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VwGH vom 14.09.1994, 92/13/0027

VwGH vom 14.09.1994, 92/13/0027

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/13/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1) der R und 2) der H, beide in W, beide vertreten durch

Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, je vom , Zl. 6/1-1019/91-04 und 6/1-1020/91-04, betreffend jeweils einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen, in deren Rahmen sie ab dem Jahre 1983 gastgewerbliche Geschäftslokale anmieteten, die dazugehörigen Lokaleinrichtungen sowie Spielautomaten ankauften und diese Geschäftslokale samt den Spielautomaten sodann an Personen verpachteten, welche das Gastgewerbe ausübten. Die Einkünfte der Beschwerdeführerinnen aus dieser Tätigkeit wurden bei dem für den Wohnsitz beider Beschwerdeführerinnen zuständigen Finanzamt in der Folge sachlich getrennt, und zwar für die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilten Ergebnisse aus der Verpachtung der Spielautomaten zu Steuer-Nr. 611/2349, und für die als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilten Erlöse aus der "Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten samt Inventar" zu Steuer Nr. 611/4071, jeweils einheitlich und gesondert festgestellt.

Erstmals in den am beim Finanzamt eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 1987, welche als solche der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) gestaltet waren, wurden die gesamten, im Jahre 1987 erwirtschafteten Verluste nur mehr der Erstbeschwerdeführerin zugeteilt und die Anteile der Zweitbeschwerdeführerin mit "Null" und dem Vermerk "1987 ausgetreten" deklariert. Eine daraufhin ergangene Anfrage des Finanzamtes nach Zeitpunkt und Bedingungen des Ausscheidens der Zweitbeschwerdeführerin aus der Gesellschaft und nach der Beschaffenheit eines allfälligen Veräußerungsgewinns wurde vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen nur bezüglich des Veräußerungsgewinns mit einer Darstellung beantwortet, aus welchen Gründen ein solcher Veräußerungsgewinn nicht in Betracht komme. Die Gewinnfeststellung für das Jahr 1987 erfolgte daraufhin zu beiden Steuernummern antragsgemäß.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Auffassung, daß vom Weiterbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch in den Jahren 1987 und 1988 noch ausgegangen werden müsse, sodaß die in diesen beiden Jahren entstandenen Verluste den Beschwerdeführerinnen im bisherigen Verhältnis der vergangenen Jahre zuzuordnen seien. Zwar sei die Zweitbeschwerdeführerin im Jahre 1987 von der Bank aus der persönlichen Haftung für die zur Finanzierung der Anschaffungskosten aufgenommenen Kredite entlassen worden, sie habe auch in einem Schreiben vom ihren Steuerberater darum ersucht, sie "aus der Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zur Gänze zu entlassen", es existierten über den Zeitpunkt und die Bedingungen für das Ausscheiden der Zweitbeschwerdeführerin aus der Gesellschaft aber keine schriftlichen Vereinbarungen, auch gebe es keinen weiteren Schriftverkehr. Dem Finanzamt sei der angebliche Austritt erstmals am mitgeteilt worden, es seien auch bestehende Verträge nicht geändert, sondern vielmehr im Jahre 1988 noch Pachtverträge abgeschlossen worden, in denen beide Beschwerdeführerinnen als Verpächter aufschienen.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ zu beiden Steuernummern jeweils Bescheide, mit denen es seine Verfahren zur Feststellung von Einkünften des Jahres 1987 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufnahm und die Einkünfte sowohl im wiederaufgenommenen Verfahren für das Jahr 1987 als auch in der Veranlagung für das Jahr 1988 den Beschwerdeführerinnen jeweils in dem Verhältnis zuordnete, welches diese für die Jahre bis 1986 mit 2:1 zugunsten der Erstbeschwerdeführerin bekanntgegeben hatten.

In seiner namens der Beschwerdeführerinnen gegen den zu Steuer-Nr. 611/4071 erhobenen Berufung wandte sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen nur gegen die Zuteilung des Betriebserfolges auch an die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Vorbringen, daß sich aus deren Schreiben vom sowie der dazugehörigen Bestätigung der Bank eine entsprechende Willensbildung zum Austritt aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ergeben hätte. Daß der Finanzverwaltung erst mit Abgabe der Steuererklärungen 1987 am ein entsprechender Hinweis zugegangen sei, könne nichts daran ändern, daß es sich dabei schon um eine Entscheidung "in der ersten Jahreshälfte des Jahres 1987" gehandelt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine weiteren Schriftsätze mehr für erforderlich erachtet, da sie mit Recht davon ausgehen habe können, daß das Weitere von ihrem steuerlichen Vertreter veranlaßt werde, was auch letzten Endes durch die Steuererklärungen 1987 zum Ausdruck gekommen sei. Von Mitteilungen an die jeweiligen Hauseigentümer über das Ausscheiden der Zweitbeschwerdeführerin aus der Gesellschaft habe man deswegen Abstand genommen, weil dies mit größter Wahrscheinlichkeit große Probleme bei der Mietzinsgestaltung nach sich gezogen hätte. Den Pächtern gegenüber seien von Anfang an vorgedruckte Pachtverträge verwendet worden, die wenigen neuen Pachtverträge nach dem Austritt der Zweitbeschwerdeführerin seien aus Bequemlichkeit nicht umgeändert worden. Die verspätete Abgabe der Erklärungen für das Jahr 1987 sei auf die arbeitsmäßige Überlastung der Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen zurückzuführen. In der vom nämlichen steuerlichen Vertreter gegen die zur Steuer-Nr. 611/2349 ergangenen Bescheide erhobenen Berufung wurde auf diese Berufungsschrift verwiesen und ausgeführt, daß die Beschwerdeführerinnen der Meinung seien, daß die Zweitbeschwerdeführerin "mit Wirksamkeit " aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ausgeschieden sei.

In seiner gegen die Berufungen erstatteten Stellungnahme äußerte der Prüfer die Ansicht, daß aus dem Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin an ihren Steuerberater, sie aus der Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zur Gänze zu entlassen, ebensowenig Zeitpunkt oder Bedingungen des Ausscheidens der Zweitbeschwerdeführerin aus der Gesellschaft abgeleitet werden könne wie aus der Bestätigung der Bank, welche im übrigen auch kein Datum enthalte. Wesentliche Grundlage der Gesellschaft sei, daß beide Gesellschafterinnen Hauptmieterinnen der verpachteten Räumlichkeiten seien, woran sich nichts geändert habe.

Konfrontiert mit dieser Stellungnahme brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen daraufhin ergänzend vor, daß die Zweitbeschwerdeführerin als Exgattin des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin "zu Recht annehmen" habe können, "daß besondere schriftliche Vereinbarungen wegen des Austrittes aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht notwendig wären, da alles mündlich abgesprochen" worden und sie vor allem, was das Entscheidende gewesen sei, aus der Haftung für die Kredite entlassen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe damals so rasch wie möglich aus der Gesellschaft u.a. auch deswegen ausscheiden wollen, weil sie mit ihrem Exgatten, der auch "Dienstnehmer" dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gewesen sei, geschäftlich nichts mehr zu tun haben habe wollen; sei sie zu diesem Zeitpunkt doch gerade dabei gewesen, eine neue Ehe einzugehen. Daß die Bestätigung der Bank kein Datum aufweise, sei richtig; es sei zwischenzeitig aber eine Bestätigung besorgt worden, aus welcher die wesentliche Zeitfolge dokumentiert werde.

In den Verwaltungsakten liegt dazu ein mit datiertes, den Eingangsvermerk der X-Bank vom tragendes Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin an diese Bank in Ablichtung ein, welches folgenden Wortlaut hat:

"Betrifft: Kreditobligo Firma (Beschwerdeführerinnen) Sehr geehrte Herren

Ich ersuche Sie aus familiären Gründen (Regelung einer Erbschaftsangelegenheit) mich per sofort aus sämtlichen Krediten der Firma (Beschwerdeführerinnen), Ges.n.b.R. zur Gänze zu entlassen.

Die in den Kreditverträgen vereinbarten Realsicherheiten, sowie Mietzessionen sollen natürlich weiterhin als Besicherung Gültigkeit haben.

Ich ersuche um Ihr Verständnis und erwarte Ihre Antwort".

Ferner liegt in den Verwaltungsakten die Ablichtung eines mit datierten Antwortschreibens dieser Bank an die Zweitbeschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut ein:

"Ihre Mitschuldnerschaft zu Kredit-Konto ... u. Konto ...

(BESCHWERDEFÜHRERINNEN)

Sehr geehrte Frau (Zweitbeschwerdeführerin)

Wunschgemäß dürfen wird Ihnen hiermit bestätigen, daß wir Sie

aus der persönlichen Haftung für die oben angeführten

Kreditkonten (Konto ... - ursprünglich S 400.000,-- bis

und Konto ... - ursprünglich S 2,000.000,-- bis

) per sofort zur Gänze entlassen.

Wir hoffen, Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleiben".

In der über beide Berufungen gemeinsam durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen ergänzend vor, daß auch die Bezeichnungen auf den Kontoauszügen der Bank im Jahre 1987 nur noch den Namen der Erstbeschwerdeführerin enthalten hätten. Die Datierung auf dem Schreiben der Bank sei von dieser nachträglich eingesetzt worden. Eine Umschreibung der Mietverträge allein auf den Namen der Erstbeschwerdeführerin sei deswegen nicht erfolgt, um nicht einen höheren Mietzins vereinbaren zu müssen. Daß im Jahre 1988 auch Unterbestandverträge noch auf den Namen beider Beschwerdeführerinnen gelautet hätten, sei richtig; die Zweitbeschwerdeführerin hätte aber schon in den Streitjahren einen eigenen Handelsbetrieb geführt, dessen Bilanzen der steuerliche Vertreter bei sich habe. Auf den Vorhalt, wonach der von den Beschwerdeführerinnen im Jahr 1982 aufgenommene Kredit im Jahr 1988 von beiden Gesellschafterinnen zur Gänze beglichen worden sei, wobei die Zweitbeschwerdeführerin zur Rückzahlung einen Betrag von S 900.000,-- geleistet habe, entgegnete der steuerliche Vertreter, daß dies durch den Verkauf einer Eigentumswohnung ermöglicht worden sei; die von der Zweitbeschwerdeführerin geleistete Zahlung in Höhe von S 900.000,-- sei die Abgeltung für ihre Entlassung aus der Haftung für die Kredite gewesen. Auf die Frage nach der Art der erfolgten Auseinandersetzung zwischen den Gesellschafterinnen antwortete der steuerliche Vertreter mit der Erklärung, daß es bei der Vermietung zufolge Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1972 keine Abschichtungsbilanz gebe. Beim Automatenverleih habe sich ein Aufgabegewinn ebensowenig ergeben wie die Erforderlichkeit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz.

Mit dem in der zu 92/13/0027 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den zu Steuer-Nr. 611/2349 erlassenen Bescheid des Finanzamtes erhobene Berufung als unbegründet ab. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß die steuerlich stets vertretenen Beschwerdeführerinnen ihrer im § 120 BAO auferlegten Verpflichtung, dem Finanzamt das Ausscheiden der Zweitbeschwerdeführerin und damit die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes innerhalb eines Monates anzuzeigen, nicht nachgekommen seien, was gleichzeitig eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 FinStrG darstelle. Daß das Ausscheiden der Zweitbeschwerdeführerin vom steuerlichen Vertreter versehentlich nicht rechtzeitig angezeigt worden sei, sei wohl nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber wenig wahrscheinlich. Aus dem aktenkundigen Schreiben aus dem Jahre 1987 könne bestenfalls darauf geschlossen werden, daß die Zweitbeschwerdeführerin aus der Gesellschaft 1987 auszuscheiden beabsichtigt habe, ohne daß sich aus dem Akt allerdings ausreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß ein solches Ausscheiden im Jahre 1987 auch tatsächlich erfolgt sei. Daß die vom Steuerberater eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni und Dezember 1987 noch die Bezeichnungen beider Beschwerdeführerinnen enthielten, spreche ebenso gegen ein Ausscheiden der Zweitbeschwerdeführerin schon im Jahre 1987 wie der Umstand, daß die Zweitbeschwerdeführerin im Jahre 1988 noch Kreditrückzahlungen geleistet habe. Die behaupteten mündlichen Vereinbarungen über das Ausscheiden der Zweitbeschwerdeführerin seien zudem im Vorhalteverfahren in keiner Weise klar und vollständig dargelegt worden. Da sich ein Verlustanteil in den Jahren 1987 und 1988 nur bei der Erstbeschwerdeführerin steuerlich auswirken könnte, gehe der Senat davon aus, daß das Gesellschaftsverhältnis in den Streitjahren tatsächlich noch bestanden habe und daß das Ausscheiden der Zweitbeschwerdeführerin im Jahre 1987 bloß zur Erlangung steuerlicher Vorteile für die Erstbeschwerdeführerin behauptet worden sei.

Mit dem in der zu 92/13/0028 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den zu Steuer-Nr. 611/4071 erlassenen Bescheid des Finanzamtes erhobene Berufung mit wortgleicher Begründung ab.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden beantragen die Beschwerdeführerinnen in ihren wortgleich erstatteten Beschwerdeschriften die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Auswahl der für die Beurteilung der Beschwerdefälle erheblichen Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und gleichlautende Gegenschriften erstattet, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde eine bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Daß die vorliegenden Beschwerden diese Angabe nicht enthalten, hindert es deswegen nicht, sie in sachliche Behandlung zu nehmen, weil ihr Inhalt klar erkennen läßt, in welchem Recht sich die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtenen Bescheide als verletzt ansehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243, wiedergegebene

hg. Judikatur). Dem Beschwerdevorbringen ist mit völliger Klarheit zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerinnen sich durch die angefochtenen Bescheide ausschließlich in ihrem Recht darauf als verletzt erachten, daß die betrieblichen Ergebnisse der Streitjahre im Wege einer nach § 188 BAO vorgenommenen Feststellung von Einkünften nicht auch der Zweitbeschwerdeführerin teilweise zugerechnet werden.

Diese Klarstellung ist insoferne von Bedeutung, als es dem Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerinnen verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behaupten. Durch den Beschwerdepunkt wird nämlich der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und jener Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung angefochtener Bescheide gebunden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0263). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Untersuchung des vorliegenden Falles somit ausschließlich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Beschwerdeführerinnen durch die in den angefochtenen Bescheiden im Instanzenzug entschiedene Ergebnisverteilung in ihren Rechten verletzt wurden; jede außerhalb des ermittelten Beschwerdepunktes gelegene inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aus dem Grunde unzutreffender Beurteilungen der belangten Behörde über die rechtliche Richtigkeit der Handhabung der materiell-rechtlichen und formell-rechtlichen Vorschriften des Abgabenrechtes durch das Finanzamt ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung damit entzogen.

Innerhalb des dem Verwaltungsgerichtshof gesteckten Prüfungsrahmens liegt der von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Rechtsrüge erhobene Vorwurf, daß die belangte Behörde die Rechtslage dadurch verkannt habe, daß sie aus der Verletzung der Bestimmungen der §§ 120 und 121 BAO auf die Unmöglichkeit einer Beendigung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft schon mit Wirksamkeit für das Jahr 1987 geschlossen und des weiteren die Wirksamkeit einer Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entgegen der Judikatur zu § 1175 ABGB an die Schriftlichkeit darauf abzielender Willenserklärungen geknüpft habe. Der Vorwurf ist aber unberechtigt, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden weder die eine noch die andere dieser von den Beschwerdeführerinnen mit Recht als unzutreffend beurteilten Rechtsansichten vertreten hat. Es hat die belangte Behörde, wie sie in ihren Gegenschriften zutreffend aufzeigt, dem Umstand des Unterbleibens einer im Sinne des § 121 BAO rechtzeitigen Mitteilung über die Beendigung der Abgabepflicht der Zweitbeschwerdeführerin nach § 120 Abs. 1 BAO ebenso wie dem Fehlen zureichender schriftlicher Dokumentationen über die behauptete Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Bedeutung nämlich nur im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur streitentscheidenden Frage beigemessen, ob die Mitunternehmerschaft der Beschwerdeführerinnen in den Streitjahren tatsächlich noch bestanden hatte.

Diese Frage hing als eine solche der Zurechnung von Einkünften von der Beurteilung ab, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über diese disponieren konnte, weil Zurechnungssubjekt von Einkünften immer derjenige ist, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wobei maßgeblich dafür die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnis vom , 92/14/0047, ÖStZB 1993, 259, und vom , 90/15/0030). Ob diese Voraussetzung für die Zweitbeschwerdeführerin in den Streitjahren noch zutraf, hatte die belangte Behörde in einem Akt der Beweiswürdigung zu prüfen. Die Ergebnisse einer solchen Beweiswürdigung unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dabei nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprachen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0155).

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich außerhalb der bereits als unberechtigt erkannten Rechtsrüge in einer Bekämpfung des Ergebnisses der behördlichen Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die von den Beschwerdeführerinnen gesehene Beweiskraft der in den Akten einliegenden Urkunden und mit dem gleichzeitigen Vorwurf, daß "nähere Erhebungen und Feststellungen über die mündliche Vereinbarung des Ausscheidens" der Zweitbeschwerdeführerin nicht getroffen und insbesondere die Beschwerdeführerinnen nicht einvernommen worden seien. Nun hält die belangte Behörde dem letztgenannten Vorwurf in ihrer Gegenschrift mit Recht entgegen, daß die Beschwerdeführerinnen zum einen einen Beweisantrag auf ihre Einvernahme im Verwaltungsverfahren nicht gestellt haben, und daß es ihnen zum anderen freigestanden wäre, bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde zu erscheinen und dabei zur Aufklärung ihrer behaupteten gesellschaftsrechtlichen Trennung mit Wirksamkeit schon für das Jahr 1987 beizutragen. Welche sonstigen "näheren Erhebungen und Feststellungen" die Behörde treffen hätte können, wird in den Beschwerdeschriften nicht dargestellt. Daß den Beschwerdeführerinnen sowohl im Vorhalteverfahren erster Instanz, als auch durch die Übermittlung der Stellungnahme des Prüfers zu ihrer Berufung, als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, den von ihnen behaupteten Sachverhalt klar- und unter Beweis zu stellen, kann den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden. Daß es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, den ihrem Rechtsstandpunkt entsprechenden Sachverhalt in einer der behördlichen Feststellung zugänglichen Weise auch nur einigermaßen tauglich dar-, geschweige denn unter Beweis zu stellen, dürfen sie nicht der belangten Behörde zum Vorwurf machen. Deren Ermittlungspflicht stand nämlich korrespondierend die Offenlegungspflicht der Beschwerdeführerinnen gegenüber. Scheiterten die Aufklärungsbemühungen der Behörde an der Unzulänglichkeit der Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Obliegenheiten der Beschwerdeführerinnen, dann kann eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde daraus nicht resultieren. Die der Abgabenbehörde in der Bestimmung des § 115 BAO auferlegte Verpflichtung findet im Spannungsverhältnis zu den Obliegenheiten des Abgabepflichtigen nach § 119 BAO dort ihre Grenze, wo der Abgabepflichtige die Leistung des ihm zukommenden Beitrags zur Sachverhaltsermittlung verweigert (vgl. etwa die

hg. Erkenntnisse vom , 1136/68, oder auch vom , 92/15/0002, ebenso die von Schimetschek, Die Beweislast-Verteilung zwischen Steuerzahler und Behörde, in SWK/32 A 17, wiedergegebene Darstellung). Zu Unrecht werfen die Beschwerdeführerinnen der belangten Behörde demnach vor, ihrer Beweiswürdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt zu haben.

Daß diese Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze verstieße oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspräche, ist hingegen nicht zu erkennen. Abgesehen davon, daß schon die namens der Beschwerdeführerinnen gegebenen Darstellungen über die Wirksamkeit der behaupteten Auflösung ihrer Gesellschaft auffallend widersprüchlich waren, enthält auch das Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin an die X-Bank, mit welchem sie um Entlassung aus der persönlichen Haftung für die Kredite angesucht hatte, keinen Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft. Daß die belangte Behörde bei dieser Sachlage auch das Unterbleiben einer im Sinne des § 121 BAO rechtzeitigen Mitteilung nach § 120 leg. cit. und die nach dem Zeitpunkt des behaupteten Ausscheidens der Zweitbeschwerdeführerin aus der Gesellschaft ebenso noch namens beider Beschwerdeführerinnen erstatteten Schriftsätze im Abgabenverfahren nicht bloß als Irrtümer des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen gedeutet, sondern diesen Umständen eine den Weiterbestand der Mitunternehmerschaft indizierende Bedeutung beigemessen hat, kann nicht als unschlüssig erkannt werden. Die Beweiswürdigung der Behörde, welche sie zum Ergebnis gelangen ließ, daß die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge eine Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführerinnen mit Wirksamkeit schon für die Streitjahre nicht ausreichend habe erkennen lassen, hält vor dem eingeschränkten Prüfungsrahmen der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigungskontrolle somit stand.

Da die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtenen Bescheide in ihrem als verletzt erklärten Recht demnach nicht verletzt worden sind, waren ihre Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung unter Bedachtnahme auf die den Parteien nach § 41 Abs. 1 VwGG auferlegten Beschränkungen im Sachvortrag eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.