VwGH vom 20.04.1995, 92/13/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/3-3316/91-08, betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines Mietwohnhauses, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Im Zuge des Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1989 wich das Finanzamt bei Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA) insofern von der Abgabenerklärung und von den Feststellungen der Vorjahre ab, als anstelle einer 30-jährigen eine 50-jährige Restnutzungsdauer des Gebäudes angenommen wurde. Die dadurch bewirkte Minderung der AfA führte jedoch deswegen zu keiner Änderung der Abgabenbemessungsgrundlage, weil das Finanzamt den geltend gemachten steuerfreien Betrag gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 von Amts wegen im selben Ausmaß erhöhte.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Vorsitzenden des Berufungssenates mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Höhe der Einkünfte auch bei stattgebender Berufungsentscheidung nicht verändert würde, weil dann eben der steuerfreie Betrag gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 entsprechend niedriger anzusetzen wäre. Da die Berufung somit nicht geeignet sei, eine Änderung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herbeizuführen, richte sie sich im Ergebnis nicht gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides, "sondern gegen die Höhe des zu bildenden steuerfreien Betrages". Über die Höhe des steuerfreien Betrages sei jedoch erst in dem Jahr abzusprechen, in dem sich dessen bestimmungsgemäße Verwendung oder Auflösung auf die Höhe der festgestellten Einkünfte auswirke.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Feststellungen gemäß den §§ 185 bis 189 BAO finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung (§ 190 Abs. 1 BAO). Abgabenbescheide haben gemäß § 198 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß nur der Spruch eines Abgabenbescheides mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).
Nun setzt sich die Bemessungsgrundlage eines Abgabenbescheides regelmäßig aus einer Vielzahl von Komponenten zusammen. Häufig stehen sich positive und negative Komponenten dergestalt gegenüber, daß erstere die Bemessungsgrundlage erhöhen, während letztere deren Minderung bewirken. Wird einzelnen dieser Komponenten ihre steuerliche Relevanz dem Grunde oder der Höhe nach aberkannt, so wird sich dies grundsätzlich auf die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit auf den normativen Gehalt des Abgaben- oder Feststellungsbescheides auswirken. Es kann aber auch Fälle geben, in denen positive und negative Komponenten, aus denen sich eine Abgabenbemessungsgrundlage zusammensetzt, von der Abgabenbehörde zwar abweichend von der Abgabenerklärung ermittelt werden, die Abweichungen aber per saldo zu derselben Bemessungsgrundlage führen. Dies kann das Ergebnis eines Zufalls sein (einerseits wird eine geltend gemachte Betriebsausgabe nicht anerkannt, andererseits werden erklärte Einnahmen in gleicher Höhe nicht erfaßt), es kann aber auch, wie im Beschwerdefall, darauf zurückzuführen sein, daß zwischen geänderten Komponenten der Abgabenbemessungsgrundlage ein wechselseitiger Zusammenhang besteht, der zur Folge hat, daß der Änderung einer Komponente die dadurch notwendige Änderung einer anderen Komponente mit reziproker Wirkung gegenübersteht. In solchen Fällen erfährt der bescheidmäßig geltend gemachte Abgabenanspruch durch das Abweichen der Abgabenbehörde von der Abgabenerklärung keine Änderung. Das subjektive öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, wird nicht verletzt. Sollten die für das Abweichen von der Abgabenerklärung maßgebenden Gründe in einem anderen (späteren) Verfahren letztlich dazu führen, daß Streit über Bestehen oder Ausmaß der Bemessungsgrundlage entsteht, so bietet dieses Verfahren die Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung, ohne daß dem der allein in Rechtskraft erwachsene Spruch des früheren Bescheides entgegenstehen würde.
Im Beschwerdefall war die Berufung des Beschwerdeführers weder darauf gerichtet noch geeignet, eine Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Die belangte Behörde hat die Berufung daher zu Recht gemäß § 282 Abs. 1 iVm § 278 BAO zurückgewiesen. Daraus folgt, daß sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.