VwGH vom 25.01.2000, 97/14/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des P S in W, vertreten durch Mag. Thomas Koller, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 2136/96, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer, verursachte im Jahr 1988 auf einer beruflich veranlassten Fahrt in der Bundesrepublik Jugoslawien einen Verkehrsunfall mit einem Leihauto. Der mit ihm fahrende Arbeitskollege W. erlitt dabei schwere Verletzungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen an W. in der Höhe von S 850.000,-- sowie zur Tragung der Prozesskosten und der sonstigen Spesen verurteilt.
Im Streitjahr 1995 entrichtete er einen Teilbetrag in Höhe von S 176.008,80, den er in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag nicht, da die Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte die Schadenersatzleistung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Unfall habe sich auf einer Dienstreise auf der Fahrt zum Flughafen in Belgrad ereignet. Der in Jugoslawien angemietete Dienstwagen sei auf Weisung seines Arbeitgebers verwendet worden. Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde neben dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien, das Unfallprotokoll, die Niederschriften über die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Mitfahrers, sowie die von der zuständigen jugoslawischen Behörde verfasste Strafanzeige vom vor. Dieser ist zum Unfallhergang zu entnehmen:
"...
Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und auf Grund der
Stellungen der Fahrzeuge kam es zum Verkehrsunfall so, dass der
Lenker ... mit dem Fahrzeug ... nach der Ausfahrt von der Autobahn
Belgrad - Zagreb in Richtung Flughafen "Beograd" fahrend in einer
unübersichtlichen Linkskurve mit dem Fahrzeug über die volle
Mittellinie auf die linke Fahrbahnseite fuhr und dabei direkt gegen
den PKW ... stieß, den ... lenkte, und der auf der Fahrbahn aus
Richtung Flughafen "Beograd" zur Auffahrt auf die Autobahn Belgrad - Zagreb in Richtung Zagreb fuhr. Zum Frontalzusammenstoß kam es etwa 50 m von der Unterführung der Autobahn Belgrad - Zagreb.
...
Im Krankenzentrum ... wurde der Lenker ... angetroffen, der mit Hilfe eines Übersetzers erklärte, dass er mit dem Fahrzeug ... von der Autobahn Belgrad - Zagreb abgefahren ist und in Richtung Flughafen "Beograd" fuhr und weil er vor sich ein langsam fahrendes Fahrzeug hatte und er zum Flugzeug eilen wollte, ist er auf die linke Fahrbahnseite gefahren, um das Fahrzeug zu überholen, aber er hat nicht erwartet, dass ihm aus der Gegenrichtung ein Fahrzeug entgegenkommt, weil er gerechnet hat, dass das eine Zone der Autobahn ist und daher eine Einbahn und als er das ihm entgegenkommende Fahrzeug erblickte, versuchte er durch starkes Bremsen das Fahrzeug anzuhalten, was aber nicht zur Gänze gelungen ist und es kam zu einem Frontalzusammenstoß. Das bestätigte auch der Mitfahrer in seinem Fahrzeug. ..."
Dazu erläuterte der Beschwerdeführer, dass sein Arbeitskollege W. in Jugoslawien seine Aussage noch bestätigt habe, während er vor den österreichischen Behörde behauptet habe, der Beschwerdeführer hätte nicht einmal mehr gebremst. Der Unfall habe sich auf einer Autobahnabfahrt ereignet, wobei kein Verkehrszeichen das Ende der Autobahn angekündigt hätte. Es sei im damaligen Jugoslawien üblich gewesen, Bodenmarkierungen, die nicht mehr gültig waren, nicht zu entfernen, sondern darauf zu warten, dass sie "durch natürliche Alterung verschwinden" würden. Die mehrmals in den Protokollen erwähnte Sperrlinie sei in einem so schlechten Zustand gewesen, dass er habe annehmen müssen, es handelte sich "um so einen Fall".
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab. Das Strafbezirksgericht habe dem Beschwerdeführer des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig erkannt. Er sei zu 90 Tagessätzen zu je S 370,-- verurteilt worden, ein Strafausmaß, das auf ein "durchschnittliches qualifiziertes Verschulden" des Beschwerdeführers hinweise. Der Beschwerdeführer habe somit ein nicht mehr geringfügiges Fehlverhalten gesetzt, sodass eine private Mitveranlassung vorliege. Das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 stehe somit einer Berücksichtigung der durch den gegenständlichen Unfall verursachten Kosten als Werbungskosten entgegen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u.a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem - wie im Beschwerdefall - selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0193, mit weiteren Nachweisen).
Es trifft nicht zu, dass sich die belangte Behörde mit den Feststellungen, die sich auf das strafgerichtliche und das zivilgerichtliche Verfahren beziehen, begnügt hätte. Vielmehr stellt sie den maßgeblichen Sachverhalt insbesondere gestützt auf das in der Eingabe des Beschwerdeführers vom erstattete Vorbringen ("... Es war im damaligen Jugoslawien üblich, Bodenmarkierungen, die nicht mehr gültig waren, nicht zu entfernen
...") fest. Den Beschwerdeführer zu diesem seinem eigenen Vorbringen einzuvernehmen, war ebenso entbehrlich wie die Durchführung ergänzender amtswegiger Nachforschungen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass für einen Autolenker, dem diese zur Tatzeit gegebenen Verhältnisse in Serbien nicht unbekannt waren, eine entsprechende Vorsicht geboten war. In steuerrechtlicher Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen hat, welches die Berücksichtigung der Schadenersatzleistung als Werbungskosten ausgeschlossen hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dies auf dem Boden des dargestellten normativen Gehaltes des § 16 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit der von der belangte Behörde zitierten Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Ausführungen zur Frage enthält, ob die Schadenersatzzahlung möglicherweise als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden könne. Zum einen hat der Beschwerdeführer nämlich sein diesbezügliches Begehren in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten, weshalb eine entsprechende Bescheidbegründung nicht erforderlich war. Zum anderen stand einer amtswegigen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung gerade das von der belangten Behörde angenommene Verschulden entgegen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am