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VwGH vom 27.06.2002, 2001/07/0164

VwGH vom 27.06.2002, 2001/07/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des SG in N, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 579/29-99, betreffend Sonderteilung (mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft M, vertreten durch den Obmann AV, 2. VD, 3. PV, und 4. AV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (ABB) vom wurde gemäß §§ 42 Abs. 3 lit. b und 43 Abs. 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) auf Antrag des Beschwerdeführers das Sonderteilungsverfahren für die Liegenschaft EZ 3 GB N (Agrargemeinschaft M) " in der Form eingeleitet, als die an der Agrargemeinschaft M mit 40 Anteilsrechten beteiligte Stammsitzliegenschaft EZ 9 GB N aus dieser Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern ausscheiden soll".

Mit Bescheid vom traf die ABB in dem mit ihrem Bescheid vom eingeleiteten Sonderteilungsverfahren gemäß § 43 Abs. 6 iVm § 42 Abs. 4 TFLG 1996 die Entscheidung, dass der Antrag auf Sonderteilung abgewiesen und das eingeleitete Sonderteilungsverfahren eingestellt wird.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die beantragte Sonderteilung den Kriterien des § 42 Abs. 4 lit. b - d TFLG 1996 nicht entspreche. Dies ergebe sich aus einem von der ABB eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Almwirtschaft vom . Darin habe der Gutachter ausgeführt, die M-Alm sei in einen Niederleger und einen Hochleger unterteilt. Bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bestehe die Möglichkeit, zuerst den Niederleger - ab 15. Juni - zu beweiden. Erst wenn die Vegetation auf dem Hochleger die entsprechende Weidereife besitze - ab ca. 10. Juli - könne ein Teil der Rinder (Galtrinder) dorthin aufgetrieben werden. Die Gesamtweidezeit betrage rd. 100 bis 105 Weidetage. Die eigentumsmäßige Abtrennung des Niederlegers vom Hochleger würde bedeuten, dass diese neu geschaffene Alm erst sehr spät genutzt werden könne. Zudem sei auf Grund der Höhenlage auch ein früherer Abtrieb erforderlich. Die gesamte Almzeit für diesen Teil würde maximal 60 Tage betragen. Für die Eigentümer dieser Teilfläche ergebe sich somit bei Durchführung der beantragten Sonderteilung eine um etwa 40 bis 45 Tage verkürzte Almzeit, was sich auf die betroffenen Stammsitzliegenschaften äußerst nachteilig auswirken würde. In der derzeitigen Richtlinie für die Alpungsprämie sei eine Mindestalpdauer von 60 Tagen gefordert. Diese Weidezeit könnte - insbesondere bei schlechteren Witterungsverhältnissen - nicht erreicht werden. Auch dies würde sich wieder nachteilig auf die betroffenen Stammsitzliegenschaften auswirken. Bei einer allfälligen Teilung des Niederlegers und des Hochlegers in sich entstünden auf dem Niederleger bei Halbierung der jetzigen Eigentumsfläche der Agrargemeinschaft Teilflächen im Ausmaß von rd. 1,4 ha. Dieser Teil stelle die Reinweidefläche am Niederleger dar, zu der noch eine Servitutsfläche von ca. 0,5 ha, die als Reinweide einzustufen sei, hinzukäme. Zur Trennung der Teilflächen am Nieder- und Hochleger wäre eine Zaunführung erforderlich, die durch die entstehenden schmalen Teilflächen als unwirtschaftlich zu beurteilen sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass bei Durchführung der Sonderteilung im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers für die verbleibende Agrargemeinschaft ein wesentlicher Nachteil dadurch entstehen würde, dass die möglichen Weidezeiten durch die Höhenlage der Teilfläche äußerst kurz und somit unwirtschaftlich würden. Bei einer Teilung des Niederlegers und des Hochlegers in sich entstünden sehr schmale Eigentumsflächen. Vor allem wären am Niederleger für die geteilten Almen nur mehr Reinweideflächen im Ausmaß von rd. 1,6 ha gegeben. Durch diese schmalen Teilflächen wäre eine besonders unwirtschaftliche Zaunführung erforderlich, was sich insgesamt negativ auf alle Stammsitzliegenschaften auswirkte.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde ersuchte ihr in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied um Abgabe einer Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 lit. b - d TFLG 1996.

In der von diesem Mitglied abgegebenen "agrartechnischen Stellungnahme" vom heißt es, die M-Alm bestehe wie viele andere Tiroler Almen aus einem Niederleger und einem Hochleger. Diese Gliederung entspreche den in der Alpwirtschaft gängigen Bewirtschaftungsmethoden, dass nämlich jahreszeitlich bedingt - je nach der Vegetationsentwicklung - zuerst der Niederleger, dann der Hochleger bestoßen werde. Umgekehrt werde beim Abtrieb das Weidevieh zuerst vom Hochleger auf den Niederleger gebracht und von da auf die Heimweide bzw. Hofstelle.

Bei auch im Hochsommer immer wieder eintretenden Kälteperioden mit tief hinabreichendem Schneefall könne das Alpvieh den tiefer gelegenen und schneefreien Niederleger beweiden und bei Wetterbesserung wiederum auf den Hochleger zurückkehren. Dieser witterungsbedingte Weidewechsel zwischen Hoch- und Niederleger könne immer wieder vorkommen und sei für eine zweckmäßige Almbewirtschaftung notwendig.

Der Hochleger sei vom Niederleger durch das Gst 6/1 der Agrargemeinschaft N getrennt. Auf diesem Grundstück bestehe gemäß der Servitutenregulierungsurkunde vom 5. Mai 1888 ein Weiderecht zu Gunsten der M-Alm. Durch dieses urkundliche Weiderecht spiele die räumliche Trennung von Hoch- und Niederleger für die Bewirtschaftung der Alm keine wesentliche Rolle und könne der Hoch- und Niederleger mit der dazwischenliegenden Servitutsweidefläche als eine Bewirtschaftungseinheit angesehen werden.

Zu Punkt IV lit. d des Regulierungsplanes, der den Weidewechsel regle, sei noch anzumerken, dass hier kein generelles und absolutes Verbot für die Beweidung des Niederlegers durch Galtvieh und Kalbinnen ausgesprochen werde. Schon die Textierung "im Übrigen" weise darauf hin, dass diese Bestimmung wohl für den Normalfall Geltung habe. Es schließe aber nicht aus, dass Galtvieh und Kalbinnen vor Auftrieb auf den Hochleger im Vorsommer bzw. nach Abtrieb vom Hochleger im Spätsommer bzw. auch bei Schlechtwettereinbrüchen auch am Niederleger gehalten werden könnten. Bei entsprechenden Alpverbesserungsmaßnahmen, wie sie im Wirtschaftsplan auch vorgesehen seien, wäre die Bedeckung für eine kurzfristige Benutzung des Niederlegers durch das gesamte Weidevieh gegeben.

Die beantragte Teilung zwischen Hoch- und Niederleger würde folgende gravierende Verschlechterung für die Almbesitzer mit sich bringen:

a) Für den im Wesentlichen oberhalb der Waldgrenze gelegenen Hochleger würden sich auf Grund der Exponiertheit und Höhenlage wesentlich kürzere Beweidungszeiten ergeben. Wenn auch bei "normalen" Sommern eine Weidezeit von 60 Tagen zu erreichen sein werde, könne es zutreffen, dass die Alpdauer 60 Tage unterschreite. 60 Alptage seien die Mindestdauer, um ÖPUL-Förderungen ansprechen zu können. Eine Unterschreitung dieser Alpzeit sei nur bei außergewöhnlichen Ereignissen zulässig und müsse die Meldung bei sonstigem Verlust der Förderung binnen 10 Tagen an die AMA erfolgen.

b) Die Haltung von Milchkühen sei auf dem Hochleger allein nicht möglich. Schon auf Grund eines fehlenden Almgebäudes und Zufahrtsweges könne eine Milchkuhhaltung mit den damit verbundenen Betreuungsmaßnahmen wie Melken, Einstallen etc. nicht betrieben werden, weshalb die wesentlich höhere Förderung nicht zu erreichen sei (ATS 2.200,--/GVE für Milchkühe gegenüber ATS 700,--/GVE für sonstiges Alpvieh).

c) Die zusätzliche Errichtung eines Almgebäudes und Zufahrtsweges wäre für den Hochleger allein nicht wirtschaftlich. Die Überwindung des Höhenunterschiedes von ca. 240 m von der M-Alm (1660 m) auf den Hochleger (1900 m) würde bei einer durchschnittlichen Steigung von 12 % eine Weglänge von 2 km ergeben. Die Errichtung allein dieses Weges würde Kosten in der Höhe von ca. ATS 1,2 Mio. verursachen. Ob eine Wegerschließung auf den Hochleger aus naturschutzrechtlichen Gründen überhaupt möglich sei, wäre zudem abzuklären.

d) Auf dem Niederleger samt Servitutsweidefläche könnten vom Beschwerdeführer laut dem unbestrittenen Gutachten des erstinstanzlichen Amtssachverständigen maximal 8 GVE über die gesamte Weidezeit gehalten werden. Die Rechte des Beschwerdeführers würden damit stark eingeschränkt, da er ja Rechte für 17,5 GVE besitze, für die er auch Förderungen ansprechen könne. Wenn auch derzeit die Nutzung des Alpgebäudes als Gastwirtschaft diesen Nachteil ausgleiche, würde eine Teilung bei nur tierischer Nutzung der Alpe eine Verschlechterung bedeuten. Eine nur kurzfristige Bealpung des Niederlegers für 60 Tage, um die maximale Förderung zu erreichen, wäre einmal aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da dann im Sommer zwei Betriebsstandorte, nämlich die Alm und der Heimhof, notwendig wären. Der Betrieb der Gastwirtschaft auf der M-Alm erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Alm, die Haltung der Rinder außerhalb der 60 Weidetage auf der Alm erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Hof. Zudem wäre eine so kurzfristige Beweidung des Niederlegers auch nicht im Sinne der Landeskultur.

e) Da der Hochleger für die Haltung von Milchkühen nicht geeignet sei, hätte der Drittmitbeteiligte, der sonst keine Alm oder Anteilsrechte besitze, dann keine Möglichkeit, seine Milchkühe auf die eigene Alm aufzutreiben. Für die Stammsitzliegenschaft S-Hof würde damit eine Verschlechterung der derzeitigen Situation eintreten.

f) Bei der beantragten Sonderteilung - Niederleger und Servitutsweideflächen für den Beschwerdeführer - wäre eine Abzäunung des Hochlegers vom Agrargemeinschaftsgrundstück 6/1 in voller Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze (ca. 2,2 km) notwendig. Vor allem bei widriger Witterung suche das Weidevieh Unterstand im Wald auf Gst 6/1, wo es aber nicht mehr weideberechtigt wäre. Die Grundstücksgrenze allein ohne Abzäunung werde das Weidevieh nicht abhalten, auf das Gst 6/1 zu wechseln. Die Errichtung und Erhaltung eines derart langen Zaunes wäre aber unwirtschaftlich und ein Nachteil für die Stammsitzliegenschaften.

g) Eine Abtrennung des Niederlegers und Hochlegers in sich würde ebenfalls eine unwirtschaftliche Abzäunung erfordern. Auch ergäben sich dadurch am Niederleger unwirtschaftlich kleine Grundstücke.

h) In der beantragten Sonderteilung solle der Niederleger samt den zugehörigen Servitutsrechten in das Privateigentum des Beschwerdeführers übertragen werden. Dadurch würde für die verbleibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft das Servitutsrecht auf Gst 2556/1 der Agrargemeinschaft N entfallen. Das Servitutsrecht auf diesem Grundstück sei aber für das Weidevieh am Hochleger die einzige Möglichkeit, bei Schlechtwettereinbrüchen einen geschützten Unterstand aufzusuchen, da der Hochleger über der Waldgrenze liege.

Die beantragte Sonderteilung in einen separaten Hochleger und den Niederleger stelle damit keine Verbesserung der Agrarstruktur dar, sondern bringe eine Zersplitterung der aus wirtschaftlicher Sicht ohnehin schon eher kleinen Alpfläche. Durch das Fehlen einer Zufahrt zum Hochleger sowie das Fehlen von Einrichtungen wäre eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr gegeben. Durch den möglichen Entfall von Förderungen sei die Teilung für die Stammsitzliegenschaften nicht vorteilhaft.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Verständigung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde persönlich übermittelt, da sein bisheriger Rechtsvertreter bereits mit Schriftsatz vom der belangten Behörde bekannt gegeben hatte, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gelöst worden sei.

Noch vor der mündlichen Verhandlung gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur agrartechnischen Stellungnahme seinerseits eine Stellungnahme ab, in der er die Ausführungen in der agrartechnischen Stellungnahme als unrichtig bezeichnete.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die von ihr eingeholte agrartechnische Stellungnahme ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes, die ergeben habe, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 lit. b - d TFLG 1996 für eine Sonderteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Art nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz der ausdrücklichen schriftlichen Bekanntgabe des Vertreterwechsels sei die Ladung zur Verhandlung vor der belangten Behörde samt dem beigelegten Gutachten ausschließlich an den Beschwerdeführer selbst zugestellt worden. Es sei daher eine ordnungsgemäße Vorbereitung für die Berufungsverhandlung am nicht möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Schar vertreten, der auch namens des Beschwerdeführers die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid einbrachte.

Mit Schreiben vom teilte Rechtsanwalt Dr. Schar der belangten Behörde mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gelöst worden sei und dieser ab sofort von Rechtsanwalt Dr. Fuith vertreten werde.

Auf Grund der Mitteilung von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses von Rechtsanwalt Dr. Schar hatte die belangte Behörde bis zur Anzeige einer neuen Vertretung durch den Beschwerdeführer oder dessen neuen Vertreter Schriftstücke an den Beschwerdeführer direkt zuzustellen. Die bloße Mitteilung des ausscheidenden Rechtsanwalts, dass der Beschwerdeführer ab sofort von einem näher bezeichneten Rechtsanwalts vertreten werde, hatte nicht die Wirkung, dass die belangte Behörde an den neuen Vertreter zuzustellen hatte. Voraussetzung für die Begründung eines für die belangte Behörde maßgeblichen neuen Vertretungsverhältnisses war nach § 10 Abs. 1 AVG, dass ihr eine schriftliche Vollmacht für den neuen Vertreter vorgelegt oder eine Vollmacht für diesen mündlich vor der Behörde erteilt wurde oder dass sich der neue Vertreter gegenüber der Behörde auf eine solche Vollmacht berief. Dies war zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht der Fall.

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines Vollmachtsmangels (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 301f, angeführte Rechtsprechung) kam im Beschwerdefall nicht in Betracht, da ein solcher Auftrag ein schriftliches Anbringen der Partei (des Beschwerdeführers) vorausgesetzt hätte. Ein solches Anbringen lag aber nicht vor, sondern nur eine rechtlich unerhebliche bloße Mitteilung des aus dem Vollmachtsverhältnis ausscheidenden bisherigen Vertreters, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft von einem anderen Anwalt vertreten werde.

Zu Recht wurde daher dem Beschwerdeführer selbst zugestellt.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass trotz seines ausdrücklichen Antrages kein Ortsaugenschein im Beisein aller Mitglieder des Landesagrarsenates durchgeführt worden sei und dass auch die vom Amtssachverständigen an Ort und Stelle durchgeführte Befundaufnahme ohne Ankündigung und unter Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden habe, weil weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Gelegenheit gehabt hätten, an der Befundaufnahme teilzunehmen.

Weder das AVG noch das AgrVG und auch nicht das TFLG 1996 sehen vor, dass in einem Verfahren über eine Sonderteilung zwingend ein Ortsaugenschein in Anwesenheit aller Mitglieder des Landesagrarsenates durchzuführen ist. Die Unterlassung eines derartigen Ortsaugenscheines stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.

Es besteht auch kein Recht der Partei auf Zuziehung zu einem Lokalaugenschein (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 856, angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt für die Zuziehung zur Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen.

Als "am gravierendsten" sieht der Beschwerdeführer den Umstand an, dass der von der belangten Behörde mit der Erstellung einer agrartechnischen Stellungnahme beauftragte Beamte sowohl das Gutachten erstattet als auch an der Abstimmung im Landesagrarsenat teilgenommen habe. Dies widerspreche nicht nur dem Art. 6 MRK, sondern auch den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des AVG über den Beweis. Aus § 52 AVG könne gefolgert werden, dass Sachverständiger und "entscheidender Richter" nicht dieselbe Person sein dürften. Dies verstoße gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass der Beamte nicht als Sachverständiger, sondern als Senatsmitglied tätig geworden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begegnet die Teilnahme sachverständiger Mitglieder des Landesagrarsenates, die im Verfahren eine fachliche Stellungnahme (ein Gutachten) abgegeben haben, an der Entscheidung des Landesagrarsenates keinen Bedenken. Die gegenteilige Annahme liefe auf eine nicht bestehende Verpflichtung bestimmter Senatsmitglieder zur Unterdrückung jenes vorläufigen sachkundigen Urteils, das diese sich im Ermittlungsverfahren fallbezogen gebildet haben (und auf dessen Erörterung nach § 10 Abs. 2 AgrVG die Parteien vorbereitet werden können) oder auf ein dem Gesetz widersprechendes Verbot mittelbarer Beweisaufnahme hinaus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/07/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, mit dem Sonderteilungsverfahren solle die tatsächlich stets vollzogene Trennung der Bewirtschaftung in Hoch- und Niederleger auch eigentumsrechtlich durchgeführt werden, was rechtlich die einzig zulässige Lösung in dieser Sache sei. Unlösbare Streitigkeiten könnten sehr wohl Anlass dazu sein, mit einer Sonderteilung vorzugehen. Wenn nur einigermaßen mit gleichen Maßstäben gemessen werde wie im Fall der Agrargemeinschaft H Galtalpe, müsse dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben werden.

Nach § 42 Abs. 4 TFLG 1996 ist eine Teilung nur zulässig, wenn


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a)
die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind;
b)
die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
c) die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
d) die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.
Gemäß § 43 Abs. 6 TFLG 1996 ist ein Teilungsverfahren einzustellen, wenn sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergibt, dass die Teilung unzulässig ist.
Die belangte Behörde ist, gestützt auf die Stellungnahme ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes, zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Rede stehende Sonderteilung gegen § 42 Abs. 4 lit. b - d TFLG 1996 verstoßen würde. Dass diese Auffassung unzutreffend sei, ist nicht zu erkennen. Der Umstand allein, dass Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft bestehen, begründet noch keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung der von ihm gewünschten Sonderteilung. Ob eine Sonderteilung zulässig ist, ist nämlich allein an Hand der Kriterien des § 42 Abs. 4 TFLG 1996 zu messen. Das aber hat die belangte Behörde getan.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am