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VwGH vom 08.09.1992, 88/14/0103

VwGH vom 08.09.1992, 88/14/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 580/5-10/Zö-1987, betreffend Nachsicht von Abgabeschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom , ausständige Abgabenschulden in der Höhe von insgesamt S 46.329,50 nachzusehen, und machte dabei geltend, daß der von ihr mit der Durchführung von Umbauarbeiten beauftragte P. im Februar 1985 einen ihm anvertrauten Geldbetrag von S 250.000,-- veruntreut habe, wodurch sie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Von 20 Lieferantengläubigern hätten (am ) 18 einem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt. Leicht veräußerbares Privatvermögen sei nicht vorhanden. Im Oktober 1986 habe sich der Geschäftsbetrieb wieder gebessert, sodaß sie die künftigen Abgabenschuldigkeiten wieder pünktlich und in voller Höhe entrichten könne.

Mit der gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß sie zur Finanzierung des außergerichtlichen Ausgleiches einen Kredit von S 300.000,-- aufnehmen und zusätzlich die Verluste des Jahres 1986 abdecken mußte, die vor allem durch die in Schädigungsabsicht verbreiteten Gerüchte im Zusammenhang mit dem Widerruf der Konzession durch die Bezirkshauptmannschaft entstanden seien. Überdies habe sie noch für den Unterhalt ihrer minderjährigen Tochter aufzukommen.

Ein Vorhalt der Abgabenbehörde über die genaue Höhe, den Verwendungszweck und die Aufbringung des veruntreuten Betrages sowie die allfällige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Veruntreuer blieb unbeantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte aus, daß der Abgabenrückstand im Zeitpunkt der behaupteten Veruntreuung S 1.079,-- und am S 45.833,50 betragen habe. Dieser Rückstand setze sich betragsmäßig zum Großteil aus Umsatzsteuer des Zeitraumes 1985 bis 1986 zusammen

(S 32.605,--), der Rest entfalle vor allem auf die Abgabe von alkoholischen Getränken, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Verspätungszuschläge. Einkommen- und Gewerbesteuer seien in dem Rückstand nicht enthalten. Die behauptete Veruntreuung könne zwar zu Zahlungsschwierigkeiten geführt haben, dies hätte die Beschwerdeführerin aber nicht daran hindern dürfen, mit den Beträgen, die ihr auf Grund ihrer Umsätze zur Verfügung gestanden seien, spätere Abgabenverbindlichkeiten zu begleichen. Im Falle eines außergerichtlichen Ausgleiches bestehe für die Finanzbehörde keine Verpflichtung zu einer Zustimmung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 236 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zunächst darauf hin, daß Unbilligkeit dann anzunehmen sei, wenn die Einhebung der Abgaben in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Es werde dazu keineswegs gefordert, daß die Existzenz gefährdet erscheine oder besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen vorlägen. Das Gesetz verlange eben nicht den Nachweis der Uneinbringlichkeit, sondern nur den der Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe. So etwa dann, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin Fälle auf, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine Unbilligkeit nach Lage des Falles gesehen hat, legt aber nicht dar, worin die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im vorliegenden Beschwerdefall liegen soll. Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle Umstände des Einzelfalles, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung (Rechtsmittelentscheidung), zu berücksichtigen, um zur Erkenntnis zu gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt. Daß der Betrieb der Beschwerdeführerin derzeit geringe Gewinne abwerfe, sie diese jedoch vorwiegend für die Abdeckung ihrer Darlehenschulden verwenden müsse, reicht nicht aus, das Vorliegen einer Unbilligkeit darzutun, vor allem nicht, wenn, wie im angefochtenen Bescheid in Aussicht gestellt, "tragbare Raten" bewilligt werden.

Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt ergänzend feststellen, Unterlagen beschaffen und Personen einvernehmen müssen, was im übrigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht einmal beantragt worden war, dann verkennt sie damit die Verpflichtung der Abgabenbehörde im Nachsichtsverfahren. Es ist nämlich Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. hg. Erkenntnis vom , 82/15/0124). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt somit naturgemäß beim Nachsichtswerber, der Grundsatz der Amtswegigkeit wirkt nur kontrollierend (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 582). Wenn die Beschwerdeführerin sogar im Rahmen eines Vorhalts von der Abgabenbehörde gestellte Fragen unbeantwortet läßt, dann erscheint der Vorwurf an die Behörde, keine Beweise von Amts wegen aufgenommen zu haben, umso unberechtigter.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.