VwGH vom 07.08.1992, 88/14/0063
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des N in M, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat) vom , Zl. 30.563-3/87, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Transportunternehmer und ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1972. Er war Inhaber zweier Konzessionen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die eine beschränkt auf drei Lastkraftwagen mit Standort in I und die andere beschränkt auf vier Lastkraftwagen mit Standort zunächst in S und ab Juli 1984 in M. Im Jahre 1985 legte der Beschwerdeführer die Konzession mit Standort in I zurück und veräußerte von seinem Fuhrpark eine Sattelzugmaschine mit Auflieger an die Firma A und über Vermittlung der Firma A zwei solche Fahrzeuge an die Firma B.
Für das Jahr 1985 erklärte der Beschwerdeführer in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für den Verkauf von zwei Sattelzügen mit Konzessionen einen Erlös von S 750.000,-- (nach Darstellung des Beschwerdeführers in der Berufung S 300.000,-- für die beiden Fahrzeuge und S 450.000,-- für die Überlassung von drei Konzessionen) und beantragte für diese "Veräußerung eines Teilbetriebes" die Tarifbegünstigung des § 37 EStG 1972.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, daß die Veräußerung der Sattelzugmaschinen nicht als Teilbetriebsveräußerung anzusehen sei und versagte mit den Abgabenbescheiden die Anwendung dieser Tarifbegünstigung.
Mit der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß nach der besonderen Eigenart von kleineren Transportunternehmen, die zum Unterschied von anderen Gewerbebetrieben in der Regel keine Geschäftsräumlichkeiten, kein Warenlager usw. benötigten, schon die gewerbliche Konzession für sich alleine die wesentliche Grundlage zur Führung eines Transportunternehmens darstelle. Der Betriebsgegenstand Kraftfahrzeug trete gegenüber der Konzession wertmäßig in den Hintergrund, insbesondere wenn berücksichtigt werde, daß es in dieser Branche üblich sei, mit den Konzessionen nur die ältesten Fahrzeuge zu verkaufen. Die wertmäßige Dominanz der Konzession gegenüber dem Fahrzeug werde auch damit deutlich, daß zwar jeder eine Sattelzugmaschine kaufen könne, aber ohne Konzession damit noch keine Güter befördern und somit kein Unternehmen führen dürfe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß keine Veräußerung eines Teilbetriebes vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 auf die im Jahr 1985 erzielten außerordentlichen Einkünfte im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 außerordentliche Einkünfte im Sinn des Abs. 1.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der Veräußerung eines Teilbetriebes die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen Teiles eines Gewerbebetriebes zu verstehen, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Die für das Vorliegen eines Teilbetriebes entscheidende Frage, ob vor der Veräußerung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt wurde, ist in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers zu beurteilen (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Tz. 17 zu § 24 samt zitierter Rechtsprechung). Der Teilbetrieb setzt einen innerhalb des Unternehmens abgegrenzten, mit einer nach außen hin erkennbaren Selbständigkeit ausgestatteten wirtschaftlichen Organismus voraus (Hochstätter- Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 19 zu § 24 samt zitierter Rechtsprechung).
Solche Umstände, die die Annahme eines Teilbetriebes bezüglich der in I stationierten Fahrzeuge rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, daß die veräußerten Fahrzeuge im Betrieb des Beschwerdeführers eine gewisse betriebsinterne Selbständigkeit aufgewiesen hätten oder nach außen als selbständiger Teilbetrieb in Erscheinung getreten wären. Es erfolgte nach der Aktenlage (Bilanz und Anlagen) überdies keine gesonderte Erfassung der mit dem Standort im Zusammenhang stehenden Erlöse oder Aufwendungen und keine gesonderte Führung von Anlageverzeichnissen. Der Beschwerdeführer hatte in I keine Büroräumlichkeiten eingerichtet, sodaß - auch nach Angaben des Beschwerdeführers - das Unternehmen ausschließlich von M aus geleitet wurde. Es stellt auch bei einheitlich geführten und nach außenhin einheitlich in Erscheinung getretenen Transportunternehmen eine Konzession mit zugehörigem Fahrzeug für sich allein noch keinen Teilbetrieb dar.
Wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerdegründe insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom , 1435/68, Slg. Nr. 3874/F, und , 144/69, stützt, spricht dies deshalb nicht für seinen Standpunkt, weil sein Betrieb nach Lage des Beschwerdefalles weiterer wesentlicher Einrichtungen als nur einer Konzession und eines Kraftfahrzeuges bedarf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.