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VwGH vom 01.02.1995, 92/12/0286

VwGH vom 01.02.1995, 92/12/0286

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. 475723/333-VI.1/92, betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund des angefochtenen Bescheides als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom in die Dienstklasse VI befördert.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985-1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet. Während letzterer Dienstverwendung wurde der Beschwerdeführer als Beifahrer in seinem Personenkraftwagen in einen schweren Verkehrsunfall mit beträchtlichen Sachschäden verwickelt, der auch zu Verletzungen des Beschwerdeführers (Prellungen und Hautabschürfungen) und seines Fahrers führte. Die finanziellen Folgen dieses Verkehrsunfalles waren unter anderem Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom , Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017, erledigten Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer insbesondere seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat.

In der Folge vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß der Beschwerdeführer den an den Erstzugeteilten dieser Botschaft zu stellenden Anforderungen nicht entspreche bzw. diesen nicht gewachsen sei und verfügte - gegen den Widerstand des Beschwerdeführers (er hatte unter anderem geltend gemacht, daß die finanzielle Abwicklung des Verkehrsunfalles noch nicht abgeschlossen sei) dessen "Einberufung" (Versetzung) in die "Zentrale" nach Wien, wo der Beschwerdeführer Ende Juli 1990 seinen Dienst antrat (zu dieser Versetzung siehe auch die hg. Erkenntnisse je vom , Zlen. 92/12/0030, 0223 und 92/12/0119, 93/12/0099). Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich zusammengefaßt die Auffassung, daß diese Versetzung rechtswidrig "in Verletzung der Rechtsordnung, ja sogar ohne dienstliche Notwendigkeit und mit der aktenkundigen Absicht, mir Schaden zuzufügen" - so das Vorbringen in der Beschwerde - erfolgt sei (finanzielle Ansprüche des Beschwerdeführers - Abgeltung eines Mehraufwandes infolge dieser Versetzung sind Gegenstand der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0020 bzw. der Bescheidbeschwerde Zl. 94/12/0116).

Ab wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung VI.4 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in der Folge kurz: Ministerium) verwendet. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom (Zl. 475723/103-VI.1/90; sofern in der Folge nur die Zahlen zitiert werden, handelt es sich um ein Geschäftsstück der Abt. VI.1) erklärte der Beschwerdeführer, seine weitere Verwendung in dieser Abteilung über den hinaus abzulehnen, "weil sie alle drei im § 40 Abs. 2 BDG enthaltenen Kriterien erfüllt", nämlich weil in seiner Laufbahn eine Verschlechterung zu erwarten sei, die Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig sei (wird näher ausgeführt) und die Verwendung mit einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung verbunden sei, weil sie detaillierte Fähigkeiten erfordere, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung gewesen seien, nämlich Schadenersatzrecht und Bauingenieurwesen (zitiert nach dem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0105 vorgelegten Original).

In einer Eingabe vom an die Behörde erklärte der Beschwerdeführer:

"Ich wurde durch eine völlig willkürliche und gesetzlose Vorgangsweise im Zusammenhang mit meiner Einberufung in rechtlich geschützten Positionen verletzt, möglicherweise wurde der Amtsmißbrauchstatbestand erfüllt und mir dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile zugefügt. Den erbetenen Kostenvorschuß auf die Auslandsverwendungszulage habe ich bisher nicht erhalten, sodaß ich in drückender finanzieller Not bin und möglicherweise gezwungen bin, eine Bank oder ein Postamt zu überfallen, um meine finanzielle Not zu lindern. Nachdem die Eigentumsdelikte auf den Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung abstellen, gebe ich schon jetzt zu den Akten, daß ich so einen Vorsatz nicht habe und den Erlös nach Abrechnung der Kosten der Auslandsverwendung rückerstatten werde."

Ab wurde der Beschwerdeführer der Abteilung IV.5, Bürgerservice, zugeteilt. Der Beschwerdeführer vertrat (und vertritt) die Auffassung, daß diese Verwendung seiner früheren Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi keinesfalls gleichwertig sei; auch erachtete er sich (zusammenfassend dargestellt) dadurch zurückgesetzt, daß der Sektionsleiter im Sommer 1991 während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Abteilungsleiters nicht ihn, sondern einen näher genannten Amtsrat mit der vertretungsweisen Leitung der Abteilung (und mit Approbation aller im Rahmen der Abteilung anfallenden Geschäftsstücken "in Vertretung") betraute. Die belangte Behörde bringt hiezu in der Gegenschrift vor, daß es sich bei dem genannten B-Beamten um einen eingearbeiteten, erfahrenen Beamten des gehobenen Dienstes gehandelt habe, der den "Aufstiegskurs" an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert und zwischenzeitig auch die Dienstprüfung für den höheren Dienst der Verwendungsgruppe A der allgemeinen Verwaltung - rechtskundige Dienstbereiche, abgelegt habe, der auch diese Stellvertreterfunktion klaglos bewältigt habe.

Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer dem Rat eines näher bezeichneten Arztes folgend, mit: "bei der kürzlich erfolgten Tropenkontrolluntersuchung, die traumatisierenden Einflüsse und Auswirkungen meiner Versetzung nach Damaskus im Jahre 1985, deren Umstände wie wir ja mehrmals besprochen haben, und die Prim. P jetzt nicht mehr für besorgniserregend hält, ich aber noch immer spüre, mit einer Psychotherapie zu beseitigen, möchte ich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ersuchen, die dafür anfallenden Kosten, die nicht durch die Krankenkasse getragen werden, zu übernehmen. Die Dauer der Therapie kann noch nicht vorhergesehen werden (leider)... Ich beantrage daher zusätzlich Zuspruch eines angemessenen Schmerzengeldes. Weiters beantrage ich die Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheides". Dieses Begehren ist Gegenstand der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0191.

Mit Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer, "im Hinblick darauf, daß in der nächsten Zeit der Missionschefposten in Washington wohl neu zu besetzen sein" werde, bewerbe er sich "schon jetzt darum und ersuche, gem. Art. 3 StGG, daß die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleichermaßen zugänglich sein sollen, sowie gem. Art. 18 B-VG über diese Bewerbung einen meritorischen Bescheid ausstellen und die für eine eventuelle Ablehnung maßgeblichen Gründe anzuführen.." Diese Eingabe war Gegenstand der mit den hg. Beschlüssen vom , Zl. 93/12/0021, und vom , Zl. 93/12/0058, erledigten Säumnisbeschwerdeverfahren.

In einer Eingabe vom kündigte der Beschwerdeführer an, seine weitere Verwendung in der Abteilung IV.5 "über den hinaus" abzulehnen, weil dies in seiner Laufbahn eine Verschlechterung bedeute und die Verwendung derjenigen als Erstzugeteilter an der Österreichischen Botschaft New Delhi nicht gleichwertig sei (wurde näher ausgeführt).

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer vor:

"Ich habe gehört, daß es immer wieder eine unklare Frage ist, ob eine bestimmte Weisung befolgt werden muß oder nicht. Um der zuständigen Abteilung eine Beurteilung zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern habe ich ein Formular entwickelt, das eine rasche Erfassung der Problemstellung ermöglicht und damit entsprechend arbeitssparend verwendet werden kann.

Ich beantrage daher die Zuerkennung der vorgesehenen Belohnung nach § 19 GG, weil mein Vorschlag eine besondere Leistung ist, und die Ausstellung eines Bescheides, da ich ein rechtliches Interesse an der Sache habe.

Meinen Vorschlag werde ich ab sofort einer praktischen Erprobung unterziehen."

Dabei handelt es sich um einen formularmäßig abgefaßten Antrag (in dem bestimmte variable Daten einzusetzen bzw. bestimmte Varianten anzukreuzen sind) des wesentlichen Inhalts, daß dem Aussteller eine (näher zu bezeichnende) Weisung/Dienstanordnung erteilt worden sei; er "beantrage die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, ob die Befolgung dieser Weisung" zu seinen Dienstpflichten gehöre, weil

sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei, die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen

würde,

die Aufgabe nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sei,

die Aufgabe nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung gehöre,

die Aufgabe nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Verwendung gehöre,

"die Durchführung der Weisung/des Dienstauftrages nachteilig in subjektive Rechte und rechtlich geschützte Interessen" eingreife,

keine besonderen Kenntnisse nach dem § 2 der Verordnung der belangten Behörde BGBl. Nr. 120 vom 16. Feber 1989 erfordere;

eine weitere Zeile ist für allfällige weitere Möglichkeiten freigehalten.

Beantragt werde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. "Bis zur rechtskräftigen Feststellung des Bestehens der Dienstpflicht, der oben beschriebenen Weisung/dem oben beschriebenen Dienstauftrag nachzukommen, lehne ich die Durchführung ab".

Der Beschwerdeführer verwendete in weiterer Folge dieses von ihm ausgearbeitete "Weisungsverweigerungsformular" mehrfach in eigener Sache. Das in der Eingabe vom enthaltene Begehren um Prämierung dieses Formulares war Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0241, das mit hg. Beschluß vom eingestellt wurde.

In einer Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, seine Einberufung in die Zentrale sei rechtswidrig erfolgt; sie sei darauf zurückzuführen, daß ihm mittels Fernschreibens für den Fall der Nichtbefolgung ein Disziplinarverfahren angedroht worden sei. Diese Drohung habe er stets "als Nötigung im Sinne der §§ 105, 106 StGB aufgefaßt, als schwere Nötigung deswegen, weil mit Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung gedroht wurde, sowie ich als Opfer dieser Nötigung zu einer Handlung veranlaßt wurde, die besonders wichtige Interessen von mir verletzt (§ 106 Abs. 1 Z. 1 und 3 StGB). Aus diesem Grunde können auch keinerlei Pflichten meinerseits zu irgendwelchen Dienstleistungen in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten konstruiert werden. Nachdem meine Anwesenheit in der Zentrale nicht einer rechtskräftig festgestellten Pflicht entspricht, ist darauf der § 915 erster Halbsatz ABGB sinngemäß anzuwenden... Demzufolge anerkenne ich nur jene Pflichten als rechtens, die mit meiner Verwendung als 1. Zugeteilter an der Österreichischen Botschaft New Delhi verknüpft sind..."

Am brachte der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses Weisungsverweigerungsformulares zum Ausdruck, sein rechtmäßiger Vorgesetzter sei der Österreichische Botschafter in Indien. Im Kopf weiterer Eingaben an die Dienstbehörde finden sich nun wiederholt die Beisätze "rechtmäßig an der Österreichischen Botschaft in New Delhi" oder dergleichen (allenfalls bloß: Österreichische Botschaft New Delhi).

In einer Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein bestimmtes "sehr ausführliches Gespräch" am betreffend seine Verwendung in der Abteilung IV.5, er halte fest, daß seine Verwendung in dieser Abteilung "wegen einiger Formfehler seitens der Personalabteilung behaftet" sei "... Nachdem bei dem eingangs zitierten Gespräch herauskam, daß meine Mitarbeit in der Abteilung IV.5 wichtig ist, bin ich gerne bereit, dies freiwillig zu tun. Demnach sind meine Leistungen auch FREIWILLIGE Leistungen, sie sind außerordentlich und besonders. Der guten Ordnung halber werde ich diese außerordentlichen Leistungen täglich zur Vorlage im Dienstweg nachweisen". Derartige Verzeichnisse - es handelt sich im wesentlichen um Auflistungen von Aktenzeichen - wurden vom Beschwerdeführer beispielsweise in dem von ihm genannten Konvolut zur Beschwerde 92/09/0120 vorgelegt; sie finden sich aber auch in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.

Mit Schreiben vom an einen bestimmten Beamten des Ministeriums teilte der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein näher bezeichnetes Telefongespräch mit, es sei ihm angedroht worden, das Bundesministerium werde ihn (Beschwerdeführer) "hinauseitern" (im Original unter Anführungszeichen), wenn er mit seiner Absicht, die anhängigen dienstrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichtshof zu bringen, Ernst mache; der Beschwerdeführer wolle darauf aufmerksam machen, daß er "diese Aussage im Zusammenhang mit anderem als versuchte schwere Nötigung (§§ 105 und 106 Abs. 1 Z. 1 und 3 StGB) auffasse" (Hinweis auf Foregger/Serini, Manz"scher Kurzkommentar zum StGB4, Seite 266-272). "Wegen unseres nicht so schlechten persönlichen Verhältnisses und weil ich Dir Schwierigkeiten ersparen will, sehe ich vorerst von weiteren Veranlassungen ab", heißt es in diesem Schreiben weiter.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer "für die Dauer meiner rechtmäßigen Verwendung an der Österreichischen Botschaft New Delhi, die ja noch immer andauert, sowie meine freiwillige Tätigkeit in den Abteilungen VI.4 und IV.5" eine Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen.

Mit Eingabe vom gab er der Behörde bekannt, "im Rahmen seiner freiwilligen Mitarbeit" in der Abteilung IV.5 werde immer wieder von ihm erwartet, Staatsbürgerschaftsanträge nach § 10 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Verleihung im Staatsinteresse) in einer Art und Weise zu behandeln, die darauf hinauslaufe, ein Ermessen außerhalb des nach der Judikatur dem Gesetz innewohnenden Sinnes zu gebrauchen. In der Wirkung laufe dieser von ihm erwartete, "völlig arbiträre Ermessensgebrauch darauf hinaus, daß eine völlig willkürliche und somit gleichheitswidrige Behandlung der Antragsteller" erfolge. Er mache daher von seinem im Art. 20 B-VG festgelegten Recht Gebrauch, die Bearbeitung dieser Anträge abzulehnen, weil die Befolgung der Weisung "und mehr noch eine Entsprechung der unmißverständlich mir gegenüber klargemachten Erwartungshaltung mittels vorauseilenden Gehorsams strafgesetzwidrige Erfolge nach sich zieht".

Ebenfalls am richtete der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die Behörde:

"Im Hinblick darauf, daß eine größere Anzahl meiner Anträge bisher vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch nicht mit Bescheid erledigt wurden, insbesondere verweise ich hier auf die Aktenvorgänge um meine rechtswidrige Einberufung aus New Delhi, möchte ich auf die in Fotokopie beiliegende Fußnote zu § 302 StGB hinweisen (entnommen dem Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch von Foregger/Serini,

4. Auflage, Manz-Verlag Wien 1988), daß auch das Recht eines Antragstellers, daß die Behörde über seine Anträge mit Bescheid erkennt, ein von § 302 StGB geschütztes Recht ist. Daher fordere ich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf, die noch nicht erlassenen aber verlangten Bescheide unverzüglich auszustellen, damit die ebenfalls in § 302 geschützte Rechtsmittelbefugnis ausgenützt werden kann."

(Die verwiesene Bezugsstelle verweist weiter auf die Entscheidung EvBl. 1987/46).

Unter dem Datum (Zl. 475723/165-VI.1/91, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am 20. September) erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BDG 1979 die Weisung, sich beim namentlich genannten Amtsarzt des Ministeriums zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Seitens der Vorgesetzten des Beschwerdeführers und der Personalabteilung bestünden seit einiger Zeit berechtigte Zweifel an seiner körperlichen und geistigen Eignung für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der Abteilung IV.5 des Ministeriums. Der Beschwerdeführer werde gebeten, zu dieser Untersuchung die letzten Proben, ärztlichen Befunde, insbesondere auch einen näher bezeichneten Befund, mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer zum genannten Termin verhindert sein sollte, werde er ersucht, sich zwecks Vereinbarung eines neuen Termines unverzüglich mit dem genannten Amtsarzt in Verbindung zu setzen.

Der Beschwerdeführer beantragte, über diese Anordnung bescheidmäßig abzusprechen (das Begehren ist Gegenstand der Beschwerdeverfahren 93/12/0019 bzw. 93/12/0074), nahm den Termin vorerst nicht wahr und lehnte den genannten Arzt mit Schreiben vom (mit näherer Begründung) wegen Befangenheit ab.

Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer unter anderem bekannt, daß seine Aussage (nach dem Zusammenhang erkennbar vom ) "über die Einstellung meiner freiwilligen Mitarbeit in der Abteilung IV.5 keinesfalls als Austritt zu verstehen ist..."

Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit:

"In Entsprechung der in Zl. 475723/165-VI.1/91 vom vertretenen Meinung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beantrage ich meine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG mit Wirkung vom (Tag der Arbeit) und ersuche daher, alle dienst- und besoldungsrechtlichen Verfahren, inklusive Ernennung auf eine Planstelle der VII. Dienstklasse per , sowie alle anderen betr. ruhegenußfähiger Zulagen und Nebengebühren, alsbald zum Abschluß zu bringen und mir mitzuteilen, welche Pension ich erhalten würde."

Mit Schreiben vom schlug der Beschwerdeführer der Behörde vor, ihn mit Wirkung vom in die VII. Dienstklasse und mit Wirkung vom in die VIII. Dienstklasse zu ernennen (nach dem Zusammenhang sichtlich als eine Art Kompensation für das ihm seiner Beurteilung nach zugefügte Unrecht). Hier ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch seine Ernennung in die IX. Dienstklasse und die Auszahlung der entsprechenden Bezüge begehrt hatte; diese Begehren waren Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom , Zl. 92/12/0235 eingestellten Beschwerdeverfahrens bzw. sind Gegenstand der Beschwerdeverfahren Zlen. 93/12/0133, 93/12/0153, 93/12/0154, 93/12/0212.

Am schrieb er der Behörde:

"Wegen des mit Wissen der Dienstbehörde gegen mich ausgeübten Psychoterrors, der mir von deren Leiter, Gesandten Dr. M, am bestätigt wurde und dessen Bestätigung ich umgehend zu den Akten gegeben habe, bin ich dauernd dienstunfähig und beantrage daher meine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 des Beamtendienstrechtsgesetzes mit Wirkung vom . Ich habe mich bereits aus eigenem zu einer ärztlichen Untersuchung beim Vertrauensarzt des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Herrn Medizinalrat Dr. R für Donnerstag, den , 18 Uhr 15 angemeldet, der für die Versetzung in den Ruhestand notwendige Bescheid kann unmittelbar daran anschließend ausgestellt werden."

Nachdem die Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom ihre Absicht bekanntgegeben hatte, gegen ihn eine Disziplinaranzeige wegen Nichtbefolgung von Weisungen seiner Vorgesetzten zu erstatten, richtete der Beschwerdeführer am folgende Eingabe an die Behörde:

"Zu Zl. 475723/167-VI.1/91 vom und die Frage der angeblich strafgesetzwidrigen Weisungen verweise ich auf meine beiden Anbringen vom und . In der Zwischenzeit hat ja die Dienstbehörde gestanden, daß gegen mich eine Psychoterrorcampagne mit strafgesetzwidrigen Methoden und Verletzung des Art. 8 MRK geführt wird. Durch diese Psychoterrorcampagne, die wahrscheinlich schon seit Anfang 1989 in und außerhalb Österreichs gegen mich geführt wird, leide ich unter einer akuten Wahrnehmungstrübung, die mit dem Wissen der Dienstbehörde hervorgerufen wird. Nach § 11 StGB handelt es sich dabei um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, die mich beunfähigt, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, respektive einer dieser Bewußtseinsstörung gleichzusetzende exogene seelische Störung. Der Sachverhalt wurde in einer separaten, Herrn Gesandten Dr. H bekannten Darstellung grosso modo zusammengefaßt, es handelt sich um rechtliche Auslegungsfragen. Nach § 10 StGB liegt ein entschuldigender Notstand vor, weil die beiden Anbringen vom

13. und dadurch motiviert waren, den Ursprung des Psychoterrors herauszufinden, um sodann die rechtliche Verfolgung dieser Untat aufnehmen zu können. Durch die Psychoterrorcampagne hätte ich, wenn ich nicht Schritte dagegen unternehme, Schaden am Rechtsgut Gesundheit (geistige Gesundheit) und Leben genommen. Das Motiv der Psychoterrorcampagne kann darin liegen, die Durchsetzung vermögenswerter Forderungen auf dem Rechtsweg gegen das BMA zu verhindern- die Ursache dafür liegt auf dessen Seite - und ist daher auch ein direkter Angriff auf das Rechtsgut Vermögen. Alle drei sind nach § 3 StGB notwehrfähige Rechtsgüter. Die Methode des Psychoterrors besteht in schwerer Nötigung (im BMA bereits aktenkundig) bei Verletzung des Art. 8 i.V. mit §§ 12, 302 und 313 StGB.

Jetzt, wo der Zweck erreicht ist, bin ich auch wieder in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und ich habe mich selbst davon überzeugt, daß es natürlich keine strafgesetzwidrigen Weisungen waren. Wie ich höre, soll ich nochmals Gelegenheit erhalten, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Ich entschuldige mich für meine Ausdrucksweise und beantrage die Ausstellung eines Bescheides und dessen Zustellung bis , 12 Uhr, daß die Voraussetzungen für

Zl. 475723/167-VI.1/91 nicht gegeben sind."

Mit Schreiben vom (Zl. 475723/189-VI.1/91) teilte die Behörde dem Amtsarzt des Ministeriums mit, der Beschwerdeführer werde sich am zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt zur Untersuchung einfinden und legte auch unter Hinweis auf ein angeschlossenes Konvolut an Eingaben des Beschwerdeführers ihre Bedenken hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers näher dar.

Die Untersuchung beim genannten Amtsarzt erfolgte am ; die von der Behörde weiters für erforderlich erachtete psychiatrische Untersuchung konnte hingegen (nach der Aktenlage: auch bislang) mangels Bereitschaft des Beschwerdeführers, daran entsprechend mitzuwirken, nicht erfolgen.

Mit Eingabe vom (Zl. 475723/208) brachte der Beschwerdeführer (mit näherer Begründung) zum Ausdruck, "daß Vorgesetzte dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) mit meritorischen Leistungsbescheiden zu erteilen haben. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, daß jene Rechtsvorschriften, die das Weisungsrecht ansprechen auf Wiederverlautbarungen des Jahres 1950 zurückgehen, die allesamt vor dem Inkrafttreten der EMRK erfolgten"; er verlange, daß ihm vom Leiter der Abteilung IV.5 gegebene Dienstaufträge mittels Bescheides erteilt würden.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert; am wurde Disziplinaranzeige erstattet. Nach Darstellung der Behörde lag dem zugrunde, daß der Beschwerdeführer anläßlich eines Mitarbeitergespräches betreffend die Absicht seines Vorgesetzten, hinsichtlich des Jahres 1991 einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Leistungsbericht zu erstatten, diesen durch die Verwendung der Bezeichnung "potentieller Krimineller" beleidigt habe, sowie der Verdacht des Vorliegens verschiedener, "teilweise beharrlich verübter Dienstpflichtverletzungen" bestehe. Diese vorläufige Suspendierung war Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom , Zl. 92/09/0040, erledigten Beschwerdeverfahrens.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom wurde (1.) gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren eingeleitet und (2.) die vorläufige Suspendierung vom Dienst in eine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 umgewandelt. Gegen die Suspendierung erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom nicht Folge gegeben wurde. Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/09/0332 protokollierte Beschwerde.

Der Bescheid der Disziplinarkommission vom wurde, insoweit mit ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/09/0120, wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, weil der Senat mangels gehöriger Geschäftsverteilung unrichtig zusammengesetzt war.

Am erstattete die Behörde beim Strafgericht Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 105, 107, 111 und 297 StGB. Dem lagen verschiedene Eingaben des Beschwerdeführers zugrunde, darunter eine vom , in deren Kopf er als Anschrift die österreichische Botschaft in New Delhi anführte, folgendem Wortlaut:

"Ich teile mit, daß ich wegen der gegen mich mit Wissen der Sektion VI geführten Psychoterrorcampagne in der angenehmen Lage bin, aktenkundig an artifiziellem exogenem Verfolgungswahn zu leiden.

Sollten sich die Dinge meine Person betreffend so entwickeln, wie es mir nicht zusagt, so werde ich nichts unversucht lassen, Verleumder, Amtsmißbrauchsanten und ähnliches lichtscheues Gesindel aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gewaltsam zu Tode zu befördern, um die Menschheit von deren Plage zu erlösen, sowie dem Ansehen des Bundesministerums für auswärtige Angelegenheiten auch sonst nach Kräften zu schaden.

Wenn man an artifiziellem exogenem Verfolgungswahn leidet, darf man das schon, ohne daß sich jemand darüber aufzuregen braucht. Lebenslänglich ist schließlich auch eine Form der Definitivstellung, die einem nicht geschenkt wird, sondern die erst verdient werden muß.

Ich ersuche um Kenntnisnahme."

Am richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten:

"Zunächst beehre ich mich, der hochlöblichen Disziplinarkommission mitzuteilen, daß mir am von einem Mitarbeiter der Abteilung VI.1 gestanden wurde, daß er hinsichtlich des Inhaltes der Disziplinaranzeige

Zl. 475723/220-VI.1/92 den Akteninhalt derart manipuliert hat, daß daraus zwangsläufig ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch meine Person entsteht. Wie sich die Disziplinarkommission aus eigener Anschauung überzeugen konnte, wurde infolge des der Abteilung VI.1 eigenen selektiven Analphabetismus eine größere Anzahl von Aktenstücken nicht der Disziplinaranzeige beigeschlossen, interessanterweise gerade diejenigen, die einen anderen, nämlich gar keinen, Verdacht ergeben hätten. So habe ich erfahren, daß nach der Aktenlage der Abteilung VI.1, die auch ihr zugekommene Stellungnahmen des Leiters der Abteilung IV.5 enthält, keine einzige Weisung schriftlich wiederholt wurde. Diese Aktenstücke fehlen bei der Disziplinaranzeige.

Nachdem sich die geehrte Disziplinarkommission beehrte, schon in ihrem Einleitungsbeschluß eine bestimmte Disziplinarstrafe festzulegen, gebe ich bekannt, in welcher Art und Weise ich auf ein Disziplinarerkenntnis reagieren werde, das nicht im Sinne von § 118 BDG sein wird:

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 und 2: Es wird weitere Dienstpflichtverletzungen von unterschiedlicher Intensität durch mich geben. Ziff. 3: Ich werde ein Verhalten beginnen, das mit dem im Einleitungsbeschluß inhaltlich vergleichbar ist, nämlich generelle und fortgesetzte Dienstverweigerung, um die Disziplinarkommission zu einem Erkenntnis nach Ziff. 4 in einem weiteren Verfahren zu provozieren.

Ziff. 4: Es wird zumindest ein Mitglied des erkennenden Senates von mir ermordet werden, je mehr desto besser für die Menschheit. Nachdem mir das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten schon einen Schaden von ö.S. 850.000,-- aus Aufwandsentschädigungen, 50.000,-- aus Bezugskürzungen, 200.000,-- Schaden aus der Übersiedlung sowie zumindest ö.S. 35.000,-- Anwaltskosten infolge der Verleumdung vor der Disziplinarkommission zugefügt hat, ist es für mich schon unwirtschaftlich geworden, noch irgendeinen positiven Beitrag zur Arbeit des genannten Ministeriums oder seines Rechtsträgers zu leisten. Anders ausgedrückt, ich bin wirtschaftlich schon besser dran, wenn ich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Gesellschaft zur Last falle, denn schließlich muß auch lebenslänglich verdient werden, der Preis


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-
ohne Fleiß kein Preis - besteht in der Opferung der überflüssigen Disziplinarkommissionäre. Ich werde nicht zögern, in absehbarer Zeit diesen eine Anzahlung für meinen festen Entschluß, mit diesem Plan Ernst zu machen, geben. Diese wäre nach den Bestimmungen des AVG über Ordnungsstrafen zu ahnden
-
um ö.S. 1000,-- wohlfeil -."

Diese Eingabe wurde von der Disziplinarkommission der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, die sie ihrerseits im Wege einer Nachtragsanzeige dem Strafgericht übermittelte. In diesem Strafverfahren (22a Vr 5804/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) wurde der Beschwerdeführer schließlich, weil er Ladungen nicht befolgt hatte, zwecks Erstellung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens am zum Sachverständigen vorgeführt. Im Gutachten vom selben Tag führte der Sachverständige aus, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, zum Sachverständigen ins Zimmer zur Untersuchung zu kommen; er sei "demonstrativ grußlos und wortlos im Wartezimmer" sitzengeblieben und habe in einem Taschenbuch gelesen. Er habe auf mehrere Ansprechversuche nicht reagiert und sei in der gleichen Stellung verharrt. Auch der Versuch der Ordinationshilfe, ihn zur Untersuchung zu bewegen, sei mit "nein, nein, nein" (im Original unter Anführungszeichen) beantwortet worden. Somit sei "eine geregelte Exploration" des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Sachverständige führte weiter aus, "aufgrund der Aktenlage jedoch" und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei "eine wahnhafte Psychose als wahrscheinlich anzunehmen, die bis dato unbehandelt ist, und der Untersuchte selbst offensichtlich keinerlei Krankheitseinsicht zeigt". Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, daß der Beschwerdeführer Taten begangen hätte, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, wäre eine Unterbringung gemäß den §§ 429 - 434 StPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu empfehlen, da - wie man im Aktenverlauf sehe, der Beschwerdeführer seit 1991 weitere Straftaten verübe, "die mit großer Wahrscheinlichkeit auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades, bzw. warnhaften Psychose" beruhten. (Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren die Richtigkeit des Gutachtens bekämpft). Hierauf wurde das Strafverfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt. (Dies und das Gutachten wurde nach dem Strafakt zitiert. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf dieses Gutachten bezogen und auch die Beischaffung der betreffenden Strafakten beantragt).

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/09/0120, (mit welchem der Bescheid der Disziplinarkommission vom betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens behoben wurde) kam die belangte Behörde zu folgender Beurteilung: Aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis aufgezeigten Mangels sei der erkennende Senat der Disziplinarkommission "naturgemäß auch zur Suspendierung" des Beschwerdeführers unzuständig gewesen "und sohin auch sein diesbezüglicher Beschluß gegenstandslos". Weil bis zum - also sechs Monate nach der vorläufigen Suspendierung - kein neuerlicher Beschluß der Disziplinarkommission des Inhaltes ergangen sei, daß der Beschwerdeführer suspendiert und gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, sei gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 Verjährung eingetreten. Demnach verfügte die belangte Behörde einerseits die Nachzahlung des infolge Suspendierung des Beschwerdeführers einbehaltenen Bezugsdrittels und forderte andererseits den Beschwerdeführer mit Erledigung vom zum unverzüglichen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Abteilung IV.5 auf (Zl. 475723/319). Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag am ordnungsgemäß nach.

Am wurde dem Beschwerdeführer eine eingehende Weisung hinsichtlich der von ihm einzuhaltenden Vorgangsweise bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erteilt; der Beschwerdeführer remonstrierte dagegen und begehrte bescheidmäßige Feststellung, ob der Inhalt dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Hierauf wurde die Weisung schriftlich wiederholt. Der Beschwerdeführer lehnte am die Befolgung der (wiederholten) Weisung unter Verwendung des von ihm ausgearbeiteten "Weisungsverweigerungsformulares" ab, wobei alle im - vorher wiedergegebenen - Formular vorgesehenen Varianten für eine Verweigerung von ihm angekreuzt wurden.

Mit wurde der Beschwerdeführer der Abteilung II.1 zur Dienstleistung zugewiesen.

Am richtete der Beschwerdeführer zwei Eingaben an die Behörde. Die erste, in der er im Kopf als Anschrift die Österreichische Botschaft in New Delhi angibt, hat folgenden Wortlaut:

"Wie mir mit Zl. 475723/282-VI.SL/92 vom bestätigt wurde, hat die Dienstbehörde ohne Zustellung eines Bescheides beschlossen, daß ich nochmals bei Null anfangen muß. Daß sie diese Entscheidung tatsächlich in die Tat umzusetzen gedenkt, ist daraus zu ersehen, daß ich bei aufrechter Anwendung des § 112 Abs. 3 BDG 1979 in der Abteilung II.1 auf den dortigen Anfängerposten gesetzt wurde, der die ganze menschliche Normalarbeitskraft für Tätigkeiten in Anspruch nimmt, die an anderen Bundesdienststellen in die Verwendungsgruppen B und sogar C gehören. Da mir außerdem das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit vollem Wissen schweren wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat - jemandem nach Art. 19 B-VG jeweils zurechenbar - und noch immer zufügt, leide ich gerade infolge dessen an schweren Bewußtseinstrübungen. Ich muß durch die Bewußtseinstrübungen wirklich bei Null anfangen, weil die beschriebene und lange aktenkundige Situation die Grenzen meiner psychischen Leistungsfähigkeit weit übersteigt. Ich habe das dienstliche Lesen und Schreiben verlernt und vergessen. Durch die ständige Überlastung kann ich die Realität nicht mehr wahrnehmen- ich befinde mich noch immer in New Delhi, aktenkundig schon in Zl. 475723/167-VI.1/92 vom Oktober 1992, und meine Frustrationstoleranz ist ebenfalls auf Null gesunken. Ich kann, wie der Abteilung VI.1 bekannt, auftretende Konflikte nicht mehr verarbeiten, es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, daß ich jedem anderen Menschen gegenüber, sei es im Ministerium oder anderswo, meine Aggressionslust ein Maximum erreicht hat. Ich mache der Dienstbehörde von dieser Situation Mitteilung, wenn sie es nicht schon weiß und darüber keinen Beweis mehr zu erheben braucht. Daß ich nicht mehr in der Lage bin, irgendwelche dienstliche Aufgaben und Arbeiten durchzuführen, liegt auf der Hand und versteht sich von selbst. Natürlich verursacht mir auch jede Form der "Capitis Diminutio"- Mangel an angemessener und mir entsprechender Beschäftigung schwere Depressionen, worüber beim Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ein Akt mit der Zl. 475723/249-VI.1/92 vom besteht."

Mit der zweiten Eingabe vom - das ist das nun verfahrensgegenständliche Pensionsgesuch - bringt der Beschwerdeführer vor:

"Ich beehre mich, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als Dienstbehörde darauf hinzuweisen, daß ich unter den ca. 150 Bediensteten der Dienstklassen III-VII zu denjenigen gehöre, die nur auf Dienstposten mit extrem schwierigen Lebensbedingungen verwendet wurden. Daher befremdet es mich ganz besonders, daß eine viel größere Anzahl von Bediensteten, nach meiner sehr oberflächlichen Schätzung in der genannten Kategorie etwa eine dreifache Anzahl als die dort genannte, nur in Dienstorten mit besseren oder zumindest gleichen Lebensbedingungen als/wie in Wien und Österreich allgemein verwendet wurden und werden, ja sogar kontinuierlich 8 Jahre an einem der angenehmsten Posten, nämlich New York. Der Dienstbehörde ist weiters bekannt, daß der größere Teil der Verwendung meiner Person in Dienstorten mit wesentlich schwierigeren Lebensbedingungen als in Österreich in mißbräuchlicher Anwendung des § 41 BDG i.d.g.F. und gegen meinen Willen erfolgte. Damit sind mir die besten Jahre meines Lebens ruiniert worden. Die Dienstbehörde weiß auch, da ich diese eklatante Benachteiligung psychisch schon lange nicht mehr verkrafte, wobei es hier genügt, auf die Zl. 475723/165-VI.1/91 vom und den sich daran anschließenden Aktenvorgang hinzuweisen.

Ich beantrage daher meine Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen unheilbarer Dienstunfähigkeit und die Zuerkennung von den möglichen "5 Biennien".

Eine ärztliche Untersuchung kann unterbleiben, weil die Dienstbehörde ihre eigene Meinung mit der zitierten Geschäftszahl schon selbst gebildet hat und diese Meinung in ihre freie Beweiswürdigung einbeziehen muß. Daß mir die Dienstbehörde immer schon mit dem Vorsatz, mir zu schaden, entgegengetreten ist, hat im Laufe der Jahre meinen Gesundheitszustand ständig verschlechtert. Ich beantrage eine bescheidmäßige Entscheidung.

Kopie: Herrn Leiter der Abteilung II.1 zur Vorlage im Dienstweg, um dem Gesetz zu genügen."

Am richtete der Beschwerdeführer folgende weitere Eingabe an die Behörde (Zl. 475723/336):

"Mit Bezug auf meinen Antrag auf Ruhestandsversetzung möchte ich bekannt geben, daß mir die gesetzliche Pension zu niedrig sein wird, sodaß ich den bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes beantrage und meinen Antrag auf Ruhestandsversetzung davon abhängig mache, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Als Begründung führe ich an, daß ich so gestellt werden möchte, wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte. Ich beantrage daher der Höhe nach die Ruhegenußbemessungsgrundlage mit dem Monatsbezug von IX/6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren bescheidmäßig zuzusprechen."

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, daß er "leider nicht mehr in der Lage" sei, "irgendwelche Dienstpflichten wahrzunehmen, sodaß jede mir schriftlich in der Abteilung II.1 erteilte Weisung eo ipso rechtswidrig ist, zu der ein Feststellungsbescheid betr. Dienstpflichten umgehend verlangt werden wird, es sei denn, daß eine akzeptable Ersatzleistung für die erlittenen Diskriminierungsschäden locker gemacht wird. Dieses Begehren stützt sich auf mehrere verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte, so auch auf den Art. 7 B-VG, und gründet sich in weiterer Folge auch darauf, daß sich der Bund infolge einer diskriminierenden Versetzungspraxis einen enormen vermögenswerten Vorteil zuwendet, für welches kein Entgelt geleistet wird. Diese Situation verursacht in mir unüberwindliche seelische Pein, die die Durchführung von Weisungen unmöglich macht, weil mein Grundrecht auf Leben dabei in allergröße Gefahr gebracht wird".

Mit weiterer Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer "1. für die Versetzung aus New Delhi zusätzlich zu den übrigen bereits beantragten Ansprüchen ein Entgelt von ö.S. 300.000,--, 2. für die Erduldung einer ärztlichen Untersuchung im Oktober 1991 ein Entgelt von ö.S. 10.000,--, 3. für die Mitarbeit in der Abteilung IV.5, die über die Bestimmung des § 36 Abs. 4 BDG und den dort genannten Zeitraum hinausgeht, das bereits beantragte Entgelt"; durch die von ihm erbrachten Leistungen habe sich der Dienstgeber einen Vorteil zugeeignet, auf den er keinen Anspruch habe, "als Rechtsgrundlage wäre z.B. der § 19 GG "Belohnung" denkbar".

Mit Eingabe vom brachte er vor, er wolle mit Bezug auf das bisherige "einschlägige und verfahrensgegenständliche Vorbringen" klarstellen, daß seine Bezüge nach dem Gehaltsgesetz für sein "erzwungenes Singledasein in Empfang genommen werden und dafür gebühren. Eine Arbeitsleistung ist damit nicht verbunden, sodaß mich alle Weisungen und Dienstaufträge in meinen subjektiven Rechten verletzen, solange nicht auch für die von mir erwartete Arbeitsleistung ein Entgelt gezahlt wird. Eventuell eine Arbeitszulage" (das Begehren auf Abgeltung des Singledaseins mit späteren Ergänzungen ist Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0213, der Antrag vom Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0212).

In einer Eingabe vom erklärte er, mit Bezug auf die vom Leiter der Abt. VI.1 gegen ihn "geführte Psychoterrorcampagne mit dem wiederholt erklärten Ziel", ihn aus dem Ministerium "hinauszueitern", verweise er auf einen Artikel in der Zeitschrift XY, "Tatort Arbeitsplatz" und erkläre, daß er nicht bereit sei, sich "Willkürakten und Schikanen der Sektion VI zu beugen. Ich bin nicht bereit, mir alle jene Tätigkeiten anhängen zu lassen, die andere nicht wollen". Daher mache er von seinem "in § 44 Abs. 3 BDG 1979 enthaltenen Remonstrationsrecht zu meiner Zuteilung zur Abt. II.1 Gebrauch" und habe die Absicht, die Ausübung dieses Rechtes gegen jede Weisung fortzusetzen, aus der ersichtlich sei, daß er "von der Verwaltung schikaniert werden" solle.

In einem Aktenvermerk vom hielt die Behörde ihre Absicht fest, den Beschwerdeführer mit Ablauf bis in den Ruhestand zu versetzen; weiters führte sie aus, daß der Beschwerdeführer derzeit noch über einen restlichen Urlaubsanspruch von 37 Arbeitstagen verfüge, sodaß ihm diese rückgerechnet vom "baldmöglich zu gewähren wären", weil bei Beamten (anders als bei Vertragsbediensteten), die in den Ruhestand träten, keine "Urlaubsabfindung" für den nicht im aktiven Dienst verbrauchten Urlaub gewährt werden könne. Der Leiter der Abt. II.1 (bzw. dessen Stellvertreter) werde im Einsichtswege gebeten, den Beschwerdeführer im vorstehenden Sinn Urlaub zu gewähren. Hiezu vermerkte der Abteilungsleiter (oder dessen Vertreter) im Akt, daß der Beschwerdeführer informiert worden sei. Er habe den "Antritt des Erholungsurlaubes nicht akzeptiert" (die Behörde hielt nach Kenntnis der Einsichtsbemerkung fest, daß kein Beamter gezwungen werden könne, seinen Urlaub zu konsumieren).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

" BESCHEID

In Entsprechung Ihres Antrages vom werden Sie gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf des wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340 in der geltenden Fassung, ein Zeitraum von zehn Jahren zu Ihrer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet.

BEGRÜNDUNG

Da Ihrem Antrag vom vollinhaltlich entsprochen wurde, entfällt die Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, welche Bestimmung gemäß §§ 1 Abs. 1 und 10 DVG, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden ist."

Es folgt sodann die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid keine Berufung zulässig sei, der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben, und ein mit "sonstige Mitteilungen" überschriebener Absatz, in dem es heißt, daß die Höhe des Ruhegenusses separat durch das Bundesrechenamt festgesetzt werde, das den Beschwerdeführer hievon bescheidmäßig in Kenntnis setzen werde.

Im Referatsbogen zum angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde ihre Motive folgendermaßen fest: Nach Darstellung des Begriffes der Dienstunfähigkeit (fußend auf einem näher bezeichneten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und der Gesetzeslage wurde ausgeführt, der Schluß auf bestehende Dienstunfähigkeit ergäbe sich aus dem äußerst umfangreichen Aktenmaterial, das sich seit der Einberufung des Beschwerdeführes aus New Delhi im Mai 1990 angesammelt habe. Eine anschauliche Darstellung der "geistigen Verfassung" finde sich im Schreiben an den Vertrauensarzt vom , OZ. 189/91 (Anmerkung: = 475723/189-VI.1/91). Eine grundsätzliche Änderung des Zustandes habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht ergeben, wenn sich auch die Liste der Vorfälle seither aus dem erwähnten Aktenmaterial ergänzen lasse. Insbesondere gehe daraus hervor, daß der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, Weisungen (Dienstaufträge) zu akzeptieren bzw. zu befolgen, sondern von der "fixen Idee" besessen sei, alle dienstlichen Aufträge müßten ihm bescheidmäßig erteilt werden.

Da der Beschwerdeführer nunmehr selbst die Versetzung in den Ruhestand beantrage, sei davon auszugehen, daß er die Berechtigung des Schlusses der belangten Behörde auf seine Dienstunfähigkeit anerkenne.

In seinem Schreiben vom habe der Beschwerdeführer auch die Zuerkennung von "5 Biennien" beantragt. Damit sei offensichtlich die Zurechnung von bis zu zehn Jahren zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 gemeint. Auch diesem Antrag sei stattzugeben, weil ein vorsätzliches Verschulden an der Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei. Offenbar beruhe diese auf der Dienstverwendung auf zwei "Härteposten", insbesondere in dem tropischen New Delhi. Gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 werde die Versetzung in den Ruhestand mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wäre das Inkrafttreten mit dem auf die frühestmögliche Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsende, das sei der , festgesetzt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist ).

Zwischenzeitig hatte die belangte Behörde im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers vom ("Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes") die voraussichtliche Höhe des Ruhegenusses des Beschwerdeführers ab dem (unter Zugrundelegung einer Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG von zehn Jahren) ermittelt, wobei sie davon ausging, daß Bezüge der Dienstklasse IX/6 und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren der Bemessung nicht zugrundegelegt werden könnten, und gab diese Umstände dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom in Wahrung des Parteiengehörs zwecks Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen binnen zwei Wochen nach Zustellung bekannt (vom Beschwerdeführer am übernommen).

Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Weiters beantrage ich, die mir verbliebenen Urlaubstage aus den Kalenderjahren 1991 und 1992 im kommenden Jahr verbrauchen zu dürfen, weil ich erst dann in den Ruhestand treten kann, wenn meinem Antrag vollinhaltlich entsprochen worden sein wird. Nach der momentanen Situation wird es erst später sein können, sodaß eine Verschiebung des Urlaubsanspruches einen Sinn ergibt und in jedem Fall noch vor meinem Übertritt in den Ruhestand mein Urlaub zur Gänze konsumiert werden wird".

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer (unter anderem) vor: "Zum Bescheid Zl. 475723/333-VI.1/1992 vom (Faschingsbeginn), gebe ich bekannt, daß ich den verfahrensgegenständlichen Antrag vorerst zurückziehe und begründe dies wie folgt:" (es folgen nähere Ausführungen).

Aus der weiteren Entwicklung ist hervorzuheben, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom (betreffend bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhegenußbemessungsgrundlage auf Basis der Höhe des Monatsbezuges eines Beamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren) abwies; dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0303 protokollierte Beschwerde (vorangegangenes Säumnisbeschwerdeverfahren: Zl. 93/12/0142).

Mit Beschluß der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom wurde der Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom (mit welchem gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren eingeleitet und die von der Dienstbehörde verhängte vorläufige Suspendierung in eine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 umgewandelt wurde), gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG im Zusammenhalt mit § 105 BDG 1979 als nichtig erklärt. Weiters wurde ausgesprochen, daß damit auch der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , insoweit er den Bescheid der Disziplinarkommission vom bestätigt habe, seine Rechtswirksamkeit verliere.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom . Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde zunächst die gänzliche Aufhebung des Bescheides; nach Antragsmodifikation mit dem am eingelangten Schriftsatz (OZ. 24 des Aktes) wird nur mehr die Aufhebung des Ausspruches über die Ruhestandsversetzung begehrt; der zweite Absatz des Spruches (Zurechnung eines Zeitraumes von zehn Jahren) wird ausdrücklich "nicht mehr angefochten".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat mehrere weitere Schriftsätze, die belangte Behörde einen weiteren Schriftsatz eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

I. Zur Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers:

Im Zuge des Vorverfahrens kamen dem damaligen Berichter aufgrund des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers Bedenken an dessen prozessualer Handlungsfähigkeit, die aber, wie in dem in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom , Zl. 92/12/0286, unter Darstellung dieser Gründe näher dargelegt wurde, zerstreut wurden.

Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung, daß der Beschwerdeführer die Tragweite seiner Anträge im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, des angefochtenen Bescheides, des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auch jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung in ausreichendem Maße (im Sinne des § 865 ABGB) zu erkennen vermochte, mithin prozeßfähig war (dies insbesondere zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides) und prozeßfähig ist. Die Voraussetzungen des § 11 AVG liegen daher nicht vor.

Zu unterstreichen ist aber, daß Prozeßfähigkeit und Dienstfähigkeit (im Sinne des § 14 BDG 1979) zweierlei sind und die Bejahung der Prozeßfähigkeit nicht auch (schon deshalb) eine Bejahung der Dienstfähigkeit bedeutet.

II. Zur Sache selbst:

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er


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1.)
dauernd dienstunfähig oder
2.)
infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Im Grunde des Abs. 7 Z. 1 leg. cit. ist eine Versetzung in den Ruhestand nach dem Abs. 1 bis 6 während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 (..) nicht zulässig.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge vom Beteiligten abgesprochen wird.

Die im Beschwerdefall bezogenen bzw. maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten (die Begriffe "ruhegenußfähiger Monatsbezug" bzw. "ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit" werden in den §§ 5 und 6 leg. cit. definiert):

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2. v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Berurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.

(...)

Der angefochtene Bescheid ist mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen. Die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes steht dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen. Die Beurteilung des Beschwerdeführers, daß sich der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nach "Art. 136 B-VG" bestimme, ist, soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Rechtskraft des Bescheides erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingetreten wäre, unzutreffend. Die nach dem Beschwerdevorbringen (in Übereinstimmung mit der Aktenlage) nach Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, den zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen, war daher wirkungslos. Eine Zurückziehung des fraglichen Antrages vor Zustellung des Bescheides wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Sein Beschwerdevorbringen ist dahin zu verstehen, daß er (nur) die Absicht bekanntgegeben habe, den Antrag zurückzuziehen, nicht aber, daß er den Antrag zurückgezogen hätte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, seine Antragstellung zur Zeit der Bescheiderlassung sei erkennbar darauf gerichtet gewesen, "ermessensexzessive Entscheidungen der Personalabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten mittels eines Antrages auf Ruhestandsversetzung zu einem bestimmten Ruhegenuß einer Überprüfung nach dem sechsten Hauptstück der Bundesverfassung zugänglich zu machen". Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Ruhegenuß zu niedrig sein würde, zumal er ja noch durchaus erwerbsfähig sei, und das Ermittlungsverfahren seine Erwerbsunfähigkeit nicht ergeben habe. Daher bestehe sein rechtliches und faktisches Interesse darin, nicht in den Ruhestand "überzutreten", die Höhe des Ruhegenusses könne seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht sichern. Aus der Antragstellung sei ersichtlich, daß seine Ruhestandsversetzung "nur mit einem gleichzeitig rechtskräftigen Bescheid über die Höhe des Ruhegenusses angestrebt" werde. Er habe einen Ruhegenuß beantragt, über dessen Höhe nach § 9 Abs. 2 PG die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden habe. Der angefochtene Bescheid negiere diese Antragstellung zur Gänze. Das Motiv für eine "junktimierte Antragstellung" liege darin, "daß zugleich mit dem Ruhestandsversetzungsbescheid ein Bescheid über die Höhe des Ruhegenusses rechtskräftig werden können muß, um den Eintritt von Rechtsfolgen nach Art. 18 B-VG vorhersehbar zu machen".

Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/12/0195 oder auch vom 18. Feber 1994, Zl. 93/12/0065). Nun hatte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom erklärt, daß er den bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhebemessungsgrundlage nach "§ 4 Abs. 2" (nicht § 9 Abs. 2) PG beantrage und seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung "davon abhängig mache, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird". Er wolle so gestellt werden, "wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher, den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte". Er beantrage daher der Höhe nach die Ruhegenußbemessungsgrundlage "mit dem Monatsbezug von IX/6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren bescheidmäßig zuzusprechen".

Nun ist es nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes (mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage) ausgeschlossen, diesem, auch mit schadenersatzrechtlichen Aspekten vermengten Begehren zur Gänze, wie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, zu entsprechen. Wenngleich der Beschwerdeführer erklärt hatte, seinen Ruhestandversetzungsantrag davon abhängig zu machen, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen werde, konnte dies nicht dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag von einer unmöglichen, ja absurden Bedingung abhängig mache, um möglicherweise schon dadurch das von ihm angestrebte Ziel "einer Überprüfung nach dem 6. Hauptstück der Bundesverfassung", zu vereiteln. Vielmehr ist die belangte Behörde - jedenfalls beim gegebenen, besonderen Sachverhalt - zu Recht nicht von einer Untrennbarkeit beider Begehren ausgegangen. Es war daher rechtmäßig, gesondert über den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand einerseits, und über den weiteren Antrag vom andererseits abzusprechen. Die sichtlich aus dem abschließenden Hinweis im angefochtenen Bescheid abgeleitete Besorgnis des Beschwerdeführers, das Begehren vom werde "quasi in die Zuständigkeit einer anderen Behörde exportiert", nämlich in die Zuständigkeit des Bundesrechenamtes, geht ins Leere, hat doch die belangte Behörde ihre diesbezügliche (sich aus § 9 Abs. 2 PG ergebende) Zuständigkeit nicht nur nicht verneint, sondern zwischenzeitig auch über den Antrag vom 12. Oktober entschieden.

Da somit die belangte Behörde mangels der vom Beschwerdeführer angenommenen Untrennbarkeit mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze antragsgemäß im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG entschieden hat, weist der angefochtene Bescheid zu Recht keine Begründung auf.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides suspendiert gewesen, weshalb dieser Bescheid im Hinblick auf § 14 Abs. 7 Z. 1 BDG 1979 rechtswidrig sei.

Diese Bestimmung wurde mit der BDG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 447/1990, eingefügt (damals § 14 Abs. 7; seit BGBl. 314/1992: § 14 Abs. 7 Z. 1). Mit dieser Bestimmung soll demnach verhindert werden, daß die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß § 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand unterlaufen werden können (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen, 1333 der Beilagen XVII GP, Seite 20). Der Schutzzweck der Norm liegt sohin ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit behördlichen Vorgehens. Auch wenn daher der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand entgegen der Beurteilung der belangten Behörde suspendiert gewesen sein sollte, wäre er durch die trotzdem erfolge Versetzung in den Ruhestand in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 seien nicht gegeben, sodaß sein Antrag abzuweisen gewesen wäre. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß er selbst seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte und daher durch die antragsgemäße Entscheidung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte. Darüber hinaus gilt folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 (und auch zu vergleichbaren Rechtsgrundlagen) ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Der Schluß der Dienstunfähigkeit ist nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung zulässig; die Einholung derartiger medizinischer Gutachten ist daher nicht jedenfalls (zwingend) erforderlich. Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0143 = Slg. NF 13343/A; vom , Zl. 91/12/0301, oder auch aus jüngerer Zeit vom , Zl. 93/12/0163 und vom , Zl. 94/12/0095, mit weiteren Judikaturhinweisen). Davon ausgehend, vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des wiedergegebenen Sachverhaltes nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 angenommen hätte.

Für eine Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde Zl. 93/09/0332 und über das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens 92/09/0040 (betreffend Suspendierung bzw. vorläufige Suspendierung) besteht schon mangels der vom Beschwerdeführer angenommenen Präjudizialität kein Anlaß. Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren mangels Bezuges zum Beschwerdegegenstand auf die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich behaupteter rechtswidriger Weisungen und Personalentscheidungen der belangten Behörde einzugehen.

Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß deren Art. III (2) anzuwendenden Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.