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 8b ALSAG entspreche. Zu der im Spruch des Bescheides des LH festgelegten Zuordnung der abgelagerten Abfälle zur Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" sei anzumerken, dass diese bis im § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG geregelt gewesen und erst ab Inkrafttreten der Novelle zum ALSAG, BGBl. I Nr. 142/2000, mit der § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG anzuführen sei.

Dieses Gutachten wurde sowohl dem Hauptzollamt Wien als auch der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Das Hauptzollamt Wien schloss sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen des Amtssachverständigen vollinhaltlich an und führte ergänzend aus, dass im Zuge der ALSAG - Novelle "mit Gültigkeitsdatum" , BGBl. I Nr. 142/2000, der § 8b 2. Satz ALSAG geändert worden sei, sodass auch gemäß § 18 Abs. 4 Deponieverordnung zulässige alternative Deponiebasisdichtungen als Deponiebasisabdichtung i.S.d. ALSAG anzusehen seien. Die dafür geforderte technisch gleichwertige Dichtungswirkung sei betreffend mineralischer Dichtungsschichten in der Anlage 3/II/Z2/a zur Deponieverordnung näher definiert, wonach deren Durchlässigkeitsbeiwert bei einem hydraulischen Gradienten von i=30 (Laborwert) 5 x 10-10 m/s nicht überschreiten dürfe und für die Abnahmeprüfung "in situ" ein Wert von 10-9 m/s nicht überschritten werden dürfe. Somit falle für die auf der gegenständlichen Deponie abgelagerten Abfälle auch gemäß der Gesetzeslage des Jahres 2001 ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ALSAG an.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom aus, dass mit Schreiben vom dem Hauptzollamt Wien ein Nachweis über die Anwendung des verminderten Beitragssatzes gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG übermittelt worden sei, in dem festgestellt werde, dass sie mit Schreiben vom den Weiterbetrieb der gegenständlichen Deponie über den als Massenabfalldeponie gemeldet habe. Weiters sei die Deponie mit einer Basisabdichtung versehen worden und habe ebenso ein Basisentwässerungssystem. Die anfallenden Deponiesickerwässer würden über ein Pumpwerk in die Kläranlage der Beschwerdeführerin zur Behandlung gepumpt. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die bestehende Anlage gemäß § 31d Abs. 3 lit. c WRG an den Stand der Technik angepasst, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem. Das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem entspreche den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG. Die Anpassung an den Stand der Technik habe die Anforderungen betreffend die Deponieeinrichtungen, das Deponiepersonal, den Abfalleinbau, die Emissions- und Immissionskontrolle, die Kontrolle des Deponiekörpers und die Dokumentationen und Deponieaufsicht umfasst, soweit sie sich nicht auch (auf) die im "§ 31d Pkt. C Z. 3" (gemeint wohl: Abs. 3 lit. c) WRG 1959 genannten Anforderungen bezögen. Das Verbot der Deponierung gemäß § 5 Deponieverordnung gelte gemäß den Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen erst ab .

Das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem entspreche den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG. Im Zuge des Ausbaues der Deponiebasisabdichtung mit einer dreilagigen mineralischen Dichtschicht, mit einer Gesamtdichte von 50 cm, seien 16 Durchlässigkeitsversuche durchgeführt worden, die einen durchschnittlichen k-Wert von 1,97 x 10-9 m/s ergeben hätten.

Da dieser Durchlässigkeitsfaktor knapp über dem gemäß § 2 Abs. 8b ALSAG geforderten kleiner/gleich kf = 10-9 m/s liege, sei nachträglich auch der Durchlässigkeitswert der vor der Dichtschicht eingebrachten Aufschüttung, die mit tonigem Schluff erfolgt sei, ermittelt worden. Die Untersuchung habe Durchlässigkeitswerte zwischen 7,4 x 10-11 und 3,8 x 10-10 m/s ergeben, also wesentlich über dem im ALSAG geforderten Wert 10-9 m/s.

Auf Grund dieser Tatsachen könne bei der Beurteilung der Deponiebasisabdichtung davon ausgegangen werden, dass diese einen Schadstofftransport in den Untergrund verhindere und daher den Anforderungen des ALSAG entspreche. Das bestehende Basisentwässerungssystem sei gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom errichtet worden. Es entspreche auf Grund des vorliegenden Flächenfilters und der darin verlegten Sickerwasserleitungen den Anforderungen des § 2 Abs. 8c ALSAG. Es sei daher die Feststellung im Bescheid des LH richtig, dass das bestehende Deponiebasisabdichtungssystem den Anforderungen des ALSAG - Erlasses zu § 2 Abs. 8a (ALSAG) entspreche. Darüber hinaus hielt die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen in der Berufung aufrecht, dass ihre Klärschlammdeponie an den Deponietyp "Massenabfalldeponie" angepasst worden sei und daher der Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 4 zur Anwendung gelange.

Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine "gutachtliche Stellungnahme betreffend die Dichtheit der unter der Deponiesohle der Klärschlammdeponie (der Beschwerdeführerin) anstehenden Bodenschichten" des Privatsachverständigen DI W., datiert mit , bei.

Dieser private Sachverständige führte u.a. aus, dass zur Beurteilung der Durchlässigkeit der unter der Deponiesohle anstehenden Bodenschichten von ihm am drei von der Beschwerdeführerin in diesem Monat bis unter die Basisdichtung der Deponie geteufte Probeschächte begutachtet worden seien. Es habe sich gezeigt, dass bis zu den Schachtendtiefen (rund 2 m unter der Basisdichtung) gelbe und blaugraue, tonige Schluffe von steifer Konsistenz anstünden. Er habe aus diesen bindigen Bodenschichten, die Aushubmaterial vom Bau der U-Bahnlinie U 6 darstellten, mittels Ausstechzylinder zwei ungestörte Bodenproben entnommen und in die staatlich autorisierte Versuchs- und Prüfanstalt für Erdbau und Bodenuntersuchungen zur Bestimmung des Durchlässigkeitsfaktors k gebracht. Die Resultate dieser Untersuchungen seien aus der dem Gutachten beigefügten und im Akt befindlichen Beilage ersichtlich. Es habe sich gezeigt, dass der Durchlässigkeitsfaktor k der beiden untersuchten Bodenproben, in Abhängigkeit von der Normalspannung zwischen 7,4 x 10-11 m/s und 3,8 x 10-10 variiere. Dieser Wert liege deutlich unter dem geforderten Wert k kleiner/gleich 10-9 m/s.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Bescheid des LH vom gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG in seinem Spruch dahingehend geändert, dass die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Feststellungsbescheid der BH vom eingebrachte Berufung zur Gänze abgewiesen wurde.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass die Anordnung einer eigenen Beitragskategorie "alle übrigen Abfälle" mit der Stammfassung des ALSAG (BGBl. 299/1989) erfolgt sei. Diese Bestimmung sei im für das gegenständliche Verfahren relevanten Bereich - nämlich, dass alle Abfälle, die keiner anderen Beitragskategorie zuzuzählen seien, im Sinne des ALSAG "übrige Abfälle" seien - seither nicht novelliert worden. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 ALSAG sowie die Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG seien mit in Kraft getreten (BGBl. Nr. 201/1996). Diese Bestimmungen seien im für das gegenständliche Verfahren relevanten Bereich - nämlich dass für Ablagerungen auf Deponien, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügen, ein erhöhter Beitrag zu zahlen sei, sowie dass Altanlagen zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem verfügen müssten, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG entspreche, oder über eine vertikale Umschließung verfügen müssten, um bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den Genuss des § 6 Abs. 4 ALSAG kommen zu können -, seither nicht novelliert worden.

Die Legaldefinition hinsichtlich der Basisdichtung (§ 2 Abs. 8b ALSAG) sei mit in Kraft getreten (BGBl. Nr. 201/1996). Mit BGBl. I Nr. 142/2000 sei die Bestimmung des § 2 Abs. 8b novelliert und der Verweis "§ 18 Abs. 5" durch den Verweis "§ 18 Abs. 4 oder 5" ersetzt worden. Diese Novelle sei mit in Kraft getreten.

Unstrittig sei, dass die ausgeführte Deponiebasisdichtung zwar der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom geforderten Qualität mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von 10-8 m/s entspreche, jedoch laut Prüfbericht des Instituts für Geotechnik und Verkehrswesen von 16 bestimmten Durchlässigkeitsbeiwerten 6 Durchlässigkeitsbeiwerte über dem im § 2 Abs. 8b leg. cit. definierten Grenzwert von kf = 10-9 m/s lägen. Diesbezüglich werde auf das Gutachten des Amtssachverständigen DI Sch. vom verwiesen, wonach der Wert 10-9 m/s teilweise nicht eingehalten werde. Wie in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom ausgeführt werde, betrage auch der durchschnittliche K-Wert nur 1,97 x 10-9 m/s. Selbst der durchschnittliche Durchlässigkeitsbeiwert sei sohin schlechter - nämlich fast doppelt so schlecht - wie der gesetzlich normierte Durchlässigkeitsbeiwert.

Wenn nicht einmal im Durchschnitt der Durchlässigkeitsbeiwert von kleiner/gleich 10-9 m/s eingehalten werde, so könne wohl nicht vom Vorliegen einer der Definition des § 2 Abs. 8b ALSAG entsprechenden Deponiebasisdichtung gesprochen werden. Zu bedenken sei vor allem aber, dass die Durchlässigkeit einer Schicht von der schwächsten Stelle abhänge. Sohin müsse eine Basisdichtung, die die Anforderungen des § 2 Abs. 8b ALSAG an die Dichtheit erfülle, als Ganzes und nicht nur in Teilbereichen eine Durchlässigkeit von kleiner/gleich 10-9 m/s aufweisen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Mangels durchgängiger Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes von 10-9 m/s liege kein die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllendes Deponiebasisdichtungssystem vor.

Wie des Weiteren im Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom unter Bezugnahme auf den Bericht des Institutes für Geotechnik und Verkehrswesen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werde, könne auch vom Vorliegen eines "sehr homogenen Bildes" nicht die Rede sein, wenn in 6 von 16 Messungen der in § 2 Abs. 8b ALSAG festgelegte Grenzwert nicht erreicht werde und Materialinhomogenitäten des eingebauten Materials vorlägen. Die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen DI Sch. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom , dass eine dem Gesetz entsprechende Deponiebasisdichtung gegeben sei, weil ein sehr homogenes Bild der nachgewiesenen Herstellungsqualität der mineralischen Dichtschicht vorliege, sei daher einerseits nicht nachvollziehbar und andererseits ein Subsumtionsakt, der der Behörde und nicht dem Sachverständigen zukomme.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nachträglich auch der Durchlässigkeitsbeiwert der vor der Dichtschicht eingebrachten Aufschüttung, die mit tonigem Schluff erfolgt sei, ermittelt worden sei und die Untersuchung Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 7,4 x 10-11 und 3,8 x 10-10 m/s ergeben habe und daher bei der Beurteilung der Deponiebasisdichtung davon ausgegangen werden könne, dass diese einen Schadstofftransport in den Untergrund verhindere und daher den Anforderungen des ALSAG entspreche, gehe ins Leere.

Das der Stellungnahme (der Beschwerdeführerin) vom (gemeint: 2001) beigelegte Gutachten von Dr. W. vom betreffe, wie der Gutachter wörtlich festhalte "die Dichtheit der unter der Deponiesohle anstehenden Bodenschichten". Die unter der Deponiesohle anstehenden Bodenschichten seien aber nicht Teil einer Deponiebasisdichtung. Die vorhandene Aufschüttung könne - wenn überhaupt - bestenfalls als Rohplanum angesehen werden. Die Einbeziehung dieses Teiles in die Beurteilung, ob eine Deponiebasisdichtung im Sinne des Abs. 8b des § 2 ALSAG vorhanden sei, sei daher nicht zulässig. Folgerichtig könne diese Sachverhaltsfrage, welche auch schon im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgelegen sei, auch nicht zu der von der Beschwerdeführerin gewünschten Beurteilung, nämlich dass eine Deponiebasisdichtung mit einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s vorliege, führen. Da die anstehenden Bodenschichten nicht Teil der Deponiebasisdichtung seien, erübrigten sich auch Ausführungen zur Frage der Gleichwertigkeit von alternativen Deponiebasisdichtungen im Sinne des § 18 Abs. 4 Deponieverordnung mit Deponiebasisdichtungen im Sinne des § 2 Abs. 8b erster Satz ALSAG. Der Altlastenbeitrag bestimme sich daher nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 ALSAG, weil die gegenständliche Deponie über kein den Bestimmungen des ALSAG entsprechendes Deponiebasisdichtungssystem verfüge, das Vorliegen einer vertikalen Umschließung im Verfahren nicht einmal vorgebracht worden sei und sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte aus den Akten ergäben.

Der LH hätte demnach den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes "dass die Voraussetzungen, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden, nicht vorliegen", durch Abweisung der Berufung zu bestätigen gehabt.

Wie die Behörden erster und zweiter Instanz richtig erkannt hätten, komme der ermäßigte Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG für Altanlagen, selbst wenn eine Deponiebasisdichtung im Sinne des ALSAG vorläge, was aber wie ausgeführt nicht der Fall sei, des Weiteren nur dann zum Tragen, wenn deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen worden wäre.

Wie das Ermittlungsverfahren der ersten und zweiten Instanz unzweifelhaft ergeben habe, liege eine abgeschlossene Anpassung an den Stand der Technik der Deponieverordnung jedoch nicht vor. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vom lasse sich diesbezüglich keine andere Beurteilung treffen.

Was die Ausführungen anlange, dass das Verbot der Deponierung gemäß § 5 Deponieverordnung für bestehende Anlagen erst ab gelte, so sei dazu Folgendes auszuführen: Für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote des § 5 der Deponieverordnung seien in den Anpassungsnormen (WRG bzw. AWG) für Altanlagen zwar Übergangsfristen normiert, die vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der Deponieverordnung gehöre jedoch zum Stand der Technik der Deponieverordnung. Der begünstigte Beitragssatz für die abgabenrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG komme sohin nur zum Tragen, wenn der Stand der Technik der Deponieverordnung eingehalten werde. Unter Stand der Technik der Deponieverordnung sei auch die Qualität der abzulagernden Abfälle zu subsumieren, demnach habe diese Qualität mit dem Deponierungsverbot des § 5 Deponieverordnung im Einklang zu stehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0101). Da jedoch der im gegenständlichen Fall abzulagernde Abfall u.a. auch den Qualitätskriterien des § 5 der Deponieverordnung nicht entspreche, liege eine im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG vollständig angepasste Deponie auch aus diesem Grund nicht vor.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich der Altlastenbeitrag daher nicht nach § 6 Abs. 4 ALSAG bestimme. Er bestimme sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des LH nicht bloß nach § 6 Abs. 1 sondern nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 ALSAG.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , Zl. B 999/01-6, ihre Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, in ihrem Recht auf Nichtanwendung des Zuschlages nach § 6 Abs. 2 ALSAG sowie im Recht auf Anwendung des § 6 Abs. 4 ALSAG verletzt zu sein und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die Beschwerdeführerin ein, dass im Verwaltungsakt verschiedene Gutachten von Amtssachverständigen enthalten seien, die sich bei der Beurteilung der Frage widersprächen, ob die Deponiebasisdichtung den Erfordernissen des § 2 Abs. 8a ALSAG genüge. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Stellungnahme vom gegenüber der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass über die Durchlässigkeit der im Zuge der Errichtung der Deponie "vor der Dichtschicht" aufgebrachten Aufschüttung am ein Gutachten durch DI Dr. W. erstellt worden sei, welches seinerseits hinsichtlich der Beurteilung des Durchlässigkeitsfaktors auf die Untersuchung der staatlich autorisierten Versuchs- und Prüfanstalt für Erdbau und Bodenuntersuchung zurückgreife, die dieser Aufschüttung mit einem Mindestwert von 3,8 x 10-10 m/s viel bessere Dichtheitswerte bescheinige, als in § 2 Abs. 8b ALSAG mit 10-9 m/s gefordert sei. Auf Grund dieses Gutachtens sei plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Bestand einer den gesetzlichen Erfordernissen zumindest gleichwertigen Deponiebasisabdichtung im Sinne des § 18 Abs. 4 Deponieverordnung nachgewiesen habe.

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Interpretation der belangten Behörde zur Zulässigkeit der Einbeziehung der vorhandenen Aufschüttung in die Beurteilung, ob eine Deponiebasisdichtung i.S.d. § 2 Abs. 8b ALSAG vorhanden sei, und hinsichtlich des Vorliegens einer Gleichwertigkeit von alternativen Deponiebasisdichtungen i.S.d. § 18 Abs. 4 Deponieverordnung mit der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers wie auch des "Erlassers" der Deponieverordnung nicht im Einklang stehe. Entscheidend sei für die Beurteilung der Deponiebasisdichtung nicht der rein formale Aspekt der begrifflichen Zugehörigkeit von Dichtschichten zur so genannten Basisdichtung sondern die funktionelle Frage, inwieweit durch die Gesamtkonstruktion das Austreten von Sickerwässern aus der Deponie verhindert werde. Die Wertung des Gesetzgebers werde dadurch deutlich, dass gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz ALSAG die Einhebung des erhöhten Beitrages auch für Deponien, die über gar kein Basisabdichtungssystem verfügten, unzulässig sei, wenn, wie dies bei Untertagedeponien der Fall sein könne, der Wasserein- und - austritt verhindert werde. Weiters seien nach § 2 Abs. 8b ALSAG zulässige alternative Deponiebasisdichtungen in Betracht zu ziehen. Die Zulässigkeit alternativer technischer Lösungen ergebe sich hinsichtlich der Deponiebasisdichtungen auch aus § 18 Abs. 4 und 5 Deponieverordnung, hinsichtlich der Untergrundanforderungen aus § 13 Abs. 2 Deponieverordnung.

Wenn aber die Funktion der Abdichtung auch durch alternative Konstruktionen erreicht werden dürfe und die konkret vorliegende Konstruktion in ihrer Gesamtheit betrachtet den gesetzlichen Zweck so gut erfülle, dass die Dichtheitsparameter gemäß § 2 Abs. 8b ALSAG deutlich übertroffen würden, dann erweise sich die Weigerung der belangten Behörde als rechtswidrig, sich diesbezüglich mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umständen auseinander zu setzen. Es sei nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Sie habe sohin den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzten Beschwerde aus, dass § 6 Abs. 4 ALSAG an den Stand der Deponietechnik anknüpfe. Die Einhaltung dieses Standes der Technik sei im vorliegenden Fall auch deshalb verneint worden, weil eine weitere Einbringung der üblicherweise durch die Beschwerdeführerin entsorgten Deponiegüter grundsätzlich unter das Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z. 7 Deponieverordnung fallen würde.

Ausgehend davon, dass die verfahrensgegenständliche Deponie nach dem WRG 1959 bewilligt worden sei, sei bei der Beurteilung des Standes der Technik § 31b Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung anzuwenden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch den Antrag des Hauptzollamtes Wien am gegolten habe. Demnach habe als Stand der Deponietechnik die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet wurden, gegolten. Dazu zählten die Anforderungen nach der Deponieverordnung, BGBl. 1996/164. § 31d Abs. 3 (lit. c) WRG 1959 (i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997) habe als lex specialis zur Einhaltung der Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen unter anderem zu Massenabfalldeponien und auch hinsichtlich des Verbotes der Deponierung gemäß § 5 Deponieverordnung eine Übergangsfrist bis normiert. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Massenabfalldeponie sei sohin auch hinsichtlich des deponierten Massenabfalls bis als den Vorschriften der Deponieverordnung und damit dem Stand der Technik entsprechend zu behandeln. An dieser Rechtslage habe sich im Übrigen durch die Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 im Ergebnis nichts Maßgebliches geändert, weil der Stichtag (fortan gemäß § 45a Abs. 1 Z 2 AWG in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000) gültig bleibe.

Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil hinsichtlich der in der Deponieverordnung enthaltenen Vorschriften über die Abfallqualität, insbesondere § 5 Deponieverordnung, eine Übergangsfrist bis bestehe, welche dazu führe, dass die verfahrensgegenständliche Deponie auch hinsichtlich der Abfallqualität aktuell dem Stand der Technik entspreche.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei gab keine Äußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit trifft, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0025, m. w.N.).

Wie insbesondere aus dem ergänzenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom hervorgeht, bezog sich der Feststellungsantrag offenbar auf den Zeitraum ab dem "Anmeldungszeitraum 1/1999" (sohin ab dem Jahresbeginn 1999), ab dem die beschwerdeführende Partei für die gegenständliche Deponie den im § 6 Abs. 4 ALSAG normierten Beitragsatz entrichten wollte.

§ 10 Abs. 1 ALSAG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher
Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2
oder 3 nicht anzuwenden."
§ 10 Abs. 1 Z. 3 i.d.F. der am in Kraft
getretenen Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:
"3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,"
§ 3 Abs. 1 ALSAG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000
lautet:
"Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1.
das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."
Nach § 2 Abs. 8a ALSAG ist ein Deponiedichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
Gemäß § 2 Abs. 8b ALSAG ist eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Weiters sind gemäß § 18 Abs. 4 und 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1 : 2 als Deponiebasisdichtung im Sinn dieses Bundesgesetzes anzusehen.
§ 6 ALSAG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet auszugsweise:

"(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

.....

2. Erdaushub

.....

3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird

.....

4. alle übrigen Abfälle

ab ..................................... 150 S

ab ..................................... 200 S

ab ..................................... 400 S

ab ..................................... 600 S

sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für


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1.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,
2.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,
3.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) .....

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

.....

2. Reststoffdeponien

.....

3. Massenabfalldeponien

ab ..................................... 200 S

ab ..................................... 300 S

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen.

(5) .....

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) ....."

§ 6 Abs. 1 bis 4 ALSAG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet auszugsweise:

"(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3

beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3

und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an

bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

ab ............................... 7,20 Euro,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3

und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

.....

3. alle übrigen Abfälle

ab ............................... 43,60 Euro

ab ............................... 65,00 Euro

ab ............................... 87,00 Euro.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für


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1.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 um 2,10 Euro,
2.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 Euro,
3.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 29,00 Euro.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 29 Euro.

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

.....

2. Reststoffdeponien

.....

3. Massenabfalldeponien

ab ................................ 14,50 Euro

ab ................................ 21,80 Euro.

Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, verfügen."

§ 6 Abs. 5 ALSAG entfällt auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000.

§ 6 Abs. 6 ALSAG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen."

Nach § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBL. Nr. 164/1996, ist die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil von organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt, verboten.

Für eine Anwendung der in § 5 Z. 7 lit. a bis g leg. cit. genannten Ausnahmen fehlt es im Beschwerdefall an konkreten Anhaltspunkten. Auch seitens der beschwerdeführenden Partei wird nicht behauptet, dass eine dieser Ausnahmen für die in Rede stehende Deponie zur Anwendung komme.

§ 18 der Deponieverordnung lautet:

"(1) Bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.

(2) Die Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm herzustellen.

(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm herzustellen.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.

(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.

(6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.

(7) Für mineralische Dichtungsschichten sowie für Kunststoffdichtungsbahnen ist die Anlage 3 anzuwenden."

Nach § 31b Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997 gilt als Stand der Technik die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.

Nach § 31d Abs. 3 WRG 1959 in der zuletzt genannten Fassung sind die am bestehenden, nach § 29 AWG oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassenen Deponien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik (§ 31b Abs. 4) anzupassen, wobei in Z. 3 dieser Bestimmung als Übergangsbestimmung vorgesehen war, dass ab die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996), Gesamtbeurteilung von Abfällen, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben durch Anpassung an den Stand der Technik einzuhalten sind.

Diese Bestimmungen des WRG 1959 sind nach Art. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000, mit außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist u.a. mit dieser Novelle eine dem § 31d Abs. 3 Z. 3 WRG 1959 entsprechende Übergangsbestimmung in § 45a Abs. 1 Z. 2 AWG in Kraft getreten.

Unbestritten geblieben ist, dass es sich bei der im Beschwerdefall zu beurteilenden Deponie um eine sog. "Massenabfalldeponie" handelt und der dort eingebrachte Abfall als "übrige Abfälle" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG i.d.F. des Art. 87 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, bzw. im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 ALSAG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 zu qualifizieren ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin bezüglich der auf Grund des angefochtenen Bescheides nicht erfolgenden Anwendung der nach § 6 Abs. 4 ALSAG reduzierten Beiträge Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dazu zunächst ausführt, dass zur Beurteilung des Standes der Technik die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung anzuwenden sei und § 31d Abs. 3 WRG 1959 hinsichtlich des Standes der Technik betreffend die abgelagerten Abfälle eine Übergangsfrist enthalte, ist für sie - wie noch zu zeigen sein wird - nichts zu gewinnen.

Bezüglich der Einhaltung des Standes der Technik ist strittig, ob die belangte Behörde auf Grund des Bestehens von Übergangsfristen betreffend Deponierungsverbot für bestimmte Abfälle rechtswidrigerweise davon ausgegangen ist, dass eine Anpassung an den Stand der Technik nicht abgeschlossen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Rechtslage nach § 31b Abs. 4 und § 31d Abs. 3 WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBL. I Nr. 59/1997 in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0101, zur Frage der Ablagerungsverbote nach § 5 der Deponieverordnung Folgendes ausgeführt:

"Die im § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der Bestimmung des § 31b Abs. 4 WRG 1959 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den Ablagerungsverboten des § 5 der Deponieverordnung erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im § 5 der Deponieverordnung in den Anpassungsnormen für Altanlagen im § 31d Abs. 3 lit. c Z. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 WRG 1959 längere Zeiträume normiert und ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der Deponieverordnung trotzdem zum Stand der Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Einhaltung der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen trachteten. Hiefür durch die abgabenrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG dem Deponiebetreiber einen Anreiz zu bieten, war ein einleuchtendes ordnungspolitisches Mittel."

Da sich durch die Überleitung der Übergangsbestimmungen ab Inkrafttreten des § 45a AWG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 keine Änderung hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung des Standes der Technik für die Inanspruchnahme der begünstigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG ergeben hat, gelten die vorstehenden Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom sinngemäß auch für die ab anzuwendende Rechtslage.

Da die Beschwerdeführerin unbestritten Abfälle ablagert, die dem § 5 Deponieverordnung nicht entsprechen, ist die Behörde im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anpassung an den Stand der Technik nicht erfolgt ist und daher die niedrigeren Beitragssätze nicht zur Anwendung kommen. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Nach § 6 Abs. 2 ALSAG ist als Voraussetzung für die Nichtanwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuschläge zum Altlastenbeitrag das Vorliegen eines Deponiebasisdichtungssystems statuiert. Was unter einem Deponiebasisdichtungssystem zu verstehen ist, legt § 2 Abs. 8a und 8b ALSAG fest. § 2 Abs. 8b ALSAG normiert dabei die Anforderungen an die Deponiebasisdichtung, welche nach Abs. 8a leg. cit. ein Teil des Deponiebasisdichtungssystems ist. Die belangte Behörde verneint im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer dem § 2 Abs. 8b leg. cit. entsprechenden Deponiebasisdichtung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0167) liegt eine Deponiebasisdichtung nur dann vor, wenn eine solche auf dem gesamten Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen errichtet ist.

Die belangte Behörde zeigte in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachtens des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom auf, dass bei 6 von 16 Messungen der in § 2 Abs. 8b ALSAG festgelegte Grenzwert nicht erreicht wird. Schon daraus folgt - ohne dass noch näher auf die Frage der erforderlichen Gesamtdicke der Deponiebasisdichtung von mindestens 50 cm näher einzugehen ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des deponietechnischen Amtssachverständigen vom ) -, dass das vorhandene Deponiebasissichtungssystem nicht den auf der gesamten Fläche erforderlichen Mindesterfordernissen bezüglich des Durchlässigkeitsbeiwertes nach § 2 Abs. 8b ALSAG entspricht, weshalb die belangte Behörde - zumal es auch keine Anhaltpunkte für das Vorhandensein einer vertikalen Umschließung gibt - zu Recht davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall auch ein erhöhter Beitrag nach § 6 Abs. 2 leg. cit. zu entrichten ist. Ferner begegnet auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde, es sei die ergänzende deponietechnische Stellungnahme des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen bezüglich einer dem Gesetz entsprechenden Deponiebasisdichtung nicht (schlüssig) nachvollziehbar, keinen Bedenken, zumal sich dieser Amtssachverständige gleichfalls nur auf Untersuchungen des Instituts für Geotechnik und Verkehrswesen aus dem Jahre 1988 bezüglich der Deponiebasisdichtung beziehen konnte, die jedoch eine mehrfache Unterschreitung der nach § 2 Abs. 8b ALSAG erforderlichen Grenzwerte auswies.

Was nun unter einer Deponiebasisdichtung im Verständnis der Deponieverordnung und - über den Weg des § 2 ALSAG - auch des ALSAG zu verstehen ist, regelt § 18 Abs. 1 der Deponieverordnung. Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. ist bei allen Deponien, ausgenommen den hier nicht interessierenden Bodenaushubdeponien, auf dem Deponierohplanum (§ 17 Deponieverordnung) der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwässern in den Untergrund verhindert. Der im § 2 Abs. 8b ALSAG verwendete Begriff der Deponiebasisdichtung entspricht dem § 18 Abs. 1 der Deponieverordnung, woraus sich im hier interessierenden Zusammenhang klar ergibt, dass das Deponierohplanum nicht zur Deponiebasisdichtung zählt. Das bedeutet aber, dass die Schichten des Rohplanums in die Gesamtdichte der Deponiebasis nicht eingerechnet werden können (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0167).

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die von der belangten Behörde höchstens als Rohplanum gewertete Schicht, die unterhalb der sog. Deponiebasisdichtung liege, sei eine gleichwertige Deponiebasisabdichtung im Sinne des § 18 Abs. 4 der Deponieverordnung und dies sei auch auf Grund eines von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachtens plausibel, so ist ihr entgegenzuhalten, dass im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, dass diese unterhalb der Basisdichtung liegenden Schichten Teil des erforderlichen Deponiebasisdichtungssystems (vgl. § 2 Abs. 8a ALSAG) wären. Vielmehr handelt es sich dabei, wie auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des Dr. W. vom zu ersehen ist, um "unter der Deponiesohle anstehende Bodenschichten", welche auf Grund der ergänzend von der belangten Behörde eingeholten deponietechnischen Stellungnahme "bestenfalls als Rohplanum" angesehen werden können. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Bodenschichten nicht um einen Teil eines Deponiebasisdichtungssystems - und somit auch nicht um eine "alternative Basisdichtung" - handelt.

Da sich aus den angeführten Gründen die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am