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VwGH vom 18.10.1995, 92/13/0092

VwGH vom 18.10.1995, 92/13/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde

1. des H und 2. des Dipl. Ing. N, beide in W, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom , Zl. GA 6/3 - 3004/86-07, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1980), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien und erzielen - durch Vermietung des Objektes im Rahmen der Hausgemeinschaft - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das mit Bescheid vom abgeschlossene Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1980 wieder auf. Zur Begründung führte es aus, anläßlich der Prüfung der B-GmbH sei festgestellt worden, daß die von der Hausgemeinschaft geltend gemachten Erhaltungskosten (2,4 Mio. S) - diese waren im Feststellungsbescheid vom als Werbungskosten anerkannt worden - eine "Akontozahlung" an die B-GmbH darstellten, die jedoch im Streitjahr nicht geleistet worden sei.

In der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde vorgebracht, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1980 seien nach einer im Jahr 1983 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt worden. Bei dieser sei der Sachverhalt eingehend untersucht worden, sodaß nachträglich Tatsachen nicht neu hervorgekommen seien.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, im Betriebsprüfungsbericht vom sei der Prüfer davon ausgegangen, der Hausverwalter habe die strittige Akontierung an die B-GmbH geleistet. Deshalb seien Werbungskosten in dieser Höhe anerkannt worden, auch wenn die Hausgemeinschaft im Streitjahr eine Zahlung in Höhe der Sanierungsaufwendungen an den Hausverwalter nicht geleistet habe. Nunmehr sei aber aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes K, welches die Betriebsprüfung bei der B-GmbH durchgeführt habe, bekannt geworden, daß der Hausverwalter den strittigen Betrag nicht an die B-GmbH geleistet habe.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwiesen die Beschwerdeführer neuerlich daraus, daß das Finanzamt im Zuge der im Jahr 1983 durchgeführten Prüfung Kenntnis von der Verrechnung zwischen ihnen und dem Hausverwalter erlangt habe.

In der mündlichen Berufungverhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, im abgeschlossenen Verfahren seien die "Akontozahlungen" anerkannt worden, weil die Beschwerdeführer Guthaben bei der Hausverwaltung gehabt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bei Erlassung des Feststellungsbescheides vom sei die "Akontozahlung" für Erhaltungskosten deshalb einkunftsmindernd berücksichtigt worden, weil der Prüfer in sachverhaltsmäßiger Hinsicht angenommen habe, der Hausverwalter habe die Zahlung an die B-GmbH geleistet. Erst anläßlich der Prüfung der B-GmbH sei - insbesondere aufgrund der Aussage des Hausverwalters vom - hervorgekommen, daß die "Akontozahlung" zwischen dem Hausverwalter und der B-GmbH lediglich als buchmäßiger Vorgang bestanden habe, eine Zahlung also nicht erfolgt sei. Somit sei anläßlich der Prüfung bei der B-GmbH eine für das gegenständliche Verfahren relevante Tatsache neu hervorgekommen; aufgrund dieser Tatsache könnte die "Akontozahlung" mangels Abflusses iSd § 19 EStG im Streitjahr nicht zu Werbungskosten führen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein Abfluß der "Akontozahlung" nicht stattgefunden habe. Wäre die kreditgewährende Stelle eine Bank gewesen, so wäre ein Abfluß angenommen worden. Es könnte aber nicht schädlich sein, daß im gegenständlichen Fall der Hausverwalter den Beschwerdeführern den Kredit gewährt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom , 92/13/0210, 0211), daß Ausgaben, mit denen ein Hausverwalter dem Hauseigentümer gegenüber in Vorlage tritt, bei letzterem erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Hausverwalter tatsächlich ersetzt werden. In dem genannten Erkenntnis 92/13/0210, 0211, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings auch darauf hingewiesen, daß, weil die Bezahlung mit Fremdmitteln erfolgen kann, ein Abfluß dann vorliegt, wenn der Hausverwalter als Darlehensgeber in Erscheinung tritt und es somit zu einer Fremdfinanzierung der Ausgaben kommt. Aus dem Beschwerdevorbringen, zwischen der Hausgemeinschaft und dem Hausverwalter habe eine Kreditvereinbarung bestanden, ist aber für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen: Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat der Hausverwalter die strittige Zahlungen an die B-GmbH nicht geleistet. Es kann aber kein Abfluß vorliegen, wenn die kreditgewährende Stelle die Geldmittel nicht flüssig macht.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen liege nicht vor, weil dem Finanzamt bereits bei Erlassung des Feststellungsbescheides vom der relevante Sachverhalt bekannt gewesen sei. Auch in der Beschwerde wird aber ausgeführt, bei Erlassung des Feststellungsbescheides sei das Finanzamt davon ausgegangen, daß der Hausverwalter mit der Akontozahlung "in Vorlage" getreten sei. Daß die gegenteilige Tatsache, nämlich das Unterbleiben der Zahlung durch den Hausverwalter, nicht erst nach der Erlassung dieses Feststellungsbescheides vom hervorgekommen wäre, zeigt die Beschwerde damit nicht auf.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.