VwGH vom 20.06.1995, 92/13/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl 6/3-3415/91-05, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1980 und 1981, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum in einem aufrechten Dienstverhältnis bei einer Versicherungs-Aktiengesellschaft (in der Folge: AG) beschäftigt. Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen des Generaldirektors der AG, Dr. R, unter dem Titel "Versicherungsvergütungen" mangels entsprechender Schäden ungerechtfertigerweise Beträge in Höhe von S 488.844,-- (1980) und S 351.091,-- (1981) ausgezahlt erhalten habe. Außerdem habe sie (im Jahr 1981) unter dem gleichen Titel S 995.000,-- erhalten, von welchem jedoch glaubhafterweise S 895.000,-- an Dr. R zurückgegeben worden seien, weil die Beschwerdeführerin laut Aussage des Dr. R im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen nur einen Betrag in Höhe von S 99.500,-- als Abgeltung für EDV-Leistungen - unter Umgehung des Personalbüros der AG - erhalten habe sollen.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß diese Beträge Vorteile aus dem Dienstverhältnis darstellten und - weil gegen den Willen des Dienstgebers ausgezahlt - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu besteuern seien.
In der Folge wurden für die Jahre 1980 und 1981 entsprechende Einkommensteuerbescheide erlassen.
In einer gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist - vorgebracht, daß Dr. R als Generaldirektor das vertretungsbefugte Organ der AG gewesen sei. Da die AG selbst als juristische Person nicht handlungsfähig sei, habe Dr. R als Generaldirektor und somit vertretungsbefugtes Organ der AG alle Pflichten zu erfüllen, die der AG obliegen und alle ihr zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dr. R besitze daher in dieser Funktion Dienstgebereigenschaft, ebenso wie ein Geschäftsführer einer GmbH. Die Zahlungen seien mit Einverständnis des Dr. R und somit des Dienstgebers bzw des vertretungsbefugten Organs des Dienstgebers erfolgt. Es sei daher die AG, vertreten durch Dr. R, als Dienstgeber für die Erfassung der Vorteile aus dem Dienstverhältnis in Höhe von S 839.935,-- und S 99.500,-- im Rahmen des Lohnsteuerabzuges verantwortlich gewesen, weshalb die AG mittels Haftungs- und Zahlungsbescheides in Anspruch zu nehmen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß eine Zustimmung des Dienstgebers gegenständlich nicht vorliege. Wohl sei die Berufung damit im Recht, daß der Generaldirektor auch alle Rechte und Pflichten des Dienstgebers wahrzunehmen habe, damit werde aber Dr. R nicht selbst zum Dienstgeber.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, daß die im Jahr 1980 erzielten Einkünfte in Höhe von S 488.844,-- und die im Jahr 1981 erzielten Einkünfte in Höhe von S 450.591,-- nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen zu erfassen (sondern im Haftungsweg bei der AG der Besteuerung zu unterziehen) seien, und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß die streitgegenständlichen, der Beschwerdeführerin in den Jahren 1980 und 1981 zugeflossenen Beträge als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen seien und daß solche Vorteile nur dann nicht dem Lohnsteuerabzug unterlägen, sondern im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen wären, wenn sie der Dienstnehmerin gegen den Willen des Arbeitgebers zugeflossen wären.
Die belangte Behörde räumt ein, daß der "Generaldirektor alle Rechte und Pflichten des Dienstgebers wahrzunehmen" hat, geht aber in der Folge davon aus, daß er damit nicht "selbst zum Dienstgeber wird". Entscheidend ist aber nicht, ob Dr. R "selbst zum Dienstgeber" wurde, sondern ob sein Handeln dem "Dienstgeber", nämlich der AG, unmittelbar zuzurechnen war. Nun ergibt sich aber aus der dem Vorstand als Vertretungsorgan der AG obliegenden Geschäftsbesorgung, daß dieser die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen und deren Rechte wahrzunehmen hat. Da die Gesellschaft durch die vom Vorstand in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird (vgl Schiemer, Handkommentare zum österreichischen Recht, Aktiengesetz2, 249 f), sind diesbezügliche Handlungen des Vorstandes unmittelbar der juristischen Person zuzurechnen. Insofern ist eine Trennung der AG von dem sie vertretenden (allenfalls Allein-)Vorstand nicht gerechtfertigt. Die Gesellschaft muß auch für allenfalls rechtswidrige Amtsverrichtungen ihres Vertretungsorgans einstehen (vgl Schiemer, aaO, 250). Die umfassende Vertretungsmacht des Vorstandes bringt es mit sich, daß auch Rechtshandlungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im engen Sinn des Wortes haben, und auch sogenannte Realakte bis hin zu deliktischem Verhalten (nach richtiger Auffassung ist die AG als solche deliktsfähig) die AG (berechtigen und) verpflichten, wobei nur Voraussetzung ist, daß der Vorstand sein Verhalten in seiner Eigenschaft als Organ der AG gesetzt hat (vgl Schiemer/Jabornegg/Strasser, Aktiengesetz, Kommentar3, 464). Daß diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt sei, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt.
Da der Vorstand, soweit er als vertretungsbefugtes Organ der AG der Auszahlung der in Streit stehenden Beträge an die Beschwerdeführerin zustimmte, den Willen der juristischen Person repräsentierte, hat die belangte Behörde dadurch, daß sie die Ansicht vertrat, die in Streit stehenden Beträge wären gegen den Willen der AG an die Beschwerdeführerin ausgezahlt worden, die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren im Ausmaß von S 120,-- war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.