VwGH 25.06.1990, 88/15/0060
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Ein gegenüber einer KG entstandener Anspruch an Gesellschaftsteuer bleibt Schuld der KG auch nach Einbringung deren Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art 3 StruktVG. Die den Betrieb aufnehmende Kapitalgesellschaft ist nämlich nicht Gesamtrechtsnachfolger der bisher den Betrieb führenden KG, sie tritt vielmehr gemäß § 8 Abs 6 StruktVG nur hinsichtlich der dort näher bestimmten Umstände, die die Gesellschaftssteuer nicht berühren, in die Rechtsstellung des Einbringenden ein (Hinweis B , 84/13/0169, B , 83/15/0050). |
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RS 2 | Die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber einer Person, die nach den Abgabenvorschriften nicht als Abgabenschuldner in Betracht kommt (hier: die Erlassung eines Gesellschaftsteuerbescheides statt an eine KG an eine GmbH, in die der Betrieb der KG nach dem Entstehen der Steuerpflicht gemäß den Bestimmungen des Art 3 StruktVG eingebracht wurde, was keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkte), ist inhaltlich rechtswidrig; zu der Rechtsansicht, daß die Abgabenbescheide gegenüber der GmbH und nicht gegenüber der KG erlassen worden waren, gelangte der VwGH bei folgendem Sachverhalt: im erstinstanzlichen Bescheid lautete der Adressat: - An die KG zu Handen Rechtsnachfolger GmbH - zweitinstanzlichen Bescheid: - An die GmbH als Rechtsnachfolger der KG -; die GmbH war als Berufungswerber eingeschritten. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/15/0061
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 474;
Betreff
X AG gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zlen. 1) GA 11-626/4/88, und
2) GA 11-626/5/88, beide betreffend Gesellschaftsteuer:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 21.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
An der Salzburger B GesmbH und Co KG waren seit der Neufassung ihres Gesellschaftsvertrages am beteiligt:
1) als persönlich haftender Gesellschafter ohne Vermögenseinlage die Salzburger B Gesellschaft mbH in Wien,
2) als Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von je
S 5.000,-- und einer Beschränkung ihrer Haftung auf den Betrag ihrer Vermögenseinlage:
die B-GesmbH in Bonn und
die C-AG in Wien.
Mit Vertrag vom schied die B-GesmbH in Bonn aus der KG aus, die C-AG ist seit damals einziger Kommanditist der KG, welch letztere ihre Firmenbezeichnung mit in "D-gesellschaft mbH u. Co KG" (im folgenden kurz: D KG oder nur KG) änderte. Mit Notariatsakt vom wurde deren Unternehmen "nach den Bestimmungen des Artikels III, §§ 8-10 des Strukturverbesserungsgesetzes zum in die bestehende D-gesellschaft mbH" (im folgenden kurz: D GesmbH) eingebracht.
Mit zwei Abgabenbescheiden setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für verschiedene Gesellschafterleistungen der C-AG an die KG in den Jahren 1977 bis 1981 Gesellschaftsteuer in Höhe von S 460.000,-- bzw. in Höhe von S 4,019.070,-- fest. Der Adressat dieser Bescheide lautet jeweils wie folgt:
"An Firma D-GesmbH & Co KG
z. Hd. Rechtsnachfolger: D-GesmbH
Wien, Y-gasse 20b"
Die gegen diese Bescheide von der D GesmbH erhobene Berufung wurde mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden als unbegründet abgewiesen. Begründend hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, weswegen in den vorliegenden Fällen die Steuerermäßigung des § 9 Abs. 2 KVG nicht gebühre.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin jeweils durch die 2 %igen Gesellschaftsteuerfestsetzungen in ihren Rechten verletzt. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde die D GesmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolger der eben erstgenannten Gesellschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde im Instanzenzug ausschließlich Gesellschafterleistungen der C-AG aus der Zeit VOR Einbringung des Betriebes der D KG in das Unternehmen der D GesmbH der Gesellschaftsteuer unterworfen. Schuldner dieser Gesellschaftsteuer ist auf Grund des § 6 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 KVG die KG, woran sich auch durch die nachfolgende Einbringung ihres Betriebes in das Unternehmen der D GesmbH nach Art. III Strukturverbesserungsgesetz nichts geändert hat; denn die aufnehmende Kapitalgesellschaft ist bei einer Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes nach der genannten Gesetzesstelle nicht Gesamtrechtsnachfolger der bisher den Betrieb führenden Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Die den Betrieb aufnehmende Kapitalgesellschaft tritt nämlich gemäß § 8 Abs. 6 des Strukturverbesserungsgesetzes nur hinsichtlich dort näher bestimmter, in den Beschwerdefällen aber nicht bedeutsamer Umstände in die Rechtsstellung des Einbringenden ein (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom , Zl. 84/13/0169, und vom , Zl. 83/15/0050).
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurde das abgabenrechtliche Leistungsgebot nicht an die die Gesellschaftsteuer jeweils schuldende KG, sondern an die D GesmbH gerichtet. Zwar ist im Spruch der erstinstanzlichen Gesellschaftsteuerbescheide jeweils zuerst die D KG genannt, der Beisatz "z. Hd. Rechtsnachfolger D-GesmbH" weist jedoch unmißverständlich darauf hin, daß die Gesellschaftsteuerschuld jeweils als bei der KG entstanden angesehen wurde, daß aber das Finanzamt im Hinblick auf eine angenommene Rechtsnachfolge das Leistungsgebot an die D GesmbH richten wollte. Während die Wendung "z. Hd." ohne den Beisatz "Rechtsnachfolger" bedeuten würde, daß die D GesmbH lediglich als Zustellungsbevollmächtigter der KG angeführt ist, scheidet eine solche Beurteilung auf Grund des eben erwähnten Beisatzes aus. Da nach der Aktenlage die D GesmbH auch nicht als Zustellungsbevollmächtigter der D KG ausgewiesen ist, läßt sich der in Rede stehende Teil des Spruches der erstinstanzlichen Gesellschaftsteuerbescheide nur so verstehen, daß damit das Finanzamt (rechtsirrtümlich) das abgabenrechtliche Leistungsgebot für Gesellschaftsteuerschulden der KG an die D GesmbH richten wollte und gerichtet hat. Dem entspricht auch, daß die LETZTGENANNTE GESELLSCHAFT BERUFUNG gegen die erstinstanzlichen Gesellschaftsteuerbescheide ERHOBEN hat UND DIE vor dem Verwaltungsgerichtshof ANGEFOCHTENEN, DIE
ERSTINSTANZLICHEN BESCHEIDE ERSETZENDEN BERUFUNGSENTSCHEIDUNGEN
AN DIE D-GesmbH (als Rechtsnachfolgerin der Salzburger B Gesellschaft mbH und Co KG sowie der D-gesellschaft mbH und Co KG) gerichtet sind.
Da nach dem Gesagten einerseits nur die KG jeweils als Schuldner der Gesellschaftsteuer in Betracht kommt und die KG auch ungeachtet der Einbringung ihres Betriebes in das Unternehmen der D GesmbH rechtlich weiterbestanden hat, andererseits die Gesellschaftsteuer jeweils ohne Rechtsgrundlage ausschließlich gegenüber der D GesmbH geltend gemacht worden ist, haftet den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes an; diese Bescheide mußten daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt. Stempelgebührenersatz für Beschwerdebeilagen war nur im einfachen Ausmaß zuzusprechen.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Verfahrensbestimmungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1988150060.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-37599