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VwGH vom 22.02.2001, 2001/07/0018

VwGH vom 22.02.2001, 2001/07/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des HK in X, vertreten durch seine Sachwalterin EK, diese vertreten durch Mörth & Buder, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bethlehemstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR-463088/33-2000-Ne/Le, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Auftrag zur Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem diesbezüglich übereinstimmenden Inhalt der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Beschwerdeführer gemäß § 17 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) in Verbindung mit den §§ 30 und 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) einen wasserpolizeilichen Auftrag in Form von Bodenluftuntersuchungen sowie anschließender Sanierung der Bodenluft und des Grundwassers. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, der Beschwerdeführer kam der in diesem Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung jedoch nicht nach.

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (als Vollstreckungsbehörde erster Instanz) drohte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom unter Setzung einer sechsmonatigen Paritionsfrist die Ersatzvornahme durch die Behörde an. Mit weiterem Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Beschwerdeführer nach ergebnislosem Ablauf der Paritionsfrist davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde beabsichtige, die Erbringung der Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers durch einen Dritten zu veranlassen; im Übrigen wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Erlag der voraussichtlich für die Bewerkstelligung der Ersatzvornahme auflaufenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung bescheidmäßig aufzutragen

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom wurde unter Spruchpunkt I die Anordnung der Ersatzvornahme verfügt und unter Spruchpunkt II ein Bescheid über die Vorauszahlung von Kosten in Höhe von S 274.920,-- gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe im Laufe des abgeführten Behördenverfahrens mehrfach vorgebracht, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , S 8/91, das Konkursverfahren eröffnet worden sei und dass es mit Beschluss vom zu einer Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches bei Bezahlung einer 24 %- igen Quote gekommen sei. Er vertrete die Rechtsmeinung, dass der jetzt bescheidmäßig gegen ihn erhobene Anspruch auf Grund der der Behörde zumindest seit 1984 bekannten Umstände bereits im Konkursverfahren berücksichtigt hätte werden müssen und dass die Behörde den jetzt erhobenen Anspruch auf Durchsetzung einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 14 KO bereits im Konkursverfahren als Geldanspruch hätte anmelden müssen. Da im Insolvenzverfahren ein Zwangsausgleich über das Vermögen des Beschwerdeführers rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben worden sei, habe die Behörde aus den vorerwähnten Umständen vom Beschwerdeführer nur mehr jene Quote des in eine Geldforderung umgewandelten Anspruches verlangen können, der dem rechtskräftigen Zwangsausgleich zu Grunde gelegt worden sei. Die Anfechtung betreffe sowohl Punkt I des bekämpften Bescheides, nämlich die Anordnung der Ersatzvornahme infolge deren Umwandlung in einen vermögensrechtlichen Anspruch und andererseits auch Punkt II des bekämpften Bescheides, weil die Kostenvorauszahlung die Höhe der bestätigten Zwangsausgleichsquote von 24 % unberücksichtigt lasse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom vollinhaltlich bestätigt. Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich auf § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 VVG.

Dies begründete sie hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides damit, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der behördlichen Anordnung zur Vornahme bestimmter Leistungen durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom kein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch der Behörde, sondern ein dem verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegender Exekutionstitel entstanden sei. Eine der Anwendung des § 14 der Konkursordnung (KO) zugängliche Forderung liege hier nicht vor, weshalb die Annahme, die Anordnung der Ersatzvornahme sei unzulässig, nicht richtig sei. Weiters sei festzustellen, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers erst mit der Rechtskraft des ihn verpflichtenden Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom begründet worden sei; die Verpflichtung zur Vornahme der angeordneten Handlungen binnen der gesetzten Frist sei damit erst mit der Rechtskraft des zitierten Bescheides, dem , entstanden. Ein zeitlicher bzw. rechtlicher Zusammenhang zwischen der Begründung des verwaltungsrechtlichen Vollstreckungstitels mit und der Konkurseröffnung am bzw. dem folgenden Zwangsausgleich sei nicht anzunehmen. Selbst wenn ein derartiger Zusammenhang vorliegen sollte, so sei dieser dennoch entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit der Anordnung einer Ersatzvornahme nicht von Relevanz. Die Zulässigkeit einer Vollstreckungsverfügung sei nämlich nicht von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit oder Möglichkeit der Erbringung der Leistung abhängig. Die gegenständliche Berufung sei daher hinsichtlich des Spruchteiles I mangels Vorliegens einer Forderung im Sinne der Konkursordnung, mangels zeitlichen und rechtlichen Zusammenhanges und schließlich im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Anordnung der Kostenvorauszahlung mittels Bescheid sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Vollstreckungsverfügung, sondern stelle nur die Schaffung eines Exekutionstitels dar. Gegen einen solchen Auftrag könne beispielsweise mit der Behauptung Berufung erhoben werden, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien, allerdings seien dann die konkreten Umstände anzugeben, die nach der Meinung des Beschwerdeführers geeignet schienen, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Kosten darzutun. Der Auftrag zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom ergangen. Erst mit diesem Zeitpunkt - und damit nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung - sei ein dem verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren zugänglicher Exekutionstitel geschaffen worden. Es bestehe daher wiederum kein rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Eröffnung des Konkurses und der bekämpften Anordnung der Kostenvorauszahlung. Die Anwendung des § 14 KO sei demnach wiederum verfehlt. Auch hier wäre, wenn ein Zusammenhang zu bejahen sein sollte, jedenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen und gewinne diese erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages Relevanz. Die Berufung sei daher auch diesbezüglich abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Beachtung des § 14 KO und auf Umwandlung eines "vormalig wasserpolizeilichen Auftrages" zur Durchsetzung einer vertretbaren Handlung in einen Geldanspruch, der infolge der rechtskräftigen Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches lediglich in Höhe der Quote von 24 % zu bedienen gewesen wäre, verletzt. Nach § 14 KO seien Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet seien oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt sei, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen; betagte Forderungen würden im Konkurs als fällig gelten. Mit Urteil vom , 7 Ob 593/81, habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein zivilrechtlicher Wiederherstellungsanspruch im Falle des Konkurses des Verpflichteten nur noch in der Höhe der Ausgleichsquote für den in eine Geldforderung umgewandelten Anspruch geltend gemacht werden könne, weil das erhobene Wiederherstellungsbegehren eine vertretbare Handlung des Verpflichteten zum Gegenstand habe, in dessen Vermögen nach § 353 EO vollstreckt werden könne. Es handle sich daher um einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Verpflichteten, der im Hinblick auf § 14 KO im Konkursverfahren desselben mit seinem Schätzwert zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung anzumelden gewesen wäre. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Sanierungsarbeiten ebenfalls vertretbare Handlungen seien, zumal ja die Behörde für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung des Auftrages durch den Beschwerdeführer diese Arbeiten durch Dritte vornehmen lassen würde. Zwischen einem zivilrechtlichen Wiederherstellungsbegehren sowie dem verwaltungsbehördlichen Auftrag zur Vornahme einer vertretbaren Handlung bestimmten Inhaltes bzw. dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 KO kein wesentlicher Unterschied erkennbar; alle diese genannten Ansprüche seien vertretbare Handlungen bzw. überhaupt ein Geldanspruch und seien daher von der Konkurseröffnung insofern betroffen, als diese Forderungen mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumelden seien. Ausgehend davon, dass der Behörde zumindest seit 1985 die Kontaminierung des Bodens des Betriebsareals des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und die jetzt zur Sanierung dieses Bodens aufgetragenen Arbeiten bereits dem Stand der Technik in den späten 80iger-Jahren entsprochen habe, könne es nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung zur Sanierung der eingetretenen Kontaminierung ankommen. Für das Entstehen des Anspruches bzw. der Pflicht zum Tätigwerden der Behörde sei der Zeitpunkt des Eintrittes der Verunreinigung und Kenntnis der Behörde maßgeblich und es könne nicht von Belang sein, wann ein Bescheid erlassen werde. Aus diesem Grund sei der Umstand der Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 1991 von Relevanz gewesen und hätte die Behörde gemäß der Bestimmung des § 14 KO ihre zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Geld bezifferte Forderung zum Konkursverfahren anmelden müssen. Weil im Konkursverfahren des Beschwerdeführers ein Zwangsausgleich rechtskräftig bestätigt und dann der Konkurs auch aufgehoben worden sei, könne die Behörde nur mehr die Quote ihres in eine Geldforderung umgewandelten Anspruches, nicht aber auch die Beseitigung der verursachten Kontaminierung verlangen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar mit Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0071, ausgesprochen, dass ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG keine Forderung im Sinne jener Forderungen darstellt, die gemäß § 14 KO im Konkurs anzumelden wären, weil es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung handle, mit welchem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden solle, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers betreffe diese Entscheidung aber eine andere Fallkonstellation und könne auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Es sei zu bedenken, dass die hier gegenständliche Anordnung der Ersatzvornahme darauf gerichtet sei, eine vertretbare Handlung des Beschwerdeführers notfalls mit Mitteln des Zwanges durch Dritte durchführen zu lassen und dass gerade Punkt II des angefochtenen Bescheides über die Vorauszahlung von Kosten nichts anderes als die Artikulierung einer bestimmten Geldforderung für den Fall sei, dass die Behörde die Ersatzvornahme durch Dritte veranlassen müsse. Es sei im Ergebnis kein wesentlicher Unterschied zwischen einem zivilrechtlichen Wiederherstellungsbegehren, welches sich im Falle der Konkurseröffnung in einen Geldanspruch umwandle und einen verwaltungsbehördlichen Kostenvorauszahlungsauftrag zu erblicken, der seiner Natur nach bereits eine Geldforderung sei. Triftige Gründe für eine Ungleichbehandlung dieser beiden Ansprüche seien nicht erkennbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 und 2 der Konkursordnung (KO) lautet:

"§ 14. (1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.

(2) Betagte Forderungen gelten im Konkurse als fällig."

Die §§ 4 und 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lauten:

"§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeit- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10. ...

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn


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1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 VVG, die eine Vollstreckungsverfügung darstellt, als unbegründet abgewiesen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Vorliegen eines der im § 10 Abs. 2 VVG genannten Berufungsgründe vom Berufungswerber in der Berufung behauptet und begründet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/10/0117). Eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung hat einen auf diese Fälle bezogenen Berufungsantrag zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0282). Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich aber, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 8.284/A).
Der Beschwerdeführer stellt selbst dar, dass er sowohl im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides als auch in der Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme auf den Umstand des gegen ihn anhängig gewesenen Konkursverfahrens hingewiesen hat. Einen anderen, die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung in Zweifel ziehenden Berufungsgrund hat er nach seinen eigenen Angaben nicht vorgebracht.
Damit erweist sich die Berufung hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme schon deshalb als unbegründet, weil der Beschwerdeführer keinen der im § 10 Abs. 2 VVG genannten Berufungsgründe geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Teil des Bescheides erster Instanz berufen, mit dem ihm gemäß § 4 Abs. 2 VVG ein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt worden war. Dieser stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, die Berufungsgründe sind hier nicht auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG eingeschränkt.
Auch in der Berufung gegen diesen Bescheidteil hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ausschließlich den Umstand der Nichtanmeldung der Forderung im (abgeschlossenen) Konkursverfahren geltend gemacht. Das Konkursverfahren wurde nach den übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid am eröffnet, dem der rechtskräftige Abschluss eines Zwangsausgleiches (Beschluss vom ) mit einer 24 %-igen Quote und die Aufhebung des Konkurses am folgte. Der dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige Sanierungsauftrag wurde im Mai 1998 erlassen; im Mai 1999 erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme, mit dem hier angefochtenen Bescheid schließlich deren Vorschreibung samt dem in Rede stehenden Auftrag zur Kostenvorauszahlung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0071, ausgesprochen, dass ein gegenüber der Masse während eines Konkursverfahrens ergangener Beseitigungsauftrag (dort nach § 32 AWG) keine Forderung im Sinne des § 14 KO darstellt; durch einen solchen Auftrag sei die im Gesetz näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert worden. Die Tatsache der Konkurseröffnung setze den Gemeinschuldner aber rechtlich nicht zur Entsorgung außerstande; wirtschaftliche Zumutbarkeitsüberlegungen hätten in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrages keinen Raum.
Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0231, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Kosten für eine - während eines Konkursverfahrens verfügte - Ersatzvornahme auseinander und stellte fest, dass die Aufträge an die mit der Entsorgung der Abfälle beauftragten Unternehmen erst nach Konkurseröffnung erteilt worden und die in Rede stehenden Kosten als Rechtsfolge dieser Aufträge anzusehen wären. Relevant (für die Qualifizierung als Konkurs- oder als Masseforderung) sei das rechtliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten, welche nicht an ein fiktives, sondern an ein tatsächliches Behördenhandeln knüpfe. Durch die Qualifizierung dieser Forderung als Masseforderung in der Begründung des angefochtenen Bescheides seien Rechte des Beschwerdeführers deshalb nicht verletzt worden, weil die konkursrechtliche Qualifizierung nicht Bestandteil des Abspruches der bescheidmäßigen Kostenvorschreibung zu sein hätte.
Der im Gegenstand vorliegende, in Berufung gezogene Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist erst als Rechtsfolge des Sanierungsauftrages, seiner Nichterfüllung, des ergebnislosen Verstreichens der Paritionsfrist und der Verfügung der Ersatzvornahme anzusehen. Auch hier ist für die rechtliche Beurteilung das tatsächliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten relevant; anzuknüpfen ist nicht an ein fiktives, sondern an ein tatsächliches Behördenhandeln (vgl. das eben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Selbst wenn man die Erteilung des Sanierungsauftrages (und nicht erst die Verfügung der Ersatzvornahme) als Grundlage für die Entstehung des Kostenvorauszahlungsanspruches betrachten wollte, so läge dieses Behördenhandeln fast 6 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses. Eine Anmeldung dieser Forderung nach § 14 KO kam daher schon deshalb nicht in Frage, weil die Anwendbarkeit des § 14 KO voraussetzt, dass eine im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bestehende Forderung vorliegt.
Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, bereits im Titelverfahren wäre der Umstand des Konkursverfahren zu berücksichtigen und die Forderung anzumelden gewesen, ist zu bemerken, dass auch der Auftrag gemäß §§ 30 und 31 WRG in Verbindung mit § 17 ALSAG zur Sanierung einer Altlast keine Begründung einer bereits im Gesetz näher umschriebenen Verpflichtung der Reinhaltung der Gewässer, sondern (nur) deren Konkretisierung darstellt. Aus diesem Umstand leitete die Rechtsprechung die Zulässigkeit derartiger Aufträge sogar während des Konkursverfahrens gegen die Masse ab, auch wenn die Kontamination schon vor Konkurseröffnung erfolgt war. Ein Unterschied zum Sachverhalt, der dem zitierten hg. Erkenntnis vom (zu § 32 AWG) zu Grunde lag, ist unter diesem Aspekt nicht erkennbar. Fällt aber sogar ein während eines Konkursverfahrens ergangener Beseitigungsauftrag nicht unter § 14 KO, so gilt dies umso mehr für einen erst weit nach Abschluss des Konkursverfahrens ergangenen Auftrag.
Aber selbst wenn die Einwände des Beschwerdeführers zutreffen sollten, wonach der Anspruch der Behörde (auf Erfüllung des Sanierungsauftrages) bereits im Konkursverfahren berücksichtigt und der Anspruch auf Durchsetzung einer vertretbaren Handlung im Sinn des § 14 KO bereits damals hätte angemeldet werden müssen (vgl. dazu in diese Richtung gehend Mag. Andrea Prochaska, Umweltrechtliche Ersatzvornahmekosten: Konkurs- oder Masseforderung, ZIK 1998/3, 87; Dr. Jörg Beirer, Checkliste Gewerbeordnung - Konkurs (Teil III), ZIK 2000/139, sowie Mag. Kurt Berger, Dr. Stefan Riel, Gefährliche Abfälle im Konkurs, RdW 1995, 90), so wäre damit für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts gewonnen. Diesen Einwand hätte er dann nämlich erfolgreich nur im Verfahren über den Sanierungsauftrag selbst geltend machen können. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben ein derartiges Vorbringen zwar im dortigen Verfahren erstattet hat, hätte mit der nunmehr in der Berufung genannten Argumentation bereits die Rechtmäßigkeit des Sanierungsauftrages durch Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überprüfen lassen müssen. Im jetzigen Verfahrensstadium der Vollstreckung des rechtskräftigen Sanierungsauftrages durch Ersatzvornahme könnte ein derartiger Umwandlungsanspruch nach § 14 KO nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es erübrigte sich daher auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am