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VwGH vom 27.06.1989, 88/14/0126

VwGH vom 27.06.1989, 88/14/0126

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofrate Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der X-Bausparkasse in S, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, Irrbergstraße 8, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat II, vom , Zl. 4-GA4BK-DZ/87, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1980 bis 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 1980 bis 1982 ließ das Finanzamt Teilwertabschreibungen, welche die beschwerdeführende Bausparkasse auf Bauspar-Darlehensforderungen vorgenommen hatte (Wertberichtigungen 1980 S 114,461.000,--, 1981 S 354,518.000,-- und 1982 S 102,569.000,--), nicht zum Abzug zu, wobei es sich auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung stützte.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufungen und führte in diesen im wesentlichen aus, Grund für die Wertberichtigung (Teilwertabschreibung) sei die Kapitalmarktentwicklung gewesen. Hätte in den Jahren bis 1979 die marktübliche Verzinsung bei etwa 9 bis 10 % gelegen, so wäre sie 1980 und 1981 auf 12 bis 14 % und darüber gestiegen. Die von der Beschwerdeführerin langfristig gewährten Bauspardarlehen seien mit 6 % erheblich unter diesem Zinsfuß gelegen. Die im September 1979 reduzierten und bis Mitte 1981 unverändert gebliebenen staatlichen Prämienzuschüsse, welche die Säule der niedrig verzinslichen Einlagen gewesen seien und bisher den Ausgleich durch niedrig verzinste Spareinlagen gewährleistet hätten, würden es nicht mehr rechtfertigen, den Unterschied der Bauspardarlehen zum Marktzinsfuß unberücksichtigt zu lassen. Aus diesem Grund sei die Abzinsung der Darlehen in der Handels- und Steuerbilanz geboten gewesen. Grundsätzlich seien Forderungen mit den Anschaffungskosten zu bewerten, bei Geldforderungen sei das in der Regel der Nennbetrag. Eine Bewertung unter dem Nennbetrag komme nur bei einem niedrigeren Teilwert in Betracht. Der Teilwert einer Forderung liege unter anderem dann unter dem Nennbetrag, wenn sie ungewöhnlich niedrig verzinslich sei; auch in der Handelsbilanz seien langfristig unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen abzuzinsen. Diese Voraussetzungen würden auf Bauspardarlehen regelmäßig zutreffen. Dennoch wäre bisher eine Teilwertabschreibung nicht gerechtfertigt gewesen. Es bedürfe dann keiner Abzinsung niedrig verzinslicher Forderungen, wenn der Gesellschaft in anderer Form ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen gewährt werde. Als "Anrechnung von Vorteilen" hätten die auf Grund gesetzlicher Begünstigungen niedrig verzinsten Bauspareinlagen eine Abzinsung auf den niedrigeren Teilwert ausgeschlossen. Die Situation zu den Stichtagen und (sowie ) wäre insoweit jedoch neu gewesen. Die staatlichen Prämien zur Förderung der Einlagen und damit zur Förderung der Bauspardarlehen seien unverändert geblieben, während die Zinsen zum Teil bis auf das Doppelte gestiegen seien. Das Bausparen sei unattraktiv geworden, die Einleger hätten zu denselben oder besseren Bedingungen ihr Geld bei der Bank ohne vergleichbar lange Bindung anlegen können. Damit sei für die Bausparkasse der angemessene wirtschaftliche Vorteil als Ausgleich für die niedrigen Darlehenszinsen entfallen; die Darlehen wären daher zu berichtigen gewesen. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teilwertberichtigung gehe es nicht um die Berücksichtigung einer zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung, sondern um den Wert der Forderungen am Bilanzstichtag. Wenn das Finanzamt meine, dass "noch keine offenkundige, erhebliche und dauernde Entwertung" eingetreten sei, dann bestreite es nicht die Entwertung am Bilanzstichtag, es berücksichtige die Entwertung bloß deshalb nicht, weil sie noch keine dauernde sei. Nicht die Beschwerdeführerin habe die Teilwertabschreibung mit einer Prognose zukünftiger wirtschaftlicher und konjunktureller Entwicklungen begründet, wie es das Finanzamt der Beschwerdeführerin vorwerfe, sondern das Finanzamt lehne die Abschreibung ab, weil nicht sicher feststehe, ob die Entwicklung eine dauernde sei. Gerade mit dieser Begründung verstoße das Finanzamt gegen zwingende Bilanzvorschriften. Forderungen gehörten zum Umlaufvermögen und würden dem strengen Niederstwertprinzip unterliegen. Sie seien gemäß § 133 Z. 3 Aktiengesetz auf den niedrigeren Teilwert auch dann abzuschreiben, wenn die Entwertung nicht eine dauernde sei. Die Finanzverwaltung selbst habe mit Erlass vom die steigenden Zinsen dahingehend berücksichtigt, dass sie den Vorteil der Zinsersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ab von 6 auf 8 % angehoben habe. Für die mit 6 % unverändert gebliebenen Bauspardarlehen könne daher die Entwertung nicht bestritten werden. Für den Teilwert seien nicht zukünftige ungewisse Entwicklungen entscheidend, sondern die Umstände am Bilanzstichtag. Am Bilanzstichtag (ebenso zum Bilanzerstellungszeitpunkt) unverändert geblieben seien die Umstände auf der Einlagenseite, die es bis dahin ermöglicht hätten, die niedrig verzinslichen Darlehen mit ihrem Nominalwert auszuweisen. Geändert hätte sich jedoch der Marktzinsfuß; daraus ergebe sich die Abzinsung und die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Nach der Höhe der gesetzlich festgelegten Prämienzuschüsse zum Bilanzstichtag sei klar gewesen, dass die Darlehen während ihrer Laufzeit bis zu 20 Jahren nicht mehr mit niedrig verzinslichen Einlagen abgedeckt werden können.

Aufgabe der Teilwertabschreibung sei der bilanzmäßige Ausweis des Verlustes in dem Jahr, in dem der Verlust eingetreten ist. Dem gegenüber wolle das Finanzamt den Wertverlust in das Jahr verlagern, in dem er realisiert werde. Das Finanzamt verstoße damit gegen das Imparitätsprinzip, nach dem zwar Gewinne ausgewiesen werden dürften, wenn sie realisiert werden, Verluste hingegen ausgewiesen werden müssten, auch wenn sie noch nicht realisiert seien, aber das verlustauslösende Ereignis bereits eingetreten sei. Die Teilwertabschreibung entspreche genauso dem Imparitätsprinzip wie die Berücksichtigung zukünftiger Verluste aus schwebenden Geschäften; der Wertberichtigung liege dasselbe Prinzip zu Grunde wie der Rückstellung.

Bei Abschluss der bestehenden Darlehensverträge habe noch damit gerechnet werden können, dass entsprechend niedrig verzinsliche Einlagen ausreichend zur Verfügung stehen würden; dies wäre ab der zweiten Hälfte des Jahres 1980 nicht mehr der Fall gewesen. Das Einlagengeschäft (Bausparen) habe im selben Ausmaß an Attraktivität verloren, wie der Marktzins gestiegen sei. Der Preis für die Refinanzierung sei bis 1979/80 mit 3,25 bis 4 % erheblich unter den Zinsen von 6 % für Bauspardarlehen gelegen; habe die Einlagenentwicklung bis 1979/80 die langfristige Refinanzierung mit billigen Einlagen gewährleistet, so sei mit dem Bilanzstichtag 1980 erstmals eine Umkehr dieser Finanzierungssituation eingetreten. Ab 1980 seien die Neuabschlüsse von Bausparverträgen in einem Ausmaß zurückgegangen, dass mit dem Auslaufen der bis dahin abgeschlossenen Verträge, also ab 1984/1985, mit einer Unterdeckung der bereits zugezählten Darlehen zu rechnen gewesen wäre. Selbst wenn man daher die Teilwertabschreibung ablehne, bleibe die Notwendigkeit, die zu erwartenden Verluste bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, bestehen. Nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wäre klar gewesen, dass ab 1984/85 (Auslaufen der vor 1980 abgeschlossenen Bausparverträge) die Refinanzierung aus Bauspareinlagen nicht mehr möglich wäre und auf teure Bankkredite auszuweichen sein werde. Diese aus den Jahren ab 1984/85 zu erwartenden Verluste aus den Darlehensverpflichtungen hätten aber nicht erst im Jahr der Realisierung ausgewiesen werden dürfen, sie seien zwingend bereits dann zu berücksichtigen, wenn mit ihnen gerechnet werden müsse. Die Situation der Beschwerdeführerin zum Bilanzstichtag entspreche damit den klassischen Beispielen für Verluste aus schwebenden Geschäften. Die Beschwerdeführerin habe bereits in dem Zeitpunkt Rückstellungen bilden müssen, in dem erkennbar gewesen sei, dass nicht für die vollen Darlehenslaufzeiten entsprechend niedrig verzinste Einlagen zur Verfügung stehen würden. Es würde der Ertrag aus den Bauspardarlehen unrichtig ausgewiesen, wenn die künftigen Belastungen aus der teureren Refinanzierung nicht schon heute berücksichtigt würden. Auch der Bundesfinanzhof bejahe die Rückstellung für drohende Verluste sogar ausdrücklich bei Bauspardarlehen (BStBl. 1973 II Seite 567). Der Bundesfinanzhof erkläre in seinem Urteil, ein drohender Verlust könne sich daraus ergeben, "dass der Wert der eigenen ausstehenden Verpflichtungen den Wert der ihnen gegenüberstehenden Ansprüche der Bausparkasse übersteige". Genau in dieser Situation befinde sich die Beschwerdeführerin. Die ausstehenden, niedrig verzinsten Forderungen gegen die Bausparer seien weniger wert als die "Verpflichtungen zur Weitergewährung" der Darlehen. Der Wertunterschied ergebe sich aus den Refinanzierungskosten nach 1984 gegenüber den Zinseinnahmen. Dass die Beschwerdeführerin derzeit niedrig verzinsliche Einlagen habe, weil die gesetzliche Bindungsfrist der zur Bedeckung ausreichenden geförderten Spareinlagen noch nicht abgelaufen sei, ändere an der Passivierungspflicht der Verluste nichts. Die Bauspardarlehen bestünden über das Jahr 1984/85 hinaus, während die günstigen Einlagen mit dem Jahr 1984/85 auslaufen würden. Würde man zu den gegenständlichen Bilanzstichtagen die bis zu 20 Jahre dauernden Darlehensverpflichtungen den längstens noch bis 1985 gebundenen Einlagen gegenüberstellen, so ergäbe sich daraus der Verlust, bezogen auf die Gesamtlaufzeit der Darlehen. Da die der Teilwertabschreibung zu Grunde gelegte Abzinsung den voraussichtlichen Refinanzierungskosten entspreche, wäre derselbe Betrag als Verlust aus schwebenden Geschäften auszuweisen.

Die belangte Behörde gab den Berufungen der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie vertrat die Auffassung, dass die Forderungen aus Bauspardarlehen wegen ihrer Langfristigkeit nicht dem Umlauf-, sondern dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Als Anlagevermögen wären sie nur bei erheblicher und dauernder Wertminderung wertzuberichtigen gewesen. Im Beschwerdefall sei es aber (wenn überhaupt) nur zu einer kurzfristigen und auch nicht erheblichen Wertminderung der Darlehensforderungen gekommen. Selbst wenn man die Darlehensforderungen als Umlaufvermögen betrachte, wäre eine Teilwertabschreibung nicht gerechtfertigt. Sei doch die Abzinsung einer nieder verzinslichen Forderung nur zulässig, wenn der Zinsfuß ungewöhnlich nieder sei und es sich um eine langfristige oder unkündbare Forderung handle. Auch seien neben der Verzinsung sonstige Vorteile, mit denen die Forderung ausgestattet sei, zu berücksichtigen. So wäre die Zurverfügungstellung gering verzinslicher Bauspareinlagen (einschließlich der Bausparprämien) ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil für die Beschwerdeführerin. In gleicher Weise, wie die marktübliche Verzinsung in den Jahren 1979 bis 1981 allgemein gestiegen sei, wäre auch der Vorteil der Beschwerdeführerin aus den nach wie vor nieder verzinsten Bauspareinlagen gestiegen. Der allgemeine Zinsenanstieg sei auch nur kurzfristig und nicht so stark wie von der Beschwerdeführerin behauptet, gewesen. Bei einem angemessenen Beobachtungszeitraum von vier Jahren hätte die Beschwerdeführerin festgestellt, dass der Marktzinsfuß in den Jahren 1982 und 1983 wieder stark rückläufig gewesen sei. Es zeigten auch die Bauspareinlagen der Jahre 1982 bis 1984, dass es zu keiner Unterdeckung der Bauspardarlehen mit Bauspareinlagen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 1984/85 eine viel zu pessimistische Prognose gestellt. Zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre hätte ebenfalls keine Unterdeckung vorgelegen und es sei mangels Refinanzierung der Bauspardarlehen mit teureren Bankkrediten auch keine Teilwertabschreibung vorzunehmen gewesen. Erst zum Zeitpunkt von tatsächlich vorliegenden Refinanzierungsaufwendungen wäre der Ansatz des niedrigeren Teilwertes gerechtfertigt gewesen. Zudem seien am Bausparkassenmarkt keine höher verzinslichen Bauspar-Darlehensforderungen zu erhalten gewesen. Dem befürchteten Finanzierungsengpass hätte übrigens die Beschwerdeführerin selbst über die so genannte "Bewertungsziffer" für die Bauspardarlehen vorbeugen können und dies auch schon in den Jahren vor 1980 tun müssen. Die in den Vorjahren unterlassenen Unternehmensentscheidungen könnten nicht durch die begehrten Wertberichtigungen der Streitjahre nachgeholt werden.

Eine Rückstellung wegen drohender Verluste versagte die belangte Behörde mit der Begründung, dass eine solche nur bei schwebenden Geschäften in Betracht komme, derartige Geschäfte auf Grund der bereits erfolgten Darlehenszuzählungen im Beschwerdefall jedoch nicht vorlägen. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin nach ihrer bisherigen Geschäftserfahrung nicht mit dem für 1984/85 prognostizierten Verlust ernsthaft rechnen müssen; vergleichbare Engpasssituationen hätten früher mehrfach bestanden, ohne dass Verluste eingetreten (oder Wertberichtigungen gebildet worden) wären. Die pessimistische Einschätzung der Beschwerdeführerin habe sich auch für die Jahre 1984 und 1985 in keiner Weise bewahrheitet. Die Rückstellung für drohende Verluste hätte weiters nicht pauschal für sämtliche bestehenden Darlehensgeschäfte gebildet werden dürfen. Der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften stehe schließlich entgegen, dass der Wert der eigenen ausstehenden Verpflichtung den Wert der gegenüberstehenden Ansprüche der Bausparkasse nicht überstiegen habe; es seien vielmehr Leistung (Lieferung eines 6 %igen Bauspardarlehens durch die Beschwerdeführerin) und Gegenleistung (Lieferung niedrig verzinster Bauspareinlagen und Zahlung von 6 % Zinsen für das Bauspardarlehen) als ausgeglichen zu betrachten.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin bleibt im wesentlichen bei ihrem schon in der Berufung vertretenen Standpunkt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift eine Äußerung, zu der wieder die belangte Behörde Stellung nahm.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Gegenstand der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid spricht über Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1980 bis 1982 sowie über den Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum , und ab. Bei Umschreibung der Beschwerdepunkte behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte auf Ansatz des niedrigeren Teilwertes bei der Bewertung ihrer Forderungen auf Grund der mit nur 6 % verzinslichen Bauspardarlehen, in eventu auf Bildung einer wertentsprechenden Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in ihren Jahresabschlüssen zum , und gemäß § 6 EStG 1972 bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1982. Angesichts dieser Umschreibung der Beschwerdepunkte erscheint lediglich die Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1980 bis 1982 angefochten.

II. Teilwertabschreibung

1. Umlauf- oder Anlagevermögen

Breiten Raum widmen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Frage, ob die Forderungen aus den Bauspardarlehen (im folgenden nur noch kurz als "Darlehensforderungen" bezeichnet) dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zuzuzählen wären. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Frage jedoch für den Beschwerdefall kein besonderes Gewicht beizumessen. Denn aus der Zurechnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen ergeben sich aus der Sicht des Beschwerdefalles lediglich unterschiedliche Pflichten zur Vornahme einer Teilwertabschreibung. Beim Umlaufvermögen ist der im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende (§ 5 EStG 1972) zum Ansatz eines (gegenüber den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem Buchwert) niedrigeren Teilwertes jedenfalls verpflichtet (strenges Niederstwertprinzip), beim Anlagevermögen hingegen nur, wenn der Teilwert erheblich und dauernd unter den Herstellungs- oder Anschaffungskosten (oder dem Buchwert) liegt (gemildertes Niederstwertprinzip). Das ändert aber nichts am Recht des im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden wie auch des Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 ermittelt, den niedrigeren Teilwert von Anlagevermögen zu bilanzieren, auch wenn er nicht erheblich und dauernd unter den Herstellungs- oder Anschaffungskosten (dem Buchwert) liegt (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 5 EStG 1972 Tz 19, § 6 EStG 1972 allgemein Tz 32 (f), § 6 Z. 2 EStG 1972 Tz 1, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2, § 5 Tz 7 und § 6 Tz 42, Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts 1 hoch3 Seite 97, Herrmann-Heuer-Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 6 EStG Anm. 767, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1711/57, und vom , Zl. 296/62). Lediglich bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - zu denen Forderungen keinesfalls zählen - machte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch das Recht zur Teilwertabschreibung von einer offenkundigen, dauernden und erheblichen Entwertung abhängig, und zwar im wesentlichen aus der Erwägung, dass der für solche Wirtschaftsgüter typischen Wertminderung in der Regel ohnedies die hiefür gesetzlich vorgesehene Absetzung für Abnutzung gerecht wird (Erkenntnisse vom , Zl. 1968/61, und vom , Zl. 13/1814/79).

Auf die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 nimmt der Verwaltungsgerichtshof in den vorstehenden Ausführungen deshalb Bedacht, weil er Zweifel daran hegt, ob die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Recht (schlüssig) davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Genossenschaft in den Streitjahren im Handelsregister eingetragen war (siehe Handelsregister Österreichs, Jupiter-Verlag, Stand , und ). Auch wenn man die im Schrifttum vertretene Auffassung teilt, dass eine Eintragung in das Genossenschaftsregister die Eintragung in das Handelsregister ersetzen kann, greift die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1972 nur bei tatsächlicher Eintragung in das Handelsregister Platz.

2. Abzinsung

2.1 Die Abzinsung unverzinslicher Forderungen (als Form der Teilwertabschreibung) hat der Verwaltungsgerichtshof dem Grunde nach bereits anerkannt (Erkenntnis vom , Zlen. 2705, 2752/77). Im Einklang mit dem Schrifftum hält der Gerichtshof auch die Abzinsung von (längerfristigen) Forderungen für gerechtfertigt, die unter dem üblichen Zinsfuß verzinst werden (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, aaO, § 6 Tz 42 Seite 157, Herrmann-Heuer-Raupach, aaO, § 6 Anm. 946, und Blümich, Kommentar zum EStG, KStG und GewStG13 § 6 Rz 1146); dies aus der Überlegung, dass ein Erwerber des ganzen Betriebes (siehe § 6 Z. 1 EStG 1972) für eine Forderung, die wie die in Rede stehenden Darlehensforderungen für den Betriebserfolg von ausschlaggebender Bedeutung ist, im Rahmen des Gesamtkaufpreises nicht (wie üblich) den Nennwert ansetzen würde, wenn sie ihm einen geringeren als den bei Darlehensforderungen von Kreditunternehmungen üblichen Ertrag abwirft. Aus dieser Sicht erhebt sich im Beschwerdefall die Frage, ob die gegenständlichen Darlehensforderungen ausreichend (einen üblichen Ertrag abwerfend) verzinst waren. Dazu ist in Rechnung zu stellen, dass nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin Bauspardarlehen mit 6 % nahezu immer unter dem Marktzinsfuß lagen. Eine Abzinsung hätte jedoch vor 1980 regelmäßig deshalb unterbleiben können, weil die staatlichen (Bauspar-)Prämienzuschüsse niedrig verzinsliche Einlagen als ausgleichenden Vorteil garantiert hätten. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Bauspar-Darlehensforderungen bis 1980 im Hinblick auf die niedrig verzinslichen Bauspareinlagen einen ausreichenden, d.h. einen eine Teilwertabschreibung nicht rechtfertigenden, üblichen Ertrag boten. An dieser für den Wert der Darlehensforderungen ausschlaggebenden Ertragslage hat der Zinsenanstieg ab 1980 nicht notwendigerweise etwas geändert. Kann doch nicht außer Betracht bleiben, dass zwar die für andere Ausleihungen erzielbaren Zinsen stiegen, der Zinsenanstieg aber weitgehend auch auf jene Mittel, aus denen die Ausleihungen getätigt wurden, durchschlug. Es steht demnach keineswegs fest, dass der Zinsenanstieg die Ertragslage der Beschwerdeführerin, die nach wie vor durch das Vorhandensein billiger Spareinlagen gekennzeichnet war (siehe auch die Punkte 2.2 und 2.3), im Verhältnis zu anderen Kreditunternehmungen so verschlechterte, dass der bei Darlehensforderungen von Kreditunternehmungen übliche Ertrag ausblieb. Den Nachweis dafür, dass dies dennoch der Fall war, hätte die Beschwerdeführerin erbringen müssen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/14/0174). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Darlehensforderungen bestens (grundbücherlich) besichert sind und dass ein Erwerber eines Betriebes bei derart "guten" Forderungen in der Regel bereit sein wird, beim Ertrag Abstriche in Kauf zu nehmen.

2.2 Dem Argument der Beschwerdeführerin, der Zinsenanstieg ab 1980 hätte das Bausparen (und damit die Bereitstellung niedrig verzinslicher Einlagen) unattraktiv gemacht, ist folgendes entgegenzuhalten:

a) Unwidersprochen hielt der Betriebsprüfer in seiner der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme zur Berufung unter Wiedergabe des Geschäftsberichtes ihres Vorstandes für 1979 vom Mai 1980 fest, dass (trotz Senkung der Bausparprämien im Jahre 1979) das Bausparen mit einer Rendite von 9,6 % noch die attraktivste Sparform geblieben sei.

b) Die 1979 auf 10 % gesenkte Bausparprämie wurde grundsätzlich ab Juli des Jahres 1981, dem Jahr der höchsten Wertberichtigung, wieder von 10 auf 13 % angehoben (siehe § 108 Abs. 1 und auch § 114 Abs. 5 EStG 1972 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 620, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes, 850 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates,

XV. GP, zu Abschnitt I Art. I Z. 43 bis 46 und 48).

c) Ungeachtet dessen befürchtete die Beschwerdeführerin, die Bauspardarlehen ab 1984 nicht mehr aus nieder verzinslichen Bauspareinlagen gewähren zu können, sondern mit teureren Fremdmitteln refinanzieren zu müssen. Selbst wenn diese Befürchtung berechtigt gewesen wäre, könnte sie keine Teilwertabschreibung rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich im Sinne von Herrmann-Heuer-Raupach, aaO, § 6 Anm. 936 E 487 der Auffassung, dass die der Refinanzierung dienende Kreditaufnahme nur die mittelbare Folge einer geringen Verzinsung der Darlehensforderungen und daher für die Höhe des Teilwertes der Forderungen nicht maßgebend wäre.

Die Teilwertabschreibung stünde auch im Widerspruch zu den Grundsätzen, welche der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstitut entwickelte. Nach dieser Rechtsprechung kommt es nicht auf die persönliche Auffassung des Steuerpflichtigen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf die objektiven Verhältnisse am Bilanzstichtag an, sodass bei der Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Bilanzstichtag alle Erwägungen außer Betracht zu bleiben haben, die erst mit Vorgängen eines nachfolgenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang stehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 915/61, Slg. Nr. 2774/F; vom , Zl. 1835/68, Slg. Nr. 4052/F, und vom , Zl. 13/1814/79). Zur Bestimmung des Teilwertes können also nicht (mögliche) Verhältnisse herangezogen werden, wie sie am Bilanzstichtag noch nicht bestanden haben. An den hier zur Diskussion stehenden Bilanzstichtagen (, und ) aber waren alle Bauspardarlehen durch Bauspareinlagen gedeckt und kein Refinanzierungsbedarf aus teureren Fremdmitteln gegeben. Eine Wertminderung der Darlehensforderungen hätte sich auf dem Boden der unter Punkt 2.1 aufgezeigten Erwägungen allenfalls ergeben können, sobald die Bauspardarlehen mangels vorhandener niedrig verzinslicher Bauspareinlagen nicht mehr ihren Ertrag abwarfen. Diese Situation bestand zu den Bilanzstichtagen jedoch nicht. Zu den Bilanzstichtagen hafteten vielmehr Bauspardarlehen aus, die aus niedrig verzinslichen Einlagen finanziert waren. Selbst wenn man eine Pflicht der Beschwerdeführerin unterstellen wollte, zugesagte Bauspardarlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren, würde das nur bedeuten, dass allenfalls künftige Darlehensforderungen nicht mehr mit niedrig verzinslichen Einlagen bedeckt werden könnten. Eine Rückprojektion dieser künftigen Verhältnisse auf die zu den Bilanzstichtagen aushaftenden Darlehensforderungen ist jedoch unzulässig.

2.3 Es schlägt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht durch, dass die niedrig verzinslichen Einlagen nur kurzfristig (bis zu 6 Jahren) zur Verfügung stünden, während die Darlehen langfristig (bis zu 20 Jahren) gewährt worden seien, und dass nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag nicht damit hätte gerechnet werden können, über die nieder verzinsten Einlagen während der gesamten Darlehenslaufzeit verfügen zu können. Denn auch mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass es um die Bewertung der zu den an den Bilanzstichtagen bereits aushaftenden Darlehensforderungen geht. Diese Darlehensforderungen sind bereits finanziert, das Problem der Finanzierung stellt sich ungeachtet der kürzeren Bindung der Bauspareinlagen, die im übrigen nicht alle zu Bauspardarlehen führen, nicht mehr bei ihnen, sondern allenfalls erst bei künftig zu gewährenden Darlehen. Die den Teilwert bestimmende Rentierlichkeit der Darlehensforderungen (siehe Punkt 2.1) ist nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu beurteilen. Diese Verhältnisse waren im Beschwerdefall dadurch gekennzeichnet, dass an allen Bilanzstichtagen die Bauspareinlagen die Bauspardarlehen überstiegen. Die aushaftenden Darlehensforderungen wären an den Bilanzstichtagen noch unter denselben günstigen Bedingungen, unter denen sie begründet worden waren, wieder zu beschaffen gewesen.

2.4 Zweifelhaft erscheint schließlich, ob die Beschwerdeführerin mit einer künftigen Unterdeckung von Bauspardarlehen durch Bauspareinlagen überhaupt rechnen musste. Vermerkte doch der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Geschäftsbericht für 1980, sie hätte auf die sich abzeichnenden Finanzierungsschwierigkeiten in den Jahren 1980 und 1981 reagiert und die Finanzierungsleistungen drastisch gemindert, um Liquiditätsreserven für 1984 und 1985 zu schaffen. Diese Ausführungen stießen auf keinen Widerspruch der Beschwerdeführerin.

2.5 Unter Bedachtnahme auf den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren für die Teilwertabschreibung ins Treffen geführten Sachverhalt kommt eine solche Abschreibung schon aus den in den Punkten 2.1 bis 2.4 angeführten Gründen nicht in Betracht, sodass es einer Auseinandersetzung mit weiter gehenden Überlegungen der belangten Behörde und den dagegen erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin nicht mehr bedarf.

III. Rückstellung

1. Schwankungen des Zinsenniveaus sind auf dem Kapitalmarkt eine immer wiederkehrende Erscheinung. Mit ihnen ist die Beschwerdeführerin als Kreditunternehmen daher laufend konfrontiert. Die Auswirkungen der Zinsenschwankungen auf die Kapitalveranlagungen stellen damit für die Beschwerdeführerin nichts anderes als einen Ausfluss ihres allgemeinen Geschäftsrisikos dar. Dieses allgemeine Geschäftsrisiko schlägt sich jedoch im Geschäftswert nieder. Die Berücksichtigung des allgemeinen Geschäftsrisikos im Wege einer Rückstellung würde daher eine unzulässige Wertberichtigung des gesamten Geschäftswertes bedeuten (Herrmann-Heuer-Raupach, aaO, § 5 Anm. 49 y (3) und (4) sowie Anm. 60 r (3)).

2. Rückstellungen weisen bereits entstandenen Aufwand aus (Herrmann-Heuer-Raupach, aaO, § 5 Anm. 60 r (3)). Es muss ein wirtschaftlich die Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2551, 2662/77, vom , Zl. 14/1419, 1540 ,1541 und 1542/79, vom , Zl. 84/14/0056, und vom , Zl. 86/13/0153). Die sich durch eine spätere teurere Refinanzierung von Bauspardarlehen allenfalls ergebenden Aufwendungen sind jedoch nicht schon in den Streitjahren entstanden und betrafen auch wirtschaftlich nicht die Streitjahre. Denn der Zinsenanstieg allein belastet die Streitjahre noch nicht mit teureren Refinanzierungsaufwendungen. Die wirtschaftlich entscheidende und auslösende Ursache für teurere Refinanzierungsaufwendungen wäre erst die - auf Grund des Zinsenanstieges lediglich mögliche und gegebenenfalls nur mittelbar veranlasste - mangelnde Deckung von Bauspardarlehen durch Bauspareinlagen. Die teureren Refinanzierungsaufwendungen wären daher wirtschaftlich erst dem Jahre der Unterdeckung zuzurechnen.

3. Die Überlegungen zum allgemeinen Geschäftsrisiko (Punkt 1) und zur zeitlichen Zuordnung der Aufwendungen (Punkt 2) schließen die für die Streitjahre hilfsweise begehrten Rückstellungen jedenfalls aus, sodass auch hier weitere Auseinandersetzungen mit dem angefochtenen Bescheid und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätzen unterbleiben können.

IV. Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.

Wien, am