VwGH 18.10.1995, 92/13/0095
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Als außergewöhnliche Belastung gem § 107 Abs 1 EStG 1988 kommt nur die Erhöhung des Hauptmietzinses des steuerpflichtigen Hauptmieters in Betracht, nicht jedoch die (Neuanmietung) Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/14/0203 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5 - 2200/91, betreffend Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 (ab Dezember 1990) ab. Mit rechtskräftiger Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien vom (richtig: ), MA 50 - Schli 1/87, sei gemäß § 18 Abs. 2 und 3 MRG für den betroffenen Mietgegenstand in Wien, K-Gasse, die Einhebung eines erhöhten monatlichen Hauptmietzinses ab für zulässig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe den Mietvertrag sodann mit Wirksamkeit ab abgeschlossen (Mietvertrag vom ). Da der Hauptmietzins zum Zeitpunkt der Anmietung bereits erhöht gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin darüber entscheiden können, ob sie die Wohnung mieten und damit den erhöhten Mietzins entrichten wolle. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 107 Abs. 1 EStG 1988 seien daher nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 107 EStG 1988 ist mit "Mietzinsbeihilfen" überschrieben. Gemäß § 107 Abs. 1 leg. cit. werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 107 Abs. 4 leg. cit. wird die außergewöhnliche Belastung durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten.
Als außergewöhnliche Belastung iSd § 107 Abs. 1 EStG 1988 kommt nur die Erhöhung eines Hauptmietzinses eines Hauptmieters in Betracht. Die Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins bereits vor Abschluß des Mietvertrages erhöht worden ist, führt nicht zur außergewöhnlichen Belastung iSd § 107 Abs. 1 EStG 1988; diese setzt vielmehr voraus, daß das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Mietzinserhöhung bereits bestanden hat (vgl. hg. Erkenntnis vom , 89/14/0203, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 107 Tz 1). Gegen diese Rechtsansicht, die auch dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, wendet sich die Beschwerde nicht.
In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt habe dem dieselbe Wohnung (Wien, K-Gasse) und dasselbe Mietverhältnis betreffenden Antrag der Beschwerdeführerin vom entsprechend für den Zeitraum vom bis zum eine Miezinsbeihilfe (monatlich 2.353 S) gewährt, obwohl die Erhöhung des Hautpmietzinses vor Abschluß des Hauptmietvertrages (zum ) erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die Zusage des Finanzamtes auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe den Mietvertrag abgeschlossen. Ohne diese Zusage hätte sie die gegenständliche Wohnung in Wien, K-Gasse, nicht bezogen. Sie habe nämlich vorher eine andere Wohnung in Wien gemietet gehabt; für diese sei ihr Mietzinsbeihilfe gewährt worden, sie hätte keinerlei Veranlassung gehabt, jenes Mietverhältnis zu kündigen, wenn ihr das Finanzamt nicht ausdrücklich Mietzinsbeihilfe für die Wohnung in der K-Gasse zugesagt hätte. Diese Zusage sei Geschäftsgrundlage für den Abschluß des Mietvertrages gewesen, da die Beschwerdeführerin als einkommens- und vermögenslose Studentin die Miete ohne Mietzinsbeihilfe nicht bezahlen könne. Die belangte Behörde hätte die von ihr abgegebene Zusage berücksichtigen bzw darüber ein Ermittlungsverfahren anstellen müssen.
Zur Einwendung, das Finanzamt habe hinsichtlich desselben Mietverhältnisses für einen früheren Zeitraum Mietzinsbeihilfe gewährt, ist zu bemerken, daß aus einem allenfalls rechtswidrigen Bescheid ein Anspruch auf künftige rechtswidrige Erledigungen nicht erwächst (vgl die bei Stoll, BAO-Kommentar, 1305, zitierte hg. Judikatur).
Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, das Finanzamt habe ihr eine Zusage betreffend eine Mietzinsbeihilfe erteilt. Für die belangte Behörde hat schon deshalb keine Veranlassung bestanden, Erhebungen in diese Richtung anzustellen. Die Behauptung einer Zusage des Finanzamtes stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde erhebt auch den Vorwurf, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen, führt diesen aber nicht aus. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist im gegenständlichen Fall eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme nicht ersichtlich.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1992130095.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-37593