VwGH vom 15.04.1997, 97/14/0029

VwGH vom 15.04.1997, 97/14/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in Z, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des K in U, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , 50.023-5/97, betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1993 sowie die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1990 (§ 275 BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen die auf Grund der Ergebnisse einer finanzstrafbehördlichen Prüfung erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1993 sowie die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1990 Berufung, die den Formerfordernissen des § 250 Abs 1 lit b und c BAO nicht entsprach.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist bis zum auf mitzuteilen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden (idF: Mängelbehebungsauftrag).

Ein vom Beschwerdeführer am gestelltes

Ansuchen um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist bis zum wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab.

Der Beschwerdeführer entsprach dem Mängelbehebungsauftrag bis zum nicht, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom feststellte, die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1993 sowie die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1990 gelte gemäß § 275 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer Berufung, wobei er im wesentlichen ausführte, zufolge des Gefängnisaufenthaltes des Gemeinschuldners sei es ihm innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen, dem Finanzamt Belege zu übersenden, um so die Berufung zu ergänzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf §§ 250 und 275 BAO im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen, es sei ihm innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen, belegmäßige Nachweise über bei der Besteuerung zu berücksichtigende Beträge vorzulegen, dem Mängelbehebungsauftrag insbesondere hinsichtlich der Prozeßerklärung, welche Änderungen beantragt würden, nicht entsprochen. Er sei im Mängelbehebungsauftrag weder zur Beibringung von Belegen noch zur Vorlage sonstiger Beweismittel aufgefordert worden. Mit der Behauptung, er sei zufolge des Gefängnisaufenthaltes des Gemeinschuldners nicht in der Lage gewesen, Belege vorzulegen, könne der Beschwerdeführer seine Untätigkeit innerhalb der Mängelbehebungsfrist nicht rechtfertigen. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Berufung durch hinreichend ausgeführte Schriftsätze zu ergänzen. Im übrigen sei die Mängelbehebungsfrist angemessen gewesen, weil die mangelhafte Berufung bereits am erhoben worden sei und der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren betreffend Mängelbehebung bereits zweimal um Fristverlängerung angesucht habe. Darüber hinaus sei noch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer für die Jahre 1987 bis 1993 trotz Aufforderung des Finanzamtes keine Abgabenerklärungen eingereicht und auch keine Bücher und Aufzeichnungen geführt sowie bis zum heutigen Tag weder dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen noch die angekündigten Belege zur Gänze vorgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird auch der Gemeinschuldner als Beschwerdeführer genannt. Aus dem Zusammenhang des Beschwerdevorbringens ergibt sich, daß es sich um eine einheitliche Beschwerde des Masseverwalters handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vorlage von Unterlagen verletzt zu sein. Der angefochtene Bescheid stützt sich aber darauf, daß der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist keine dem Mängelbehebungsauftrag entsprechende Prozeßerklärung abgegeben hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sodaß sich der bekämpfte Ausspruch, die Berufung gelte gemäß § 275 BAO als zurückgenommen, nicht als rechtswidrig erweist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.