zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 29.01.1990, 88/15/0020

VwGH vom 29.01.1990, 88/15/0020

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 458;

Betreff

W-KG gegen Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat) vom , Zl. 31.020-3/87, betreffend Umsatzsteuer 1979 bis 1983.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt im Rahmen eines Wassersportzentrums unter anderem einen Campingplatz. Die Erlöse wurden dem ermäßigten Steuersatz von 8 v. H. unterworfen.

Anläßlich einer im Jahre 1986 durchgeführten, die Jahre 1979 bis 1983 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer unter anderem die Auffassung, daß nur 70 % der Erlöse aus dem Betrieb des Campingplatzes auf die Vermietung und 30 % auf die Benützung der den Gästen zur Verfügung gestellten Einrichtungen entfielen.

Dieser Ansicht folgend nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1979 bis 1983 gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für die genannten Jahre neu fest.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "durch die Einbeziehung von Leistungen, die dem begünstigten Steuersatz kraft Gesetzes unterliegen, in dem Aufteilungsschlüssel zur Festlegung des dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgeltteiles" in ihren Rechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid weist der von der Beschwerdeführerin betriebene Campingplatz folgende Einrichtungen auf:

Rasenanlagen, Bademöglichkeit, asphaltierte Plätze und Campingwege, Autoparkplatz, Autowaschplatz, Abort-, Wasch- und Duschanlagen (Warmwasser), Geschirrabwäsche, automatische Waschmaschine und Stromverteiler für Wohnwagen. Darüber hinaus stehen den Gästen am Campingplatz ein Restaurant und ein kleiner Lebensmittelladen zur Verfügung. Der Bedarf an Gas kann aus dem am Campingplatz gehaltenen Gasflaschen-Lager gedeckt werden.

Die Beschwerde bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, daß bei Campingplätzen Leistungen angeboten werden, die (in den Streitjahren) teils dem begünstigten und teils dem Normalsteuersatz unterliegen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Einbeziehung der Entgeltsanteile, die auf das Bereitstellen von Abort-, Wasch- und Duschanlagen (Warmwasser) sowie auf die Einräumung der Bademöglichkeit entfallen, in jenen Teil des Umsatzes, der dem Normalsteuersatz unterliegt. Für die Einräumung der Bademöglichkeit sowie der Benutzung der Duschanlagen gebühre der begünstigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z. 11 UStG 1972. Die Abortanlagen rechtfertigten nicht die Anwendung des Normalsteuersatzes, weil andernfalls in all den Fällen, in welchen den Gästen Toilettenanlagen zur Verfügung gestellt werden müßten, wie z. B. bei Hallenbädern, Saunas, Restaurantbetriebe und andere, eine Aufteilung der Entgelte vorgenommen werden müßte.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen der Benützung von Campingplätzen gemischte Verträge zu Grunde, wenn der Urlaubsgast mit dem (formlosen) Abschluß des Vertrages nicht nur ein Bestandrecht für die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens, sondern auch das Recht erwirbt, Einrichtungen des Campingplatzes in Anspruch zu nehmen, die als zu einer Betriebsanlage gehörende sonstige Vorrichtungen aller Art anzusehen sind. Gegebenenfalls ist nur der auf die Vermietung des Zeltplatzes (Abstellplatzes) entfallende Entgeltteil mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern, nicht jedoch das auf die Benützung der genannten Einrichtungen entfallende Entgelt. Als derartige Vorrichtungen gelten grundsätzlich alle dem Campingplatz dienenden Einrichtungen, wie z. B. Bademöglichkeit, sanitäre Anlagen, Duschen, Beleuchtung, Lautsprecheranlagen, asphaltierte Campingwege, ausgenommen die Grundfläche selbst (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 85/15/0370, und die dort angeführte Judikatur, sowie

Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, § 10 Anm. 83 b ff).

Da der angefochtene Bescheid dem vom Verwaltungsgerichtshof in der strittigen Rechtsfrage stets eingenommenen Standpunkt voll entspricht, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Bei der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 vor der mit in Kraft getretenen UStG-Novelle sind die von der Beschwerde für ihre Meinung angeführten Argumente nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von der dargestellten Rechtsprechung zu veranlassen. Ebensowenig fällt das Entgelt für die den Gästen des Campingplatzes als Nebenleistung gebotene Bademöglichkeit und Zurverfügungstellung von Duschanlagen unter § 10 Abs. 2 Z. 11 UStG 1972, weil es sich im gegenständlichen Fall um reine Nebenleistungen und nicht um eine Hauptleistung handelt.

In der von der Beschwerde allein bekämpften Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin den Gästen des von ihr betriebenen Campingplatzes neben der Abstellmöglichkeit zur Verfügung gestellten Einrichtungen der Bademöglichkeit, Abort-, Wasch- und Duschanlagen, in jene Teile der Leistungen, deren Entgelt nicht dem begünstigten Umsatzsteuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972, sondern dem Normalsteuersatz unterliegt, liegt daher keine Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.