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VwGH vom 17.12.2002, 97/14/0023

VwGH vom 17.12.2002, 97/14/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/14/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerden der F GmbH (nunmehr in Liquidation) in Linz, nunmehr vertreten durch den Liquidator Maria Strehlau-Meindl in Linz, Franckstraße 66, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl 6/159/1-BK/Mi-1993, betreffend ua Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 sowie gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl 146/1-6/Mi-1993, betreffend ua Kapitalertragsteuer für die Jahre 1988 und 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 664 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am Stammkapital der im Jahr 1987 gegründeten, den Altwarenhandel betreibenden Beschwerdeführerin waren in den Streitjahren die Ehegatten Helmut und Maria S zu 46 % und 54 % beteiligt. Als alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bezog Maria S in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von rund 214.000 S 355.000 S und 242.000 S. Helmut S war in den Streitjahren für die Beschwerdeführerin tätig, erhielt jedoch hiefür keine Vergütungen. In den Streitjahren erfolgten keine offenen Ausschüttungen. Die Beschwerdeführerin erklärte in den Streitjahren Umsätze von rund 652.000 S 775.000 S und 1,082.000 S sowie (steuerliche) Verluste von rund 255.000 S 326.000 S und 102.000 S.

In einer anonymen Anzeige wurde Helmut S bezichtigt, er habe seit dem Jahr 1986 einen Handel mit Möbeln und Antiquitäten betrieben, wobei sich das dementsprechende Lager in seiner Wohnung in der F-Straße 66 befinde. Als Verdächtiger von der Finanzstrafbehörde am vernommen gab Helmut S an, er betreibe einen Altwarenhandel und werde diesbezüglich beim Finanzamt unter der Firma der Beschwerdeführerin steuerlich geführt. Nach ihrer Übersiedlung von Deutschland nach Österreich im Jahr 1986 hätten er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt zunächst durch den Verkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände bestritten, wobei sie etwa 30.000 S erzielt hätten. Vor Gründung der Beschwerdeführerin sei kein Altwarenhandel betrieben worden. In seiner Wohnung befinde sich kein Warenlager. In einem aktenkundigen Vermerk wurde von der Finanzstrafbehörde festgehalten, in der Wohnung des Helmut S in der F-Straße 66 habe bei einer freiwilligen Nachschau kein einziger "antiquarischer Gegenstand festgestellt werden" können. Die Finanzstrafbehörde stellte daraufhin ihre Ermittlungen ein.

In einer weiteren anonymen Anzeige wurde Helmut S bezichtigt, er habe seit dem Jahr 1986 alte Uhren im Wert von rund 2,400.000 S zum Großteil "schwarz" verkauft. Am wurde im Betrieb der Beschwerdeführerin in der B-Straße 5 in Anwesenheit des Helmut S eine Nachschau gehalten, anlässlich derer ua festgestellt wurde, nicht nur in der B-Straße 5, sondern auch in der S-Straße 5, wo Maria S anwesend gewesen sei, befänden sich umfangreiche Warenlager. Die Bücher und Aufzeichnungen würden beim Steuerberater aufbewahrt. Nach Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen am gelangte die Abgabenbehörde zu dem Schluss, diese spiegelten die tatsächlichen Verhältnisse nicht wieder, weswegen sie sachlich unrichtig seien.

Am führte die Finanzstrafbehörde sowohl in den Betriebsräumen der Beschwerdeführerin als auch in den Wohnungen des Helmut und der Maria S Hausdurchsuchungen durch. Während der laufenden Durchsuchung versteckte Maria S "verschiedene Schwarzaufzeichnungen in schwarzen Müllsäcken" und deckte diese mit Schmutzwäsche zu, wurde hiebei jedoch betreten. Sowohl diese "Schwarzaufzeichnungen" als auch andere Unterlagen, darunter Kontoauszüge eines Bankkontos des Helmut S für den Zeitraum bis sowie ein von Helmut S geführter Notizkalender 1990 wurden beschlagnahmt.

Anlässlich der sodann durchgeführten Prüfung stellte der Prüfer zunächst fest, wie sich aus den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen ergebe, seien sowohl Ein- als auch Verkäufe von Altwaren nicht verbucht worden. Aus den beschlagnahmten Kontoauszügen ergebe sich, dass von Helmut S im Zeitraum bis dem Bankkonto rund 3,210.000 S entweder bar oder mittels Schecks zugeführt worden seien. Im mit tagfertigen Einnahmen und Ausgaben beschriebenen Notizkalender 1990 habe Helmut S im Zeitraum 1. Jänner bis , somit einem Tag vor der Hausdurchsuchung, Ausgaben von rund 1,377.000 S und Einnahmen von rund 2,865.000 S aufgezeichnet. Ausgehend von den eben genannten Beträgen schätzte der Prüfer sowohl die in den Streitjahren nicht erklärten Umsätze mit rund 1,386.000 S 1,308.000 S und 2,103.000 S als auch die dementsprechenden Wareneinkäufe und gelangte so zu Gewinnen aus "Schwarzgeschäften" von rund 1,029.000 S 951.000 S und 1,146.000 S.

Bei der Schlussbesprechung behauptete Helmut S, er habe sein ganzes Leben lang Kunstgegenstände gesammelt. Diese habe er im Jahr 1988 verkauft, woraus in diesem Jahr auf seinem Bankkonto rund 1,426.000 S eingegangen seien. Er habe aus diesen privaten Verkäufen bisher keine steuerlichen Konsequenzen gezogen, weswegen seine nunmehrigen Ausführungen als Selbstanzeige gewertet werden mögen.

Den Ausführungen des Helmut S keinen Glauben schenkend rechnete der Prüfer die von ihm geschätzten Umsätze und Gewinne der Beschwerdeführerin zu, wobei er die geschätzten Gewinne als an Maria und Helmut S nach ihren Beteiligungsverhältnissen verdeckt ausgeschüttet ansah und die anfallende Kapitalertragsteuer berechnete.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ dementsprechende Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1988 und 1989, wobei es zur Begründung auf den gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht verwies.

In den dagegen erhobenen Berufungen wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, Helmut S habe bereits bei der Schlussbesprechung zugegeben, dass er wie ein völlig Fremder auf eigene Rechnung Kunstgegenstände verkauft habe, woraus auf seinem Bankkonto Beträge eingegangen seien. Es gehe daher nicht an, ihr jene Umsätze und Gewinne zuzurechnen, die ihr Minderheitsgesellschafter, der nicht einmal Geschäftsführer sei, erzielt habe, bzw seine Aufzeichnungen als Grundlage für die Schätzung der von ihr erzielten Umsätze und Gewinne heranzuziehen. Es komme im Wirtschaftsleben sehr häufig vor, dass der nicht geschäftsführende Gesellschafter der GmbH eigene Geschäfte tätige und ein eigenes Bankkonto führe. Die Vorgangsweise des Prüfers stehe mit den üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht im Einklang, weil ansonsten jede wirtschaftliche Tätigkeit eines Gesellschafters der GmbH zugerechnet werden müsste, was de facto überdies unmöglich wäre, falls der Gesellschafter an mehreren GmbH beteiligt sei. Da die von Helmut S erzielten Gewinne ihr nicht zuzurechnen seien, lägen auch keine verdeckten Ausschüttungen vor, weswegen auch keine Kapitalertragsteuer abzuführen sei. Zum Beweis dafür, dass Helmut B auf eigene Rechnung Geschäfte getätigt habe, werde beantragt, ihn als Zeugen zu vernehmen.

In seiner Stellungnahme zu den Berufungen führte der Prüfer aus, bei der Schlussbesprechung sei behauptet worden, die Eingänge auf dem Bankkonto stammten aus Casinobesuchen in Budapest und aus Schenkungen von Verwandten. Derartigen beweislosen, den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden Behauptungen habe er nicht geglaubt. Es sei auch versucht worden, Eingänge auf dem Bankkonto im Jahr 1988 von rund 251.000 S und im Jahr 1989 von rund 466.000 S mit dem Verkauf von Gegenständen aus einer "Sammlung" zu erklären. Diesen Ausführungen habe er ebenfalls nicht geglaubt, weil Helmut S bei der Vernehmung am Gegenteiliges angegeben habe. Es sei schließlich unwahrscheinlich, dass Helmut S als Einzelunternehmer seine "eigene GmbH (= Familien-GmbH)", in der ein personenbezogenes Gemeinschaftsverhältnis bestehe, konkurrenziere.

In ihrer Replik zur Stellungnahme des Prüfers wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Tatsache hin, dass das Bankkonto nicht ihr, sondern Helmut S zuzurechnen und der Notizkalender 1990 nur von Helmut S geführt worden sei. Aus der Selbstanzeige des Helmut S ergebe sich überdies die Richtigkeit ihrer Berufungsausführungen, weil sich niemand selbst einer Abgabenhinterziehung bezichtigen würde, um so einen Anderen zu schützen. Die Beschwerdeführerin behauptete, Helmut S spiele seit 30 Jahren im Casino Budapest, habe seine Mutter durch Jahre hindurch tatkräftig unterstützt und das einstmals ihm gehörende Warenlager habe sich nicht in seiner Wohnung in der F-Straße 66, sondern in der Wohnung seiner Mutter im K-Weg 23 befunden. Abschließend wies die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass zwischen einem nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter und der GmbH in der Regel kein Konkurrenzverbot bestehe.

Unter Hinweis auf seine ärztlich bestätigte Erkrankung lehnte es Helmut S ab, der an ihn ergangenen Ladung zur Einvernahme als Zeuge Folge zu leisten. Er sei ohne sein Wissen als Zeuge genannt worden, habe jedoch seinen bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen. Überdies sei er seit aus der Beschwerdeführerin "ausgetreten".

In den nunmehr angefochtenen Bescheiden führte die belangte Behörde zunächst aus, es sei allein strittig, ob die vom Prüfer geschätzten Umsätze und Gewinne der Beschwerdeführerin oder Helmut S zuzurechnen seien, was bei Zurechnung der Gewinne an die Beschwerdeführerin zu verdeckten Ausschüttungen und damit zur Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als für Kapitalertragsteuer Haftende führe. Die Tatfrage sei auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen.

Die belangte Behörde gelangte zum Schluss, die vom Prüfer geschätzten Umsätze und Gewinne seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen, wobei sie die vom Prüfer geschätzten Gewinne als verdeckt ausgeschüttet ansah, weswegen sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf §§ 93 und 95 EStG 1988 als für Kapitalertragsteuer Haftende in Anspruch nahm.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, neben Maria S, die als alleinige Geschäftsführerin fungiert habe, sei auch Helmut S für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, was sich ua aus der Vernehmung des Helmut S am ergebe, anlässlich derer er ausgeführt habe, er betreibe einen Altwarenhandel und werde diesbezüglich beim Finanzamt unter der Firma der Beschwerdeführerin steuerlich geführt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Altwarenhandel nicht zum Teil von Helmut S als Einzelunternehmer, sondern zur Gänze von der Beschwerdeführerin, für die Helmut S tätig geworden sei, ausgeübt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gegründet worden, um so den gesamten von Helmut und Maria S ausgeübten Altwarenhandel abzuwickeln. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass ein Großteil der von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze auf dem Bankkonto des Helmut S eingegangen sei. Da von Helmut und Maria S beabsichtigt gewesen sei, Umsätze der Beschwerdeführerin zu hinterziehen, sei es folgerichtig gewesen, Umsätze nicht auf einem Konto der Beschwerdeführerin, sondern auf einem anderen Konto, auf dem zumindest einer der Gesellschafter verfügungsberechtigt gewesen sei, eingehen zu lassen. Die Behauptung, Helmut S habe wie ein völlig Fremder eigene Geschäfte mit Altwaren getätigt, könne daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dieser Behauptung stünden überdies die evident engen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin als so genannte "Familien-GmbH" sowie den Ehegatten Helmut und Maria S entgegen. Die bei der Schlussbesprechung von Helmut S aufgestellte Behauptung, er habe sein ganzes Leben lang Kunstgegenstände gesammelt, die er im Jahr 1988 um rund 1,426.000 S verkauft habe, stehe sowohl im Widerspruch zu seinen Ausführungen bei der Vernehmung am als auch zur Erklärung, die Eingänge auf dem Bankkonto im Jahr 1988 von rund 251.000 S und im Jahr 1989 von rund 466.000 S stammten aus dem Verkauf von Gegenständen aus einer "Sammlung". Mit den beweislos behaupteten, der Lebenserfahrung widersprechenden Casinogewinnen und den Schenkungen von Verwandten werde der vergebliche Versuch gemacht, die Eingänge auf dem Bankkonto als der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar darzustellen. Die erstmals in der Replik zur Stellungnahme des Prüfers aufgestellte Behauptung, das Helmut S einstmals gehörende Warenlager habe sich nicht in seiner Wohnung in der F-Straße 66, sondern in der Wohnung seiner Mutter im K-Weg 23 befunden, sei als nachträgliche Schutzbehauptung anzusehen. Den Ausführungen, zwischen einem nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter und der GmbH bestehe in der Regel kein Konkurrenzverbot, werde entgegengehalten, es sei bei einer "Ehegatten-GmbH", in der über rechtliche Beziehungen hinaus eine besondere familienrechtliche Verbundenheit der Gesellschafter bestehe, unglaubwürdig, dass einer der beiden Ehegatten in Konkurrenz zu seiner eigenen GmbH trete, um so den anderen Ehegatten zu schädigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich hinsichtlich der Umsatz- , Körperschaft- und Gewerbesteuer in ihrem Recht auf Nichtzurechnung der vom Prüfer geschätzten Umsätze und Gewinne und hinsichtlich der Kapitalertragsteuer in ihrem Recht auf Nichtinanspruchnahme als für Kapitalertragsteuer Haftende verletzt.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die von der belangten Behörde vorgenommene Zuschätzung von Umsätzen und Gewinnen sei schon deswegen unzulässig, weil sich Helmut S zu den von ihm "privat" getätigten Geschäften bekannt habe. Es lägen somit die in § 184 BAO normierten Voraussetzungen nicht vor. Sie habe überdies sogleich nach Aufdeckung der "Privatgeschäfte" des Helmut S alle ihr möglichen Auskünfte erteilt und den Nachweis erbracht, dass der Prüfer die von ihm geschätzten Umsätze und Gewinne ihr zu Unrecht zugerechnet und insoweit ebenfalls zu Unrecht verdeckte Ausschüttungen, deren Höhe nicht nachvollziehbar sei, angenommen habe.

Wie bereits im Administrativverfahren tritt die Beschwerdeführerin der Schätzung des Prüfers nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin bekämpft bloß die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach Helmut S für sie aufgetreten sei, weshalb die vom Prüfer geschätzten Umsätze und Gewinne ihr zuzurechnen seien. Entscheidend ist somit, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand hält.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl für viele das hg Erkenntnis vom , 96/14/0145).

Diesen Anforderungen entsprechen die angefochtenen Bescheide.

Die belangte Behörde hat auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu dem Schluss gelangen dürfen, die vom Prüfer geschätzten Umsätze und Gewinne seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Hiebei durfte sie insbesondere in Rechnung stellen, dass die Ausführungen des Helmut S hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeit widersprüchlich (vgl die Ausführungen bei der Vernehmung am mit denen bei der Schlussbesprechung) und auch mit denen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen sind (vgl die Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Schlussbesprechung und in der Replik zur Stellungnahme des Prüfers). Sollte mit den Beschwerdeausführungen, Helmut S habe sich zu den von ihm "privat" getätigten Geschäften bekannt, der Eindruck erweckt werden, Helmut S habe die vom Prüfer geschätzten Umsätze und Gewinne zur Gänze als ihm zurechenbar bezeichnet, so widerspricht dies der Aktenlage. Helmut S hat nur behauptet, er habe im Jahr 1988 die von ihm in seinem ganzen Leben gesammelten Kunstgegenstände verkauft und hieraus rund 1,426.000 S erzielt. Die Beschwerdeführerin verfolgt somit auch noch in der Beschwerde den im Administrativverfahren eingeschlagenen Weg, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch widersprüchliche Behauptungen zu verschleiern. Wenn die belangte Behörde auf Grund der engen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin sowie den Ehegatten Helmut und Maria S zu dem Schluss gelangt ist, Helmut S habe keineswegs wie ein völlig fremder Gesellschafter eigene Geschäfte getätigt, um so seine Ehefrau zu schädigen, sondern sei vielmehr für die Beschwerdeführerin tätig geworden, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Mit den beweislos vorgebrachten Behauptungen, Helmut S habe Casinogewinne erzielt und Schenkungen von Verwandten erhalten, wird ebenfalls nicht dargetan, aus welch anderen Quellen als aus Verkäufen von Altwaren Beträge auf dem Konto des Helmut S eingegangen wären.

Der Prüfer hat die von ihm geschätzten Gewinne als verdeckt ausgeschüttet angesehen und die anfallende Kapitalertragsteuer berechnet. Dementsprechend hat das Finanzamt Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer erlassen, deren Richtigkeit von der belangten Behörde bestätigt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Administrativverfahren mit Ausnahme, die von Helmut S erzielten Gewinne seien ihr nicht zuzurechnen, weswegen auch keine verdeckte Ausschüttungen vorlägen, keine Einwendungen gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer erhoben. Da der Prüfer die Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Kapitalertragsteuer in dem von ihm gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht in einfach nachvollziehbarer Weise dargestellt hat, geht die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Höhe der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten verdeckten Ausschüttungen sei nicht nachvollziehbar, ins Leere.

In der unterlassenen Einvernahme des Helmut S als Zeuge durch die belangte Behörde ist entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken. Abgesehen davon, dass die unmittelbare Einvernahme eines Zeugen durch die entscheidende Abgabenbehörde nicht erforderlich ist, ist Helmut S zur Frage der Ausübung des Altwarenhandels bereits am vernommen worden, wobei es irrelevant ist, dass er damals als Verdächtiger vernommen worden ist. Bei der Schlussbesprechung hat sich Helmut S nochmals zur Frage der Ausübung des Altwarenhandels, allerdings in völlig diametraler Art zu seiner Aussage am geäußert. In der Folge hat es Helmut S unter Hinweis auf seine ärztlich bestätigte Erkrankung abgelehnt, der an ihn vom Finanzamt ergangenen Ladung als Zeuge Folge zu leisten, wobei er gleichzeitig mitgeteilt hat, er habe seinen bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen. Bei dieser Sachlage war die Abgabenbehörde nicht mehr verpflichtet, Helmut S eventuell auch unter Androhung einer Zwangsstrafe als Zeuge zu laden und zu vernehmen. Vielmehr war es Aufgabe der belangten Behörde, die ihr bekannten Ausführungen des Helmut S insbesondere unter Berücksichtigung der Mitteilung, er habe seinen bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen, zu würdigen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, Helmut S hätte bei einer neuerlichen Einvernahme ausgesagt, die vom Prüfer geschätzten Umsätze und Gewinne wären von ihm erzielt worden, ist überdies entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, den bereits vernommenen Helmut S so lange zu vernehmen, bis seine Aussage zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausfällt.

Im Verweis der belangten Behörde zur Begründung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer auf die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ist iSd Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer zu erblicken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, reicht es zur Begründung eines Bescheides aus, wenn auf die eines anderen hingewiesen wird (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 89/16/0023). Allerdings muss nach dieser Rechtsprechung die Begründung des anderen Bescheides der Partei bereits bekannt sein.

Aus den aktenkundigen Zustellnachweisen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass der Bescheid betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer am und der Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer am zugestellt wurden. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer nicht bekannt, weswegen dieser Bescheid insofern mangelhaft ist, als er keine Begründung enthalten hat. Die Beschwerdeführerin war daher zunächst nur in der Lage, den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer in Hinsicht auf seinen Spruch zu bekämpfen; allerdings war sie dadurch nicht gehindert, den Beschwerdepunkt (vgl § 28 Abs 1 Z 4 VwGG - bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet) im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu formulieren. Da die vorliegende Beschwerde auch nicht nach § 35 Abs 1 VwGG (ohne weiteres Verfahren) abgewiesen wurde - eine solche Erledigung verbot sich im Hinblick auf die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer - war die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer (samt dessen Begründung) in der Lage, im Rahmen des Beschwerdepunktes auch außerhalb der Beschwerdefrist gegen die ihr nun bekannte Begründung Argumente vorzubringen. Sohin erfordern es in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtsschutzüberlegungen, den angefochtenen Bescheid wegen der - zunächst - fehlenden Begründung aufzuheben.

Der der belangten Behörde so unterlaufene Verfahrensmangel führt auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, weil eine solche nur zu erfolgen hat, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 604). Überdies war der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die vom Prüfer geschätzten Gewinne der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die einer Körperschaft zugerechneten Gewinne führen in der Regel zu verdeckten Ausschüttungen, was die Inanspruchnahme der Körperschaft als Haftende für Kapitalertragsteuer zu Folge hat. Dass in ihrem Fall eine Ausnahme von dieser Regel bestünde (zB ein Vorteilsausgleich anzunehmen sei), hat die Beschwerdeführerin weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahme lässt sich auch aus den vorgelegten Administrativakten nicht erkennen. Die belangte Behörde könnte daher auch nach Aufhebung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer im fortgesetzten Verfahren zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen, weswegen der zutreffend aufgezeigte Verfahrensmangel nicht wesentlich ist.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es wäre ihr nicht möglich gewesen, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer aufzuzeigen, wird überdies durch die Ausführungen in der Beschwerde gegen diesen Bescheid entkräftet. In diesen Ausführungen wird nämlich wiederum nur das Vorbringen im Administrativverfahren wiederholt bzw das später in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer Vorgebrachte vorweggenommen.

Die Beschwerden erweisen sich insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am