VwGH vom 25.07.2002, 2001/07/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft V, vertreten durch den Obmann FT, dieser vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in 8552 Eibiswald 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 03-30.40 321-01/52, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Einräumung eines Zwangsrechts (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, öffentliches Wassergut, Landesbaudirektion Steiermark, Stempfergasse 7, 8010 Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingaben vom 21. und bei der Bezirkshauptmannschaft D (BH) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen sowie einer biologischen Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 567 KG V. Die biologisch gereinigten häuslichen Abwässer der in die Wassergenossenschaft Vordersdorf einbezogenen Liegenschaften sollten in den Vorfluter, die W, welche in diesem Bereich öffentliches Wassergut (Grundstück Nr. 897/2 KG V) darstellt, eingeleitet werden. Für den Fall, dass eine Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wasserguts für die Duldung der Grundinanspruchnahme (Verlegung eines Kanalrohres, Befestigung der Einleitungsstelle mit Steinen) sowie der Direkteinleitung in die W erforderlich wäre und nicht erlangt werden könne, beantragte die Beschwerdeführerin "in eventu" hinsichtlich des Grundstücks Nr. 897/2 KG V die Erteilung eines Zwangsrechts auf Duldung der Direkteinleitung.
Die in die Wassergenossenschaft V einbezogenen Liegenschaften, deren Abwässer über die verfahrensgegenständliche Anlage entsorgt werden sollten, liegen im Anschlussverpflichtungsbereich der bereits errichteten öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde W, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom rechtskräftig bewilligt worden war. Gegenüber diesen Liegenschaften liegen zudem rechtskräftige Anschlussverpflichtungsbescheide vom (rechtskräftig mit ) vor.
Die Anträge der Beschwerdeführerin wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid der BH vom (berichtigt mit Bescheid der BH vom ) als unbegründet abgewiesen. Zur Abweisung des ersten Begehrens führte die BH als Begründung im Wesentlichen aus, dass die beantragte Anlage grundsätzlich nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei. Der Bewilligung stünden auch grundsätzlich keinerlei öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 entgegen, da durch die Einleitung weder signifikante gesundheitsschädliche Folgen, noch eine erhebliche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der S, noch eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Flusses zu besorgen sei. Auch sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Gemeingebrauch erheblich nachteilig beeinträchtigt werden würde. Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben würde aber auch das öffentliche Wassergut durch die Herstellung und Erhaltung der Ableitung beansprucht. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Wasserguts zur Einleitung von biologisch gereinigten Abwässern bedürfe daher der vorherigen (privatrechtlichen) Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wasserguts, welche aber nicht vorliege; ohne diese Zustimmung könne die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden. Eine Modifikation des Vorhabens der Wassergenossenschaft dergestalt, dass ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Wasserguts das Vorhaben realisiert werden könne, sei nicht möglich gewesen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vor.
Zum Eventualbegehren meinte die BH, dass durch die Einräumung eines Zwangsrechts der Allgemeinheit keinerlei Vorteile im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 entstünden; im Gegenteil, der Allgemeinheit würden Nachteile erwachsen, da bei der Bemessung der Kanäle und Dimensionierung der Kläranlage der Marktgemeinde W auch der Abwasseranfall der in die Wassergenossenschaft V einbezogenen Liegenschaften berücksichtigt worden sei und die Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Auch sollten durch die Anlage weder öffentliche Einrichtungen, noch Gasthäuser, sondern nur Einfamilienhäuser entsorgt werden. Die in der zitierten Gesetzesstelle geforderte Interessenabwägung fordere aber eine Gegenüberstellung der Nachteile des Enteigneten und der Vorteile der Allgemeinheit, die zudem überwiegend sein müssten. Das Vorhaben liege im Privatinteresse der Wassergenossenschaft. Auch die Annahme, dass eigene Anlagen in finanzieller Hinsicht (Herstellung und Betrieb) kostengünstiger seien als der Anschluss an eine öffentliche Anlage vermöge unter Hinweis auf die (nicht näher bezeichnete) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einräumung eines Zwangsrechts nicht zu rechtfertigen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass sich das Kläranlagengrundstück Nr. 567, KG V, laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde W im Freiland befände und eine dafür notwendige Sondernutzung nicht ausgewiesen sei.
Die Beschwerdeführerin berief.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom ab. Dies wurde damit begründet, dass die fehlende Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wasserguts zur Inanspruchnahme desselben der Realisierung der grundsätzlich bewilligungsfähigen Abwasserentsorgungsanlage entgegenstehe. In Zusammenhang mit der Frage der Zwangsrechtseinräumung am öffentlichen Wassergut ging die belangte Behörde davon aus, dass grundsätzlich auch gegenüber dem öffentlichen Wassergut die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei. Im vorliegenden Fall bestünde aber für die abwassertechnisch zu entsorgenden Objekte der Wassergenossenschaft die Möglichkeit der Entsorgung ihrer Abwässer über die rechtskräftig bewilligte kommunale Abwasserreinigungsanlage, und es liege insofern der für die Einräumung von Zwangsrechten erforderliche konkrete Bedarf nicht vor. Die Ableitung der Abwässer über das öffentliche Kanalnetz sei auch nicht unverhältnismäßig teurer als die Errichtung einer eigenen Anlage. Vorteile im allgemeinen Interesse seien nicht zu erkennen gewesen, da laut den durchgeführten Kostenschätzungen bei Errichtung einer eigenen Abwasserreinigungsanlage durch die Beschwerdeführerin und dem Unterbleiben der Ableitung der Abwässer in die kommunale Kläranlage, welche weit vor dem Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin zur Errichtung einer eigenen Anlage projektiert und bemessen worden sei, für die Bevölkerung der Marktgemeinde W durch den Nichtanschluss der Wassergenossenschaft finanzielle Nachteile in namhafter Höhe (S 679.500,- bzw. EUR 49.381,19) entstünden. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0034, bekräftigte die belangte Behörde die Abweisung des Antrages noch damit, dass der verfolgte Enteignungszweck, nämlich die Ableitung der Abwässer der Objekte der Wassergenossenschaft über das Fremdgut (öffentliches Wassergut), nicht unmittelbar verwirklicht werden könne, da einerseits für die gegenständlichen Objekte eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung auf der Grundlage des Steiermärkischen Kanalgesetzes zur Abwassereinleitung in die Anlagen der Marktgemeinde W bestehe und andererseits für die gemäß dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz im Freiland gelegene Kläranlage der Wassergenossenschaft eine Ausweisung als Sondernutzung erforderlich wäre, welche aber nicht vorläge und von der Marktgemeinde W als zuständige Raumordnungsbehörde auch nicht zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, einer der Gründe für die Abweisung des Antrages, nämlich das Fehlen einer Ausweisung des Kläranlagengrundstückes als Sondernutzung im Flächenwidmungsplan, sei im Verfahren niemals erörtert worden; sie sei dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Verfahrensfehler auf, weil dieser Umstand - entgegen ihrer Darstellung - sowohl im Bescheid erster Instanz (Seite 32 f) seinen Niederschlag gefunden hat, als auch in der mündlichen Verhandlung vom (Verhandlungsschrift Seite 4) erörtert wurde. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang als Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde im Sinne des § 13a AVG vorgebracht wird, dass die unvertretene Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, die für eine positive Erledigung des Antrags erforderliche Widmung zu erwirken, so übersieht die Beschwerdeführerin weiters, dass bereits im Bescheid erster Instanz, aber auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom gerade diese Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Ausweisung des Kläranlagengrundstückes als Sondernutzung ausdrücklich erwähnt wurde. Die Verfahrensrüge führt bereits aus den dargestellten Gründen nicht zum Erfolg.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verweigerung der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes sei aus unsachlichen Gründen erfolgt. Weiters sei es unrichtig, dass (u.a.) die bestehenden Kanalanschlussverpflichtungen an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde der Einräumung eines Zwangsrechts entgegenstehe. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0001, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen nur in jenen Verfahren wahrzunehmen seien, welche die Anschlusspflicht und die Möglichkeit einer Befreiung hievon zum Gegenstand hätten. In einem der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer dienenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959 hätten derlei Interessen in den Hintergrund zu treten. Deswegen läge es auch auf der Hand, dass auch im Zuge der nach § 63 WRG 1959 vorzunehmenden Interessenabwägung der Bestand von Kanalanschlussverpflichtungen unbeachtlich sei. Auch dürfe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wasserrechtliche Bewilligung nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, dass das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstelle (so nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0176) und grundsätzlich die Abwasserentsorgung und das damit verwirklichte Ziel der Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich bringe, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragten (vergleiche die hg. Erkenntnisse vom , 94/07/0062, und vom , 89/07/0066). Jedenfalls sei es verfehlt, bei der Interessenabwägung wirtschaftliche Interessen der Marktgemeinde W bzw. der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage einzubeziehen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Unbestritten ist das vorliegenden Projekt nach § 32 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig und werden durch das Projekt im Bereich der Einleitung in den Vorfluter - wenn auch in einem geringen Ausmaß - Grundflächen in Anspruch genommen, die im Eigentum des öffentlichen Wassergutes (§ 4 WRG 1959) stehen, wozu der Verwalter des öffentlichen Wassergutes ausdrücklich keine (nach § 5 Abs. 1 WRG 1959 notwendige) Zustimmung erteilte. Die Verfahrensparteien ziehen vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Zweifel, dass die Abwasserentsorgungsanlage grundsätzlich bewilligungsfähig wäre. Die begehrte wasserrechtliche Bewilligung wurde allein aus dem Grund versagt, dass der Verwalter des öffentlichen Wassergutes der Inanspruchnahme desselben durch das verfahrensgegenständliche Projekt widersprach und eine Zwangsrechtseinräumung nicht in Frage kam.
Zu der nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen erfolgten Verweigerung der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 betreffenden Fall zum Vorbringen der "willkürlichen" oder "in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilten Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ausgesprochen hat, dass dies im Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß (dort:) § 38 Abs. 1 WRG 1959 von den Behörden nicht zu prüfen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0005), da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers - eine unabdingbare, weil nicht durch ein Zwangsrecht ersetzbare - Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0090). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall eines Bewilligungsverfahrens nach § 32 WRG 1959 gelten, wo das im 6. Abschnitt vorgesehene Instrument der Zwangrechtseinräumung eine aus unsachlichen Gründen willkürlich verweigerte Zustimmung des Grundeigentümers - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - ersetzen könnte.
Abgesehen davon ist gerade im vorliegenden Fall die Zustimmungsverweigerung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes auch gar nicht aus unsachlichen Motiven erfolgt, wurde als Begründung doch neben der Frage des Bedarfes auch ausdrücklich auf die Verletzung der Zwecke des öffentlichen Wassergutes (nach § 4 Abs. 2 WRG 1959) hingewiesen.
In diesem Zusammenhang sei noch zur Anregung der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 8 WRG 1959 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren zu stellen, da diese Bestimmung dem Verwalter des öffentlichen Wasserguts einen verfassungswidrigen, weil willkürlichen Ermessensspielraum einräume, klargestellt, dass diese Gesetzesstelle im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziell ist, weil sie nicht regelt, auf welche Weise und insbesondere mit welcher Begründung der Verwalter des öffentlichen Wasserguts seine Zustimmung oder Nichtzustimmung zu einer Grundinanspruchnahme zu erteilen hat.
Die Beschwerdeführerin hatte für den Fall der nicht erteilten Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ausdrücklich im Rahmen eines "Eventualantrages" die Einräumung eines Zwangsrechtes begehrt. Wie die belangte Behörde (und schon die Behörde erster Instanz) zutreffend feststellte, war diese zusätzliche Antragstellung aber nicht notwendig, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent ist, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0143).
Im Zusammenhang mit der Einräumung eines Zwangsrechtes vertrat die mitbeteiligte Partei bereits im Berufungsverfahren und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, ihr gegenüber dürfe überhaupt kein Zwangsrecht eingeräumt werden, weil die Bestimmungen des § 4 WRG 1959 denjenigen der §§ 60 ff vorgingen.
Es gibt aber keine gesetzliche Grundlage - eine solche wird von der mitbeteiligten Partei auch nicht genannt - dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne, weil öffentliches Wassergut dem sechsten Abschnitt des WRG 1959 (§§ 60 ff leg. cit.) nicht unterliege. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein (vgl. das zum Kärntner Landesstraßengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0284, mit Literaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall wurde von einer Zwangsrechtseinräumung gegenüber dem öffentlichen Wassergut aber bereits deshalb abgesehen, weil nicht vom Vorliegen eines Bedarfes nach § 63 WRG 1959 auszugehen sei.
§ 63 WRG 1959 lautet:
"§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
...
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder
Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten
überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die
notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende
dingliche Rechte ... einschränken oder aufheben, damit die
genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und
Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten ... werden kann.
..."
Nach dieser Gesetzesstelle ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die "Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/07/0060, vom , Zl. 89/07/0143 und vom , Zl. 91/07/0135). Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter "Bedarf" ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3055/52, und vom , Zl. 2001/07/0168).
Liegt ein Bedarf in diesem Verständnis vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/07/0060). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0062).
Die Einräumung eines Zwangsrechtes scheitert im vorliegenden Fall aber bereits - wie die belangte Behörde zutreffend annahm - an der Bedarfsprüfung. Die belangte Behörde hat das Fehlen eines Bedarfs mit dem Hinweis darauf, dass die über die verfahrensgegenständliche Anlage zu entsorgenden Objekte im Anschlussbereich der rechtskräftig bewilligten und bereits errichteten Abwasserbehandlungsanlage der Marktgemeinde W liegen, der Anschluss kurzfristig hergestellt werden könnte und ihnen gegenüber bereits rechtskräftige Anschlussverpflichtungsbescheide bestehen, begründet. Wegen des Bestehens dieser anderen Möglichkeit (bzw. Verpflichtung) der Abwasserentsorgung der von der Beschwerdeführerin umfassten Objekte kann zutreffend vom Nichtvorliegen eines Mangelzustandes ausgegangen und damit nachvollziehbar und rechtlich schlüssig den Bedarf an der Einräumung des Zwangsrechts verneint werden.
Es fehlt daher im vorliegenden Fall schon am Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" in § 63 WRG 1959, womit die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis kommen konnte als zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages. Die rechtlich gar nicht mehr notwendigerweise durchzuführende weitere Prüfung des Antrages nach § 63 WRG 1959 (Interessenabwägung), auf die aus diesem Grunde auch nicht näher eingegangen wird, hat dieses Ergebnis nur mehr untermauert.
Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führen zu keinem anderen Ergebnis. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, aus der zitierten Judikatur gehe hervor, dass Fragen der Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Abwasserentsorgungssystem bzw. dessen wirtschaftliche Existenzfähigkeit im Bewilligungsverfahren in den Hintergrund zu treten haben, woraus wiederum zu schließen sei, dass dies auch bei der Beurteilung der Einräumung von Zwangsrechten der Fall sei, übersieht sie, dass diese Aussagen nicht in Zusammenhang mit einer Zwangsrechtseinräumung, sondern (nur) im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit der Anlage selbst getroffen wurden. Für eine Zwangsrechtseinräumung müssen aber andere Voraussetzungen als für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vorliegen.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/07/0062, und vom , Zl. 89/07/0066, geht fehl. In den Ausgangsfällen wurden zwar die Aspekte der Erforderlichkeit und der überwiegenden Vorteile im öffentlichen Interesse behandelt, doch kann die dort angestellte Argumentation nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Im ersten Fall wurde ein Zwangsrecht zu Gunsten einer (öffentlichen) Abwasserentsorgungsanlage in einer Gemeinde, in der bis dahin die Abwasserentsorgung durch nicht dem Stand der Technik entsprechende Senkgruben erfolgte, eingeräumt, wobei hier der Bedarf und auch die Vorteile für die Allgemeinheit klar ersichtlich sind. Im zweiten Fall ging es um eine Anlage zur Erhöhung des Reinheitsgrades der Abwässer einer Papierfabrik. Es gilt das Gleiche wie oben. Diese Erkenntnisse können daher nicht zur Begründung des Standpunktes der Beschwerdeführerin herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auch auf das Vorliegen eines Widerstreitverfahrens nach den §§ 16 und 17 WRG 1959. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass es für das Vorliegen eines Widerstreits nach § 16 WRG 1959 notwendig ist, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist. Dass ein solcher Sachverhalt vorliege, ist nicht erkennbar. Im Übrigen würde sich beim vorliegenden Projekt auch bei Vorliegen eines Widerstreitsverfahrens die Notwendigkeit der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. die Erforderlichkeit einer Zwangsrechtseinräumung nicht erübrigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001.
Wien, am