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VwGH vom 26.05.1998, 97/14/0067

VwGH vom 26.05.1998, 97/14/0067

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/13/0045 E

98/14/0040 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr.Dipl.Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 2287/95, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war als Bauarbeiter vom 14. März bis beschäftigt und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Zeit vom 1. Jänner bis erhielt er Arbeitslosengeld.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über Antrag des Beschwerdeführers die Arbeitnehmerveranlagung für 1994 durchgeführt, die eine Gutschrift von S 723,-- ergab. Die belangte Behörde rechnete dabei gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 (i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Zweck der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag um, errechnete den Durchschnittssteuersatz unter Anwendung des § 33 Abs. 10 EStG 1988 und wendete den so errechneten Durchschnittssteuersatz von 8,31 % bei Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Abzug des Werbungskostenpauschales und des Sonderausgabenpauschales) an. Der auf diese Weise errechnete Steuerbetrag (S 9.735,58) ist geringer als jener, der sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde, und wurde daher gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der einbehaltenen Lohnsteuer von S 10.458,30 errechnete sich (gerundet) die Gutschrift von S 723,--.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom , B 450/96-3, lehnte dieser Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 ist u.a. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.

Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. sind dann, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge u.a. im Sinne des Abs. 1 Z. 5 lit. a nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser gemäß § 33 Abs. 10 EStG 1988 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z. 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde nach diesen Vorschriften vorgenommenen Berechnung. Er macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, § 33 Abs. 10 EStG 1988 sei bei einer Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht anzuwenden. Die Absetzbeträge hätten demnach nicht vor Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes abgezogen werden dürfen sondern erst nach dessen Anwendung.

Diese Auffassung erweist sich auf dem Boden der für das Streitjahr maßgebenden Rechtslage als verfehlt. § 3 Abs. 2 EStG 1988 erwähnt im Zusammenhang mit der Ermittlung des Steuersatzes in Klammer ausdrücklich § 33 Abs. 10, woraus sich zweifelsfrei ergibt, daß diese Bestimmung auch bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes nach § 3 Abs. 2 anzuwenden ist. Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes (1237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, insbesondere Seite 48 und 55) zeigen. Welche in der Rechtswissenschaft anerkannte Auslegungsmethode dennoch zu dem Ergebnis führen könnte, § 33 Abs. 10 EStG 1988 sei im Falle des § 3 Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen. Soweit er sich auf das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0283, beruft, vermag er daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993 ergangen ist und nicht zuletzt im Hinblick auf dieses in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes ausdrücklich genannte Erkenntnis die Änderung des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 10 EStG 1988 erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 33 Abs. 10 EStG 1988 und regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge die Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich allerdings zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlaßt, weil die Regelung des § 33 Abs. 10 EStG 1988 nicht als unsachlich zu erkennen ist. Daß es dadurch in Fällen wie dem vorliegenden zu der vom Beschwerdeführer (in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde) gerügten "Aliquotierung" der Absetzbeträge kommt, macht die Regelung aus denselben Gründen, die den besonderen Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 rechtfertigen (vgl. dazu das im Ablehnungsbeschluß zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12411), nicht gleichheitswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.