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VwGH vom 05.03.1990, 88/15/0042

VwGH vom 05.03.1990, 88/15/0042

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 455;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte

Dr. Großmann, Dr. Schubert, Dr. Wetzel

und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers

Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des

N, O und P gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 398-3/87 betreffend Umsatzsteuer 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer führen in der Form einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht an verschiedenen Hauptschulen im ländlichen Raum ein- und zweijährige Kurse durch, bei welchen die Hauptschüler anhand des vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst genehmigten Lehrbuches des Maschinschreibens von Ludwig Gablenz im Maschinschreiben unterrichtet werden. Für die dabei erzielten Erlöse nahmen die Beschwerdeführer die Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 6 Z. 11 UStG 1972 in Anspruch.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, mit dem die geltend gemachte Steuerbefreiung versagt worden ist, als unbegründet ab. Unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Z. 11 UStG 1972 führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei danach anhand des Lehrstoffes zu beurteilen, ob eine Bildungseinrichtung vorliege, deren Tätigkeitsbereich mit dem einer öffentlichen Schule verglichen werden könne. Dabei sei eine Vergleichbarkeit des Lehrstoffes nicht schon dann gegeben, wenn eine Einrichtung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle der Art nach einzelne Gegenstände unterrichte, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehörten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, daß die im Streitjahr 1984 erzielten Erlöse nach § 6 Z. 11 UStG 1972 umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z. 11 UStG 1972 sind die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, steuerfrei.

Bei der Entscheidung des Beschwerdefalles ist die Rechtsfrage zu lösen, ob von den Beschwerdeführern durch die Abhaltung der Maschinschreibkurse eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt damit auseinandergesetzt, wann die Ausübung einer im Sinne des § 6 Z. 11 UStG 1972 einer den öffentlichen Schulen "vergleichbaren Tätigkeit" angenommen werden kann. Hiebei hat er dargelegt, daß die Frage, ob eine Bildungseinrichtung eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt, anhand des Lehrstoffes zu beurteilen ist. Es wurde auch wiederholt ausgesprochen, daß eine Vergleichbarkeit des Lehrstoffes nicht schon dann vorliegt, wenn in einer Einrichtung im Sinne des § 6 Z. 11 UStG 1972 einzelne Gegenstände unterrichtet werden, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehören. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Lehrstoff in den unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen Gebotenen entspricht (siehe das zuletzt ergangene Erkenntnis vom , Zl.87/15/0139, und die dort angeführten Erkenntnisse). Es liegt daher auf der Hand, daß es sich bei der allein auf die Vermittlung der Fertigkeit des Maschinschreibens beschränkenden Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht um eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit handelt. Da diese Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, werden die Beschwerdeführer zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses und die dort angeführte Rechtsprechung verwiesen. Der Beschwerdefall bietet keinen Anlaß, von der bisher vertretenen Rechtsansicht abzugehen.

Neu ist die Argumentation der Beschwerde, es handle sich im Beschwerdefall nur um die Vermittlung einer der Berufsausübung dienenden Fertigkeit und nicht um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art. Für die Vermittlung derartiger Fertigkeiten verlange die Befreiungsvorschrift des § 6 Z. 11 UStG 1972 lediglich einen schulmäßig organisierten Betrieb, nicht aber einen Vergleich mit dem Lehrstoff öffentlicher Schulen dem Umfang nach. Diese Auslegung des Gesetzes findet weder im Gesetzeswortlaut noch auch im Sinne des § 6 Z. 11 UStG 1972 Deckung. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Unterrichtstätigkeit, die in der Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen besteht, wobei ohne Unterscheidung der Art der Unterrichtstätigkeit nachgewiesen werden muß, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Für eine unterschiedliche Handhabung des anzustellenden Vergleiches je nach dem, ob Kenntnisse allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten vermittelt werden, kann kein Grund gefunden werden, zumal der Vergleich mit öffentlichen Schulen anzustellen ist, bei welchen sich in keinem Fall der Unterricht auf einen Gegenstand, sei es allgemeinbildender oder berufsbildender Art, oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Versagung der Befreiung von der Umsatzsteuer für das Jahr 1984 gemäß § 6 Z. 11 UStG 1972 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.