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VwGH vom 19.11.1997, 92/12/0289

VwGH vom 19.11.1997, 92/12/0289

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/12/0290 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Dr. Georg Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgasse 6/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 118301/III-32/92, betreffend Verwendungsgruppenüberleitung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im maßgebenden Zeitraum vorerst als Amtsrätin, nach ihrer Überleitung als Amtssekretärin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark.

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom stellte die Dienstbehörde fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Erklärung gemäß § 240a BDG 1979 ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit bewirkt. Ab dem genannten Wirksamkeitsbeginn gebühre ihr das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 13, mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1b dieser Verwendungsgruppe. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung komme der in Betracht. Auf Grund ihrer Überleitung sei die Beschwerdeführerin berechtigt, den Amtstitel Amtssekretärin zu führen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung, in der sie beantragte, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, daß sie nicht in Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, sondern in Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b, oder, falls dies nicht möglich sei, in Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, eingestuft werde. Begründend führte sie dazu aus, die belangte Behörde habe sie zu Unrecht als Referentin B4 eingestuft, tatsächlich hätte sie als Referentin B2 oder wenigstens B3 eingestuft werden müssen. Ihre Tätigkeiten umfaßten die Durchführung fernmeldebehördlicher Verfahren I. Instanz, diese Tätigkeit sei geprägt von selbständigem Verhandeln mit teilweise anwaltlich vertretenen Parteien. Diese Tätigkeit sowie das Eintreiben rückständiger Fernmeldegebühren und das Neufestsetzen von Fernmeldegebühren seien keinesfalls als Routinefall zu qualifizieren und stellten im Einzelfall beträchtliche Ansprüche an die Kreativität und das Organisationstalent des Bearbeiters. Bei der Hereinbringung von Gebührenrückständen gelte es immer wieder zu entscheiden, wie in Einzelfällen vorzugehen sei. In diesem Zusammenhang verweise sie auf den Schriftverkehr im Exekutionsverfahren mit den Gerichten, der mit der Tätigkeit eines Konzipienten einer Rechtsanwaltskanzlei zu vergleichen sei. Ebenso würden Zahlungsaufträge (Bescheide) und politische Exekutionen eigenverantwortlich bearbeitet. Entscheidungen über die Erlassung von Restgebühren seien je nach rechtlicher und wirtschaftlicher Sachlage zu treffen. Bei Streitigkeiten in Gebührenfragen sei die Angelegenheit mit den fernmeldetechnischen Dienststellen, der Fernmeldegebührenstelle und dem jeweiligen Beschwerdeführer zu klären und zu entscheiden. Im täglichen Kontakt mit den Postämtern sei eigenverantwortlich zu entscheiden, wie dem bezüglich Einsprüchen bzw. Gebührenschulden vorsprechenden Kunden entgegengetreten werden könne. Dabei sei der gesetzesfreie Raum im Sinne kundendienstlicher Erwägungen der geschäftspolitischen Zielsetzungen der Unternehmensleitung sachgerecht zu nützen. Da ihre Tätigkeiten regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Maßnahmen erforderten, sei sie als

Referentin B2, wenigstens aber B3, einzustufen.

Die Beschwerdeführerin erstellte sodann auf Aufforderung der Dienstbehörde im Ermittlungsverfahren eine Beschreibung ihres Arbeitsplatzes. Von ihren Tätigkeiten seien demnach (näher aufgeschlüsselt) alle regelmäßig planend und koordinierend, davon 72% fachlich und 28% auf Routinefälle eingeschränkt. Ihre Tätigkeiten seien die Hereinbringung rückständiger Fernmeldegebühren (In- und Ausland: in größtmöglichem Umfang und auf möglichst rationelle Weise), Neufestsetzung (Abschreibung, Gutschrift, Rückzahlung) von Gesprächs-, Grund-, Herstellungs-, Restgebühren, etc. im Rahmen der Zuständigkeitsordnung (derzeit bis S 20.000,--), Auflassung von Teilnehmerstellen bei Tod des Teilnehmers und bei Pflichtverletzungen nach FO, eigenverantwortliche Behandlung von Fernmeldegebühreneinsprüchen als Fernmeldebehörde I. Instanz (§ 21 Abs. 3 FG) unter Anwendung des AVG (Ermittlungsverfahren, Entscheidung), Berufungsverfahren und Schriftverkehr mit der Oberbehörde. Davon seien 68% gleichartige und 32% verschiedenartige Tätigkeiten. Approbationsbefugnis habe sie fallweise bei Eigenerledigungen, Weisungsbefugnis habe sie keine. Die Erledigung ihrer Arbeiten sei vorwiegend durch Vorschriften oder Dienstanweisungen geregelt.

Aus der hiezu vom zuständigen Abteilungsleiter abgegebenen Stellungnahme ergibt sich, daß in den letzten Jahren umfangreiche neue Dienste eingeführt worden seien, die alle über die Fernmeldegebührenstelle verrechnet würden. Außerdem erforderten Gebiete wie BTX, Funk, Datenleitungen und ähnliches eine umfangreiche Befassung mit neuen Rechtsmaterien, wobei die Rechtsgrundlagen in Bezug auf die einschlägige juristische Literatur manchmal problematisch erschienen, sodaß die bescheidmäßige Rechtsfindung schwierig sei.

Die belangte Behörde ersuchte sodann die Dienstbehörde mit Schreiben vom , den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nach folgenden Kriterien zu überprüfen:


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1.
Prüfung der Aufgaben hinsichtlich der grundsätzlichen B-Wertigkeit (Referenten B1-B4)
2.
Prüfung der Tätigkeiten,
3.
Prüfung des Umfanges der Tätigkeiten,
4.
Vergleich der Arbeitsplätze anhand der Richtverwendungen des BDG 1979.
Die belangte Behörde hielt dabei fest, daß aufgrund ihrer Erfahrungen beim Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin überwiegend Routinearbeiten bzw. durchführende Tätigkeiten anfielen.
Die Dienstbehörde kam diesem Auftrag nach und teilte mit Schreiben vom das Ergebnis der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen mit, wonach deren Tätigkeiten zur Gänze regelmäßig planend und koordinierend vor allem vergleichbar der Richtverwendung "Referent für Postbetriebsorganisation", eingeschränkt noch mit "Referent für Dienst- und Besoldungsrecht", seien.
Am forderte die belangte Behörde eine neuerliche Arbeitsplatzbeschreibung an.
Die Dienstbehörde I. Instanz kam dieser Dienstanweisung mit Schreiben vom nach, und übermittelte je eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, der Abteilung 7 (in der die Beschwerdeführerin arbeitet) und der Abteilung 1 sowie eine Aufgliederung der auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Geschäftsfälle. Die Stellungnahme des Leiters der Abteilung 7 enthielt vor allem Ausführungen darüber, welche Tätigkeiten als planend, koordinierend, kontrollierend bzw. durchführend anzusehen seien.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, daß die Feststellung, daß die Tätigkeiten ihres Arbeitsplatzes überwiegend durch Vorschriften oder Dienstanweisungen geregelt seien, sich in einer Rechtsabteilung aus dem Legalitätsprinzip ergebe. Eine individuelle Wertung und Gewichtung der Vorbringen sei jedoch im Ermittlungsverfahren verlangt. Man könne die Tätigkeit daher nicht als überwiegend durchführend und kontrollierend bezeichnen. In Verfahren, die neue Dienste (Datenleitungen BTX, Autotelefon, Datex-P Leitungen) beträfen, seien durch die relative Neuartigkeit dieser Dienste Rechtsfragen neuer Art zu lösen. Außerdem seien inhaltlich konforme Arbeitsplätze in anderen Post- und Telegraphendirektionen mit Bediensteten der Verwendungsgruppe A besetzt.
Die Abteilung 1 äußerte sich dahingehend, daß sie das Begehren der Beschwerdeführerin auf höhere Einstufung im PT-Schema für gerechtfertigt erachte.
Aus der Auflistung der Geschäftsfälle, die alle regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten darstellen, ist folgendes zu entnehmen (R=Routinefälle, S=Fälle höheren Schwierigkeitsgrades):

1.1. Teilzahlungsbescheide und

1.2. Zahlungsaufträge 15 % R

2. Exekutionen 10 % R

3. Ausforschungen 5 % S

4. Verhandlungen 20 % S

5. Bescheide 30 % S

6. Berufungen 3 % S

7. sonstige Berichte

(insbes Volksanwaltschaft) 2 % S

8. Absprachen der Arbeitsgruppen 2 % S

9. Vertretungen gleicher Arbeitsplätze 5 % S

10. Erstellen von Drucksorten 3 % R

11. Weisungen 5 % S

Am führte die belangte Behörde eine Einvernahme durc in der die Beschwerdeführerin insbesondere die Gründe dafür darlegte, warum ihrer Ansicht nach die Tätigkeiten ihres Dienstpostens planend seien.

Zu dem Protokoll über diese Beweisaufnahme erstattete die Beschwerdeführerin am eine Stellungnahme, in der sie neuerlich zu den einzelnen Punkten der Arbeitsplatzbeschreibung (Tätigkeitsstruktur) ausführte, warum ihre Tätigkeit planend sei, und erklärte, daß 20% der von ihr erteilten Weisungen genereller, 80% individueller Art seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihre Berufung vom 14. Feber 1990 gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz vom 6. Feber 1990, GZ 6751-l/90, mit dem festgestellt wurde, daß Sie gemäß § 240a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirkt haben und Ihnen auf Grund Ihrer Verwendung als Referentin B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und Ihres Vorrückungsstichtages das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3 Gehaltsstufe 13, mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1b dieser Verwendungsgruppe gebührt, wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mangels Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 31.8 lit. b und c in Verbindung mit Ziffer 31.5 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien folgendermaßen zu qualifizieren: Hinsichtlich der Teilzahlungsbescheide sei die wirtschaftliche und rechtliche Einzelsituation zu überblicken, Maßnahmen festzusetzen und der Erfolg zu kontrollieren. In diesem Punkt sei keine planende Tätigkeit erkennbar. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen sei (bis auf ganz wenige Einzelfälle) als keine PT2-wertige Tätigkeit erkennbar, bei der regelmäßig planend und koordinierend vorzugehen wäre. Derartige Ratenübereinkommen und Zahlungserleichterungen würden in der Regel nach kurzer Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Gebührenschuldners mit Formblatt getroffen. Auch bei den Zahlungsaufträgen sei keine planende Tätigkeit erkennbar, weil sich die Erlassung von Zahlungsaufträgen (nicht Einspruchszahlungsaufträgen) im wesentlichen aus den von der Buchhaltung (Fernmeldegebührenstelle) aufbereiteten vorgegebenen Fakten ergebe und im Hinblick auf die Menge und ständig steigende Zahl von Zahlungsaufträgen "Massenarbeit" darstelle. Die Erlassung von Einspruchszahlungsaufträgen nehme einen mengenmäßigen Anteil von ca. 1/3 aller Zahlungsaufträge, Zeitaufwand von ca. 2/3 aller Zahlungsaufträge ein. Bei den beantragten Exekutionen sei der Exekutionstitel auf der Grundlage des Zahlungsauftrages gegeben. Nach Vorliegen des Exekutionstitels sei diese Tätigkeit weitestgehend determiniert, in der Auswahl der Exekutionsmittel und Exekutionsobjekte (in der Regel Lohnpfändung) sei die Entscheidung lediglich zu vorgegebenen Sachverhalten zu treffen, es sei daher keine planende Tätigkeit erkennbar. Auch bei der Ausforschung liege keine planende Tätigkeit vor, weil die weitere Vorgangsweise aufgrund der vorliegenden Fakten nur in dem zur Verfügung stehenden Rahmen nach immer wiederkehrenden Schemata und Abläufen erfolge. Die Verhandlungen mit Einspruchswerbern umfaßten den gesamten Parteienverkehr und auch fernmündliche Auskünfte und Verhandlungen mit anderen Poststellen und Teilnehmern, einschließlich von Rechtsauskünften. Auch in diesen Fällen liege keine planende Tätigkeit vor, weil lediglich Sachverhaltsfeststellungen, auch im Zuge der Beweisaufnahme, getroffen würden und sich die daraus gesetzten Maßnahmen aufgrund des Sachverhalts regelmäßig innerhalb des gleichen Rahmens bewegten. Die Tätigkeit der Bescheiderlassung umfasse das gesamte Verfahren ab der Einleitung bis inklusive Bescheiderlassung. Auch bei den Berufungen, sonstigen Berichten (Volksanwaltschaft) lägen zweifellos schwierige, aber keine höher- (PT2) wertigen Tätigkeiten vor. Die Vorgangsweise der Fernmeldebehörde I. Instanz richte sich nach den jeweils vorliegenden Fakten, es seien dazu keine Planungsunterlagen vorhanden, die von der Beschwerdeführerin ausgearbeitet, erstellt und in der Folge im Sinne der Erreichung von Planzielen verfolgt würden. Die Absprachen der Arbeitsgruppe enthielten planende Elemente (im Sinne der Anlage 1 zum BDG 1979). Die in Vertretung erledigten Tätigkeiten seien jeweils bei der einzelnen Tätigkeitsart angeführt. Dem Tätigkeitsbereich Drucksorten seien planende Elemente zuzuerkennen, weil mit der Gestaltung der Organisationsbehelfe künftige Arbeitsabläufe determiniert, somit die Gestaltung der Ablauforganisation über die Entwicklung von Vordrucken (Drucksorten) wesentlich beeinflußt werde. Bei den Weisungen könnten nur dort planende Elemente erkannt werden, wo abstrakte, für künftige Verfahren bestimmte Voraussetzungen geschaffen werden sollten. Für die Abänderung der Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin sei gemäß Ziffer 31.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 im Verwaltungsdienst in einer Post- und Telegraphendirektion und im Inspektorat Salzburg eine Verwendung als "Referent B 2" (PT 2/2b) oder als "Referent B 3" (PT 2/3b) erforderlich. Gemäß Ziffer 31.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 beinhalte eine Verwendung als Referent B 2 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erforderten. Eine Verwendung als Referent B 3 beinhalte verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erforderten. Grundsätzlich sei zum Vorbringen, daß der Arbeitsplatz einem Referenten B 2 bzw. B 3 auch deshalb zugeordnet werden müßte, weil im Einzelfall beträchtliche Ansprüche an die Kreativität und das Organisationstalent gestellt würden, festzuhalten, daß das gegenständliche Verfahren nicht die Leistungsfeststellung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand habe, sondern die Zuordnung der auf dem Arbeitsplatz lt. Arbeitsplatzbeschreibung zum Zeitpunkt der Überleitung zum anfallenden Tätigkeiten nach den Bestimmungen des BDG 1979. Die Zuordnung bleibe auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzinhabers unverändert. Persönliches Engagement, Ausdauer,

Zielstrebigkeit, Findigkeit, Kreativität, udgl. seien nicht Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren. Solche Kriterien könnten von Bedeutung sein, wenn die Beschwerdeführerin mit der Bewertung ihres gegenwärtigen Arbeitsplatzes unzufrieden sei und sich um einen höherwertigen Arbeitsplatz bewerbe. Eine geänderte Arbeitsplatzbeschreibung sei jedoch nicht vorgelegt worden. Die Tätigkeit der Erlassung von Teilzahlungsbescheiden oder Zahlungsaufträgen und das Verhandeln mit Einspruchswerbern und Gebührenschuldnern sei nur in Einzelfällen mit Überlegungen hinsichtlich der Verfolgung von Unternehmenszielen, Kundenfreundlichkeit, Bonität, etc. verbunden. Dies treffe jedoch nicht für den weitaus überwiegenden Teil der Tätigkeit zu, die die Erlassung von hunderten (Massen-)Zahlungsaufträgen, (Massen-)Lohnpfändungen und Verhandlungen mit Gebührenschuldnern und Einspruchswerbern umfasse. Diese Tätigkeiten seien zwar als schwierig erkannt, könnten jedoch nach eingehender Beurteilung und Kenntnis der Berufungsbehörde lediglich den Geschäftsfällen mit regelmäßig durchführenden und kontrollierenden Tätigkeiten zugeordnet werden. Lediglich aus formalrechtlichen Gründen könne der größte Teil der Zahlungsaufträge nicht mit Unterschriftsstempel oder gleich mit automationsunterstützter Datenverarbeitung unterfertigt werden. Der Auffassung, daß die planende Tätigkeit bei der Behandlung von Einspruchszahlungsaufträgen

insbesondere in der Beweiswürdigung liege, könne von der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden, da erst bei Einspruch (Vorstellung) gegen den Zahlungsauftrag das Ermittlungsverfahren einzuleiten sei. Bei der Ausforschung von Gebührenschuldnern lägen in der Regel Tätigkeiten vor, die in anderen Direktionen von Hilfsreferenten durchgeführt würden. Auch der geringe Anteil an grundsätzlichen, die Ablauforganisation im Bereich der Gebührenhereinbringung beeinflussenden Weisungen sei nicht geeignet, die Gesamttätigkeit auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als regelmäßig planend, koordinierend und kontrollierend einem Referenten B 2 oder B 3 zuzuordnen. Festzuhalten sei weiters, daß mit der Durchführung behördlicher Verfahren nicht automatisch höherwertige (PT2-wertige) Tätigkeiten verbunden sein müßten. Die Verfahren in Fernmeldegebührenangelegenheiten seien dann nicht von höherer Wertigkeit (zugeordnet einem Referenten B 2 oder B 3), wenn es sich in diesen Fällen um zwar schwierige, aber immer wiederkehrende gleichartige Sachverhalte und Subsumtionsfragen handle. Der Großteil der Bescheide werde im wesentlichen mit Hilfe von feststehenden Textbausteinen erstellt. Zu dem von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleich mit Arbeitsplätzen in anderen Post- und Telegraphendirektionen, die ihrer Auffassung nach den gleichen Tätigkeitsumfang hätten, jedoch einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet seien als ihr Arbeitsplatz, sei auszuführen, daß im Zuge der Umorganisation von Tätigkeiten in Fernmeldegebührenangelegenheiten in anderen Direktionen in Anpassung an örtliche Größenverhältnisse etc. die Tätigkeiten betreffend die Erlassung von Einspruchzahlungsaufträgen und sonstigen Bescheiden aus Zweiteinsprüchen von den Arbeitsplätzen "Referenten für

Fernmeldegebührenangelegenheiten" auf einen Arbeitsplatz "Bearbeitung der Zweiteinsprüche gegen Gebührenvorschreibungen" konzentriert und sodann die Tätigkeiten dieses Arbeitsplatzes einem Referenten B3 (PT2/3b) zugeordnet worden seien. Die Angelegenheiten z.B. der Exekutionen oder der Erlassung der "normalen" Zahlungsaufträge seien bei den Referenten B4 (PT 3/1b) verblieben. Angelegenheiten z.B. der Ausforschung von Schuldnern seien grundsätzlich einem PT5-Arbeitsplatz, Hilfsreferent für die Hereinbringung offener Fernmeldegebühren, übertragen worden. Die Anzahl der verbleibenden PT3/1b-Arbeitsplätze habe reduziert werden können. Darüber hinaus stehe auch in der Abteilung der Beschwerdeführerin für höherwertige Geschäftsfälle aus dem Bereich der Hereinbringung von Fernmeldegebühren (insbesondere für Einspruchsfälle und Strafsachen) neben dem Abteilungsleiter ein Referent A zur Verfügung. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die ihrem Arbeitsplatz zugeordneten Tätigkeiten in anderen Direktionen überwiegend von z.B. Referenten A ausgeführt würden, sei daher nicht zu

verifizieren. Die in den einzelnen Direktionen unterschiedliche Verteilung der in Angelegenheiten der Hereinbringung von Fernmeldegebühren anfallenden Tätigkeiten auf alle Referenten, die in diesen Angelegenheiten tätig seien, sei auf Grund der unterschiedlich strukturierten Aufbau- und Ablauforganisation der einzelnen Direktionen nicht direkt miteinander

vergleichbar. Jene auch auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten, die einem Referenten B4 und zum Teil sogar einem Hilfsreferenten zugeordnet werden müßten, umfaßten den weitaus größeren Teil am Gesamtumfang der Tätigkeiten ihres Arbeitsplatzes. Auch die konkret durchgeführte Prüfung der von ihr beispielhaft vorgelegten Geschäftsstücke habe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der Gesamtzahl der von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle lt. "Aufgliederung" schlüssig ergeben, daß in ihrem Tätigkeitsbereich keinesfalls regelmäßig Aufgaben nach Ziffer 31.8 lit. b und c der Anl. 1 zum BDG 1979 auszuüben und damit die Erfordernisse für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2 nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete unaufgefordert zwei weitere Schriftsätze, die belangte Behörde einen weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Durch Art. I Z. 19 der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, wurde § 240a in das BDG 1979 eingefügt. Nach Abs. 1 erster Satz der zitierten Bestimmung kann der Beamte des Dienststandes, der unter anderem einer Post- und Telegraphendirektion angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Nach Abs. 4 leg. cit. wird der Beamte nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

In der neuen Besoldungsgruppe sind neun Verwendungsgruppen (PT 1 bis PT 9) vorgesehen. Nach § 229 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 i.d.F. BGBl. Nr. 659/1983 (früher § 184b), entspricht die Verwendungsgruppe B für Beamte den Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4. Nach Abs. 3 des § 229 BDG 1979 hat der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur BDG-Novelle BGBl. Nr. 659/1983 (152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVI. GP S. 11 f) ist durch die Verordnung auf Grund der Ermächtigung des § 184b - nunmehr § 229 - BDG 1979 die Zuordnung aller jener Katalogverwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 des BDG 1979 als Richtverwendungen bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu den einzelnen PT-Verwendungsgruppen näher zu regeln.

Die Anlage 1 zum BDG 1979 regelt in "32. Verwendungsgruppe PT 3" unter anderem die Ernennungserfordernisse im Verwaltungsdienst als Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion (Z. 32.2. lit. a). Die Bestimmung des 32.4. lautet:

"Die in Z. 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig

durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind z.B. Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Referent für Fernsprechentstördienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland."

Nach Z. 32.5. werden durch die in Z. 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z. 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.

Nach Z. 31.8 lit. b beinhaltet die Verwendung eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, (und) regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind z.B. Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Nach Z. 31.8 lit. c beinhaltet die Verwendung eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, (und) regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind z.B. Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Diese Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Aus den dargestellten Normen ergibt sich, daß die Zuordnung der Tätigkeit eines Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung in die Verwendungsgruppen des besonderen Schemas dieser Verwaltung ausschließlich nach objektiven nach den Anforderungen des bestimmten Arbeitsplatzes zur Erledigung der mit diesen verbundenen dienstlichen Aufgaben bestimmten Kriterien zu erfolgen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0133).

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b, zumindest aber Dienstzulagengruppe 3b, verletzt und bringt unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die Aufzählung in der Anlage 1 zum BDG 1979

- Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse - behandle in den Punkten 31.8 die Verwendung der Referenten B 1 bis B 3 und bringe dort eine nur beispielsweise Aufzählung. Der überwiegende Teil der von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten stelle sich schon von seiner Rechtsnatur her als schwierige und verantwortliche Tätigkeit dar, die eigenverantwortlich ausgeübt werde und die regelmäßig planende und koordinierende Elemente enthalte. Zu den Begriffen "planend", "koordinierend" und "durchführend" sei eine Auslegung, die etwa der Lösung eines Geschäftsfalles vorausgehende Entscheidungen zwischen Alternativen (Ja/Nein - Entweder/Oder - Entscheidungen) nicht als "planende" Tätigkeit gelten lassen wolle und diesen Begriff fast mit dem Gewicht einer selbständigen Aufgabe behafte, im Gesetz nicht gedeckt. Ein Anhaltspunkt für die richtige Auslegung bzw. für den dafür zu verwendenden Maßstab ergebe sich aus dem Umkehrschluß, daß jeder B-Referent, der nicht nur

"durchführend" tätig und auch nicht ausschließlich mit der "inneren Kontrolle" befaßt sei, zwangsläufig einem der beiden verbleibenden B-Referenten mit "planenden" und

"koordinierenden" Tätigkeiten zuzuordnen sei, denn es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber hier eine Lücke gelassen habe, die eine gesetzmäßige Zuordnung und Überleitung der Betroffenen überhaupt ausschließen würde. Rein "durchführende" Tätigkeit liege, auch wenn sie eigenverantwortlich ausgeführt werde, nur dort vor, wo das Ergebnis inhaltlich im vorhinhein festgelegt sei, also etwa dort, wo völlig klare und eindeutige und überdies lückenlose Vorschriften oder Weisungen eine "Entscheidungssuche" von vornherein ausschlössen. Habe der Referent auf dem Weg zur Erledigung die Wahl zwischen Alternativen, sodaß das Ergebnis inhaltlich keineswegs selbstverständlich sei, liege jedenfalls "planende" Tätigkeit vor. Bei anderer (engerer) Auslegung dieses Begriffes wäre es denkbar, daß eine Tätigkeit zwar nicht mehr bloß

"durchführend", aber auch noch nicht "planend" sei - eine Lücke, die bei Anwendung des richtigen Maßstabes ausgeschlossen sei. Die zweite Voraussetzung für eine höhere Einstufung, nämlich "koordinierende" Tätigkeit, sei bereits ein notwendiges Attribut jeder (zumindest jeder "planenden") Referententätigkeit, wie dies auch schon durch die im Gesetz enthaltene untrennbare Verbindung der beiden Begriffe "planend" und "koordinierend" zum Ausdruck gebracht werde. Koordination sei schon in Anbetracht der vielfältigen Verzahnungen der Verwaltungsaufgaben Merkmal fast jeder Referententätigkeit. Unter "koordinierend" sei die Abstimmung von Einzelaktivitäten oder Teilbereichen im Hinblick auf ein konkretes Ziel zu verstehen. "Planende Elemente" seien dann gegeben, wenn auf dem Weg zur Entscheidung bzw. Lösung z.B. Ja/Nein - Fragen zu stellen und zu beantworten seien, und/oder die einzelnen Bearbeitungsschritte zumindest zum Teil eine oder mehrere Alternativen beinhalteten; ihr Ergebnis sei inhaltlich - z.B. durch konkreten Auftrag - zur Gänze vorgegeben, bloß formale Unterschiede würden nicht ins Gewicht fallen. Darüberhinaus sei auszuführen, daß gemäß Art. 18 B-VG das gesamte Verwaltungshandeln aufgrund der Gesetze ausgeübt werden müsse. Daraus könne weder ein Ermessensgebrauch, noch die Rechtsfindung der Behörde ausgeschlossen werden. Auch in diesen Bereichen könne Selbständigkeit des Handelns nicht ausgeschlossen werden.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen: Das Erfordernis der Bewältigung verantwortungsvoller und schwieriger Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, (Z. 32.4. leg. cit.) setzt eine selbständige Entscheidung des Beamten zwischen alternativen Erledigungsmöglichkeiten voraus. Es gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten jedes Beamten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Worte "aus eigenem" weisen auf die Bedeutung hin, die einer von Eigeninitiative getragenen Amtsführung beizumessen ist. "Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" bedeutet die subjektive Verpflichtung des Beamten, sein Bestes zu geben. Die dem Referenten der Verwendungsgruppe PT 3 nach Z. 32.4 leg. cit. aufgetragene eigenverantwortliche Ausübung einer Verwendung, die verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhaltet, verpflichtet den Beamten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Dienstpflichten jedenfalls zu selbständigen Entscheidungen, die, in diesem Sinn von Eigeninitiative getragen, den Beamten auch dazu verpflichten, subjektiv sein Bestes zu geben.

Die in der genannten Bestimmung vorgenommene Einschränkung auf "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich" ist daher nicht so zu verstehen, daß dem Beamten im Einzelfall keine selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen wäre und durch eine engmaschige Regelung das Verwaltungshandeln vorgegeben sein müßte. Vielmehr ist aus diesem Wortlaut der Bestimmung abzuleiten, daß dem Beamten die "regelmäßige" Vollziehung der Verwaltungsvorschriften in seinem Tätigkeitsbereich übertragen ist.

Die dagegen für die Verwendungsgruppe PT 2 Z. 31.8 lit. b und c leg. cit. zusätzlich erforderten Kriterien der eigenverantwortlichen Ausübung regelmäßig koordinierender, planender und kontrollierender Tätigkeiten geht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes insofern über das Erfordernis der Verwendungsgruppe PT 3 nach Z. 32.4. leg. cit hinaus, als für sie zusätzlich die Merkmale der Planung und Koordinierung vorausgesetzt werden. Planungs- und Koordinierungsaufgaben sind typisch für Leitungsfunktionen in der Verwaltung, die Verwaltungstätigkeiten größerer Bereiche zukunftsorientiert aufeinander abstimmen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortsinn der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Regelungslücke liegt somit in Wahrheit nicht vor (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0133).

Auf dem Boden dieser Rechtslage zeigt sich aber, daß den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im überwiegenden Ausmaß die Kriterien planend und koordinierend zuerkannt werden können. Es wird damit nicht bestritten, daß die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auch das Fällen schwieriger Entscheidungen erfordert, dies bedeutet jedoch noch nicht, daß sie deswegen schon "planend" und "koordinierend" tätig ist. Gemäß Z. 32.4 leg. cit. beinhaltet auch die Verwendung als Referent B 4 schwierige Aufgaben. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängel können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Beschwerdeführerin nicht angegeben hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel gekommen wäre. Darüberhinaus kann der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem Hintergrund der vorstehenden rechtlichen Überlegungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugebilligt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.