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VwGH vom 22.09.1992, 88/14/0058

VwGH vom 22.09.1992, 88/14/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Erben nach Dr. P in I (Dipl.Vw. C S, geb. P, in I, Dr. P jun. in S, Dri. L G, geb. P, in I und M P in I), vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat) vom , Zl. 30.982-3/87, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1983 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1984 (gemäß § 200 Abs. 1 BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dr. P. war Wirtschaftstreuhänder in I. Für die Jahre 1981 bis 1983 erklärte er unter anderem Verluste aus Land- und Forstwirtschaft.

Anläßlich der die Jahre 1981 bis 1983 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, daß die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei anzusehen und der in den Jahren 1981 bis 1983 geltend gemachte Verlust nicht ausgleichsfähig sei.

Weiters stellte der Prüfer anläßlich der im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung durchgeführten Umsatzsteuernachschau für das Jahr 1984 fest, daß die größere der beiden Dienstwohnungen vom Sohn M des Dr. P, welcher Sohn nach den Angaben des Dr. P als Hausbesorger der Steuerberatungskanzlei des Dr. P tätig gewesen sei, im Jahre 1984 bezogen worden sei. Nach Ansicht des Prüfers könne es sich dabei nicht mehr um eine Dienstwohnung handeln, da die Gewährung einer freien Wohnung auf Grund des Ausmaßes der üblicherweise bei einem Betrieb derartiger Größe anfallenden Hausmeisterarbeiten nicht gerechtfertigt erscheine und nur durch das persönliche Naheverhältnis des Dienstnehmers zum Steuerpflichtigen verständlich sei. Dafür spreche auch, daß der Dienstnehmer hauptberuflich ganztätig in einer Kfz-Werkstätte beschäftigt und die Entlohnung für die Hausmeisterarbeiten mehr als ausreichend sei.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte noch vor Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 1984 die Umsatzsteuer für 1984 mit Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest, wobei die im Zusammenhang mit der größeren Dienstwohnung stehenden Vorsteuern als nicht betrieblich bedingt ausgeschieden wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob Dr. P Berufung. Sein Sohn sei nicht als Hausmeister, sondern als Angestellter für die technische Betreuung in den Dienst genommen worden. Insbesondere gingen die in der Stellungnahme des Dr. P ausgeführten Tätigkeiten über reine Hausmeistertätigkeiten weit hinaus. Sein Sohn werde Ende August 1985 aus dem Betrieb der Kfz-Werkstätte ausscheiden, da der Werkstätteninhaber seinen Betrieb einstellen möchte. Ab diesem Zeitpunkt werde der Dienstnehmer vollbeschäftigt im Steuerberatungsbüro mitarbeiten. Auch die Größe der Steuerberatungskanzlei sei unrichtig beurteilt worden, es könne nicht von einem Kleinbetrieb gesprochen werden. Es sei bei Unternehmen derartige Größe nicht unüblich, Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen. Die Entlohnung des Sohnes liege durchaus im objektiven Rahmen, wobei es immer noch Sache des Dienstgebers sei, ob jemand gut oder schlecht bezahlt werde. Wenn nun ein Dienstverhältnis anerkannt werde, müsse es auch dem Dienstgeber überlassen sein, im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses auch dann eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, wenn zum Dienstnehmer ein Naheverhältnis bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1983 sowie Umsatzsteuer 1984 (gemäß § 200 Abs. 1 BAO) als unbegründet ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde behauptete Dr. P inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Am verstarb Dr. P. Erben nach Dr. P sind lt. Einantwortungsurkunde die ehelichen Kinder des Verstorbenen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Erben nach Dr. P sind Rechtsnachfolger des Verstorbenen und treten daher in die verfahrensrechtliche Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein. Diese sind jedenfalls befugt, den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof in der gegebenen Verfahrenslage auch ohne besondere Erklärung als beschwerdeführende Partei fortzusetzen (Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 157).

Die Erben nach Dr. P haben erklärt, die Beschwerde betreffend die steuerliche Beurteilung der Land- und Forstwirtschaft zurückzuziehen. Sie haben damit die Beschwerdepunkte eingeschränkt.

Bei Beschwerden nach § 131 B-VG sind die geltend gemachten Beschwerdepunkte der Rahmen, innerhalb dessen der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Verwaltungsakt zu überprüfen hat (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 37 und 38). Demnach bleibt nur mehr die Entscheidung im angefochtenen Bescheid betreffend Dienstwohnung strittig.

Die belangte Behörde hat für das Jahr 1984 bezüglich der "Dienstwohnung" das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen verneint und die im Zusammenhang mit dieser "Dienstwohnung" geltend gemachten Vorsteuern ausgeschieden.

Gemäß § 12 Abs. 2 UStG 1972 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen ... als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

Schon daraus ergibt sich, daß Lieferungen und sonstige Leistungen dann nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn diese im Zusammenhang mit einem dem Privatvermögen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zuzurechnenden Wirtschaftsgut stehen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 1535, 1747, 1748/79).

Notwendiges Privatvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die ihrer Beschaffenheit nach zur Befriedigung eines privaten Bedürfnisses dienen, wie z.B. Wohnungseinrichtung, Kleidung, das selbst benutzte Eigenheim (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 4 Abs. 1 EStG 1972 Tz. 12). Damit Lieferungen und sonstige Leistungen als für das Unternehmen ausgeführt gelten, müssen diese im vorliegenden Fall (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1972) im Zusammenhang mit notwendigem Betriebsvermögen stehen.

Als notwendiges Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter angesehen, die ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges der Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie z.B. der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 4 Abs. 1 EStG 1972 Tz. 12 samt Rechtsprechung).

Zum selben Ergebnis, nämlich der Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit der Dienstwohnung zum Betriebsvermögen für den Vorsteuerabzug, führt auch § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1972, wobei auf die Ausführungen bei Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, Seite 388, Abs. 2 hingewiesen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Schaffung von Werkswohnungen (Dienstwohnungen) bei Betrieben mittlerer Größe nicht üblich (vgl. hg. Erkenntnisse vom , 195/78, vom , 732ff/79, und vom , 1535ff/79). In dem mit Erkenntnis vom , 732ff/79, entschiedenen Fall betrug der Umsatz in den Streitjahren 1975 und 1976 ca. 6,1 bzw. 6,4 Mio. S. Im vorliegenden Fall liegen die Umsätze (in den Jahren 1980 bis 1984 zwischen ca. 4,2 und 4,7 Mio.) deutlich unter diesen Beträgen. Wenn die Beschwerde nunmehr geltend macht, daß das mit dem die "Dienstwohnung" innehabenden Sohn abgeschlossene Dienstverhältnis steuerlich anerkannt werde, durch das Zurverfügenstellen einer Dienstwohnung eine zusätzliche Bindung des Dienstnehmers erreicht werden könne und im Falle einer Betriebsnachfolge für einen Bilanzbuchhalter, eine Wohnung frei zu halten zweckmäßig sein werde, dann hat sie damit keineswegs solche Gründe vorgebracht, wonach die "Dienstwohnung" als notwendiges Betriebsvermögen angesehen werden müsse, weil sie ihrer Art nach unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Betriebes keinen anderen als betrieblichen Zwecken dienen könne. Vielmehr ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch das enge Familienband mit dem Sohn als objektives Merkmal für das Vorliegen eines notwendigen Privatvermögens zu berücksichtigen. Der Sohn hätte ohne Zurverfügungstellung der Wohnung ca. 10 km vom Betrieb entfernt wohnen müssen, sodaß nach den Behauptungen in der Beschwerde auf seine Arbeitskraft zu verzichten gewesen wäre. Auch aus dieser Tatsache ist letztlich zu ersehen, daß die Einräumung der Wohnung nur aus privaten, in den Wohnbedürfnissen des Sohnes gelegenen Gründen erfolgt ist. Es kann schließlich nicht allein im betrieblichen Interesse liegen, einem ca. 50 Stunden im Monat beschäftigten Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, nur um diesem eine Fahrstrecke von 10 km zur Arbeitsstätte zu ersparen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.