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VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0161

VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1.) des FF und 2.) der AF, beide in O, beide vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 514.322/08-I 5/01, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Kurbad T AG, B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Projektes Tiefbohrung B Thermal 2 auf Grundstück Nr. 21487 der KG Oberwart (KG O.) unter Auflagen erteilt. Das Vorhaben umfasst:


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die Niederbringung der Tiefbohrung B Thermal 2 auf Grundstück Nr. 21487, KG O. auf die Planteufe 1.650 m (Maximalteufe: 1.750 m), die Erschließung thermaler Tiefengrundwässer der Sandschalerzone (Baden), mit Ausbau der Tiefbohrung als Produktionssonde mit Edelstahl Produktionsverrohrung und Gravel Pack;
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die Errichtung von zwei jeweils ca. 8-10 m tiefen Quartär-Hilfsbrunnen auf Grundstück Nr. 21487, KG O., zur Nutzwasserversorgung der Bohrstelle, Ausbau mit PVC-Verrohrung;
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Kurzzeitmammutpumpversuch zur Sondenreinigung über die Dauer von bis zu 72 Stunden bei der Tiefbohrung;
-Pump- bzw. Auslaufversuche über die Dauer von insgesamt bis 2,5 Monaten, mit nachfolgender Beobachtung des Druckspiegels im Anschluss an die Tests mit einem maximalen Volumenstrom von 10 l/s bei der Tiefbohrung;
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die Einleitung der im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Versuche geförderten Wässer in den Zickenbach (maximal 15 l/s) über die zu verlegende Ablaufleitung einschließlich Grabenquerung (Grundstück Nr. 21416, öffentliches Wassergut), und
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Wasserentnahmen aus den Quartär-Hilfsbrunnen im Ausmaß von zusammen maximal 5 l/s zum Zweck der Nutzwasserversorgung der Bohrstelle und bzw. oder zur Zumischung zu dem Thermalwasser und Ableitung in den Zickenbach.
Die Bewilligung wurde bis befristet.
Die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer, jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 21485, KG O., Einwendungen erhoben hätten, wonach durch das gegenständliche Projekt ihrem landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstück Grundwasser entzogen werde; es sei aber nicht dargelegt worden, in welcher Art und Weise sich dieser behauptete Entzug von Grundwasser auf Grundstück Nr. 21485 der KG O. auswirkte, und insbesondere, in welcher Art und Weise dem geplanten Projekt zur Folge ein Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführer bewirkt werde. Eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige oder auch bewilligungsfreie Grundwassernutzung liege weder hinsichtlich oberflächennahen Grundwassers noch hinsichtlich Tiefengrundwässern beim Grundstück Nr. 21485 der KG O. vor und sei von den Grundeigentümern auch nicht behauptet worden. Der wasserfachliche Amtssachverständige der Behörde erster Instanz habe bezüglich des Ausmaßes des Grundwasserentzuges bei der Verhandlung am angegeben, quantitative Beeinflussungen des Grundstückes Nr. 21485 KG O. durch die Niederbringung der Thermalbohrung sowie durch die Durchführung der Pumpversuche an der selben seien lediglich vorübergehend und in tieferliegenden thermalwasserführenden Horizonten zu erwarten; eine Beeinflussung oberflächennahen Grundwassers durch die quartären Hilfsbrunnen sei lediglich vorübergehend möglich. Aus dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom ergebe sich schlüssig, dass kein Zusammenhang des Grundwassers, weder des Tiefengrundwassers noch des durch die Hilfsbrunnen erschlossenen oberflächennahen Grundwassers in einer Tiefe von ca. 10 m, mit dem Oberboden vorhanden sei und demzufolge auch keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstückes stattfinde.
Es stehe daher fest, dass im Sinne von § 12 Abs. 4 WRG 1959 das Grundstück Nr. 21485 KG O. auch bei Durchführung des gegenständlichen Projektes in seiner bisherigen Art benutzbar bleibe und mangels Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung eine Entschädigung mangels beabsichtigter Eingriffe nicht festzusetzen sei. Beeinträchtigungen der Substanz des Grundeigentums wie auch des Grundwassers des genannten Grundstückes seien nicht zu erwarten. Dies gelte auch für die weitere Einwendung, durch die projektierte Tiefbohrung sei nicht ausgeschlossen, dass durch die Abweichung von der Lotrechten das Grundstück Nr. 21485 der KG O. betroffen wäre, weil dies weder vom Konsenswerber beabsichtigt noch damit zu rechnen sei. Durch eine entsprechende Auflage sei vielmehr dafür gesorgt, dass eine derartige Beeinträchtigung des Grundstückes nicht eintreten werde. Auch dem Einwand, das Projekt werde in einer Edelstahl-Produktionsverrohrung ausgeführt, was auf einen dauerhaften Bestand deute, komme keine Berechtigung zu, weil es ausschließlich Sache des Konsenswerbers sei, welches Material für die Durchführung der Probebohrung verwendet werde. Eine Betroffenheit des Grundstückes der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sei jedoch nicht erkennbar. Hinsichtlich der Einwände, das Grundstück der Beschwerdeführer diene diesen auch zu Erholungszwecken, sodass sie durch die geplanten Maßnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm- und Staubentwicklung zu befürchten hätten, sei darauf verwiesen worden, dass es sich hiebei nicht um die Geltendmachung wasserrechtlich geschützter Rechte handle und weder Lärm- noch Staubemissionen als Eingriff in die Substanz des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 angesehen werden könnten.
Auch der Einwand einer möglichen Verunreinigung des Erdreiches oder Grundwassers durch die verwendeten Betriebsmittel und daraus resultierend eine nicht beherrschbare Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer habe sich als unbegründet erwiesen, weil nach Art und Weise der geplanten Projektsausführung und unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen, Auflagen und Vorschreibungen solche Auswirkungen auszuschließen seien.
Zum Einwand, die mitbeteiligte Partei befinde sich zu 100 % im Eigentum des Landes Burgenland, demzufolge sei nach § 7 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 AVG der Landeshauptmann von Burgenland im gegenständlichen Verfahren befangen, sei festgestellt worden, dass es sich bei der Beteiligung des Landes Burgenland an der mitbeteiligten Partei um eine rein dem Bereich Auftragsverwaltung zuzuordnende Angelegenheit handle, die mit der Durchführung des gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung in keinerlei Zusammenhang stehe. Es sei weder behauptet worden noch erkennbar, weshalb auf Grund dieser Umstände im konkreten Verfahren auf § 7 AVG begründbare Bedenken vorlägen, Zweifel an einer dem Legalitätsgrundsatz entsprechenden Vollziehung des WRG 1959 durch Organe der Behörde bestünden nicht.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie im Wesentlichen ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend den unzulässigen Eingriff in ihr Grundeigentum bzw. in das ihnen gehörende (Tiefen)grundwasser wiederholten.
Die belangte Behörde holte das Gutachten ihres Sachverständigen für Wasserbautechnik (Grundwasserwirtschaft) ein; im hier interessierenden Zusammenhang führte der Gutachter aus, das den Beschwerdeführern gehörige Grundstück grenze nicht unmittelbar an das Grundstück an, auf dem die berufungsgegenständliche Bohrung abgeteuft werden solle. Den ergänzend vorgelegten Unterlagen könne entnommen werden, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer derzeit keine Nutzung des Grundwassers stattfinde und das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde. Die Mächtigkeit des aus wasserführenden quartären Kiesen und Sanden bestehenden Grundwasserleiters sei mit 4 bis 6 m angenommen worden. Die Oberkante des Grundwasserleiters liege ca. 2 bis 3,8 m unter Gelände. Es lägen gespannte Grundwasserverhältnisse vor. Aus diesen Informationen sei ableitbar, dass sich zwischen der oberflächennahen Bodenschichte und dem Grundwasserleiter eine Sperrschichte befinde. Die Reichweite des Absenktrichters sei nach Kusakin berechnet und mit rund 21 m angegeben worden. Würde man unter Zugrundlegung derselben Annahmen die Reichweite nach der häufig auch verwendeten Formel von Sichardt berechnen, so ergebe dies eine Reichweite von rund 47 m. Es sei projektsgemäß vorgesehen, die beiden Hilfsbrunnen auf Grundstück Nr. 21487 KG O. näher zur Grundstück 21489 KG O. als zu Grundstück 21486 KG O. zu errichten. Die Entfernung der beiden Brunnen zum Grundstück der Beschwerdeführer betrage mehr als 30 m.
Aus fachlicher Sicht sei auf Grundlage dieser Angaben keinesfalls damit zu rechnen, dass das Grundstück der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Vorhaben substanziell beeinträchtigt werde (substanzielle Beeinträchtigungen wären dann gegeben, wenn infolge einer Maßnahme die Bewirtschaftung, Bebauung und sonstige Nutzung eines Grundstückes nicht mehr in der bisher möglichen Art und im bisher gegebenen Umfang möglich wäre).
Weiters sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass das Grundwasser (quartärer Horizont) im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer nicht oder nur in sehr geringem Umfang (einige Zentimeter bis wenige Dezimeter) quantitativ und nur in dem festgelegten relativ kurzen Zeitraum beeinträchtigt werde. Konkrete Grundwassernutzungen bestünden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht. Auch unter der Annahme, dass sich ein der Trink- und Nutzwasserversorgung dienender Brunnen auf dem genannten Grundstück befände, wäre infolge der im ungünstigsten Fall zu besorgenden, äußerst geringen Beeinträchtigungen mit keinen Einschränkungen des Benutzungsrechtes am Grundwasser (notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf) zu rechnen. Auf Grund der beschriebenen hydrogeologischen Gegebenheiten, des großen Flurabstandes und der zu besorgenden äußerst geringen Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse sei aus fachlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegenständlichen Grundstücke trotz Durchführung des befristeten Vorhabens auf die bisher geübte Art (Landwirtschaft) benutzbar blieben. Auf Grund der bereits mehrfach genannten Gegebenheiten und Zusammenhänge sei infolge des geplanten Vorhabens auch mit keiner Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Im öffentlichen Interesse seien keine anderen oder zusätzlichen Auflagen, die über jene des erstinstanzlichen Bescheides hinausgingen, erforderlich. Um jedoch sicher zu stellen, dass die Anlage und alle Nebenanlagen projektsgemäß errichtet und auch wieder beseitigt würden (Hilfsbrunnen), sollte folgende (näher dargestellte) allgemeine Auflage den im Bescheid enthaltenen vorangestellt werden.
Der Sachverständige führte weiters aus, es sollte im Hinblick auf die vorgelegten Berufungen alles vermieden werden, was den Vorwurf der Parteilichkeit rechtfertigen könnte. Es sollte daher eine unabhängige Prüfstelle mit der Durchführung der Messungen und der Dokumentation der Beweissicherungsergebnisse beauftragt werden. Aus fachlicher Sicht wies er weiters darauf hin, dass im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens beabsichtigt sei, über die Dauer von 72 Stunden (Kurzzeitpumpversuch) und über die Dauer von 2,5 Monaten (Pump- und Auslaufversuche) maximal um 10 l/s aus Tiefbohrung zu entnehmen. Die Wasserentnahme erfolge in Teufen ab ca. 1.400 m unter Gelände. Das zu entnehmende Wasser sei auf Grund seiner Temperatur und seines Mineralgehaltes für Trink- und Nutzwasserzwecke nicht geeignet. Durch die Entnahme von Wasser werde es im Bereich um die Tiefbohrung zu einer Absenkung des Druckspiegels kommen. Es sei davon auszugehen, dass auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer in diesem Absenkbereich zu liegen kommen werde. Das genaue Ausmaß werde im Rahmen der durchzuführenden Versuche ermittelt werden. Aus fachlicher Sicht sei mit der geplanten Entnahme von Thermalwasser aus einer Tiefe von mehr als 1.400 m mit keinen substanziellen Beeinträchtigungen des Grundstückes im obigen Sinn, mit keinen Beeinträchtigungen des Benutzungsrechtes am Grundwasser gemäß § 10 Abs. 1 WRG, mit keiner Beeinträchtigung der bisher geübten Nutzung und mit keiner Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Inwiefern die im Bereich der Entnahmestelle zu erwartenden Änderungen der Druckverhältnisse in einer Tiefe von mehr als 1.400 m in der Lage seien, Rechte Dritter zu berühren oder diese zu verletzen, sei von der Wasserrechtsbehörde zu beantworten. Aus fachlicher Sicht werde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass Nutzungen gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 nur dann als beeinträchtigt beurteilt werden könnten, wenn durch eine beabsichtigte Maßnahme derartige Nutzungen nicht mehr in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang möglich seien. Im Gegenstand könne eine derartige Beeinträchtigung jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdeführer legten mit Schriftsatz vom ein Privatgutachten von ao. Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. M, Universität für Bodenkultur, als Beweismittel vor. Daraus ergebe sich nachvollziehbar und fachlich belegt, dass das gegenständliche Projekt wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig sei, weil eine maßgebliche Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer nach § 12 WRG 1959 bei Projektrealisierung zu besorgen sei. Die Verfügungsmacht der Beschwerdeführer über ihr im Grundstück Nr. 21485 KG O. befindliches Grundwasser (Privatgewässer) werde wesentlich beeinträchtigt.
Das Privatgutachten hat hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens folgenden Wortlaut:
"Eine quantitative Beeinträchtigung des im Grundstück der (Beschwerdeführer), Gst. Nr. 21485 enthaltenen unterirdische Tiefengrundwassers, welches ein Privatgewässer darstellt und dem Grundeigentümer gehört, ist jedenfalls bei einer Entnahmemenge von 10 l/s gegeben, da seitens der Projektwerber Auswirkungen selbst auf die 1250 m entfernte Sonde Thermal I erwartet werden. Durch die geplante Nutzung und Wasserentnahme wird das Benützungsrecht der (Beschwerdeführer) am Privatgewässer, welches mit der Liegenschaft verbunden ist, jedenfalls wesentlich beeinträchtigt. Durch die Wasserentnahme wird Grundwasser entsprechend dem zu erwartenden Absenktrichter und dem daraus resultierenden Potenzialunterschied zur Bohrung zufließen und somit den umliegenden Grundstücken, u.a. auch jenem der (Beschwerdeführer) entzogen. Eine detaillierte Darstellung des Absenktrichters und die damit einhergehende Änderung der Strömungsverhältnisse des Grundwassers sowie eine Darstellung der quantitativen Veränderung im Bereich der Nachbargrundstücke (Auswirkungen auf Gewässer) und der vom Vorhaben betroffenen Bereiche und fremden Rechte fehlen im Projekt. Die Angabe über die beanspruchte Wassermenge je Tag und Jahr fehlen im Projekt. Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 103 ist somit jedenfalls unvollständig.
Eine zu erwartende Beeinträchtigung der Rechte der (Beschwerdeführer) als Grundbesitzer der Nachbarparzelle in einer Entfernung von < 100 m von der Bohrung durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben steht jedenfalls außer Streit und kommt einwandfrei daraus hervor, dass selbst noch in einer Entfernung von rd. 1250 m eine Beeinträchtigung der Sonde Thermal I erwartet wird. Dies ist auch aus den in Fachkreisen bekannten und unumstrittenen großflächigen Zusammenhängen der Tiefengrundwässer eindeutig abzuleiten. Die Neubildungsrate dieser Tiefengrundwässer umfasst, wie ebenfalls in Fachkreisen bekannt und unumstritten ist, z.T. extrem lange Zeiträume. Damit ist eine quantitative Veränderung der vorhandenen Grundwässer mit weit reichenden Konsequenzen und Beeinträchtigungen für alle von dieser Veränderung betroffenen Grundstücke, u.a. auch jenem der Familie (Beschwerdeführer), Gst. Nr. 21485, wie im Folgenden ausgeführt, verbunden.
Entsprechend § 3 Abs. 1 ist das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) ein Privatgewässer und gehört dem Grundeigentümer (sh. auch SZ 69/144). Das Benützungsrecht am Privatgewässer, welches mit der Liegenschaft verbunden ist, obliegt dem Grundbesitzer. Nach § 3 Abs. 1 wurde dem Grundeigentümer die Verfügungsmacht über das Grundwasser unter seinem Grundstück eingeräumt. Dieses Verfügungsrecht umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zum Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen (Verwaltungsgerichtshof , 97/07/0072 ZfVB 1999/422.) Mit diesen Ausführungen wurde ergänzend begründet, dass Nutzungsbefugnisse nicht tatsächlich ausgeübt werden müssen, um nach § 12 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 geschützt zu sein (Kaan, Braumüller 2000).
Durch die geplante Maßnahme erfolgt durch die geplante Nutzung des Grundwassers im unmittelbaren Nahebereich der Parzelle der (Beschwerdeführer) jedenfalls eine über den notwendigen eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung durch die Antragsteller. Demnach ist die Maßnahme bewilligungspflichtig. Wie aus den Einreichunterlagen eindeutig hervorgeht, besteht die Absicht, das Grundwasser zu erschließen und in Folge zu benützen.
Nach § 12 Abs. 2 ist das Grundeigentum und das damit verbundene Benützungsrecht am Grundwasser dahingehend im Rahmen der Bewilligung zu schützen, dass dieses nicht beeinträchtigt wird, auch wenn die Nutzungsbefugnis nicht tatsächlich ausgeübt wird. Durch die geplante Nutzung wird die Verfügungsmacht der (Beschwerdeführer) über das im Grundstück 21485 befindliche Grundwasser jedenfalls maßgeblich beeinträchtigt.
Eine Zustimmung seitens der Grundbesitzer zum geplanten Vorhaben liegt nicht vor. Vielmehr wurde bereits mit der Erhebung von Einwendungen vom darauf hingewiesen, dass durch die geplante Maßnahme dem Grundstück 21485 der (Beschwerdeführer) Wasser entzogen wird und dieser Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über das Privatgewässer (Grundwasser im Grundstück 21485) nicht zugestimmt wird.
Das Projekt ist wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig. Durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen ist eine maßgebliche Beeinträchtigung fremder Rechte nach § 12 WRG 1959 i.d.g.F. bei Projektrealisierung zu besorgen. Durch das geplante Vorhaben wird die Verfügungsmacht der Grundbesitzer über das im Grundstück 21485 befindliche Grundwasser (Privatgewässer) wesentlich beeinträchtigt."
Mit Schriftsatz vom legten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ihres Privatsachverständigen vor und wiesen abermals darauf hin, dass die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren vertretene Ansicht nicht nur rechtlich unrichtig sondern auch aktenwidrig sei, zumal bereits durch die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen eine Beeinträchtigung ihres Grundstückes im Bereich ihres nutzbaren Grundwassers festgestellt worden sei. Der verfassungs- und gesetzmäßige Schutz ihres Eigentumsrechtes beschränke sich nicht nur auf eine "bisherige Nutzungsart", sondern umfasse selbstverständlich ebenso ihr Recht, die Grundstücke künftig auch in anderer Weise zu nutzen; sohin dürften sie nicht davon ausgeschlossen werden oder darin beeinträchtigt werden, künftig das in ihrem Grundstück vorhandene Grundwasser selbst zu nutzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde anlässlich der Berufung der Beschwerdeführer den Bescheid vom dahingehend ab, dass im Spruchpunkt B (Auflagen und Bedingungen) eine ergänzende Auflage vorgeschrieben, Auflagenpunkt B 16 umformuliert, gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 der Termin für die Fertigstellung der Anlage mit "bis spätestens " neu festgesetzt und gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 die Bewilligung bis befristet wurde. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG - soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung einer Entschädigung richtete - wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen.
Nach Wiedergabe der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des WRG 1959 zitierte die belangte Behörde das während des Verfahrens bereits mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0072, wonach unter einer Nutzungsbefugnis die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen sei, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht werde oder nicht. Nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen gehörten zu den bestehenden Rechten, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gehöre, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorlägen, das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) zwar dem Grundeigentümer; dieses Recht bestehe jedoch nicht uneingeschränkt. Bereits aus § 10 Abs. 2 WRG 1959 ergebe sich eine Einschränkung des im § 5 Abs. 2 WRG 1959 anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs- und Verbrauchsrechtes desjenigen, dem ein Privatgewässer gehöre. Auch der Grundeigentümer bedürfe daher unter bestimmten Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers, da jede über die Grenze des § 10 Abs. 1 WRG 1959 hinausreichende Verfügung des Eigentümers über das Privatgewässer nicht mehr das Recht dieses Eigentümers sei. Auch auf Grund des § 12 Abs. 4 WRG 1959 sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/07/0248, davon auszugehen, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes sei. Bleibe das betroffene Grundstück trotz allfälliger, durch ein auf einem fremden Grundstück geplantes Vorhaben verursachter quantitativer Auswirkungen auf das Grundwasser auf die bisher geübte Art benutzbar und komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann könne der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen, auf die auch von den Beschwerdeführern in ihrem Privatgutachten verwiesen werde, sei zu erwarten, dass es durch die Entnahme von Wasser im Bereich um die Tiefbohrung zu einer Absenkung des Druckspiegels kommen werde. Im Bereich der Entnahmestelle seien Änderungen der Druckverhältnisse in einer Tiefe von mehr als 1.400 m zu erwarten. Es sei weiters davon auszugehen, dass auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer im genannten Absenkbereich zu liegen kommen werde. Im Bereich des genannten Grundstückes sei auf Grund der fachlichen Ausführungen durch das gegenständliche Projekt von keiner oder von einer quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers in einem sehr geringen Umfang (einige Zentimeter bis wenige Dezimeter) auszugehen, die auf den im Bewilligungsbescheid normierten kurzen Zeitraum beschränkt sei.
Das bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Beschwerdeführer, auf dem derzeit keine Nutzung des Grundwassers stattfinde, bleibe unter Hinweis auf die auch im Privatgutachten unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf die bisher geübte Art (Landwirtschaft) benutzbar. Mit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit auf dem genannten Grundstück sei ebenfalls nicht zu rechnen. In den Ausführungen der Beschwerdeführer werde zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass Nutzungsbefugnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht tatsächlich ausgeübt werden müssten, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit der genannten Bestimmung zu subsumieren sei. Die Beschwerdeführer würden jedoch die für den Fall einer Änderung des Grundwasserstandes geltende Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 übersehen. Die auf Grund des gegenständlichen Projektes höchstens zu erwartende, zeitlich begrenzte Änderung des Grundwasserstandes (quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser im quartären Horizont) habe nach den Ergebnissen des Verfahrens im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer weder eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit noch eine substanzielle Beeinträchtigung des Grundstückes zur Folge. Darüber hinaus werde auch die bewilligungsfreie Benützungsmöglichkeit des Grundwassers durch die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 entsprechend den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht eingeschränkt.
Ein Vergleich der fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten zeige, dass den Äußerungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwasserverhältnisse im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer bzw. auf das Grundstück selbst grundsätzlich inhaltlich nicht widersprochen werde. Dies betreffe etwa die Ausführungen zur Reichweite des Absenktrichters, zur zu erwartenden quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer im erwähnten Ausmaß, sowie zu den Fragen einer substanziellen Beeinträchtigung des Grundstückes, einer Einschränkung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes, einer zukünftigen Benutzbarkeit des Grundstückes auf die bisherige Art oder einer zu erwartenden Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit. Auch die Berufungsbehörde sehe keinen Grund an den genannten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zu zweifeln.
Im ersten Teil des Privatgutachtens werde zwar die Ansicht vertreten, dass die quantitative Veränderung der vorhandenen Grundwässer weit reichende Konsequenzen und Beeinträchtigungen für alle von dieser Veränderung betroffenen Grundstücke nach sich ziehe, ohne diese allerdings näher zu erörtern. Es werde lediglich auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, die jedoch die Fragen der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das Grundwasser zum Inhalt hätten.
Dass das geplante Vorhaben eine über den notwendigen eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung durch die Beschwerdeführerin darstelle und deshalb wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, wie im Privatgutachten ausgeführt werde, sei im Verfahren nie zweifelhaft gewesen. Von Relevanz könnte vielmehr allenfalls die Frage sein, ob durch das geplante Projekt mit Einschränkungen des - bewilligungsfreien - notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Diese Frage sei vom Amtssachverständigen jedoch unter Hinweis auf die selbst im ungünstigsten Fall zu besorgenden, äußerst geringen Beeinträchtigungen eindeutig verneint worden.
Der Privatgutachter, der auf Grund der Ergebnisse der fachlichen Beurteilung die zu erwartenden Auswirkungen als "maßgeblichen Eingriff in das bestehende Recht - Benützungsrecht und Verfügungsrecht am Privatgewässer - beurteile", ziehe somit unter Zitierung von Bestimmungen des WRG 1959 und der Judikatur lediglich andere Schlussfolgerungen bzw. vertrete eine differenzierte Ansicht über die entscheidungswesentlichen rechtlichen Fragen.
Unter Hinweis auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 und die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten die Beschwerdeführer somit nicht mit Erfolg den Einwand erheben, das von der mitbeteiligten Partei geplante Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden. Eine dem Berufungsvorbringen entsprechende, zur Versagung der Bewilligung führende Beeinträchtigung des Grundeigentums infolge einer quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers liege nicht vor.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer über einen Eigentumseingriff auf Grund einer späteren, auf Dauer angelegten Thermalwasserentnahme führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des Berufungsbescheides sei ausschließlich das im erstinstanzlichen Bescheid bzw. in den Projektsunterlagen dargestellte Vorhaben. Einwände hinsichtlich einer allfälligen für die Zukunft geplanten Thermalwasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei könnten daher im Rahmen dieses Berufungsbescheides nicht berücksichtigt werden.
Zum Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich einer angemessenen Entschädigung gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, im Spruch des Bescheides erster Instanz finde sich zwar kein Hinweis auf einen Abspruch in der Entschädigungsfrage. Die Behörde erster Instanz habe jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im Sinne von § 12 Abs. 4 WRG 1959 das Grundstück der Beschwerdeführer auch bei Durchführung des gegenständlichen Projektes in seiner bisherigen Art benutzbar bleibe und mangels Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung eine Entschädigung mangels Eingriffe durch das Projekt nicht festzusetzen sei. Aus dem Bescheid erster Instanz gehe daher klar hervor, dass damit auch die Frage einer den Beschwerdeführern allenfalls zuzuerkennenden Entschädigung inhaltlich mit dem Ergebnis beurteilt worden sei, dass den Beschwerdeführern keine Entschädigung zuzuerkennen sei. Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem WRG 1959 sei jedoch gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig. Es sei in der genannten Bestimmung vielmehr hinsichtlich dieser Frage eine sukzessive Gerichtskompetenz normiert.
Aber selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass die erstinstanzliche Behörde - mangels diesbezüglicher Ausführungen im Spruch des Bescheides - keine inhaltliche Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer getroffen habe, würde das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche eine negative Entscheidung über die Frage der zu leistenden Entschädigung darstellen, die der sukzessiven Gerichtskompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 unterliege. Es bestehe daher in jedem Fall keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde, die Frage der Entschädigung zu beurteilen, weshalb das diesbezügliche Berufungsbegehren zurückzuweisen gewesen sei.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die behauptete Lärm- und Staubbelästigung verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei einem Vorbringen betreffend Lärm- und Geruchsbelästigung durch eine bewilligte Anlage nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handle. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setze einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen berührt werden könne. Davon abgesehen seien im erstinstanzlichen Verfahren die Fragen betreffend Staub- und Lärmemissionen und die Frage der dadurch möglichen Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer bzw. der dadurch möglichen Verunreinigung des Erdreiches und des Grundwassers unter Beiziehung von für Lärm- und Staubemissionen und für Gesundheitswesen zuständige Amtssachverständige ausführlich erörtert worden. Zum Vorbringen, die unter "geplante technische Maßnahmen" dargestellten Verfahren stellten keine verbindlichen Vorschreibungen dar, sei darauf zu verweisen, dass im Bescheid erster Instanz die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung "nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche genehmigten Projektsunterlagen ... bzw. der im Abschnitt A festgelegten Beschreibung ..." erteilt worden sei. Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei davon auszugehen, dass das Vorhaben entsprechend der Bewilligung (einschließlich aller Auflagen) durchzuführen sei.
Was schließlich den Vorwurf der Befangenheit des Landeshauptmannes als Verwaltungsorgan gemäß § 7 AVG betreffe, so könne sich ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen, nicht aber auch auf eine Behörde als solche. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0011, ausgeführt, dass das Gesetz die Befangenheit einer Behörde, deren Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung am Verfahren beteiligt seien, nicht kenne. Auch wenn das Land Burgenland 100 %-iger Eigentümer der mitbeteiligten Partei sei, sei daher nicht vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß § 7 AVG auszugehen. Die Befangenheit eines am Verfahren beteiligten Organwalters sei von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf die Einhaltung der durch die Behörde erster Instanz festgesetzten Fertigstellungs- und Bewilligungsfristen, im Recht auf Entscheidung durch ein nicht voreingenommenes Verwaltungsorgan, im Recht auf Eigentumsfreiheit und das Nichtduldenmüssen von Eingriffen in ihr Eigentum (Grundwasser, Immissionen durch Lärm und Staub), in ihrem Recht als Partei auf rechtliches Gehör und in ihrem Recht auf eine angemessene Entschädigung verletzt.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegendarstellung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 5 Abs. 1, 12, 56, 112 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 117 Abs. 4 WRG 1959 lauten:

"§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) ...

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.

§ 117. ...

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Die gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

Die Beschwerdeführer bringen als Beschwerdegrund vorerst vor, die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise die Bauvollendungsfrist des erstinstanzlichen Bescheides neu festgesetzt. Eine Berechtigung zu dieser Vorgangsweise sei aus den Bestimmungen des WRG 1959 nicht abzuleiten. Das WRG 1959 sehe in seinem § 112 Abs. 2 vielmehr ausdrücklich vor, dass es für eine solche Verlängerung "triftiger Gründe" bedürfe. Auch § 112 Abs. 5 WRG 1959 stelle keine Rechtsgrundlage für diese eigenmächtige Fristverlängerung seitens der belangten Behörde dar.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Neufestsetzung des Termines für die Bauvollendung der bewilligten Anlage weder ein Fristverlängerungsantrag der mitbeteiligten Partei noch die Bestimmung des § 112 Abs. 5 WRG 1959 zu Grunde lag. Vielmehr ergibt sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Anordnung des § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, dass Fristverlängerungen, die - wie die vorliegende - durch das Berufungsverfahren notwendig werden, von Amts wegen vorzunehmen sind. Auf diese Bestimmung hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich gestützt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, mit dem angefochtenen Bescheid gehe ein unzulässiger Eigentumseingriff einher. Sie hätten als Grundeigentümer ein uneingeschränktes, verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich garantiertes Ausschließungsrecht an der Nutzung ihres Grundwassers gegenüber jedermann - insbesondere gegenüber der mitbeteiligten Partei - und hätten sich gegen die Nutzung ihres Grundwassers durch die mitbeteiligte Partei ausgesprochen. Insofern die belangte Behörde "am Rande" die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 erwähne, sei dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung einen Eingriff nur unter der Voraussetzung einer angemessenen Entschädigung vorsehe. Da eine Entschädigung nicht zuerkannt worden sei, sei klarerweise auch der Grundwasserentzug ("Änderung des Grundwasserspiegels") unzulässig. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/07/0072, sei bei der Beurteilung einer Entschädigung auch die entgangene Nutzungsmöglichkeit zu berücksichtigen. In concreto sei dies insbesondere der Entgang einer eigenen Verwertung des vorhandenen Thermalwassers durch die Beschwerdeführer, wodurch diese einen enormen, heute nicht zu beziffernden Schaden erlitten. Die Beurteilung der Nutzung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen beziehe sich bloß auf die Oberfläche des Grundstückes und nicht auf thermalwasserführenden Teile ihres Grundstückes, weshalb von der fehlenden Einschränkung in ihren Nutzungsmöglichkeiten wohl nicht ernsthaft die Rede sein könne.

Ganz im Gegenteil: Würde das derzeit anstehende Thermalprojekt der mitbeteiligten Partei bewilligt werden, sei es für sie aussichtslos und undenkbar, auch nur jemals eine Nutzungsbewilligung für das Thermalwasser ihres eigenen Grundstückes zu erhalten. Es komme dies daher einer vollkommenen Entwertung ihres Grundstückes gleich, aus der lediglich die mitbeteiligte Partei einen einseitigen, höchst profitablen Nutzen ziehen könne, während sie mit Nichts dastünden. Hätten die beigezogenen Sachverständigen auch die Nutzung der Tiefengrundwässer (Thermalwässer) beurteilt, so wären sie zum Ergebnis gelangt, dass der "Bodenschatz" der Beschwerdeführer ausgebeutet und das Grundstück praktisch wertlos werde. Zur Bodenbeschaffenheit im Sinn des § 12 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 zähle auch der Entzug des Thermalwassers in den tiefer gelegenen Erdschichten. Die Beurteilung der Behörde, dass die Beschwerdeführer keinen Schaden hätten bzw. keine Verschlechterung eintreten würde, sei somit nicht nur falsch sondern auch realitätsfremd. Hinzu komme, dass ein Entschädigungsverfahren gemäß § 117 WRG 1959 weder durchgeführt noch die für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen beigezogen worden seien.

Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzustellen, dass die mit dem gegenständlichen Projekt beabsichtigte Niederbringung der Bohrung und die Erschließung der beiden Hilfsbrunnen unbestritten nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer erfolgen soll. Ebenso unbestritten ist die bisher geübte landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes und der Umstand, dass das Grundwasser des Grundstückes bisher nicht genutzt wird. Eine (fachlich belegte) Behauptung des Inhaltes, das Grundstück der Beschwerdeführer sei durch die Veränderung der Grundwasserverhältnisse nicht mehr in der bisherigen Art landwirtschaftlich nutzbar, wird von den Beschwerdeführern nicht aufgestellt.

Die Beschwerdeführer legten zwar ein Privatgutachten (samt Ergänzung) des Dr. M. vor; in diesem Gutachten wird aber den fachlichen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht substanziiert entgegengetreten. Das Privatgutachten und seine Ergänzung befassen sich vielmehr beinahe ausschließlich mit der rechtlichen Würdigung des (insofern unbestritten bleibenden) Sachverhaltes. Damit überschreitet der Privatgutachter aber sein Aufgabengebiet; die Lösung von Rechtsfragen kommt ihm nämlich nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/15/0094, und vom , Zl. 95/10/0205). Eine auf gleicher fachlicher Ebene erfolgende Entkräftung der fachkundigen wasserbautechnischen Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen gelingt den Beschwerdeführern mit der Vorlage ihres Privatgutachtens daher nicht.

Ausgehend davon, dass die bisher geübte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführer unverändert möglich sein und keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintreten werde, erweist sich aber die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde als unbedenklich.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0072, VwSlg. 14.756/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 leg. cit. die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird. Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft daher dem Grundeigentümer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Für (bloße) Grundwasserentnahmen ist aber § 12 Abs. 4 WRG 1959 maßgeblich. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist.

Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines (quantitativen) Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.

Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/07/0248).

In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer nun vor, zur Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit im § 12 Abs. 4 WRG 1959 zähle auch der Entzug des Thermalwassers in 1.400 m tief gelegenen Grundwasserschichten. Die Beschwerdeführer stellen diese Behauptung im Zusammenhang mit der entgangenen Nutzung von Thermalwasser durch sie bzw. die geplante Nutzung dieses Wassers durch die mitbeteiligte Partei auf. Dem ist allerdings bereits aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen. Über § 12 Abs. 4 WRG 1959 hinaus kommt den Beschwerdeführern aber auch für den Fall der Nutzung der unter ihrem Grundstück befindlichen Tiefengrundwässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglichkeit der Verhinderung dieser Grundwasserentnahme zu (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 97/07/0019, 0030, 0154, 0158, 0190 und 0193, sowie vom , Zl. 2001/07/0169). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführer - auch ohne Einräumung eines Zwangsrechtes - der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegenstand.

Die Behörde erster Instanz hat die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen und in der Begründung ihres Bescheides (u.a.) die Ansicht vertreten, mangels Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstückes der Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für Eingriffe durch das gegenständliche Projekt nicht festzusetzen. Sie hat somit die Frage der Entschädigungspflicht inhaltlich beurteilt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführern keine Entschädigung zustehe. Die gegen diesen Teil des Bescheides erster Instanz gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die belangte Behörde wäre zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage, zu der auch die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt, zählt, nicht zuständig (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/07/0206, und vom , Zl. 96/07/0205).

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, sie erhielten keine wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung des Thermalwassers ihres eigenen Grundstückes, wenn das Projekt der mitbeteiligten Partei bewilligt werde, so kann diesem Vorbringen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich beim im vorliegenden Fall bewilligten Projekt lediglich um einen zeitlich eng begrenzten Pumpversuch, nicht jedoch um darauf aufbauende Folgeprojekte handelt. Dieses Argument ist auch dem weiteren Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine "präjudizielle" Entscheidung für das Folgeprojekt handle. Unbestritten ist das vorliegende Verfahren von Relevanz für ein zu erwartendes Folgeverfahren, hängt es doch von den fachlichen Ergebnissen der Pumpversuche ab, ob und in welcher Form es zu einem Folgeverfahren kommt. Die von den Beschwerdeführern genannte "Präjudizialität" in dem Sinn, dass bestimmte Voraussetzungen im Folgeverfahren nicht mehr oder nicht mehr so genau geprüft werden müssten, ist aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass auf die bereits diesem Verfahren zu Grunde liegenden Gutachten oder auf die Ergebnisse des Pumpversuches in einem allfälligen Folgeverfahren zurückgegriffen werden könnte, zeigt aber keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf.

Unter dem Titel "amtswegig wahrzunehmender Privatrechte" verweisen die Beschwerdeführer auf ihre Einwendungen betreffend Staub- oder Lärmbelästigung, welche subjektiv-öffentliche Rechte "aus ihrem Recht als Grundeigentümer" darstellten, die mit öffentlichen Interessen parallel liefen. Es sei daher von der Behörde der Schutz dieser Rechte zwingend wahrzunehmen.

Dazu hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nun zu Recht ausgeführt, dass mit dem Vorbringen von Beeinträchtigungen durch Lärm keine wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0226, mwN). Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt nämlich einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der durch bloße Lärmimmissionen nicht bewirkt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/07/0115, 0116 und vom , Zl. 95/07/0138).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich zu erwartender Staubbelästigungen wurde im Verfahren erster Instanz durch einen beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass bei projektsgemäßer Durchführung eine Ausweitung diffuser Staubemissionen nicht zu erwarten sei. Zur Verhinderung einer Beeinträchtigung durch Aufwirbelung von Feinstäuben bei der Zu- und Abfahrt über den geschotterten Zufahrtsweg dient Auflage 27 des erstinstanzlichen Bescheides. Den fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass davon auszugehen ist, dass die befürchteten Staubemissionen nicht auftreten werden. Schon aus diesem Grund zeigen die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte auf.

Dies gilt auch für die zuletzt von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Befangenheit des Landeshauptmannes von Burgenland als zur Entscheidung in erster Instanz zuständiges Verwaltungsorgan. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen, nicht jedoch auf eine Behörde als solche (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0180 mwN). Eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG eines am Verfahren beteiligten Verwaltungsorgans, insbesondere des den erstinstanzlichen Bescheid genehmigenden Organwalters, wurde nicht behauptet. Die Beschwerdeführer scheinen in ihren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen das Verwaltungsorgan (mit Organwalterfunktion) mit dem Organ selbst (Landeshauptmann von Burgenland) zu verwechseln. Inwiefern der Landeshauptmann von Burgenland (persönlich) als angeblich befangenes "Verwaltungsorgan" am Verfahren teilgenommen oder dieses beeinflusst haben solle, bleibt mangels konkreter Angaben im Dunkeln. Ein Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt.

Soweit die Beschwerde der belangten Behörde in weiterer Folge die Tendenz vorwirft, der mitbeteiligten Partei Vorteile einzuräumen, die dieser von Gesetzes wegen nicht zustünden bzw. für die es keine Rechtsgrundlage gebe, bleibt sie dafür jegliche Belege schuldig und verlässt damit den Boden sachlicher Argumentation. Es war daher auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am