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VwGH vom 08.07.2004, 2001/07/0110

VwGH vom 08.07.2004, 2001/07/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden I. (Zl. 2001/07/0110) des Bundes, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57, und II. (Zl. 2001/07/0155) des Andreas W in S, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 03-38.4032-01/3, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: I. (Zl. 2001/07/0110) Andreas W in S, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, und II. (Zl. 2001/07/0155) Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I b (Feststellung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz hinsichtlich Materialien im Ausmaß von ca. 53.000 m3) und des Spruchpunktes II. (Abweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Hingegen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer im Verfahren Zl. 2001/07/0110 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36 und im Verfahren Zl. 2001/07/0155 Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) vom war dem Zweitbeschwerdeführer gemäß den §§ 32, 98, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung einer Geländeauffüllung auf den Grundstücken Nr. 548, 465, 466, 467, 469, je KG. R., mit inertem Erdmaterial bzw. mit inerten Baustoffen nach Maßgabe des in der Begründung enthaltenen Befundes und der vorgelegten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, und bei Erfüllung nachstehender Auflagen" erteilt worden. Auflage 5. dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Es darf nur inertes Schüttmaterial abgelagert werden. Gewässerschädliches oder bedenkliches Material ist noch vor der Schüttung auszusortieren und im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes nachweislich zu entsorgen."

Begründend führte die BH u.a. aus, dass der Konsenswerber beabsichtige, in einer bestehenden Geländemulde, die von einem Gerinne durchflossen werde, unmittelbar östlich der L 329 eine Geländeauffüllung durchzuführen. Hiebei handle es sich um eine "Korrektur von landwirtschaftlich genützten Flächen, durch eine Geländeauffüllung". Die geplante Auffüllung bestehe vorwiegend aus Aushubmaterial und Bauschutt aus einem näher angeführten Bauvorhaben. Es werde eine Menge von ca. 50.000 m3 bei einer Tagesleistung von ca. 8.000 m3 erwartet. Den Rest auf das ermittelte Gesamtvolumen bildeten Geländeabträge und Baugrubenaushübe aus der näheren Umgebung. Aus der Massenermittlung errechne sich das Gesamtschüttvolumen mit ca. 96.900 m3. Die fertige Auffüllung werde mit mindestens 100 cm bindigem Boden und darüber mit 30 bis 50 cm Humus abgedeckt.

Der durch das Hauptzollamt Graz vertretene Bund (der Erstbeschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom an die BH den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "gem. § 10 Ziff. 2 u. 3" Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) "betr. die Baurestmassenablagerungen" auf den Grundstücken des Beschwerdeführers und brachte dazu vor, dass bisher für diese Verfüllungen unter Hinweis auf eine beabsichtigte Baumaßnahme keine Altlastenbeiträge entrichtet worden seien. Der Feststellungsantrag nach "§ 10 Ziff. 3" leg. cit. beziehe sich auf die "konsenslose Mengenüberschreitung von 30.000 m3". Es werde daher ersucht, festzustellen, ob Altlastenbeiträge und Zuschläge hinsichtlich der genannten Mengenüberschreitung zu entrichten seien.

Die BH führte am eine mündliche Verhandlung durch, in der (u.a.) der von ihr beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. Sch. eine Stellungnahme abgab. In weiterer Folge erstattete der Amtssachverständige das schriftliche Gutachten vom , in dem er u.a. ausführte, dass die gegenständlichen Schüttungen in zwei Abschnitten, nämlich als Geländeauffüllung gemäß dem wasserrechtlichen Bescheid vom , im Ausmaß von ca. 97.000 m3 und als (mengen- und insbesondere höhenmäßig) über die wasserrechtliche Bewilligung vom hinausgehende Schüttung zu beurteilen seien. Auf Grund der Unterlagen des Zweitbeschwerdeführers und der Berichte der wasserrechtlichen Bauaufsicht seien die Auffüllungskoten bzw. die Konsensschüttkubatur von 97.000 m3 entsprechend dem genannten wasserrechtlichen Bescheid "mit Juli 1997" erreicht worden und sei damit aus technischer Sicht dieser Zeitpunkt der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt worden. Hinsichtlich der Art der bis Juli 1997 eingebrachten Materialien lägen unterschiedliche Darstellungen der beiden Beschwerdeführer vor. Anhand der vorgelegten Darstellungen und der in der Auflistung des Erstbeschwerdeführers verwendeten Bezeichnungen könne eine eindeutige Zuordnung des Materials zu "Bodenaushub" oder "Baurestmassen" nicht getroffen werden. Anhaltspunkte für die Feststellung der Art bzw. Qualität des bis Juli 1997 geschütteten Materials könnten hingegen über die Bauaufsichtsberichte und Fotodokumentationen des Dipl.-Ing. T. und aus dem Akt der Wasserrechtsbehörde gewonnen werden. Auf Grund dieser Anhaltspunkte sei im Hinblick auf die zu treffende Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG festzustellen, dass insbesondere vor der zweiten Hälfte des Jahres 1996 ein erheblicher Anteil von Baurestmassen neben Erdaushub und Abraummaterial zur Verfüllung verwendet worden sei, wobei grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass diese Verwendung im Sinn der Festlegungen des genannten Bescheides vom zur Stabilisierung und Erreichung der Standsicherheit des Schüttgutes erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Geländeverfüllungen mit Abfällen ohne Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erst auf Grund der Novellierung des ALSAG ab Mai 1996 eindeutig abgabepflichtig geworden seien, und unter Berücksichtigung, dass insbesondere zwischen der zweiten Jahreshälfte 1996 und Juli 1997 im Wesentlichen Bodenaushubmaterialien geschüttet worden seien, könne aus technischer Sicht eine Abgabeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht schlüssig begründet werden. Hinsichtlich dieser mengen- und höhenmäßig in ihrer Gesamtheit nicht über den Konsens des wasserrechtlichen Bescheides vom hinausgehenden Schüttungen - Erdaushub und Abraum einschließlich eines geschätzten Anteils von 10 bis 15 % mineralischer Baurestmassen - läge auch keine Deponie vor, was auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung der Schüttmaterialien und der von der wasserrechtlichen Aufsicht im Wesentlichen bestätigten Unbedenklichkeit und Eignung der Materialien für den angegebenen Zweck nachvollziehbar belegt werde.

Was die mengen- und höhenmäßig über die wasserrechtliche Bewilligung vom hinausgehende Schüttung auf diesen Grundstücken anlange, so liege insoweit keine Bewilligung in raumordnungs-, bau-, wasser-, gewerbe- oder abfallrechtlicher Hinsicht vor. Neben den in der zweiten Jahreshälfte 1997 und danach angelieferten Baurestmassen seien auch solche mineralischen Abbruchmaterialien als Ablagerungsgut zu berücksichtigen, welche insbesonders 1999 und Anfang 2000 gebrochen und danach in den Deponiekörper eingebaut worden seien. Diese Materialien beträfen insbesondere ca. 2.500 m3 unsortierten Bauschutt und ca. 500 m3 Betonabbruch. Da diese augenscheinlich gebrochen in den Deponiekörper eingebaut worden seien, ergebe sich für die über die wasserrechtliche Bewilligung vom hinausgehende Schüttung ein geschätztes Schüttvolumen von 33.000 m3. Hinsichtlich der gebrochenen Materialien seien durch den Amtssachverständigen augenscheinlich Verunreinigungen mit Holz, Kunststoff- und Metallteilen oberflächlich festgestellt worden, welche eine z.B. den Richtlinien des Recyclingverbandes entsprechende Aufbereitung als Baustoff ausschließen ließen. Auf Grundlage der Erhebung vom sei auch, soweit oberflächlich im gesamten Schüttbereich feststellbar, festzustellen gewesen, dass ein wesentlicher Anteil den Baurestmassen zuzuordnen sei, was durch die Fotos und Dokumentationen des Erstbeschwerdeführers und durch Sachverhaltsdarstellungen in den nach § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG erlassenen Bescheiden bestätigt werde. Die vom Zweitbeschwerdeführer nunmehr vorgelegten Belege hinsichtlich der im gegenständlichen Bereich durchgeführten Schüttungen ließen eine Qualifikation des angelieferten Materials in Baurestmassen oder Erdaushub nicht zu. Es unterlägen daher die über die wasserrechtlich bewilligte Geländeauffüllung hinausgehend gelagerten Materialien im Ausmaß von ca. 33.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag, und es sei als Zweck der Maßnahme die Deponierung von Baurestmassen anzunehmen, zumal keine Bewilligungen für entsprechende Geländeveränderungen vorlägen. Hiebei sei weiters festzustellen, dass es sich im Wesentlichen um die Ablagerung von Baurestmassen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 (ALSAG) handle und die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 (leg. cit.) anzuwenden seien, zumal die Deponie nicht dem Stand der Technik gemäß "DVO" (offensichtlich gemeint: Deponieverordnung) entspreche.

Zu diesen gutachterlichen Ausführungen gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer Stellungnahmen ab.

Der abfalltechnische Amtssachverständige führte im Hinblick auf diese Stellungnahmen in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom aus, dass eine Überschreitung der dem wasserrechtlichen Konsens (laut Bescheid vom ) entsprechenden Verfüllmengen jedenfalls mit der Anlieferung gemäß einer im Gutachten näher bezeichneten Rechnung vom erfolgt sei und dass das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, "dass zum die 97.000 m3 nicht erreicht waren", anhand der vorliegenden Aufzeichnungen aus der Sicht des Amtssachverständigen insofern zu bestätigen sei. Was die Qualifikation der zwischen Juli und November 1997 eingebrachten Materialien anlange, so ergebe sich aus dem Wasserrechtsakt der BH und insbesondere den darin enthaltenen Überprüfungsbefunden, dass ein Einbau von Materialien entgegen der bescheidmäßigen Bewilligung - zumindest bis 1997 - nicht nachgewiesen bzw. dokumentiert sei. Allerdings sei festzuhalten, dass eine abschließende Überprüfung durch die Wasserrechtsbehörde noch nicht durchgeführt worden sei.

Was die voneinander abweichenden Darstellungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schüttungen im Zeitraum von Mai 1996 bis November 1997 anlange, so könne eine schlüssige Zuordnung der in diesen Darstellungen enthaltenen wesentlichen Positionen nicht erfolgen. Obwohl nicht auszuschließen sei, dass im Jahr 1997 angelieferte mineralische Baurestmassen ebenso in den Schüttkörper eingearbeitet worden seien wie die vom Zweitbeschwerdeführer angeführten Bodenaushubmaterialien, sei genauso wenig auszuschließen, dass diese für eine spätere Aufbereitung zwischengelagert und nicht im Rahmen der wasserrechtlich bewilligten Auffüllung (97.000 m3) in den Schüttkörper eingearbeitet worden seien. Auch sei zufolge nicht vorliegender konkreter Datierungen eine direkte Zuordnung von Abbruchmaßnahmen bzw. Bauvorhaben zu Anlieferungen bzw. Schüttungen bei der Geländeverfüllung bzw. Deponie nicht nachvollziehbar belegt. Seitens des Amtssachverständigen könne somit auch für den nunmehr erweiterten Zeitraum bis November 1997, in dem, wie nachträglich anzunehmen sei, die wasserrechtlich bewilligte Geländeverfüllung durchgeführt worden sei, das Schüttmaterial nur als Erdaushub und Abraum gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG mit einem geschätzten Anteil von 10 bis 20 % mineralischer Baurestmassen und, im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gutachten vom , als nicht dem Altlastenbeitrag unterliegendes Material beurteilt werden. Die anderen Inhalte des Gutachtens vom blieben vollinhaltlich aufrecht.

Daraufhin erließ die BH den Bescheid vom , in

dem sie folgenden Ausspruch traf:

"Spruch I:

Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Zif. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 1989/299 i.d.g.F. wird festgestellt, dass

a) die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Gst. Nr. (....( gemäß Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom (....( im Ausmaß von ca. 97.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen;

b) die gelagerten Materialien für die über die o.a. wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 33.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Spruch II:

Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 ALSAG wird festgestellt, dass die Ablagerungen im Ausmaß von 33.000 m3 der Abfallkategorie - Baurestmassen - entsprechen und § 6 Abs. 1 Zif. 1 leg. cit. anzuwenden ist.

Spruch III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 4 ALSAG wird festgestellt, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Zif. 1 leg. cit. anzuwenden sind, da die Deponie im Ausmaß von 33.000 m3 nicht dem Stand der Technik entspricht.

Spruch IV:

Der Antrag von Herrn Andreas W vom hinsichtlich Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag von Herrn Andreas W vom hinsichtlich einer Durchführung von Probegrabungen wird als unbegründet abgewiesen."

In ihrer Begründung gab die BH die Ausführungen des Amtssachverständigen wieder und führte in ihrer rechtlichen Beurteilung dazu im Wesentlichen aus, dass sich ihre Entscheidung insbesondere auf das schlüssige Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen und die bezogenen Gesetzesstellen stütze. Der Antrag auf Durchführung von Probegrabungen sei abzuweisen gewesen, weil bereits mit Bescheid der BH vom und Berufungsbescheid der belangten Behörde vom - damit war dem Zweitbeschwerdeführer ein Beseitigungsauftrag nach § 32 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz erteilt worden - festgestellt worden sei, dass die im Ausmaß von 33.000 m3 gelagerten Materialien Abfälle im Sinn des AWG darstellten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung, worin er diesen ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes I. a bekämpfte. Auch der Zweitbeschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, worin er erklärte, den Bescheid in seinen Punkten I. b, II., III. und IV. insofern anzufechten, als festgestellt werde, dass die gelagerten Materialien für die über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung im Ausmaß von 33.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen, diese Ablagerungen der Abfallkategorie Baurestmassen entsprächen und Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 ALSAG anzuwenden seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom traf die belangte Behörde folgenden Ausspruch:

"Spruch I:

Gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1990 i.d.F., BGBl. I Nr. 194/1999, wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom , (....( aus Anlass der Berufung des Hauptzollamtes Graz (....( dahin abgeändert, als Spruch I zu lauten hat wie folgt:

Spruch I:

Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F., wird festgestellt, dass

a) die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Grundstücken Nr. (....( vom , GZ. (....( im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen;

b) die gelagerten Materialien für die über die oben angegebene wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Spruch II:

Gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, AVG 1990, i.d.F., BGBl. I Nr. 194/1999, wird die Berufung von Herrn Andreas W (....( gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom , GZ. (....( als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides und des wesentlichen Vorbringens in den dagegen erhobenen Berufungen aus, dass die BH mit wasserrechtlichem Bescheid vom 1. (offensichtlich gemeint: 11.) Mai 1995 eine Geländeauffüllung auf den im Spruch genannten Grundstücken mit Erdaushub und inerten Baurestmassen und mit dieser Geländeauffüllung auch eine Stabilisierung des Schüttkörpers mit Baurestmassen genehmigt habe. Aus dem diesbezüglichen Akt gehe hervor, dass in der zweiten Jahreshälfte 1997 und danach angelieferte Baurestmassen ohne entsprechenden wasserrechtlichen oder abfallrechtlichen Konsens auf den Grundstücken abgelagert worden seien. Das Gesamtausmaß der Schüttungen habe bis zur Erreichung des wasserrechtlichen Konsenses ca. 97.000 m3 und danach - ohne Konsens - ca. 33.000 m3 erreicht. Aus den beigelegten Unterlagen, Gutachten, Rechnungen und Lieferscheinen gehe hervor, dass bereits im Jahr 1996 und 1997 erhebliche Mengen an Baurestmassen abgelagert worden seien, sodass von einer überwiegenden Ablagerung von Baurestmassen und nicht von inertem Erdaushub gesprochen werden könne.

Da über den gesamten Schüttbereich, also sowohl für den wasserrechtlich genehmigten als auch den wasserrechtlich nicht genehmigten Teil, der Baurestmassenanteil über 5 Volumsprozent betrage, sei die in § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG normierte Ausnahme nicht erfüllt und somit für den gesamten Schüttbereich die Abfalleigenschaft anzunehmen. Ob nun das abgelagerte Material der Beitragspflicht nach § 3 ALSAG unterliege, habe einer näheren Untersuchung der vorgefundenen "Beurteilungen" durch technische Sachverständige bedurft. Dabei sei u.a. zu Tage getreten, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst in einem Schreiben vom an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Straßenverwaltung, festgestellt habe, dass der aufgeschüttete Schüttkegel mangels Stabilität wiederholt abrutsche und deshalb eine andere Baustellenzufahrt zur L 329 begehrt werde. Darüber hinausgehend halte ein bodenmechanisches Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. vom , im Auftrag gegeben vom Zweitbeschwerdeführer, fest, dass das vom Zweitbeschwerdeführer verwendete Anschüttmaterial sehr wechselhaft aufgebaut, nicht verdichtet und nur locker gelagert bzw. deutlich aufgeweicht sei, sodass von einer Stabilisierungswirkung nicht gesprochen werden könne. Die Anschüttung bestehe aus regellosem, vielfach bindigem Material, welches auf Grund der Einbaumethode durch Abkippen in dicken Lagen keine wesentliche Verdichtung erfahren habe und dementsprechend für die Fundierung von Bauwerken keinen verlässlichen Untergrund darstelle. Bei einer Fundierung innerhalb der Anschüttung müsse mit erheblichen Setzungen gerechnet werden. Aus beiden Dokumenten, dem bodenmechanischen Gutachten und dem Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom , lasse sich einwandfrei ableiten, dass die vorgenommene Aufschüttung keinerlei bautechnische Funktion erfülle und deshalb zumindest für die Jahre 1996 und 1997 als abgabenpflichtige Geländeauffüllung anzusehen sei. Aus den Aktenunterlagen lasse sich eruieren, dass die Gesamtkubatur von nicht geeignetem Schüttmaterial ca. 20.000 m3 umfasse. Die belangte Behörde habe daher den Spruchpunkt I. a des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, dass nur eine Schüttung von ca. 77.000 m3 eine bautechnische Funktion erfülle und deshalb beitragsfrei bleibe. Alle darüber hinausgehenden Schüttungen unterlägen dem Altlastenbeitrag.

Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers sei anzuführen, dass keinerlei neuen Beweisanträge gestellt worden seien und keinerlei neue Sachverhalte aus der Berufungsbegründung zu gewinnen gewesen seien. Die Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen seien ausreichend nachvollziehbar und schlüssig und hätten bis auf die Korrektur der mangelnden bautechnischen Funktion von ca. 20.000 m3 vollinhaltlich aufrecht bleiben können. Zusätzliche Ermittlungen erschienen daher entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.

Der Zweitbeschwerdeführer erhob zuerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1197/01-4, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Auch der Zweitbeschwerdeführer als mitbeteiligte Partei im Verfahren Zl. 2001/07/0110 erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. Der Erstbeschwerdeführer als mitbeteiligte Partei im Verfahren Zl. 2001/07/0155 gab lediglich eine Stellungnahme zu dem mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag des Zweitbeschwerdeführers ab und erstattete darüber hinaus jedoch keine Gegenschrift.

Der Erstbeschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. a und bringt vor, dass der Baurestmassenanteil im gesamten Schüttbereich 5 Volumsprozent übersteige und von einer bautechnischen Funktion der Geländeverfüllungen in dem "szt. Berufungsverfahren und im anschließenden Beschwerdeverfahren" keine Rede gewesen sei. Die im bekämpften Spruchpunkt angeführten Materialien von ca. 77.000 m3 unterlägen im Sinn des Erlasses des (damaligen) Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom als Abfälle dem Altlastenbeitrag. Darüber hinaus ergebe sich auf Grund des mit Bescheid der belangten Behörde vom dem Beschwerdeführer erteilten abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 99/07/0209 - darin sei die gegenständliche Geländeverfüllung aus wasserrechtlicher Sicht als Deponie beurteilt worden - gewesen sei, eine Beitragspflicht hinsichtlich aller deponierten Baurestmassen, weil auf Grund der Überschüttung der wasserrechtlichen Konsensmenge (Bescheid der BH vom ) um ca. 30.000 m3 und der Zusammensetzung der Abfälle im Hinblick darauf, dass diese Materialien auf einer Baurestmassendeponie zur Deponierung hätten gelangen müssen, von einer Deponieanlage habe gesprochen werden müssen.

Der Zweitbeschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte I. b und II. und bringt vor, dass jedenfalls für jene mineralischen Baurestmassen, die in Entsprechung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom geschüttet worden seien - somit auch den Teil von 20.000 m3, der in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides von der belangten Behörde als Abfall qualifiziert worden sei -, der Abfallbegriff des AWG - und im Hinblick darauf auch der engere Abfallbegriff des ALSAG - nicht erfüllt sei. Dies ergebe sich auf Grund eines Umkehrschlusses aus dem mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0209, bestätigten, dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 AWG erteilten Behandlungsauftrag, wonach dieser sich nur auf die entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom vorgenommenen Überschüttungen bezöge und daher (nur insoweit) die Subsumtion unter den objektiven Abfallbegriff zulässig wäre. Auch sei es unzulässig, an die Erfüllung wasserrechtlicher Aufträge (beim Dammbau) "zur Beseitigung des Schüttverbotes" eine Beitragspflicht nach dem ALSAG zu knüpfen sowie bei der Beurteilung des "Zusammenhanges mit einer (übergeordneten) Baumaßnahme" im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG von einer ex ante-Betrachtung auszugehen und darauf abzustellen, dass eine solche Baumaßnahme durch Einholung entsprechender behördlicher Bewilligungen objektiv bereits im Zeitpunkt der Geländeverfüllung konkretisiert sein müsste.

Hinsichtlich der über den wasserrechtlichen Konsens hinaus erfolgten Überschüttung (im Ausmaß von ca. 33.000 m3) hätte die belangte Behörde genauere Untersuchungen des Vermischungsgrades des Materials durchführen müssen, um eine Trennung in beitragspflichtige Materialien und beitragsfreien reinen Erdaushub vornehmen zu können. Es sei im Licht der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 ALSAG nicht ausreichend, bloß auf den Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung abzustellen. Auch wäre eine Beitragspflicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Zweitbeschwerdeführer aus den vorgenommenen Geländeauffüllungen in der Form einen Nutzen ziehen könnte, dass er zumindest bewirtschaftbare landwirtschaftliche Flächen erhielte. Verneine man jedoch den Zusammenhang mit einer Baumaßnahme, sei ein solcher Nutzen nicht zu ersehen.

Weiters hätte die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer das Berufungsvorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, habe der Zweitbeschwerdeführer doch keine Veranlassung gehabt, in seiner Berufung in Bezug auf die ca. 33.000 m3 übersteigenden Anschüttungen von ca. 97.000 m3, hinsichtlich derer er von der BH Recht bekommen habe, ein Vorbringen zu erstatten. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte der Zweitbeschwerdeführer die Unrichtigkeit der Berechnungen des Erstbeschwerdeführers erweisen können. Wenn die belangte Behörde aus dem Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. ableite, dass das verwendete Anschüttmaterial keine bodenmechanische Stabilisierungswirkung hätte, so gehe sie von der irrigen Annahme aus, dass das Schüttmaterial "von unten nach oben" geschüttet worden sei. Dieses Gutachten betreffe jedoch die Schüttung "im oberen Bereich", und es sei die Geländeverfüllung "von oben nach unten" (im Norden beginnend) vorgenommen worden. Tatsächlich seien im "oberen Bereich" vorerst angelieferte Materialien abgerutscht, worauf am ein Schüttverbot verhängt worden sei. Sodann sei dem Zweitbeschwerdeführer der Auftrag erteilt worden, einen projektierten Damm zur Stabilisierung im südlichen Bereich vorzuziehen und am Fuß der Schüttung zu errichten, um der Gefahr des Nachrutschens zu begegnen, worauf der Zweitbeschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 1997 diesem Sanierungsauftrag entsprochen habe. Der zitierte Bauschutt - allerdings nicht in der von der belangten Behörde angenommenen Menge - sei in den Damm eingebaut worden, weshalb sehr wohl von einer bautechnischen Funktion der Materialien auszugehen sei, wobei mit steigendem Bauschuttanteil die Sicherheit für den Abschlussdamm und die gesamte Geländeverfüllung steige. Es sei paradox, wenn ein durch die Wasserrechtsbehörde aufgetragener Dammbau zur Beitragsvorschreibung führen könnte. Die unkritische Übernahme der Berechnungen des Erstbeschwerdeführers durch die belangte Behörde führe dazu, dass der angefochtene Bescheid mit Begründungsmängeln behaftet sei, und es sei teilweise sogar von einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme auszugehen.

Auch könne die belangte Behörde ihre Annahme, dass der Baurestmassenanteil in der gesamten Schüttung 5 Volumsprozent überstiege, nicht begründen. Addiere man die unterstellten Bauschuttmengen "der erstinstanzlichen Bescheide", so wären rund 150.000 m3 beitragspflichtiges Material in ein Gelände verfüllt worden, das nach den unstrittigen Feststellungen des Sachverständigen (jedoch lediglich) 130.000 m3 Verfüllmaterial enthalte. Der Zweitbeschwerdeführer könne auf Berechnungen verweisen, wonach er in der Schüttung von damals 127.000 m3 mehr als 120.000 m3 reinen Erdaushub verfüllt habe und der Bauschuttanteil jedenfalls unter 5.000 m3 liege. Nach seinen Berechnungen betrage die Differenzmenge maximal 5.500 m3, was unter 5 % von 130.000 m3 liege.

Darüber hinaus werde gerügt, dass die belangte Behörde in Bezug auf die über den wasserrechtlichen Konsens hinausgehende Schüttung von ca. 33.000 m3 in aktenwidriger Weise davon ausgehe, dass in der Berufung des Zweitbeschwerdeführers keine weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. So habe dieser einen Antrag auf Durchführung von Probegrabungen gestellt und seinen Antrag auf Neubegutachtung wiederholt. Schon im Verfahren nach dem AWG (offensichtlich gemeint: betreffend den abfallrechtlichen Beseitigungsauftrag) sei gerügt worden, dass der Amtssachverständige Dipl.-Ing. Sch. hinsichtlich des Anteils des mineralischen Bauschuttes und darüber, ob im mineralischen Baustoff mehr als 10 Volumsprozent an Bauwerksbestandteilen aus Metall, Kunststoff, Holz, etc. enthalten seien, keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Obwohl das Verfahren nach dem AWG nicht präjudiziell und überdies der Abfallbegriff des AWG weiter als jener des ALSAG sei, sei im gegenständlichen Verfahren unter Hinweis auf das nur scheinbar präjudizielle Verfahren nach dem AWG der Antrag auf Durchführung von Probegrabungen abgewiesen worden. Da sich die Abfalleigenschaft nach Spruchpunkt I. b des angefochtenen Bescheides nicht begründen lasse, würden auch alle anderen Spruchpunkte hinfällig.

Ferner sei der angefochtene Bescheid auch wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig, weil im Beitragsvorschreibungsverfahren nach dem ALSAG in zweiter Instanz unabhängige Beschwerdesenate mit Tribunalqualität eingerichtet seien (§ 85 d Abs. 7 ZollR-DG). Diese Verfahrensgarantien könnten jedoch leicht umgangen werden, indem die Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG durch weisungsabhängige Verwaltungsorgane erlassen würden, an welche Bescheide die unabhängigen Beschwerdesenate gebunden seien. Die Zuständigkeitsregelung des § 21 ALSAG sei daher sowohl in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 243 bis 246 Zollkodex) als auch unter dem Blickwinkel des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG rechtswidrig.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

§ 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 142/2000, hat folgenden Wortlaut:

"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind bei der Beurteilung der Beschaffenheit von Sachen im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes (der Ablagerung, des Zwischenlagerns udgl.) gegolten haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0088, mwN).
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der Annahme aus, dass das Gesamtausmaß der Schüttungen von Erdaushub und Baurestmassen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstücken des Zweitbeschwerdeführers rund 130.000 m3 betragen habe, wovon das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom gedeckte Volumen rund 97.000 m3 ausgemacht habe. Nach Erreichen dieses durch den wasserrechtlichen Konsens gedeckten Volumens seien - in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 und danach - angelieferte Baurestmassen im Umfang von ca. 33.000 m3 ohne einen (wasserrechtlichen oder abfallrechtlichen) Konsens abgelagert worden. Ferner ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass "bereits im Jahr 1996" (und 1997) erhebliche Mengen an Baurestmassen abgelagert worden seien (angefochtener Bescheid, Seite 4). Nähere Feststellungen zu den diesbezüglichen Ablagerungs- bzw. Schüttungszeitpunkten wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.
Diesen Bescheidausführungen der belangten Behörde wird weder vom Erstbeschwerdeführer noch vom Zweitbeschwerdeführer - dieser brachte in seiner Beschwerdeergänzung vom (u.a.) vor, dass nach den unstrittigen Feststellungen des Sachverständigen 130.000 m3 Verfüllmaterial aufgebracht worden sei - entgegengetreten, weshalb die genannten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu den Verfüllungszeitpunkten bzw. Verfüllungszeiträumen der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen sind.
Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (Zl. 2001/07/0155):
Hinsichtlich der von der belangten Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides als altlastenbeitragspflichtig qualifizierten Schüttmenge von rund 20.000 m3 (abgerutschter Schüttkegel) führt die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinem Schreiben an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom auf das Abrutschen des Schüttkegels hingewiesen habe. Daraus ergibt sich, dass diese Materialien vor dem aufgeschüttet wurden. In Anbetracht des im angefochtenen Bescheid dargestellten Inhalts des § 2 Abs. 4 bzw. des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde auch hinsichtlich dieser Schüttung von rund 20.000 m3 die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung der mit in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 201/1996 ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat, sodass sie offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Aufschüttung des genannten Schüttkegels erst nach dem vorgenommen wurde. Im Hinblick darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet, dass diese Materialien bereits vor dem aufgeschüttet worden seien, begegnet in Ansehung des Spruchpunktes I. b des angefochtenen Bescheides (Schüttmenge von rund 53.000 m3) die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass § 2 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG idF der vorzitierten Novelle maßgeblich seien, keinem Einwand.
Diese Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. ....

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

....

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

...."

Die mit "Gegenstand des Beitrags" überschriebene Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG idF der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
...."
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, (Z. 1) deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder (Z. 2) deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Hiebei kann die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei den für die Geländeauffüllung verwendeten Materialien um (inerten) Abfall, bringt der Zweitbeschwerdeführer vor, aus dem Umstand, dass sich der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0209, bestätigte abfallrechtliche Behandlungsauftrag nur auf die über den wasserrechtlichen Konsens hinausgehenden Überschüttungen beziehe, gehe hervor, dass nur insoweit die Subsumtion unter den objektiven Abfallbegriff zulässig sei. Es sei daraus daher der Umkehrschluss zu ziehen, dass die vom wasserrechtlichen Konsens gedeckte Schüttmenge - beschwerdegegenständlich somit im Umfang von rund 20.000 m3 (abgerutschter Schüttkegel) - nicht den Abfallbegriff des AWG und damit auch nicht den engeren Abfallbegriff des ALSAG erfülle.
Mit diesem Vorbringen zieht der Zweitbeschwerdeführer die Abfalleigenschaft der unbestritten in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 und danach für die Geländeauffüllung verwendeten Materialien von rund 33.000 m3 nicht in Zweifel, sondern bekämpft lediglich die Qualifizierung der obgenannten Aufschüttung von rund 20.000 m3 (abgerutschter Schüttkegel) als Abfall. Entgegen der Beschwerdeansicht entfaltet jedoch der Umstand, dass nur in Bezug auf einen Teil von auf einem Grundstück abgelagerten Sachen ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG erteilt wurde, keine Rechtswirkungen dahingehend, dass damit (auch) über die Abfalleigenschaft anderer, auf demselben Grundstück abgelagerter Sachen abgesprochen worden sei. Die offenkundig dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme der belangten Behörde, dass (auch) in Bezug auf die genannte Aufschüttung von rund 20.000 m3 an Baurestmassen und Erdaushub die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 und bzw. oder Z. 2 AWG erfüllt seien - die belangte Behörde hat diesbezüglich nicht präzisiert, ob sie beide oder nur einen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. normierten Tatbestände als verwirklicht angesehen hat - kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die zur Geländeverfüllung verwendeten Materialien wären gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG allerdings dann kein Abfall im Sinn dieses Gesetzes, wenn der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen würde. Die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid nach Darstellung der Bescheidbegründung der Erstbehörde - danach sei der Amtssachverständige schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass die nicht durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gedeckten Ablagerungen (somit rund 33.000 m3) keine bautechnische Funktion erfüllten und auch kein Material mit einem Anteil von Baurestmassen unter 5 Volumsprozent darstellten - ausgeführt, dass über den gesamten Schüttbereich der Baurestmassenanteil über 5 Volumsprozent betrage. Was das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers anlange, so habe dieser keine neuen Beweisanträge gestellt und seien keine neuen Sachverhalte aus der Berufungsbegründung zu gewinnen.
Diese Bescheidausführungen der belangten Behörde stehen indes zum Teil im Widerspruch zu den vorgelegten Verwaltungsakten. Abgesehen davon, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht hat, der Anteil der mineralischen Baurestmassen betrage keinesfalls 10 bis 15 (allenfalls 20) Prozent, sondern maximal 5 Prozent - insoweit hat die belangte Behörde das Berufungsvorbringen im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben -, hat er auch bereits in seiner Berufung ausdrücklich gerügt, dass seinem zum Beweis des Vermischungsgrades des von ihm verwendeten Erdaushubes gestellten Antrag auf Durchführung von Probegrabungen nicht entsprochen worden sei. Zu Recht rügt die Beschwerde, dass sich die belangte Behörde mit diesem Beweisantrag nicht auseinander gesetzt und ihre Feststellung, dass (auch) der wasserrechtlich nicht genehmigte Teil der Schüttungen einen Baurestmassenanteil von über 5 Volumsprozent aufweise, nicht weiter begründet hat. Sollten die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer "keinerlei neuen" Beweisanträge gestellt habe, dahin zu verstehen seien, dass dem Beweisantrag auf Durchführung von Probegrabungen aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründen nicht zu entsprechen gewesen sei, so wären diese Gründe nicht geeignet, eine Abweisung dieses Beweisantrages zu tragen. So hat die BH den Antrag auf Durchführung von Probegrabungen mit der Begründung abgewiesen, dass bereits in ihrem Bescheid vom und im (darüber ergangenen) Berufungsbescheid der belangten Behörde vom - mit diesem Bescheid, der dem obzitierten hg. Erkenntnis Zl. 99/07/0209 zu Grunde lag, war dem Zweitbeschwerdeführer ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG erteilt worden - festgestellt worden sei, dass die im Ausmaß von 33.000 m3 gelagerten Materialien Abfälle im Sinn des AWG darstellten. In dem genannten Erkenntnis wurde der abfallrechtliche Beseitigungsauftrag hinsichtlich der über den wasserrechtlichen Konsens hinausgehenden Schüttungen von "ca. 30.000 m3" als rechtmäßig beurteilt und die gegen den Bescheid vom erhobene Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, weil der Zweitbeschwerdeführer für diese Ablagerungen über keine Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG verfügt hatte. Im Hinblick darauf wurde auf die vom Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobene Feststellungsrüge betreffend die Zusammensetzung des vom abfallrechtlichen Beseitigungsauftrag umfassten Erdaushubes nicht weiter eingegangen. Der Umstand allein, dass ihm in Bezug auf die über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehenden Schüttungen ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG erteilt wurde, vermag somit die Annahme, dass insoweit der Baurestmassenanteil mehr als 5 Volumsprozent betrage, nicht zu tragen. Eine sonstige Begründung dafür, warum dem Antrag auf Durchführung von Probegrabungen nicht zu entsprechen gewesen sei und aus welchen (sonstigen) Gründen die belangte Behörde zur Auffassung gelange, dass der Baurestmassenanteil 5 Volumsprozent übersteige, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Dieser leidet daher in Ansehung des Ausspruches betreffend die "Überschüttung" von rund 33.000 m3 an einem wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmangel, sodass er insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Von daher braucht auf die in der Beschwerde relevierte Frage, ob die (sonstigen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG für eine Altlastenbeitragspflicht in Bezug auf diesen Teil der Aufschüttungen verwirklicht seien, nicht weiter eingegangen zu werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch schon jetzt darauf hingewiesen, dass die Verwirklichung des im § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierten Ausnahmetatbestandes (u.a.) zur Voraussetzung hat, dass alle erforderlichen Bewilligungen (so etwa nach dem WRG 1959 oder dem AWG) sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme im Sinn dieser Gesetzesbestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0173).
Der Zweitbeschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die - im erstinstanzlichen Bescheid noch nicht der Altlastenbeitragspflicht unterworfene - Aufschüttung von rund 20.000 m3 (abgerutschter Schüttkegel) keine bautechnische Funktion erfülle und deshalb als abgabenpflichtige Geländeauffüllung einzustufen sei. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Beurteilung (u.a.) auf ein vom Zweitbeschwerdeführer in Auftrag gegebenes bodenmechanisches Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. vom , demzufolge die vorgenommene Aufschüttung keinerlei bautechnische Funktion erfülle und deshalb zumindest für die Jahre 1996 und 1997 als abgabenpflichtige Geländeauffüllung anzusehen sei. Hiebei rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer vor einer Berücksichtigung dieses Gutachtens das Parteiengehör hätte einräumen müssen, und bringt vor, dass dieses Gutachten eine andere Schüttung, als von der belangten Behörde angenommen, betreffe, diese Materialien auf Grund des schneereichen Winters 1995/1996 abgerutscht seien, dem Zweitbeschwerdeführer sodann der Auftrag zur Stabilisierung durch einen Damm erteilt worden sei und er in den letzten Monaten des Jahres 1996 und den ersten Monaten des Jahres 1997 dem behördlichen Sanierungsauftrag nachgekommen sei. Der "zitierte Bauschutt" sei in den Damm eingebaut worden, sodass sehr wohl von einer bautechnischen Funktion der Materialien auszugehen sei.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmangel auf.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung muss die Berufungsbehörde, will sie ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern. So liegt eine Verletzung des Parteiengehörs etwa auch dann vor, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten stützt, zu welchem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG gegeben hat, wobei die Einholung einer solchen Stellungnahme auch dann nicht entbehrlich ist, wenn dem Beschwerdeführer dieses Gutachten aus einer "Vorbegutachtung" oder einem anderen Verfahren bekannt gewesen ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 347, 394, 395 zitierte Judikatur).
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. im gegenständlichen Verfahren vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegt worden sei oder dass ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden sei, dass dieses Gutachten als Beweismittel verwertet werde, und es mit ihm erörtert worden sei. Der Beschwerdevorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist daher berechtigt.
Hingegen zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass im Beitragserhebungsverfahren in zweiter Instanz unabhängige Beschwerdesenate mit Tribunalqualität eingerichtet seien und diese Verfahrensgarantien durch eine Bindung der Senate an von weisungsgebundenen Verwaltungsorganen erlassene Feststellungsbescheide nach § 10 Abs. 1 ALSAG umgangen würden, was sowohl gegen das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Art 243 bis 246 Zollkodex) als auch gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoße, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach Art. 243 Abs. 1 erster Satz Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechtes einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Nach Art. 243 Abs. 2 Zollkodex kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden (a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde und (b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.
Der von der Beschwerde erblickte Verstoß gegen den Zollkodex liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass durch die vorliegend getroffene Feststellung nach § 10 Abs. 1 ALSAG der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft einer Belastung unterworfen würde und diese Feststellung die Wirkung eines Zolles oder einer Abgabe zollgleicher Wirkung (vgl. dazu insbesondere Art. 4 Z. 10 und 11 Zollkodex) hätte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. etwa das Urteil vom , C-234/99) stellt die einseitige Belastung von Waren aus Anlass des Überschreitens einer Grenze entweder einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung dar. Schon mangels des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Warenverkehrs konnte daher die behauptete Gemeinschaftswidrigkeit nicht nachvollzogen werden, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst sah, das von der Beschwerde angeregte Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Im Übrigen stellt sich die von der Beschwerde angesprochene Frage, ob eine Bindung der zufolge der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 85 d Abs. 7 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebundenen Mitglieder der Berufungssenate (nunmehr: unabhängigen Finanzsenate) an rechtskräftige Feststellungsbescheide nach § 10 Abs. 1 ALSAG im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder innerstaatlichem Recht stehe, nicht im gegenständlichen Feststellungsverfahren, sondern - allenfalls - in einem von den Abgabenbehörden zu führenden Beitragserhebungsverfahren (vgl. dazu insbesondere § 9 Abs. 1 ALSAG, § 14 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG). Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen die Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Gesetzesbestimmungen - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Abtretungsbeschluss vom - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der angefochtene Bescheid war somit im Umfang des Spruchpunktes I. b (hinsichtlich der Materialien im Ausmaß von ca. 53.000 m3) und des Spruchpunktes II. (Abweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG von der vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Zl. 2001/07/0110):
Die Beschwerde wendet sich gegen die auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Sch. gestützte Auffassung der belangten Behörde, dass die von Spruchpunkt I. a des angefochtenen Bescheides umfasste Geländeauffüllung (im Ausmaß von ca. 77.000 m3) als eine mit wasserrechtlichem Bescheid (vom ) genehmigte Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfülle und daher der Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erfüllt sei, und bringt vor, dass im "szt. Berufungsverfahren und im anschließenden Beschwerdeverfahren" von einer bautechnischen Funktion keine Rede gewesen sei, zumal der Zweitbeschwerdeführer "im Zuge des szt. Berufungsverfahrens selbst schriftlich zugestanden hat, dass für ihn eine Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages aus der Sicht des VfGH-Erkenntnisses auch für Verfüllungen bis zum besteht".
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer "im szt. Berufungsverfahren und im anschließenden Beschwerdeverfahren" - damit sind offensichtlich die den obzitierten gemäß § 32 Abs. 1 AWG erteilten Auftrag betreffenden Verfahren gemeint - auf das Vorliegen einer bautechnischen Funktion berufen habe, weil es für die gegenständliche Beurteilung auf das im Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG erstattete Vorbringen und die in diesem Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse ankommt. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass die Aufschüttungen zur bodenmechanischen Stabilisierung des Schüttkörpers erfolgt seien und dies auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides vom auch zulässig bzw. vorgesehen sei, und die auf dieser Grundlage von der belangten Behörde getroffene diesbezügliche Beurteilung unrichtig seien. Im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer nicht widerlegten Ausführungen des Amtssachverständigen kann daher die Auffassung der belangten Behörde, dass hinsichtlich der von Spruchpunkt I. a des angefochtenen Bescheides umfassten Aufschüttungen davon auszugehen sei, dass diese eine bautechnische Funktion (im Sinn des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der obzitierten, mit in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) erfüllten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Übrigen käme hinsichtlich solcher vor dem Inkrafttreten dieser Novelle vorgenommenen Ablagerungen eine Altlastenbeitragspflicht des Zweitbeschwerdeführers schon aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0018, dargestellten Erwägungen nicht in Betracht und genügt es insoweit, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, es ergebe sich eine Beitragspflicht auch daraus, dass der Zweitbeschwerdeführer insgesamt mehr als 100.000 m3 nicht gefährlichen Abfall abgelagert und deshalb einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG bedurft habe, die nicht vorgelegen sei, ist ebenso nicht zielführend.
Die mit "Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen" überschriebene Bestimmung des § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 lautet:

"§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von

...

6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3

bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

...."

Das zitierte Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0173) der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG idF der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) nur dann zum Tragen kommen kann, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was nicht nur voraussetzt, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen, etc. vorliegen. Hiebei kommt es auf den Zeitpunkt, zu dem die Abgabenschuld - grundsätzlich - entsteht, an, weil für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind, wobei nach § 7 Abs. 1 Z. 2 ALSAG die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres entsteht, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit - hier somit die Verfüllung der Grundstücke - vorgenommen wurde (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2003/07/0173). Der Zweitbeschwerdeführer hat unbestritten die gegenständlichen Ablagerungen zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen und bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1997 jedenfalls nicht mehr als 100.000 m3 verfüllt. Im Hinblick darauf bedurfte er hinsichtlich der von Spruchpunkt I. a des angefochtenen Bescheides umfassten Aufschüttungen im Zeitpunkt ihrer Ablagerungen keiner abfallrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründen sich auf §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am