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VwGH vom 24.06.2003, 97/14/0044

VwGH vom 24.06.2003, 97/14/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E S GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 13/51/1-BK/Lau-1996, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer bei der International Consulting & Management Ltd durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung entstand der begründete Verdacht, deren ausgewiesener Vertreter Jürgen E, ein führendes Mitglied der Scientology Kirche Österreich, biete Abgabepflichtigen von in Steueroasen gegründeten Firmen Scheinrechnungen an, wodurch es zu erheblichen Abgabenverkürzungen komme. Im gerichtlichen Auftrag wurden sodann mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt wurden. Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass einerseits als Mitgliedsbeiträge an die Scientology Kirche Österreich bezahlte Beträge anderseits zu 80 % zurückfließende Beträge mittels Scheinrechnungen von Abgabepflichtigen als Betriebsausgaben geltend gemacht würden. Jürgen E erhalte für seine Tätigkeit 20 % der zurückfließenden Beträge. Obwohl Jürgen E seit Jahren unauffindbar sei, flössen auf Konten, über die er verfügungsberechtigt sei, nach wie vor Beträge zu. Als "Vertreter" des Jürgen E sei Michael N tätig, der sich in einem Bericht an die Scientology Kirche in Tampa, Florida, USA, als "Ersatz (replacement)" des Jürgen E in Österreich und in der Schweiz bezeichnet habe. Aus den beschlagnahmten Unterlagen geht ua hervor, die Beschwerdeführerin habe an die von Jürgen E in der Schweiz gegründete Jürgen E Management Consulting für "Time Management" am 200.000 S bezahlt.

Bei der sodann durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer in Übereinstimmung mit den beschlagnahmten Unterlagen fest, die das Installationsgewerbe betreibende Beschwerdeführerin habe im Streitjahr für eine von der Jürgen E Management Consulting in Campione, Schweiz, durchgeführte Betriebsberatung 200.000 S als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der Steuerberater der Beschwerdeführerin habe angegeben, Michael N sei an ihn mit dem Anbot heran getreten, für seine Klientel Betriebsberatungen durchzuführen. Er habe daraufhin als Interessenten ua auch die Beschwerdeführerin genannt. Die miteinander verheirateten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätten am niederschriftlich vernommen angegeben, der Steuerberater habe eine Betriebsberatung empfohlen. Von Michael N sei hiefür ein Kostenvoranschlag mit 300.000 S erstellt worden. Dieser Betrag sei als zu hoch angesehen worden. Nach Besprechungen mit dem Steuerberater, der seinerseits mit Michael N verhandelt habe, seien die gewünschten Beratungsleistungen präzisiert und deren Wert im Einvernehmen pauschal mit 200.000 S festgelegt worden. Bei der ersten Besprechung seien zwei Herren, deren Namen nicht mehr bekannt seien, erschienen. Die weitere Beratung habe nur mehr einer dieser Herren durchgeführt. Die Beratung habe an mehreren Samstagen, jeweils am Nachmittag im Betrieb stattgefunden. Bei diesen Beratungen sei über Organisationshilfen und EDV-Probleme gesprochen worden. Der Berater habe beispielsweise vorgeschlagen, Materialentnahmen bereits im Zeitpunkt der Entnahme für jede Baustelle gesondert schriftlich zu erfassen. Die vom Berater übergebenen, nicht sehr umfangreichen schriftlichen Unterlagen seien derzeit nicht auffindbar. Der Hauptteil der Beratung sei auf ausdrücklichen Wunsch mündlich erfolgt. Wie sich aus der vorliegenden (aktenkundigen) Rechnung der Jürgen E Management Consulting ergebe, sei für die im (aktenkundigen) Kostenvoranschlag angeführten Seminare über Time Management und Planziele der vereinbarte Preis bezahlt worden. Insbesondere seien die Themen Zeitmanagement und Kontrolle (Handhabung von Verwirrungen, wie man wirkliche Kontrolle ausübt, wie sich richtige Kontrolle auf die Produktion auswirkt), Kontrolle und Produktivität (Auswirkung von unabgeschlossenen Arbeitsabläufen, Auswirkung auf Aufmerksamkeit, wie man produktiv wird) und das Kommunikations-Verteilungs-System (Kommunikations-Zentrum, Kommunikations-Boten, produktive Organisation) behandelt worden. Unter dem Thema Planziele seien insbesondere betriebliche Einzelprobleme wie Vor- und Nachkalkulation, Angebotsunterlagen und Auftragsabwicklung, logistische Probleme sowie der mögliche Einsatz von EDV-Programmen besprochen worden. Der in Rechnung gestellte Betrag von 200.000 S sei dem Steuerberater überwiesen und von ihm bar an Michael N ausbezahlt worden. Der Prüfer vertrat die Ansicht, es sei ungewöhnlich, als österreichischer Unternehmer einen in der Branche völlig unbekannten ausländischen Betriebsberater zu engagieren. Es sei bei einem Auftragswert von 200.000 S weiters ungewöhnlich, den Hauptteil der Beratung allgemeinen Themen zu widmen. Eine Auseinandersetzung mit den spezifischen Problemen des Betriebes der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt, weswegen der konkrete betriebliche Nutzen der Beratung fraglich erscheine. Dass eine Betriebsberatung nur an Samstagen, jeweils am Nachmittag stattgefunden habe, mute eigenartig an. Denn vor einer derartigen Beratung werde regelmäßig ein Befund über Arbeitsabläufe aufgenommen, was nur bei Anwesenheit der Arbeitnehmer möglich sei, wobei meist auch Fragen an die Arbeitnehmer gestellt würden. Nach Beendigung einer Betriebsberatung werde stets ein umfangreiches, der zukünftigen Betriebsführung dienendes Handbuch (Nachschlagwerk) erstellt. Schließlich sei es äußerst ungewöhnlich, einen in einer Rechnung ausgewiesenen Betrag nicht direkt dem Gläubiger, sondern einem Dritten zu überweisen, der diesen nicht unerheblichen Betrag bar an eine nie persönlich auftretende Person übergebe. Der Prüfer gelangte in Anbetracht der Tatsache, dass ein auch im Ausland wurzelnder Sachverhalt zu beurteilen sei, zu dem Schluss, es sei nur zum Schein behauptet worden, die Jürgen E Management Consulting habe eine Betriebsberatung durchgeführt, um so zu einer Betriebsausgabe in nicht unbedeutender Höhe zu kommen. Das Scheingeschäft sei gemäß § 23 BAO steuerlich nicht anzuerkennen.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an, verfügte die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und erließ prüfungskonforme Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für das Streitjahr.

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei unzulässig. Dem Finanzamt müsste (bei gehöriger Aufmerksamkeit) die Tatsache bekannt gewesen sein, dass für eine Betriebsberatung eine Betriebsausgabe geltend gemacht worden sei. Die nunmehr andersartige Beurteilung könne daher mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel keineswegs dazu führen, die bereits anerkannten Aufwendungen für die Betriebsberatung im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr steuerlich anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Prüfer sei nur von Vermutungen ausgegangen, wobei er den Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe. Es sei durch nichts erwiesen, dass die Jürgen E Management Consulting als Betriebsberater in der Branche unbekannt sei. Selbst wenn dies so wäre, wäre dies kein Indiz für die Nichtanerkennung der geltend gemachten Betriebsausgabe. Es möge unglaubwürdig erscheinen, dass die Beratung hauptsächlich mündlich erfolgt sei. Es müsse jedoch dem Beratenen überlassen werden, im welcher Form er die ihm angebotenen Leistungen in Anspruch nehme. Auf Grund der Beratung seien konkrete Ergebnisse wie zB eine effiziente Materialbewirtschaftung verwirklicht und erstmals eine EDV-Anlage erworben worden. Die im Betrieb beschäftigten Installateure würden wie üblich nur im Außendienst tätig. Es sei daher gar nicht möglich, im Betrieb einen Befund über Arbeitsabläufe aufzunehmen. Da ihre Geschäftsführer auf Baustellen unterwegs gewesen seien bzw mehr oder minder ununterbrochen telefoniert hätten, wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, in der üblichen Arbeitszeit Gespräche mit dem Berater zu führen. Auf Grund der Struktur des Betriebes sei eine Beratung nur an Samstagen möglich gewesen. Richtig sei, dass nach Beendigung einer Betriebsberatung ein Handbuch erstellt werde. Das ihr übergebene Handbuch sei ihrer Hausbank zu "einer nochmaligen Durchsicht" übergeben worden und seither nicht mehr auffindbar. Es sei keineswegs ungewöhnlich, eine Schuld im Wege eines Dritten zu begleichen. Dazu komme, dass der Steuerberater die Betriebsberatung durch die Jürgen E Management Consulting vermittelt und sich Michael N öfters in der Kanzlei ihres Steuerberaters eingefunden habe. Durch diese Vorgangsweise habe sie sich überdies hohe Bankspesen für die ansonsten erforderliche Auslandsüberweisung erspart.

Die belangte Behörde nahm umfangreiche Ermittlungen vor, die zu einer Bestätigung des bereits vom Prüfer festgestellten Sachverhaltes führten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin auf Befragen bekannt, der Berater habe mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern nicht gesprochen. Es sei nämlich befürchtet worden, die Arbeitnehmer würden durch Befragungen beunruhigt werden. Auf Grund der Beratung seien sowohl Materialbestellungen und Materialentnahmen für jede Baustelle gesondert schriftlich erfasst als auch erstmals Fahrtenbücher von im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmern geführt worden. Es sei eine EDV-Anlage erworben worden. Die genaue Dauer der Beratungsgespräche sei nicht mehr bekannt. Es dürften etwa 20 Stunden gewesen sein. Es sei ein Heft mit Verbesserungsvorschlägen (inklusive eines Pflichtenheftes für die EDV-Anforderung) übergeben worden. Dieses Heft sei auf nicht bekannte Weise verloren gegangen. Wahrscheinlich sei es mit anderen Unterlagen verheizt worden. Wahrscheinlich habe auch die Hausbank im Zusammenhang mit der Finanzierung der EDV-Anlage Einblick in dieses Heft genommen. Da sich am angegebenen Sitz der Jürgen E Management Consulting in Campione niemand mehr gemeldet habe, sei der Versuch, eine Abschrift des Heftes zu erhalten, fehlgeschlagen. Michael N sei nicht wieder "aufgetaucht".

In Beantwortung eines Ersuchens der belangten Behörde teilte die Hausbank mit, sie habe von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen über eine Betriebsberatung erhalten.

Eine Aufforderung der belangten Behörde, nochmals zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, lehnte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, "es ist in dieser Angelegenheit alles bereits mehrfach (auch im Original fett) gesagt worden und ich könnte hier nur neuerlich Wiederholungen von mir geben", ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zunächst unter Hinweis auf § 303 Abs 4 BAO ausführte, maßgebend für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens sei, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung sei lediglich ein als Betriebsberatung geltend gemachter Betrag von 200 000 S ersichtlich. Nähere Umstände, die zum Schluss hätten führen können, mit dem bezahlten Betrag sollte eine nicht betrieblich veranlasste Zahlung steuerlich geltend gemacht werden, seien nicht offen gelegt worden. Dem Finanzamt sei somit bei der (erstmaligen) Erlassung des Bescheides betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Sachverhalt keineswegs so vollständig bekannt gewesen, dass es bereits damals den für die Betriebsberatung geltend gemachten Aufwand steuerlich nicht hätte anerkennen dürfen. Erst der Prüfer habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der neu hervorgekommen sei, festgestellt. Von einer andersartigen Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes könne somit keine Rede sein. Wie der Abgabenbehörde bekannt sei, hätten Jürgen E und Michael N österreichischen Abgabepflichtigen angeboten, mit in Steueroasen gegründeten Firmen Geschäftskontakte zwecks (gänzlicher oder teilweiser) Vortäuschung von Betriebsausgaben zu knüpfen. Es habe daher der Verdacht bestanden, mit dem an die Jürgen E Management Consulting geleisteten Betrag von 200.000 S sollte eine nicht betrieblich veranlasste Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. Die behauptete Vorgangsweise anlässlich der Betriebsberatung bestehe aus einem Sammelsurium von ungewöhnlichen geschäftlichen Abläufen und Sachverhalten. So sei mit einer Beratungsgesellschaft Kontakt aufgenommen worden, ohne Referenzen einzuholen und mit deren Vertreter jemals Kontakt zu haben. Nicht nur der Name des nur bei der ersten Besprechung erschienenen Herrn, sondern auch der des Herrn, mit dem zumindest 20 Stunden betriebliche Probleme besprochen worden seien, sei nicht mehr bekannt. Es sei weder der genaue Umfang der Beratung schriftlich fixiert worden, noch eine individuelle Leistungsabstimmung auf den Betrieb erkennbar. Jeglicher Kontakt mit den Arbeitnehmern sei vermieden worden, wobei der Behauptung, die Arbeitnehmer wären durch Befragungen beunruhigt worden, entgegenzuhalten sei, dass ihnen anfallende Änderungen ohnehin später hätten mitgeteilt werden müssen. Schließlich sei der von der Jürgen E Management Consulting geforderte Betrag zunächst dem Steuerberater überwiesen und von ihm bar an Michael N ausbezahlt worden, was als völlig unüblich zu bezeichnen sei. Daran vermöge auch der Einwand, durch diese Vorgangsweise seien hohe Bankspesen für die ansonsten erforderliche Auslandsüberweisung erspart worden, nichts zu ändern. Denn die Zahlung hoher Überweisungsspesen stehe dabei hinter der Frage des Zahlungsnachweises zurück. Wie sich aus dem Kostenvoranschlag ergebe, sollten nur Themen behandelt werden, deren konkreter Wert für den Betrieb der Beschwerdeführerin zumindest fraglich sei. Im Endeffekt seien auf Grund der Beratung nur geringe Änderungen im betrieblichen Geschehen vorgenommen worden, die auch jedem Handbuch für wirtschaftliche Betriebsführung entnehmbar wären. Es entspreche der unternehmerischen Praxis, sowohl Materialbestellungen und Materialentnahmen für jede Baustelle gesondert schriftlich zu erfassen, als auch Fahrtenbücher von im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmern führen zu lassen. Im Streitjahr sei bereits eine EDV-Anlage im Betrieb vorhanden gewesen. Die Behauptung, es wäre nach der Beratung erstmals eine EDV-Anlage erworben worden, sei unrichtig. Auf welche Art und Weise die Kommunikation im Betrieb verbessert worden wäre, sei ebenso nicht aufgezeigt worden, wie Planziele festgelegt und verwirklicht worden wären. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin dürften die Beratungsgespräche rund 20 Stunden gedauert haben, woraus sich ein Stundensatz von 10 000 S ergebe. Nach den ihr vorliegenden Kalkulationsrichtlinien österreichischer Betriebsberater werde für eine Beratung in einem vergleichbaren Unternehmen ein Stundensatz von 4.410 S verrechnet. Der von der Beschwerdeführerin an die Jürgen E Management Consulting bezahlte Betrag sei daher auch überhöht. Entscheidend sei jedoch, dass auf Grund des für die Betriebsberatung in Rechnung gestellten hohen Betrages umfangreiche schriftliche Analysen und Auswertungen vorhanden sein müssten. Demgegenüber sei behauptet worden, es wäre nur ein nicht sehr umfangreiches Handbuch erstellt worden. Selbst dieses Handbuch sei nicht vorgelegt worden, wobei als Grund für dessen Nichtvorlage einander widersprechende Angaben gemacht worden seien (Niederschrift am : Das Handbuch (schriftliche Unterlagen) sei derzeit nicht auffindbar. Berufung: Das Handbuch sei der Hausbank übergeben worden und seither nicht mehr auffindbar.

Vorhaltsbeantwortung gegenüber der belangten Behörde: Das Handbuch (Heft mit Verbesserungsvorschlägen (inklusive eines Pflichtenheftes für die EDV-Anforderung)) sei auf nicht bekannte Weise verloren gegangen. Wahrscheinlich sei es mit anderen Unterlagen verheizt worden.). Es sei auch ungewöhnlich, dass das Handbuch dem Steuerberater der Beschwerdeführerin nicht übergeben worden wäre, um so die darin enthaltenen Vorschläge zumindest zu besprechen. Wozu das Handbuch der Hausbank hätte übergeben werden sollen, sei ebenfalls nicht erkennbar. Im Streitjahr habe die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer guten wirtschaftlichen Lage keinen Finanzierungsbedarf gehabt. Überdies habe die Hausbank den Erhalt eines Handbuches in Abrede gestellt. Im Zusammenhang mit den sonstigen Vorgängen anlässlich der Betriebsberatung führe dies zu dem Schluss, es sei eine nicht betrieblich veranlasste Leistung erbracht worden. Es sei schließlich auch nicht erklärbar, warum die Beschwerdeführerin bei ihrer sich weit über den Durchschnitt vergleichbarer Betriebe befindlichen wirtschaftlichen Lage (Umsatz von rund 13 Mio S, Gewinn von rund 1 Mio S, Eigenkapital von rund 3 Mio S) eine wenig effiziente und vergleichsweise teure Beratung in Anspruch genommen hätte, es sei denn, es lägen andere als wirtschaftliche Gründe vor. Bei dieser Sachlage habe es sich erübrigt zu prüfen, ob der Betrag von 200.000 S tatsächlich bezahlt worden und sodann entweder der Scientology Kirche zugeflossen oder zum Großteil aus der Steueroase Campione an die Beschwerdeführerin zurück geflossen sei. Denn entscheidend sei, dass die Bezahlung dieses Betrages nicht durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, führt hiezu jedoch nichts aus. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang schon mangels erkennbarer Rechtsverletzung als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei sie auch auf ihrer Ansicht nach unterlaufene Verfahrensfehler hinweist.

Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 97/14/0055).

Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.

Festzuhalten ist zunächst, dass die Aktivitäten des Jürgen E und des Michael N und deren Verbindungen zur Scientology Kirche Österreich bzw Scientology Kirche in Tampa, Florida, USA, gerichtsbekannt sind (vgl beispielsweise die hg Erkenntnisse vom , 97/15/0010, vom , 98/13/0239, und vom , 99/15/0110). Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, würde die Kenntnis der von Jürgen E und von Michael N gesetzten Aktivitäten und der Vorgangsweise der Scientology Kirche in wirtschaftlichen Angelegenheiten (vgl beispielsweise die hg Erkenntnisse vom , 90/15/0021, sowie vom selben Tag, 90/15/0022, und vom , 94/15/0084) für sich allein jedoch noch nicht reichen, um zum Schluss zu gelangen, mit dem an die Jürgen E Management Consulting bezahlten Betrag von 200.000 S sollte eine nicht betrieblich veranlasste Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. Der angefochtene Bescheid stützt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein auf dieses Argument.

Die belangte Behörde konnte nämlich insbesondere auf Grund der Tatsachen, dass bereits die Kontaktaufnahme mit der Jürgen E Management Consulting nicht den üblichen geschäftlichen Usancen entsprochen hat, wobei sodann im Hinblick auf eine Betriebsberatung ungewöhnliche Abläufe mit dem Namen nach nicht mehr bekannten Herren, die keiner der im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen konnte, behauptet (weder ist der genaue Umfang der Beratung schriftlich fixiert worden, noch ist eine individuelle Leistungsabstimmung auf den Betrieb erkennbar, vielmehr ist aus dem (aktenkundigen) Kostenvoranschlag ersichtlich, dass nur allgemein gehaltene Verhaltensregeln geboten worden sind, deren einigermaßen konkrete Verwertung im betrieblichen Geschehen zweifelhaft erscheint) und auf Grund der Beratung nur geringe Änderungen im betrieblichen Geschehen vorgenommen worden sind (Materialbestellungen und Materialentnahmen sind für jede Baustelle gesondert schriftlich erfasst worden, Fahrtenbücher sind von im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmern geführt worden), im Ergebnis bereits zu dem Schluss gelangen, die Bezahlung des in Rede stehenden Betrages sei nicht durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst gewesen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin behauptet hat, die Beratung sei überwiegend mündlich erfolgt und auch nicht in der Lage gewesen ist, Unterlagen über das Ergebnis der Betriebsberatung vorzulegen. Zwar hat die Beschwerdeführerin behauptet, es sei vom Berater ein nicht sehr umfangreiches Handbuch erstellt worden, was bei dem bezahlten Betrag schon zu Zweifel über die Effizienz der Beratung Anlass gibt. Sie hat dieses Handbuch jedoch nie vorgelegt, wobei sie als Grund für dessen Nichtvorlage verschiedene Angaben gemacht hat (das Handbuch ist derzeit nicht auffindbar, das Handbuch ist seit Übergabe an die Hausbank nicht auffindbar, das Handbuch sei wahrscheinlich verheizt worden). Bemerkt wird, dass auch im Verfahren, das mit dem bereits erwähnten hg Erkenntnis vom , 98/13/0239, abgeschlossen worden ist, behauptet worden ist, es seien Unterlagen vorhanden gewesen, aus denen die Erbringung bestimmter, strittiger Leistungen ersichtlich sei, diese Unterlagen jedoch nicht mehr auffindbar seien. Wenn die belangte Behörde zur Abrundung des Bildes noch auf den Umstand hingewiesen hat, es sei schließlich auch nicht erklärbar, warum die Beschwerdeführerin bei ihrer sich weit über den Durchschnitt vergleichbarer Betriebe befindlichen wirtschaftlichen Lage eine wenig effiziente und vergleichsweise teure Beratung in Anspruch genommen hätte, es sei denn, es lägen andere als wirtschaftliche Gründe vor, erweist sich ihre Beweiswürdigung als schlüssig.

Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt findet in den vorgelegten Akten Deckung und war auch im Administrativverfahren im Wesentlichen unbestritten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Administrativverfahren kein Antrag gestellt worden, eine nunmehr namentlich genannte, bei der Hausbank beschäftigte Person als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, das Handbuch sei der Hausbank übergeben und sodann in Verlust geraten. Überdies hat die Hausbank in Beantwortung eines Ersuchens der belangten Behörde ohnedies mitgeteilt, sie habe von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen über eine Betriebsberatung erhalten. Es ist auch nicht erkennbar, weswegen die Hausbank derartige Unterlagen überhaupt hätte erhalten sollen. Denn die von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte EDV-Anlage ist bereits vor dem Streitjahr erworben worden. Die Beschwerdeführerin hat im Streitjahr auch keinen Finanzierungsbedarf gehabt.

Ob die mit den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin am aufgenommene Niederschrift stilistisch einwandfrei abgefasst worden ist und ob die Einvernahme der Geschäftsführer eine bestimmte Zeit gedauert hat, ist für die Lösung der Frage, ob die Bezahlung des in Rede stehenden Betrages durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst gewesen ist, nicht relevant.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe aktenwidrig angenommen, es seien als Grund für die Nichtvorlage des Handbuches einander widersprechende Angaben gemacht worden, ist unrichtig.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am