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VwGH 05.03.1990, 88/15/0058

VwGH 05.03.1990, 88/15/0058

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
UStG 1972 §10 Abs2 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
RS 1
Von einer Einheitlichkeit der Leistungen der Verabreichung von Speisen und Getränken in einem Restaurant und der Beförderung der Gäste mit einem Lift kann selbst dann nicht gesprochen werden, wenn das Restaurant nur mittels des Liftes erreicht werden kann.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 456;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Schubert, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der N-GmbH gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat für Körperschaften) vom , Zl. 6/2-2411/8/84, betreffend Umsatzsteuer 1979 bis 1982 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hat seinerzeit den Aussichtsturm in Wien errichtet und betreibt seither unter anderem diesen Aussichtsturm sowie Restaurants, Kaffeehäuser und Espressi auf dem Turm. Sowohl die Aussichtsplattform des Aussichtsturmes als auch das Turmrestaurant können von den Besuchern nur durch Benützung eines Aufzuges erreicht werden. Zur Aussichtsplattform führt zwar eine Notstiege, die aber den Besuchern normalerweise nicht zur Verfügung steht. Für die Aufzugsbenützung ist Entgelt unabhängig davon zu entrichten, ob nur die Aussicht von der Aussichtsplattform aus betrachtet oder aber auch eine Konsumation im Restaurationsbetrieb erfolgt.

In einem die Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1982 betreffenden Verfahren, das allein auf die Entscheidung der Frage beschränkt war, ob das von der Beschwerdeführerin bei dem Betrieb des Aufzuges im Aussichtsturm erzielte Entgelt mit dem Normalsteuersatz oder mit dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 zu versteuern ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0022, mit dem der Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der belangten Behörde vom stattgegeben worden war, ausgesprochen, daß der von der beschwerdeführenden Partei im Aussichtsturm in Wien betriebene Aufzug nicht als Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 anzusehen sei, was zur Folge habe, daß auf die dafür von der Beschwerdeführerin in den Streitjahren erzielten Entgelte nicht der ermäßigte Steuersatz der genannten Gesetzesstelle anzuwenden sei.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatzsteuer 1979 bis 1982, der vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung folgend, ab und unterzog die Lifterlöse dem Normalsteuersatz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid wird insoweit angefochten, als das Aufzugsentgelt zur Gänze dem Normalsteuersatz unterzogen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei vertritt nunmehr die Rechtsauffassung, daß das Entgelt für die Benützung des Aufzuges im Aussichtsturm für eine unselbständige Nebenleistung zu den Hauptleistungen Besuch der Aussichtsterrasse und der Restaurationsbetriebe geleistet werde und das Schicksal des Entgeltes für die Hauptleistungen teile. Die Benützung des Aufzuges ermögliche erst die Hauptleistungen. Daraus folge, daß jener Teil des für die Hauptleistung "Verabreichung der Speisen im Restaurant" vereinnahmten Aufzugsentgeltes (als Nebenleistung) dem begünstigten Steuersatz unterliege, wie er laut Anlage A zum Gesetz für Nahrungsmittel vorgesehen sei. Durch die Führung von verschiedenen Erfolgskonten in den Gewinn- und Verlustrechnungen der beschwerdeführenden Partei sei eine Aufteilung in 10prozentige und 20prozentige Restaurationserträge gewährleistet. Somit sei neben einem geschätzten Anteil von 5 Prozent für die Gewährung der Aussicht vom Aussichtsturm ohne Konsumation der Anteil des Benützungsentgeltes genau festgelegt. Der Anteil des Benützungsentgeltes, der auf die Verabreichung von Speisen entfalle, betrage in den Jahren 1979 bis 1982 zwischen 59,12 Prozent und 64,59 Prozent.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, daß der von ihr eingenommene Rechtsstandpunkt nicht nur durch die Rechtslehre (Rauh-Dürrwächter-Flick-Geist, Umsatzsteuergesetz5, Rz 92 zu § 1), sondern auch durch Ausführungen in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werde. Zitiert wird folgender Absatz der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom :

"Nur der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, daß der Verwaltungsgerichtshof auch in der Frage, ob es sich bei der mittels des Aufzuges bewirkten Beförderungsleistung um eine Nebenleistung oder um eine selbständige Leistung handelt, der Ansicht der belangten Behörde nicht folgen kann, es liege eine selbständige Leistung vor. Von der belangten Behörde wird übersehen, daß die Beförderung von Personen mit einem Aufzug innerhalb eines Gebäudes kein Selbstzweck ist, sondern daß der Aufzug ausschließlich dazu benützt wird, um die nur so erreichbare Aussichtsterrasse bzw. den Restaurationsbetrieb besuchen zu können. Die Benützung des Aufzuges wird in diesem Fall den das Gebäude und seine Einrichtungen aufsuchenden Personen geradezu aufgezwungen und ohne Aussichtsterrasse und Restaurationsbetriebe wäre eine Benützung des Personenaufzuges undenkbar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Betreten der Aussichtsterrasse allein unentgeltlich ist oder nicht und ob bei Inanspruchnahme des Restaurationsbetriebes das für die Benützung des Aufzuges zu entrichtende Entgelt rückverrechnet wird, weil das für die Benützung des Liftes geforderte Entgelt in Wahrheit das Entgelt darstellt, das für die Benützung der Aussichtsterrasse und der auf dem Aussichtsturm etablierten Restaurationsbetriebe zu leisten ist."

Mit ihren Ausführungen versucht die Beschwerdeführerin, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der mittels des Aufzuges erbrachten Leistung und der Verabreichung von Speisen und Getränken in dem auf dem Aussichtsturm befindlichen Restaurantbetrieb herzustellen. Wenn die genannten Leistungen wirtschaftlich zusammengehörten und eine Einheit bildeten, könnten sie nicht mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung in einzelne Bestandteile zerlegt werden. Ein WIRTSCHAFTLICHER ZUSAMMENHANG zwischen der Liftfahrt auf den Aussichtsturm und der Konsumation im Turmrestaurant wird erstmals durch die Beschwerde hergestellt und behauptet. Über diese Frage hat die Verwaltungsbehörde im ersten Rechtsgang nicht entschieden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hatte darüber in dem genannten Erkenntnis nicht zu befinden. Der von der Beschwerde zur Stützung der nunmehr vertretenen Rechtsansicht wiedergegebene Teil der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom enthält zu dieser Frage keine Aussage. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie auch von der Beschwerdeführerin richtig dargestellt wird - in den Leistungsvorgängen der Beförderung mit dem Aufzug und der Ermöglichung des Besuches der Aussichtsterrasse und der Restaurationsbetriebe auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Leistung erblickt, dies im Zusammenhang damit, daß er betreffend Aufzüge, die in Gebäuden fest eingebaut sind, die Eigenschaft eines Verkehrsmittels im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 verneinte.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch der Beschwerde nicht beizupflichten, wenn sie daraus folgend einen Teil des vereinnahmten Aufzugsentgeltes als Nebenleistung der Verabreichung der Speisen im Restaurant als Hauptleistung wirtschaftlich zuordnet und damit insoweit eine einheitliche Leistung begründen will, die dem begünstigten Steuersatz, wie er laut Anlage A zum Gesetz für Nahrungsmittel vorgesehen ist (§ 10 Abs. 2 Z. 1 UStG 1972), unterliegt. Betrachtet man die Leistung der Abgabe der Speisen und Getränke an die Gäste des Restaurationsbetriebes und die Beförderung von Personen mit dem Aufzug des Aussichtsturmes, so kann im vorliegenden Fall kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Leistungen erblickt werden. Die Tatsache, daß ein Gast des Restaurants in zeitlicher Abfolge erst Speisen und Getränke konsumieren kann, nachdem er die Beförderungsleistung mit dem Aufzug in Anspruch genommen hat, rechtfertigt nicht den Schluß, daß beide Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und eine Einheit bilden. Daß aber im Beschwerdefall noch andere Anhaltspunkte vorliegen, aus welchen auf eine wirtschaftliche Einheitlichkeit der in Rede stehenden Leistungen geschlossen werden könnte, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Wenn die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage das Aufzugsentgelt zur Gänze dem Normalsteuersatz unterzogen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Da die Verfahrensrüge betreffend Entgeltsaufteilung die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Voraussetzung hat, kann auch ihr kein Erfolg beschieden sein.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.

Zusatzinformationen


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Normen
UStG 1972 §10 Abs2 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150058.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-37595