VwGH vom 04.09.1992, 92/13/0062
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde
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1.) | des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, und | |||||||||
2.) | des Dipl.Ing. G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom , GZ 6/3-3456/91-05, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Mit einer Eingabe vom wurde vom steuerlichen Vertreter namens dieser Gesellschaft um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen verschiedene nach einer Betriebsprüfung erlassene Bescheide ersucht. Mit einem Bescheid vom wurde die Fristverlängerung antragsgemäß bis ausgesprochen. Mit weiteren Ansuchen vom , , und wurde neuerlich um Verlängerung der Berufungsfrist angesucht. Während die Anträge vom , und nicht erledigt wurden, wurde das Ansuchen vom mit Bescheid vom , zugestellt am , abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1985-1987 erhoben. In den Akten erliegt weiters die Kopie eines Fristverlängerungsansuchens vom , mit dem um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis ersucht wurde. (Das Original des Ansuchens ist nicht bei den Akten.) Auf einer weiteren Kopie scheint eine Seite eines - offenbar vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführer geführten - Postaufgabeheftes auf, wonach an das Finanzamt am mehrere, verschiedene Klienten des Vertreters betreffende Eingaben aufgegeben wurden. Ein postamtlicher Aufgabeschein vom an das Finanzamt wurde ebenfalls mitkopiert.
Das Finanzamt wies die Berufung als verspätet zurück. In der Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde insbesondere auf das Fristverlängerungsansuchen vom hingewiesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, nach Abweisung des Fristverlängerungsansuchens vom hätte ein weiteres Fristverlängerungsansuchen wirkungslos bleiben müssen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung kann jedoch nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmalig ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt das Ansuchen vom um (weitere) Verlängerung der Berufungsfrist abgewiesen. Damit hat die Abgabenbehörde zum Ausdruck gebracht, daß die Berufungsfrist nicht (weiter) verlängert wird. Mit der am erfolgten Zustellung dieser das Ansuchen um Fristverlängerung abweisenden Entscheidung endete somit die Hemmung des Fristenlaufes. Am Inhalt der eine (weitere) Verlängerung der Berufungsfrist ablehnenden Entscheidung der Abgabenbehörde änderte dabei auch der Umstand nichts, daß nach den - durch Vorlage diverser Kopien untermauerten und von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Behauptungen der Beschwerdeführer noch vor dem , nämlich am , ein weiteres Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist zur Post gegeben und damit eingebracht worden war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde durch dieses Ansuchen vom jenes vom nicht "modifiziert". Vielmehr war nach Erlassung der eine Fristverlängerung abweisenden Entscheidung eine neuerliche (Sach-)Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Berufungsfrist" nicht mehr möglich und damit unzulässig. Der Umstand, daß das Finanzamt über den Antrag vom nicht abgesprochen hat - und zwar auch nicht durch Zurückweisung des Antrages -, änderte somit nichts am Ablauf der Berufungsfrist.
Da die belangte Behörde das Einlangen des Ansuchens vom nicht in Zweifel gezogen hat, geht die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe keine Beweise für das Einlangen dieser Eingabe erhoben, ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.