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VwGH vom 14.01.2003, 97/14/0055

VwGH vom 14.01.2003, 97/14/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des M B in L, vertreten durch Dr. Bernhard Huber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 136/2-8/K-1997, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete im Jahr 1994 an seine aus seiner geschiedenen Ehe stammende, im Jahr 1975 geborene Tochter, die nicht seinem Haushalt zugehört, auf Grund eines am pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches (in der Folge nur: Vergleich) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von

4.800 S. Die Tochter hielt sich im Schuljahr 1993/94 in Mexico-City auf, wo sie eine allgemein bildende höhere Schule im Rahmen des Austauschprogramms für interkulturelles Lernen besuchte. Im Oktober 1994 inskribierte die Tochter als ordentliche Hörerin an der Universität für Bodenkultur die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege.

Das Finanzamt gewährte der Mutter der Tochter auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 (in der Folge nur: Pauschbetrag).

Wie bereits im Administrativverfahren ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig, ob die vom Beschwerdeführer an seine Tochter im Streitjahr insgesamt geleisteten Zahlungen auf Grund ihrer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Unter Hinweis auf den ermittelten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer für den Aufenthalt seiner Tochter in Mexico-City bedeutend mehr an Unterhalt als den im Vergleich, jedoch ab der Rückkehr der Tochter nach Österreich nur mehr den im Vergleich festgelegten Betrag geleistet habe, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, der Aufenthalt der Tochter in Mexico-City sei ungeachtet der Ansicht des Beschwerdeführers, eine Sprachausbildung im Ausland sei effizienter als in Österreich, nicht zwangsläufig gewesen, weil eine allgemein bildende höhere Schule auch im Wohnort hätte besucht werden können. Erst mit Beginn des Studiums an der Universität für Bodenkultur (in der Folge nur: Studium) könne von einer zwangsläufig auswärtigen Berufsausbildung gesprochen werden. Allerdings seien Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn hiebei im Sinn der vom Gesetz verlangten Außergewöhnlichkeit höhere Beträge als vor Beginn der auswärtigen Berufsausbildung aufgewendet worden wären. Da der Beschwerdeführer im Gegensatz zu von seiner Tochter ausgestellten Bestätigungen nur behauptet, nicht jedoch nachgewiesen habe, er habe mit Beginn des Studiums seiner Tochter einen höheren als den bereits im Jahr 1989 festgelegten Unterhalt geleistet, sei keine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Hingegen meint der Beschwerdeführer, es gehe nicht an, die Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung im Rahmen einer allgemein bildenden höheren Schule nur deswegen nicht als zwangsläufig anzusehen, weil diese Berufsausbildung im Ausland erfolgt sei. Wäre eine auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines im Ausland absolvierten Universitätsstudiums erfolgt, bestünden keine Bedenken, für die so entstandenen Aufwendungen den Pauschbetrag zu gewähren (vgl das hg Erkenntnis vom , 94/14/0087). Es sei unbestritten, dass bei der auswärtigen Berufsausbildung eines Schülers, der beispielsweise eine höhere technische Lehranstalt in einem anderen Ort besuche, weil im Einzugsbereich des Wohnortes nur eine allgemein bildende höhere Schule vorhanden sei, zumindest der Pauschbetrag zu gewähren sei. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Schüler zum Zweck einer besonderen sprachlichen Ausbildung eine allgemein bildende Schule im Ausland besuche. Abgesehen davon, dass er auch mit Beginn des Studiums seiner Tochter einen höheren Unterhalt als den im Vergleich festgelegten Betrag geleistet habe, müssten wegen der gesetzlichen Pauschalierung die tatsächlich von ihm geleisteten Beträge nicht nachgewiesen werden. Es genüge, wenn Mehraufwendungen durch ein auswärtiges Studium dem Grunde nach zumindest nicht auszuschließen seien (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/14/0078, Slg Nr 6811/F).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 85/14/0008, ausgeführt hat, besteht weder eine gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildenden Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland zu besuchen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen ausgesprochen, es besteht auch keine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, sein Kind an einer ausländischen Universität studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Universität absolviert werden könnte, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Kindes von Vorteil sein (vgl die im hg Erkenntnis vom , 97/14/0068, zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Es besteht weder eine im Sinn des § 140 ABGB gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildende höhere Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland bloß wegen der besonderen sprachlichen Ausbildung zu besuchen. Im Beschwerdefall ist auch keine Zwangsläufigkeit zu erkennen, vor Beginn des Studiums der Landschaftsplanung und Landschaftspflege eine ausländische Schule zwecks Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen zu besuchen.

Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen zur Berücksichtigung des Schulgeldes als sonstige außergewöhnliche Belastung wird auf das vom Beschwerdeführer zitierte hg Erkenntnis vom , 94/14/0087, verwiesen.

Bei der in Ansehung des Aufenthaltes der Tochter in Mexico-City gegebenen Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde auch bei den vom Beschwerdeführer vermissten amtswegigen Ermittlungen zu keinem anderen Ergebnis kommen können, weswegen es sich erübrigte, auf die in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom , 93/14/0078, Slg Nr 6811/F, ausgeführt hat, ist der Pauschbetrag nicht schon allein auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch diese auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen, die wegen des vorgesehen Pauschbetrages allerdings nicht ziffernmäßig nachgewiesen werden müssen. Dem Grunde nach müssen aber Aufwendungen zumindest nicht auszuschließen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Mit der Behauptung, er habe entgegen den Feststellungen der belangten Behörde mit Beginn des Studiums seiner Tochter einen höheren Unterhalt als den im Vergleich festgelegten Betrag geleistet, bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 97/14/0028).

Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.

Wie aus den vorgelegten Administrativakten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eine Bestätigung seiner Tochter beigeschlossen, in der diese ausführt, dass der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 1994 "den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat". Trotz Aufforderung des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, welchen höheren Unterhalt als den im Vergleich festgelegten Betrag er in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 wegen der durch das auswärtige Studium seiner Tochter verursachten Kosten geleistet habe. Auf Aufforderung des Finanzamtes hat die Tochter bestätigt, "im Studienjahr 1994 (September bis Dezember) von meinem Vater 4.800 S und von meiner Mutter 1.900 S (=Familienbeihilfe) erhalten zu haben; weiters ist meine Mutter für andere anfallende Kosten in der Höhe von monatlich ca 1.500 S aufgekommen". Einen Vorhalt der belangten Behörde, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, zur eben erwähnten Bestätigung seiner Tochter Stellung zu nehmen, hat er nicht beantwortet. Er hat auch nicht behauptet, dass er einen durch das auswärtige Studium veranlassten höheren Unterhalt geleistet habe als ein solcher - unabhängig vom im pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich festgesetzten Betrag - ohne dieses auswärtige Studium angefallen wäre. Die belangte Behörde konnte somit unbedenklich den Schluss ziehen, der Tatbestand des § 34 Abs 8 EStG 1988 sei auch mit Beginn des Studiums der Tochter nicht erfüllt worden.

Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt - wie eben ausgeführt - nicht vor. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen sind zum Teil auch aktenwidrig. Dass der Beschwerdeführer den ihm nachweislich zugestellten Vorhalt der belangten Behörde nicht beantwortet hat, ist ihm als Verletzung der ihm auferlegten Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht, nicht jedoch der belangten Behörde als Verletzung des ihr obliegenden Parteiengehörs anzulasten.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am