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VwGH vom 20.03.2003, 2001/07/0098

VwGH vom 20.03.2003, 2001/07/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der R GmbH in M, vertreten durch Mag. Herwig Kraemmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 514.061/01-I 5/01, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N (BH) vom war dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstücke Nr. 2503/32 - 53 und 2503/1 sowie 2316/1 und 2, KG F., nach durchgeführter mündlicher Verhandlung eine Bewilligung für eine Baggerung mit folgendem Spruch erteilt worden:

"Die Errichtung der vorstehend beschriebenen Betriebsanlage wird im Sinne des III. Hauptstück der GewO. §§ 25 ff leg. cit. in Verbindung mit § 31a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 i.d.F. BGBl. Nr. 207/1969 nach Maßgabe der beiliegenden, mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und bei Erfüllung nachstehender Vorschreibungen als zulässig erklärt und genehmigt."

Diese Vorschreibungen lauten auszugsweise:

"1. Der Abbau hat entsprechend dem Abbauplan zu erfolgen. Die Abbautiefe muss mindestens 2 m unter dem tiefsten Grundwasserspiegel auf Kote 116,50 m, jedoch nicht tiefer als Kote 111,00 m liegen.

...

4. Die Grubenböschungen sind nach Möglichkeit aus gewachsenem Boden zu belassen und in einem Neigungsverhältnis von nicht steiler als 1:2 herzustellen. Die Ufergestaltung um die entstehenden Grundwasserteiche ist so auszubilden, dass ein unmittelbares Einschwemmen von Humus verhindert wird.

5. Das Befahren der Grundwasserteiche mit Benzin- und Dieselmotorbooten ist verboten.

6. Sollten Teile des Grundwasserteiches wieder angeschüttet werden, so darf dies nur mit hygienisch unbedenklichem Material erfolgen und muss die Auffüllung mindestens 2 m über den normalen Grundwasserspiegel reichen.

7. Aborte dürfen nur in ausreichender Entfernung des Grundwassers errichtet werden. Sie müssen Fäkaltonnen enthalten, deren Inhalt rechtzeitig wie Senkgrubenräumgut zu beseitigen ist.

...

9. Geringfügige Reparaturen an Maschinen und Geräten innerhalb des abgebauten Grubenbereiches sind nur unter Einhaltung strengster Vorsichtsmaßnahmen und in genügender Entfernung von freigelegtem Grundwasser zulässig. Größere Reparaturen sind dagegen im Grubenbereich unzulässig.

10. Innerhalb der Betriebsanlage sind mindestens 50 kg eines wirksamen, wasserabweisenden und auf Wasser schwimmfähigen Ölbindemittels vorrätig zu halten. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich und außerhalb jeglichen Gefahrenbereiches zu verbrennen.

...

12. Bei allenfalls auf die freie Wasserfläche gelangenden Mineralölen ist in erster Linie zu verhindern, dass sich dieses weiter ausbreitet (durch Balkensperren etc.). Gleichzeitig ist auf die Wasserfläche eine ausreichende Menge des wasserabweisenden und darauf schwimmfähigen Ölbinders aufzubringen, der anschließend abzufangen und zu verbrennen ist.

...

14. Alle über dem Grundwasser liegenden Flächen sind betreffend den Abbaufortschritt laufend zu rekultivieren (Besämung, Aufforstung).

..."

Ferner enthält der Bescheid seinem Spruch vorangestellt unter der Überschrift "Befund" (u.a.) folgende Beschreibung:

"Technische Beschreibung

Wie aus dem dem Projekt beiliegenden Aufbauplan ersichtlich ist, erfolgt der Abbau in drei Abbauzonen A, B, C. Die Abbauzonen A (rot) und B (blau) sind quer zur Fließrichtung des Grundwassers angelegt. Die Zone C (gelb) liegt in einem Winkel von 45 (zur Grundwasserfließrichtung. Die Entfernung der Abbauzonen beträgt im Süden zur Gemeindegrenze St. Andrä 40 m. Die nächstliegendste Entfernung zu den Nachbargrundstücken beträgt 30 m. Die Grundstücke sind im Westen, Norden und Osten, bis zur Hälfte im Süden, von einem Graben und einem Weg umgeben.

Der Abbau in den Zonen A, B, C erfolgt in sieben (I bis VII) Abbaustufen. ... Nach Abtragung des Humusbodens erfolgt der Abbau mit einem Trockenbaggergerät bis zu einer Tiefe von 3,50 m. Ab einer Tiefe von 3,50 m soll der Kies mit einem Seilbagger (Tiefgreifanlage) bis zu einer Tiefe von 8 - 10 m gewonnen werden.

...

Rekultivierung

...

Da der Wasserstand sogar in trockenen Jahren mindestens 3.00 m beträgt, kann daher erwartet werden, dass eine genügende Wassertiefe zur Selbstreinigung des Gewässers erreicht wird; eine Verkrautung kann daher ausgeschlossen werden.

..."

Mit Bescheid der BH vom wurde für die gegenständliche Betriebsanlage gemäß § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 die Betriebsbewilligung erteilt.

Am richtete der Landeshauptmann von Burgenland (LH) an die Beschwerdeführerin einen Ladungsbescheid, worin ihr unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Schreiben des LH vom mitgeteilt wurde, dass nach Auffassung des LH für die auf den Grundstücken Nr. 2503/32 bis 2503/53, 2503/1, 2316/1 und 2316/2, KG F., durchgeführten zwölf Nassbaggerungen mit einer Gesamtfläche von etwa 5 ha keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und im Fall einer beabsichtigten Nutzung von Gewinnungsbewilligungen in Form von Nassbaggerungen jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 erforderlich sei.

In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem LH eine mündliche Stellungnahme (am ) und eine schriftliche Stellungnahme vom ab, in denen sie die Auffassung vertrat, dass mit Bescheid der BH vom nicht nur die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung, sondern auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Nassbaggerungen auf den genannten Grundstücken der KG F. erteilt worden sei, somit eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und die Einholung einer nachträglichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid des LH vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 und 2 lit. c iVm § 138 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, für die auf den Grundstücken Nr. 2316/1, 2316/2, 2503/1, 2503/32 bis 53 der KG F. ausgeübten Nassbaggerungen innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides um die wasserrechtliche Bewilligung beim LH als Wasserrechtsbehörde anzusuchen oder die Anlagen (Nassbaggerung) bis längstens zu beseitigen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG ab und legte die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages gemäß § 59 AVG mit neu fest.

Nach Wiedergabe des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens, des wesentlichen Inhalts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit Bescheid der BH vom der Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Schottergrube eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 25 f GewO iVm § 31a WRG erteilt worden sei. Nach der damaligen Rechtslage (§ 31a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 WRG 1959 sowie § 374 Abs. 1 Z. 106 Gewerbeordnung 1973) habe zumindest am keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Anlagen gemäß § 31a Abs. 1 und 2 WRG 1959 bestanden. Diese Tatbestände hätten allerdings eine Nassbaggerung nicht umfasst, und es sei auch zum damaligen Zeitpunkt für Nassbaggerungen gemäß § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. eine Bewilligungspflicht vorgelegen.

Dennoch sei im Spruch des gewerbebehördlichen Bescheides vom auch die Bestimmung des § 31a WRG 1959 angeführt worden. Da die Gewerbebehörde zum damaligen Zeitpunkt die Interessen des Gewässerschutzes zu wahren gehabt habe, seien die Auflagen (die den damals geltenden Nassbaggerungsrichtlinien entsprochen hätten) allein kein Indiz dafür, dass damit eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Vielmehr sei aus den obigen Ausführungen zu schließen, dass die bescheiderlassende Gewerbebehörde eine Trockenbaggerung habe bewilligen wollen.

Mit Schreiben der Berghauptmannschaft Wien vom sei für die gegenständlichen Abbaufelder die bergrechtliche Gewinnungsbewilligung mit Wirkung vom (ex lege) erteilt worden. Durch die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sei ein Gebiet als Bergbaugebiet begründet und dieses vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 ausgeschlossen worden. Gewerberechtliche Vorschriften seien daher in der Folge nicht mehr anzuwenden gewesen.

Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung nie erteilt worden sei. Selbst wenn sich der Spruch der gewerbebehördlichen Genehmigung auf § 31a WRG 1959 (für eine Trockenbaggerung) stütze, sei darin nicht die wasserrechtlichen Bewilligung für eine Nassbaggerung zu erblicken.

"Da zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Bescheiderlassung () keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die gegenständliche Nassbaggerung vorgesehen war, wurde mit Hinweis auf § 31a WRG 1959 i.d.F. 1978 (gemeint war offensichtlich der Abs. 7) auf die damals geltende Bewilligungsfreiheit für Trockenbaggerungen hingewiesen."

Das WRG 1959 unterstelle zwar in § 3 Abs. 2 die Zement- und Grubenwässer dem bergrechtlichen Regime, es lege jedoch in § 98 Abs. 3 eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde - unbeschadet der bergbehördlichen Zuständigkeit - für jene Fälle fest, in denen durch einen Bergbau auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt werde oder in denen es sich um Wasseranlagen außerhalb des Bergwerksbereiches oder um erhebliche Veränderungen des Grundwassers handle. Für den Tagbau sehe § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 eine Bewilligungspflicht vor, wenn durch die Abbaumaßnahmen der Grundwasserspiegel angeschnitten werden solle. (Trockenbaggerungen würden durch § 31c leg. cit. von der Bewilligungspflicht erfasst, doch entfalle die Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für dem Berggesetz unterliegende Materialentnahmen, wenn diese außerhalb eines durch eine Schongebietsverordnung, durch Festlegung eines Wasserschutzgebietes oder durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes erfolgten).

Im gegenständlichen Verfahren handle es sich eindeutig um Nassbaggerungen, und es sei jedenfalls ein Bewilligungstatbestand gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 anzunehmen.

Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 98 Abs. 3 WRG 1959 (in Konkurrenz zur Bergbehörde) sei bei Nassbaggerungen insofern gegeben, als damit erhebliche Veränderungen des Grundwassers einhergingen. Dem Motivenbericht zu dieser Gesetzesbestimmung sei zu entnehmen, dass diese im Gegensatz zu früheren Regelungen nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen eingreife, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für jene Maßnahmen, die außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant seien, begnüge. Die durch die Fließbewegung des Grundwassers bewirkte Einwirkung auf fremdes Grundwasser "durch das Eindringen" infolge von Abbaumaßnahmen "auch in den Grundwasserschwankungsbereich" sei zuständigkeitsbegründend im Sinn des § 98 Abs. 3 WRG. Es sei also jedenfalls die Zuständigkeit der Bergbehörde für die wasserrechtliche Bewilligung (und Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages) ausgeschlossen, und es ergebe sich eindeutig die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.

Daraus folge, dass die gegenständlichen Nassbaggerungen wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen darstellten, der LH zuständige Wasserrechtsbehörde sei und mit dem gewerbebehördlichen Bescheid der BH vom eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Maßnahmen nicht erteilt worden sei. Der bekämpfte wasserpolizeiliche Auftrag sei somit zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den vorgenommenen Nassbaggerungen um eine Neuerung im Sinn des § 138 WRG handle, und begründet dies (u.a.) damit, dass vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sowohl um die gewerbe- als auch um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht und für die Nassbaggerungen mit Bescheid der BH vom auch eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Die von der BH erteilten Vorschreibungen (Auflagen) seien nahezu ausschließlich auf den Gewässerschutz bezogen und orientierten sich an den damals geltenden Nassbaggerungsrichtlinien. Eine Behörde, die eine Abbautiefe von mindestens 2 m unter dem tiefsten Grundwasserspiel vorschreibe, habe wohl kaum die Genehmigung einer Trockenbaggerung beabsichtigt. Auch sei die Rechtsnatur eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild und nicht danach zu beurteilen, wie der Bescheid von der Behörde richtigerweise hätte erlassen werden sollen. Da Bescheide nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregelungen zu interpretieren seien, komme auch der hinter dem Bescheid stehenden Absicht der bescheiderlassenden Behörde maßgebliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall habe die BH mit Erlassung des Genehmigungsbescheides vom die Errichtung und den Betrieb der Nassbaggerungsanlage gewerberechtlich und wasserrechtlich konsentieren wollen und sei nur so erklärbar, warum sich das Ermittlungsverfahren nahezu ausschließlich auf den Gewässerschutz konzentriert habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der angefochtene Bescheid vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt, als die Beseitigungsfrist (§ 59 AVG) mit neu festgesetzt wurde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lautet:

"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. die in Oberleitner, WRG (Wien 2000(, zu § 138 WRG E 17 zitierte Judikatur).

Im Beschwerdefall war von der belangten Behörde zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin (bzw. deren Rechtsvorgänger) mit Bescheid der BH vom neben der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1859 - die Anwendung dieses Gesetzes ergibt sich aus der Zitierung des III. Hauptstückes und der §§ 25 ff in diesem Bescheid - auch die wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Nassbaggerungen (Kiesmaterialabbau im Grundwasserbereich) erteilt worden war.

Der Bescheid vom war dem angefochtenen Bescheid zufolge (vgl. dort Seiten 7/8) am selben Tag, der Beschwerde zufolge hingegen (erst) am erlassen worden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, wann dieser Bescheid an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zugestellt und damit erlassen worden ist.

§ 31a Abs. 2, 5 und 6 WRG 1959 in der am geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969 hatte folgenden Wortlaut:

"§ 31a. (1) ...

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt und eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann.

...

(5) Bei einer Bewilligung des Vorhabens sind die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen Bedingungen vorzuschreiben. Dabei sind in den Fällen nach Abs. 2 auch die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen. Insbesondere ist zu beachten, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.

(6) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2, deren Anlagen nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, oder die dem Bergrecht oder dem Schiffahrtsrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde die Bestimmungen des Abs. 5 anzuwenden."

§ 31a Abs. 6 letzter Satz WRG 1959 in dieser Fassung wurde mit Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, am aufgehoben (vgl. § 374 Abs. 1 Z. 106 Gewerbeordnung 1973) und stand somit am , dem von der Beschwerde behaupteten Bescheiderlassungszeitpunkt, nicht mehr in Geltung.

§ 32 Abs. 1, Abs. 2 lit. c, Abs. 5 und Abs. 7 WRG 1959 in der sowohl am als auch am geltenden Stammfassung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.

(2) Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen insbesondere:

...

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) ...

...

(5) Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung oder Bewilligung bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist um die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung über die zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zuständige Behörde einzubringen.

...

(7) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen."

Nach der sowohl am als auch am geltenden Rechtslage waren Nassbaggerungen (Baggerungen im Grundwasserbereich) jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen, und es war dafür eine Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erläuternden Bemerkungen zur WRG-Novelle 1969, 1217 Blg NR 11. GP 9: "Zu (§ 31a) Abs. 2"). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/07/0097, und vom , Zl. 92/07/0188), konnte eine solche Genehmigung weder durch einen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid noch durch einen nach § 31a Abs. 6 WRG 1959 ergangenen Bewilligungsbescheid ersetzt werden. Hiebei war zur Bewilligung einer Nassbaggerung gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 dann der Landeshauptmann - und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde - zuständig, wenn die Gewässereinwirkungen im Rahmen eines Unternehmens erfolgten, das über den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes hinausging (vgl. Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, E 6 zu § 99 WRG).

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist. Hiebei sind bei der Auslegung die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregelungen analog heranzuziehen und es darf, so wie einem Gesetz kein verfassungswidriger Sinn unterstellt werden darf, auch einem Bescheid ohne Notwendigkeit kein rechtswidriger Sinn beigelegt werden. Der Spruch eines Bescheides ist somit im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 59 AVG E 31, 35, 39, 40 zitierte Judikatur).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich aus dem Bescheid vom unzweideutig, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid der BH eine nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Nassbaggerungen nicht erteilt wurde. Abgesehen davon, dass angesichts des Umfangs des Abbaugebietes eine solche Bewilligung nicht von der BH, sondern gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 vom LH zu erteilen gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. 8536/A), lässt vor allem der Umstand, dass in diesem Bescheid als herangezogene wasserrechtliche Gesetzesbestimmung lediglich jene des § 31a WRG 1959 zitiert ist, keine andere Deutung des Bescheides zu. Die Beschwerde zeigt daher mit ihrem in Bezug auf den Bescheid vom erstatteten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde - wie bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - geltend, dass mit Schreiben vom nicht nur um die gewerberechtliche Bewilligung, sondern auch um die wasserrechtliche Bewilligung der Betriebsanlage angesucht worden sei. In den vorgelegten Verwaltungsakten sind weder dieser Antrag noch die Projektsunterlagen enthalten. Auch aus dem angefochtenen Bescheid geht der genaue Inhalt des zur Bewilligung mit Bescheid vom führenden Ansuchens des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nicht hervor. Die in diesem Bescheid enthaltene Beschreibung der Betriebsanlage und erteilten Vorschreibungen weisen darauf hin, dass dem bei der BH eingereichten Projekt (auch) die Durchführung von Nassbaggerungen zugrunde lag. Sollte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin (auch) um die wasserrechtliche Bewilligung von Nassbaggerungen angesucht haben, so käme, wenn dieser Antrag noch unerledigt wäre, ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 leg. cit. nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0174).

Von daher erweist sich der festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig und ist der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet.

Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am