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VwGH vom 16.09.1992, 88/13/0224

VwGH vom 16.09.1992, 88/13/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ und vom , Zl. 6/1-1340/86, betreffend Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken und Gewerbesteuer für die Jahre 1980-1983 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1975-1983, und Zl. 6/1-1340/2/86, betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner der Jahre 1980, 1983 und 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine Gastwirtschaft, ein Lebensmittelgeschäft und eine Spirituosenerzeugung. Für die Jahre 1979-1983 fand in seinem gastwirtschaftlichen Betrieb eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Prüfer stellte Wareneinsatzverkürzungen fest. Außerdem ergab eine Vermögensdeckungsrechnung, daß die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers durch die von ihm erklärten Einkünfte nicht gedeckt waren. Dies führte zur Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen, indem den erklärten Umsätzen und Gewinnen folgende Beträge hinzugerechnet wurden:

Umsatz Gewinn

1980 S 200.000,-- S 133.333,--

1981 S 200.000,-- S 133.333,--

1982 S 50.000,-- S 33.334,--

1983 S 39.200,-- S 28.000,--.

Im Zuge der Prüfung wurde weiters festgestellt, daß der Beschwerdeführer in seinen Bilanzen aufscheinende Bankkredite durch Überbringersparbücher besichert hatte. Weder die Sparzinsen noch die Guthaben selbst waren bisher erklärt worden und konnten erst im Zuge eines Finanzstrafverfahrens ermittelt werden. Der Beschwerdeführer behauptete, daß die Sparbücher nicht sein Eigentum seien, sondern daß er sie für in Griechenland lebende griechische Staatsangehörige in Verwahrung genommen habe.

Als Beweis legte er drei Briefe vom 22., 23. und vor, in denen bestätigt wurde, daß der Beschwerdeführer Geldbeträge für in Griechenland ansässige Personen in Österreich angelegt habe.

Dazu einvernommen gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom an, er habe von den Gebrüdern L. (Schreiben vom ) ca. S 300.000,-- erhalten und im Jahr 1978 auf ein Überbringersparbuch eingelegt. Am habe er das Kapital (einschließlich Zinsen S 480.699,15) abgehoben. Vorher habe er das Sparbuch mit Zustimmung der Gebrüder L. für einen Betriebskredit verpfändet gehabt. Dabei habe er dem Kreditinstitut gegenüber angegeben, Eigentümer des Sparbuches zu sein. Das abgehobene Geld habe er einer Vertrauensperson übergeben. Eine Quittung habe er nicht erhalten. Die Vertrauensperson sei ihm bekannt, er dürfe aber ihren Namen nicht nennen. Unmittelbar darauf berichtigte der Beschwerdeführer seine Aussage: Er habe das Guthaben nicht behoben, sondern der Vertrauensperson das Sparbuch übergeben. Er sei aber überzeugt, daß das Sparbuch in der Folge aufgelöst worden sei.

Von seiner Schwester und seinem Schwager (Schreiben vom ) habe er in den Jahren 1973 und 1974 einen Betrag von S 300.000,-- erhalten, den er auf zwei Sparbücher eingelegt habe. Den "Restbetrag" von S 290.000,-- habe er im Mai 1985 an seine Schwester bzw. an seinen Schwager zurückgezahlt. Aus welchen Sparbüchern dieser Betrag stamme, könne er nicht sagen. Unmittelbar darauf korrigierte sich der Beschwerdeführer wiederum und brachte vor, der Betrag sei "indirekt" an einen Neffen zurückgezahlt worden, und zwar durch Übergabe eines Überbringersparbuches.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Mai und Juni 1982 S 200.000,-- bzw. weitere S 100.000,-- von K. erhalten und auf ein Überbringersparbuch eingelegt zu haben (Schreiben vom ). K. habe beabsichtigt, noch weitere Geldbeträge von Griechenland nach Österreich zu bringen, um hier eine Getränkefabrik zu errichten. Die Beträge seien bisher nicht an K. zurückgezahlt worden, sondern lägen nach wie vor auf dem Sparbuch. Die Nummer dieses Sparbuches könne er nicht angeben, da ihm diverse Unterlagen entwendet worden seien. Eine Anzeige habe er nicht erstattet. Er habe zwar einen bestimmten Verdacht und glaube auch Beweismittel gegen den Täter in der Hand zu haben, werde diese aber nicht der Polizei übergeben, um familiäre Schwierigkeiten zu vermeiden. Sollte L. in der nächsten Zeit nach Wien kommen, so würde er sich als Zeuge zur Verfügung stellen.

Der Prüfer schenkte dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Fehlen beweiskräftiger Unterlagen keinen Glauben, sondern rechnete die Sparguthaben ihm zu, indem er die Zinsen aus den Sparguthaben als Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Sparguthaben selbst als Vermögen des Beschwerdeführers erfaßte.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es stimme wohl, daß der Wareneinkauf sowohl in seinem chronologischen Ablauf als auch in quantitativer und qualitativer Richtung im Vergleich zu anderen gastwirtschaftlichen Betrieben wesentliche Abweichungen zeige. Dies sei auf einen atypischen Betriebsablauf zurückzuführen. Der größte Teil der Gäste seien griechische Touristen. Stammgäste aus Wien verkehrten nur spärlich. Der griechische Tourist konsumiere meist nur kleine Speisen. Gelegentlich kämen auch Touristengruppen, sodaß es stoßweise zu einer Umsatzbelebung komme. Der Beschwerdeführer müsse daher über Vorräte in seiner Tiefkühltruhe verfügen. Daher komme es zu unregelmäßigen Wareneinkäufen. Der Betrieb sei klein und werde nur vom Beschwerdeführer mit entsprechendem Hilfspersonal geführt. Erst nach dem Umbau im Jahr 1982 sei ein fühlbarer Umsatzanstieg zu verzeichnen gewesen.

Die vom Prüfer angestellte Vermögensdeckungsrechnung habe nur deswegen zur Schätzung geführt, weil zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, daß der im Jahr 1982 auf ein Überbringersparbuch eingezahlte Betrag von S 300.000,-- aus Betriebseinnahmen des Beschwerdeführers stamme. Ohne diese unrichtige Annahme wären dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin rund S 100.000,-- bis S 150.000,-- zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden (zusätzlich Sachbezüge).

Zu den Sparguthaben sei zu sagen, daß mit Ausnahme eines Sparbuches alle anderen Sparbücher bereits aufgelöst worden seien, sodaß diesbezüglich nur ungenaue Angaben gemacht werden könnten. Die Geldbeträge seien von Griechenland nach Österreich verbracht worden, um hier verwendet zu werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Belege betreffend Umwechslung oder Rückzahlung. Dies zum größtmöglichen Schutz der griechischen Staatsbürger, die bei Vergehen gegen das griechische Devisengesetz mit hohen Strafen zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer fühle sich zwar als Österreicher, sei jedoch seiner Mentalität nach Grieche geblieben. Als solcher bestehe zwischen ihm und seinen Landsleuten ein unbegrenztes Vertrauen.

Der Prüfer nahm zur Berufung Stellung und untermauerte mit umfangreichem Zahlenmaterial auf insgesamt 13 Seiten die Annahme, daß der Beschwerdeführer Wareneinsatz und Umsatz verkürzt habe.

Erfahrungsgemäß sei bei einer Gastwirtschaft der Emballagenaufwand bei Flaschen mit Rücksicht auf Bruch und Gassenverkäufe höher als die Emballagengutschriften. Beim Beschwerdeführer habe sich jedoch ein deutliches Überwiegen der Gutschriften ergeben.

Durch Einsichtnahme in Kontoauszüge der Firma M. seien Wareneinsatzverkürzungen nachgewiesen worden (1980: S 4.810,90, 1981: S 1.024,90 und 1982: S 5.445,10). Ein Teil davon sei zwar angeblich für den privaten Verbrauch bestimmt gewesen und auch auf Privatkonto verbucht worden; es habe sich dabei aber um die gleichen Lebensmittel und die gleichen Mengen gehandelt, die sonst gekauft worden seien.

Beim Zigarettenverkauf seien starke Aufschlagsschwankungen festgestellt worden. Der Aufschlag habe zwischen 13 % und 42 % betragen. Auch dies spreche für Verkürzungen beim Wareneinsatz und Erlös.

Eine Aufgliederung der Wareneingänge in einzelne Warengruppen habe "den endgültigen Nachweis der Unvollständigkeit der gesamten Wareneinkaufes" erbracht. Es fehlten nämlich wesentliche Teile des Küchensortiments, die erforderlich gewesen wären, um die angebotenen Speisen herzustellen. So seien z.B. in sechs Monaten des Jahres 1980 und in drei Monaten des Jahres 1981 keine Gemüseeinkäufe verbucht worden. Gleiches gelte für zwei Monate des Jahres 1980 in bezug auf Fleisch und Juni 1981 in bezug auf Brot. Fallweise seien Bruttobeträge verbucht worden. Es gebe Rechnungen ohne Datum und solche, in denen der Beschwerdeführer selbst das Datum eingetragen habe. Von der Firma B. habe der Beschwerdeführer Blankorechnungen erhalten und die gewünschten Warengruppen und Beträge eingesetzt.

Die Vermögensdeckungsrechnung ergebe bei Ansatz der Lebenshaltungskosten in Höhe von jährlich S 120.000,-- (1980 und 1981) und S 130.000,-- (1982) Fehlbeträge im Ausmaß von S 182.827,-- (1980), S 125.798,-- (1981) und S 244.846,-- (1982).

Zu den Sparguthaben sei folgendes zu sagen:

Kontonummer 2507-88780: Eröffnet am mit einer

Einlage von S 301.413,13; als

Sicherheit für einen Kredit in Höhe

von S 500.000,-- verpfändet; am

mit einem Stand von

S 480.699,15 aufgelöst.

Kontonummer 2509-23041: Eröffnet am und mit einem

Kapitalstand von S 300.000,-- für

einen Kredit bis zum Betrag von

S 300.000,-- verpfändet.

Kontonummer 186 025 565: Eröffnet am durch

Übertragung eines Sparguthabens von

S 243.973,30 (bisherige

Kontonummer 108 014 523, eröffnet am

); als Sicherheit

für einen Kredit von S 500.000,--

verpfändet; am mit einem

Stand von S 294.705,11 aufgelöst.

Kontonummer 108 014 184: Eröffnet am ;

verpfändet am mit einem

Stand von S 138.451,37 für einen

Kredit von S 500.000,--.

Kontonummer 108 014 648: Eröffnet am ; am

mit einem Stand von

S 69.042,09 auf das neu eröffnete

Sparbuch Kontonummer 186 025 649

übertragen.

Kontonummer 186 025 649: Eröffnet am durch

Übertragung des Guthabens von dem

bisherigen Sparbuch

Kontonummer 108 014 648; verpfändet am

für einen Kredit von

S 500.000,--.

Anläßlich der Verpfändung der Sparbücher habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, daß diese in seinem freien Eigentum stünden. Die im Abgabenverfahren aufgestellte Behauptung, daß die Sparbücher im Eigentum anderer Personen stünden bzw. gestanden seien und daß der Beschwerdeführer die Sparbücher lediglich für diese Personen aufbewahrt bzw. verwaltet habe, sei durch keinerlei Unterlagen (Quittungen) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens und den kaufmännischen Gepflogenheiten, ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von nahezu S 500.000,-- (Kontonummer 2507-88780) ohne Quittung einer Person auszuhändigen, deren Name nicht genannt werden dürfe. Gleiches gelte für die angebliche aber ebenfalls unquittierte Übergabe eines Sparbuches an einen Neffen des Beschwerdeführers (Kontonummer 186 025 565).

Die Steuerberaterin des Beschwerdeführers äußerte sich zu der Stellungnahme des Prüfers wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1979 ein neben seiner Gastwirtschaft befindliches Lokal erworben, in dem sich größere Mengen von Emballagen befunden hätten. Diese seien erst im Zuge von Aufräumungsarbeiten an die Lieferanten zurückgestellt worden.

Diverse Einkäufe bei der Firma M. seien deswegen nicht als Wareneingang verbucht worden, weil sie die Privatsphäre betroffen hätten.

Die Feststellungen des Prüfers zum Zigarettenverkauf erschienen nicht exakt, weil die Inventurwerte netto, die Wareneinkäufe hingegen brutto angesetzt worden seien. Die monatlichen Rohaufschlagsberechnungen könnten nicht stimmen, weil monatliche Inventuren fehlten. Auch seien monatliche Verschiebungen möglich, weil der Zeitraum von Zigaretteneinkäufen und Rechnungslegung gelegentlich über das Monatsende hinausreiche. Ferner sei es im Betrieb des Beschwerdeführers üblich, Stammgästen Zigarettenpäckchen zu borgen, die später wiederum zurückerstattet würden. Auch würden Zigaretten öfters unentgeltlich angeboten. Der Verkaufspreis für Tabakwaren werde auf ganze Schilling aufgerundet, sodaß die Rohaufschlagsberechnungen auf das Jahr bezogen immer leichte Schwankungen zeitigten. Es bestehe daher kein Anlaß, auf Einsatz- und Erlösverkürzungen zu schließen.

Die Sammelrechnungen mit der Bezeichnung "Lebensmittel" (vor allem von der Firma B.) seien zwar formal mangelhaft, müßten jedoch trotzdem vom Prüfer als Beweis gegen die Feststellung materieller Unrichtigkeiten anerkannt werden.

Der Gemüseeinkauf werde zeitweise durch den Einkauf von Dosen- und Tiefkühlware gedeckt und sei in den Sammelrechnungen enthalten.

Der Broteinkauf für Juni 1981 sei offensichtlich erst im Juli fakturiert worden. Er habe nämlich in diesem Monat S 603,33 betragen, bei entsprechend niedrigeren Vergleichswerten für die Monate April (S 479,17) und Mai (S 372,69).

Ab März 1982 sei der Betrieb geschlossen gewesen, sodaß auch kein Wareneinkauf mehr getätigt worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer "durch die formalen Mängel bei den Belegen in manchen Punkten in Beweisnotstand kommt"; es möge jedoch beachtet werden, daß das Ergebnis einer Betrachtung des Lebensmitteleinsatzes als Ganzes im Vergleich zu den erklärten Küchenlosungen sehr wohl geeignet sei, den Tatsachen zu entsprechen.

Weiters wurde eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten für die Jahre 1980 bis 1982 vorgelegt, bei der die Sparbücher als "Fremdgeld" bezeichnet und daher nicht einbezogen wurden. Dies hatte zur Folge, daß die Lebenshaltungskosten gedeckt schienen.

Weiters wurde von der Steuerberaterin des Beschwerdeführers vorgebracht, daß die Angabe in den Verpfändungserklärungen, daß die Sparbücher im freien Eigentum des Beschwerdeführers stünden, erforderlich gewesen sei, um die Kredite zu erhalten. Es handle sich dabei um eine "formale Bankbestimmung in Formulartext". Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die erwartete Entwicklung seiner Betriebe annehmen können, daß die Eigentümer der Geldmittel die Rückzahlungen erst zu einem Zeitpunkt verlangen würden, zu dem die Sparbücher wiederum frei geworden wären.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung im wesentlichen ab und erhöhte die Vermögensteuer zum und zum in Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide um S 3.360,-- bzw. S 1.780,--. Bezüglich der Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte die geschätzten Beträge wie folgt herab:

Umsatz Gewinn

1980 S 141.000,-- S 94.000,--

1981 S 141.000,-- S 94.000,--

1982 S 35.250,-- S 23.500,--.

Sie berücksichtigte dabei die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vermögensdeckungsrechnung, allerdings unter Einbeziehung der Geldbewegungen auf den Sparguthaben, die sie - der Abgabenbehörde erster Instanz folgend - dem Beschwerdeführer zurechnete.

Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde. Er gibt zwar zu, daß seine Buchführung formelle Mängel aufgewiesen hat, führt dies aber darauf zurück, daß sein Betrieb im Hinblick auf die Unregelmäßigkeit der Besucheranzahl "atypisch" für eine Gastwirtschaft sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Unregelmäßigkeit von Geschäftsvorfällen keinen Grund, geschweige denn eine Rechtfertigung für Verstöße gegen die Formalvorschriften ordnungsmäßiger Buchführung bietet. Nun ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, daß nicht jeder formelle Mangel einer Buchführung bereits als Beweis ihrer materiellen Unrichtigkeit zu werten ist. Lediglich die im § 163 BAO normierte Vermutung ordnungsmäßiger Buchführung ist bei formellen Buchführungsmängeln nicht mehr gegeben. Aber selbst dann, wenn diese Vermutung noch besteht, ist sie nicht unwiderleglich und steht einer Schätzung nicht im Wege, wenn begründeter Anlaß gegeben ist, die sachliche Richtigkeit der Buchführung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Verwaltungsverfahren den Feststellungen des Prüfers entgegengetreten. Aus seinen schriftlichen Äußerungen gehe eindeutig hervor, daß die von ihm geführten Unterlagen zur Errechnung der Steuerbemessungsgrundlagen vollständig und richtig seien. Die belangte Behörde habe sich aber mit diesem Vorbringen kaum bzw. nur zum Schein auseinandergesetzt.

Tatsächlich enthält der erstangefochtene Bescheid zum umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren betreffend Aufklärung der Buchführungsmängel nur die lapidare Feststellung:

"Diesbezüglich waren weder die vom Beschwerdeführer gegebenen Erklärungen, wie es in den Jahren 1980 und 1981 zu den verbuchten Emballagengutschriften gekommen sein sollte, glaubwürdig, noch konnten die Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Unvollständigkeit des verbuchten Wareneinkaufes und des Fehlens wesentlicher Teile des Küchensortiments stichhaltig aufgeklärt werden". Mit derartigen Feststellungen kann das ERGEBNIS einer Beweiswürdigung zusammengefaßt werden; die Beweiswürdigung selbst hat jedoch die Gründe aufzuzeigen, warum dem Vorbringen eines Abgabepflichtigen kein Glauben geschenkt wird. Dies hat die belangte Behörde nicht getan. Der Vorwurf mangelhafter Beweiswürdigung wird daher vom Beschwerdeführer zu Recht erhoben. Er verhilft der Beschwerde allerdings aus nachstehenden Erwägungen nicht zum Erfolg:

Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Überwiegens von Emballagengutschriften und der von der Firma M. bezogenen, aber nicht erfolgswirksam erfaßten Waren als glaubhaft ansieht, so wurden zumindest die übrigen Feststellungen des Prüfers nicht entkräftet. Dies gilt insbesondere für die Rohaufschlagsschwankungen bei Zigarettenverkäufen (zwischen 13 % und 42 %) und für fehlenden Gemüseeinkauf während eines Zeitraumes von insgesamt neun Monaten.

Bei den vom Prüfer festgestellten monatlichen Rohaufschlagsdifferenzen betreffend Zigarettenverkäufe wurden die Bestände jeweils fortgerechnet, sodaß der Einwand fehlender monatlicher Inventuren ins Leere geht. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe üblicherweise seinen Gästen Zigarettenpäckchen geborgt und später wiederum zurückerhalten, steht mit den wirtschaftlichen Gepflogenheiten in derart auffallendem Gegensatz, daß sie nur bei eindeutiger Nachweisführung eine Erklärung für die Rohaufschlagsdifferenzen ergeben hätte. Gleiches gilt für die behauptete unentgeltliche Abgabe von Zigaretten.

Die fehlende Verbuchung von Gemüseeinkauf innerhalb eines Zeitraumes von ingesamt neun Monaten konnte vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft aufgeklärt werden. Der Behauptung, in den Sammelrechnungen seien auch Tiefkühlgemüse und Gemüsekonserven enthalten, steht die Erfahrungstatsache entgegen, daß Salate zumindest zum Teil aus Frischware hergestellt werden, was in besonderer Weise für die griechische Küche gilt.

Der schwerwiegende Vorwurf des Prüfers, der Beschwerdeführer habe von der Firma B. Blankorechnungen erhalten und in diese die gewünschten Warengruppen und Beträge selbst eingetragen, ist unwidersprochen geblieben. Es ist daher davon auszugehen, daß dieser Vorwurf zu Recht besteht.

Angesichts aller dieser aufgezeigten Buchführungsmängel kann die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde, die sich auf § 184 BAO gründet, nicht in Zweifel gezogen werden.

Bei der Schätzung selbst ist die belangte Behörde ebenso wie der Prüfer von einer Vermögensdeckungsrechnung ausgegangen. Diese wird vom Beschwerdeführer bezüglich der einzelnen Wertansätze nur insoweit bekämpft, als ihm die von der Abgabenbehörde festgestellten Sparguthaben zugerechnet wurden.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer über sämtliche ihm zugerechneten Sparguthaben verfügungsberechtigt war, daß er diese Guthaben zur Sicherstellung von Bankkrediten verpfändet und dabei ausdrücklich erklärt hat, Eigentümer der Guthaben zu sein, und daß die Kreditmittel für Zwecke des Beschwerdeführers verwendet wurden.

All dies schließt es zwar nicht aus, daß die Sparguthaben dennoch im Eigentum anderer Personen standen; der Beschwerdeführer hat sich aber bei seinen diesbezüglichen Behauptungen derart in Widersprüche verwickelt und unpräzise Angaben gemacht bzw. zunächst nähere Auskünfte verweigert, daß die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung unbedenklich zu dem Ergebnis gelangen konnte, daß die vorgelegten Bestätigungen von in Griechenland lebenden Personen (Gebrüder L, Herr K. sowie Schwester bzw. Schwager des Beschwerdeführers) den Charakter von Gefälligkeitsbestätigungen hatten.

So hat der Beschwerdeführer am ausdrücklich erklärt, den Betrag von S 480.699,15 abgehoben und anschließend einer Vertrauensperson übergeben zu haben, deren Namen er nicht nennen dürfe. Dies steht im Widerspruch zu der weiteren Aussage, den Betrag nicht abgehoben, sondern der Vertrauensperson das betreffende Sparbuch unter Angabe des Losungswortes übergeben zu haben. Auch daß diese Übergabe ohne Quittung erfolgt sein solle, läßt berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der ohnedies schon widersprüchlichen Darstellung des Beschwerdeführers aufkommen.

Ebenso widersprüchlich war die Aussage des Beschwerdeführers vom selben Tag, er habe seiner Schwester und seinem Schwager im Mai 1985 einen "Restbetrag" von S 290.000,-- bezahlt. Dieser habe aus Sparbüchern gestammt. Aus welchen Sparbüchern, könne er nicht sagen. Unmittelbar darauf korrigierte sich der Beschwerdeführer und brachte vor, die Rückzahlung sei in der Weise erfolgt, daß er seinem Neffen ein Sparbuch ausgehändigt habe.

Unberechtigt ist die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es verabsäumt, "die namhaft gemachten Zeugen" zumindest schriftlich einzuvernehmen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die Einvernahme von Zeugen nicht beantragt, sondern sich auf die Vorlage schriftlicher Bestätigungen beschränkt hat, wäre es seine Aufgabe gewesen, die im Ausland lebenden Personen als Zeugen stellig zu machen, sofern dies seiner Meinung nach der Wahrheitsfindung dienlich gewesen wäre. Die belangte Behörde konnte aus ihrer Sicht mit Rücksicht auf das ihr bereits vorliegende Beweismaterial (Behauptungen des Beschwerdeführers den Kreditunternehmen gegenüber, Eigentümer der Sparguthaben zu sein, und widersprüchliche Gegendarstellung des Beschwerdeführers) unbedenklich zur Beweiswürdigung schreiten, ohne von Amts wegen weitere Beweise aufzunehmen.

Es trifft auch nicht zu, daß die belangte Behörde, wie in der Beschwerde behauptet, nur von nicht erwiesenen Annahmen ausgegangen ist. Vielmehr hat sie aus verschiedenen, im einzelnen dargelegten Gründen "geschlossen", daß die Sparguthaben dem Beschwerdeführer zuzurechnen waren (Seite 24 des erstangefochtenen Bescheides). Gegen die Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung hat der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Schätzung als "nicht nachvollziehbar". Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der Schätzung liegt eine Vermögensdeckungsrechnung zugrunde, wie sie auch der Beschwerdeführer aufgestellt hat. Die beiden Berechnungen unterscheiden sich im wesentlichen nur dadurch, daß die belangte Behörde auch die Geldbewegungen auf den dem Beschwerdeführer zugerechneten Sparguthaben in ihre Berechnung miteinbezogen hat. Weiters hat sie aus den so ermittelten Abgabenverkürzungen in den Jahren 1980-1982 den Schluß gezogen, daß der Beschwerdeführer auch im Jahr 1983, für das keine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten festgestellt wurde, Abgabenverkürzungen in vergleichbarem Ausmaß vorgenommen hat, zumal in diesem Jahr gleichartige Buchführungsmängel festgestellt worden waren. Auch dieser Schluß erscheint dem Gerichtshof unbedenklich.

Als weiteres Argument für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bringt der Beschwerdeführer vor, daß deren Spruch nicht die Gesetzesstelle bezeichne, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt habe. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der belangten Behörde sei daher nicht möglich.

Auch mit diesem Argument wird keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt. Anders als im Finanzstrafverfahren bezüglich der angewendeten Strafvorschrift (§ 138 Finanzstrafgesetz) besteht im Abgabenverfahren keine Vorschrift, wonach die für die Abgabenfestsetzung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Spruch des Abgabenbescheides bezeichnet werden müssen (§ 198 Abs. 2 BAO). In ihren Entscheidungsgründen hat die belangte Behörde jedoch ausdrücklich auf § 184 BAO (Seite 24 des erstangefochtenen Bescheides) und auf § 13 VStG (Seite 3 des zweitangefochtenen Bescheides) Bezug genommen und damit auf die von ihr angewendeten gesetzlichen Vorschriften hingewiesen.

Schließlich vermißt der Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Bescheide Geschäftszahl und Datum der erstinstanzlichen Bescheide sowie beim erstangefochtenen Bescheid die Angabe über die Fälligkeit der zu entrichtenden Abgaben. Dazu ist zu sagen, daß der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide durch Bezeichnung der Abgabenart und des Erhebungszeitraumes zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, über welche mit Berufung bekämpfte Abgabenansprüche entschieden wurde, sodaß diesbezüglich keine Mangelhaftigkeit vorliegt. Da mit dem erstangefochtenen Bescheid keine zusätzlichen Abgabenschuldigkeiten festgesetzt wurden, erübrigte sich auch ein Hinweis auf ein Fälligkeitsdatum, da die ursprüngliche Fälligkeit der betreffenden Abgaben durch das Berufungsverfahren nicht berührt wurde (vgl. § 254 BAO).

Der Beschwerdeführer rügt letztlich das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung. Eine solche ist gemäß § 284 BAO durchzuführen, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt, oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung, in der Beitrittserklärung oder in einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen.

Unbestritten ist, daß ein rechtzeitiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vom Beschwerdeführer nicht gestellt wurde. Ohne einen solchen Antrag hätte die Abstandnahme von einer mündlichen Berufungsverhandlung nur dann einen Verfahrensmangel begründet, wenn hiedurch der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben wäre. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu.

Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.