VwGH vom 18.12.1996, 92/12/0236
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über Anträge des Beschwerdeführers vom , vom und vom betreffend eine Übersiedlung im Jahr 1990,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie die mit dem Antrag vom angesprochene Umzugsvergütung ("Übersiedlungsgebühr") gemäß § 35e RGV, sowie den Antrag vom betrifft;
II. zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG sowie den §§ 30 Abs. 1 und 2 sowie 35a und 35d Abs. 1 und 2 RGV gebührt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Reiserechnung vom in Verbindung mit seinem Antrag vom
a) an Versicherungskosten (§ 30 Abs. 1 letzter Satz RGV) zusätzlich zu dem von der belangten Behörde anerkannten Betrag von S 20.300,-- noch ein Betrag von S 24.312,--; das Mehrbegehren von S 17.388,-- wird abgewiesen;
b) kein Ersatz der Transportkosten ("zusätzliche Übersiedlungskosten") von 96.900,-- indischen Rupien; dieses Begehren wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom (gerichtet auf Erlassung eines Feststellungsbescheides dem Grunde nach) wird gemäß den §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG in Verbindung mit § 56 AVG zurückgewiesen.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286).
Die nun verfahrensgegenständlichen Begehren stehen im Zusammenhang mit der Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990.
Mit Bericht vom legte die Österreichische Botschaft in New Delhi (in der Folge kurz: Botschaft) der belangten Behörde drei Kostenvoranschläge für diese Übersiedlung vor und teilte mit, daß der Beschwerdeführer eine Erweiterung des Höchstvolumens für den Übersiedlungstransport um 50 % begehre (Zl. 71853/1-VI.3a/90 der belangten Behörde - in der Folge werden Aktenstücke der belangten Behörde dieser Abteilung und dieser Aktenreihe nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert). Die belangte Behörde erwiderte hierauf mit Erledigung vom , von den vorgelegten Vergleichsanboten erscheine jenes der Firma T. als das preisgünstigste. Es bestünden daher keine Einwendungen, wenn der Beschwerdeführer dieses Unternehmen mit der Durchführung der Übersiedlung betraue. Die Höhe der Transportversicherung für das Übersiedlungsgut dürfe jedoch S 15.000,-- pro Kubikmeter bzw. S 60.000,-- pro LM (Lademeter) nicht überschreiten (Anmerkung: ein Lademeter entspricht 4 m3). Dem Beschwerdeführer würden gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 RGV die Übersiedlungskosten für insgesamt 9 Lademeter, d. s. 36 m3 von New Delhi nach Wien ersetzt. Eine 50 %ige Erhöhung des Übersiedlungsvolumens gemäß § 35d Abs. 1 RGV könne nicht genehmigt "werden, weil die Verhältnisse in Wien (Zentrale)" dies nicht erforderten.
Dem bezogenen Anbot vom ist zu entnehmen, daß das Volumen des Übersiedlungsgutes mit 45 m3 angenommen wurde. Der Kostenvoranschlag lautet auf einen Betrag von 192.500,-- indischen Rupien (Rs) bis zum Zielhafen Bremen oder Genua. Angeschlossen ist ein weiterer Kostenvoranschlag desselben Unternehmens ebenfalls vom betreffend den Transport des Pkw des Beschwerdeführers zum Zielhafen Bremen. An Kosten wurden Rs 46.900,-- veranschlagt.
Mit Fernschreiben vom ersuchte die Botschaft um die Ermächtigung, einen Betrag von Rs 125.000,--, das seien S 87.500,-- als Anzahlung der Firma T. für den gegenständlichen Übersiedlungstransport auszahlen zu dürfen. In einem Amtsvermerk der belangten Behörde ist festgehalten, daß die Sache bereits am mündlich besprochen und erledigt worden sei. Einer Zuschrift der Botschaft vom ist ein entsprechendes Ersuchen der Firma T. an den Beschwerdeführer vom um Leistung einer Anzahlung von Rs 125.000,-- angeschlossen, die mit einem Quittungsvermerk vom hinsichtlich der Zahlung eines Betrages in dieser Höhe versehen ist.
Mit Erledigung der belangten Behörde vom (OZ. 4/90) wurde dem Beschwerdeführer ein verrechenbarer Reisevorschuß in der Höhe von S 50.000,-- angewiesen.
Die Firma T. legte insgesamt vier Rechnungen über ihre Leistungen. Diese Rechnungen sind alle an die Botschaft adressiert, wobei als Betreff die Übersiedlung des Beschwerdeführers angeführt ist. Es handelt sich dabei um folgende Rechnungen:
a) Nr. 9333 vom über insgesamt
Rs 192.5000,--. Daraus ergibt sich, daß diese Rechnung die Übersiedlung von Hausrat von New Delhi nach Bremen/Genua betrifft. Vermerkt ist darauf, daß das nutzbare Ladevolumen eines 20-Fuß-Containers rund 27 m3 betrage. Demgemäß belaufe sich das Ladevolumen zweier 20-Fuß-Container auf rund 54 m3. Das Transportgut sei nicht von der Firma T., sondern vielmehr vom Beschwerdeführer versichert worden, der auch die Versicherung bezahlt habe.
b) Die zweite Rechnung, Nr. 9334 über Rs 4.860,-- (ebenfalls vom ) betrifft Luftfracht des Beschwerdeführers für die Strecke New Delhi nach Wien.
c) Die dritte Rechnung, Nr. 9354, über Rs 46.900,-- datiert vom und betrifft den Transport des Pkw des Beschwerdeführers von New Delhi nach Bremen. Die Rechnung geht vom Transport des Pkw in einem 20-Fuß-Container aus.
d) Die vierte Rechnung, Nr. 9355, über Rs 117.500,--, datiert ebenfalls vom . Dieser Rechnung ist zu entnehmen, daß es sich um Transportgut handelt, das zum Teil in einem 20-Fuß-Container verladen wurde, zum Teil aber (14 m3 Hausrat) noch in den beiden "ersten" 20-Fuß-Containern untergebracht wurde.
Das Transportgut wurde vom Beschwerdeführer bei einem englischen Versicherungsunternehmen versichert. Der zunächst abgeschlossenen Versicherung (cover note vom ) lag eine Versicherungssumme von S 1,900.000,-- zugrunde, davon Hausrat und persönliche Gegenstände im Wert von S 1,700.000,--, der Pkw im Wert von S 200.000,--, wobei an Prämie für Hausrat und persönliche Gegenstände 3 %, für den Pkw hingegen 1 % verrechnet wurden. Daraus ergab sich eine Prämie von S 53.000,--, die vom Beschwerdeführer bezahlt wurde. Weiters schloß der Beschwerdeführer eine ergänzende Versicherung ab; das Annahmeschreiben datiert vom . Diesem Schreiben ist zu entnehmen (in OZ. 17/90), daß Gegenstand der Versicherung Hausrat und persönliche Gegenstände in einem 20-Fuß-Container waren, wobei das Transportgut mit S 250.000,-- bewertet wurde, wozu noch S 50.000,-- an (mitversicherten Kosten von) Seefracht und Versicherung kamen, sodaß sich eine zusätzliche Versicherungssumme von S 300.000,-- und demzufolge eine Prämie von S 9.000,-- ergab; der Beschwerdeführer bezahlte auch diese Prämie.
Mit Schreiben vom übermittelte die Firma T. der Botschaft die beiden Rechnungen Nr. 9333 über Rs 192.500,-- und Nr. 9334 über Rs 4860,-- und ersuchte unter Hinweis auf das Akonto von Rs 125.000,-- um Begleichung von Rs 67.500,-- und Rs 4.860,-- (Anmerkung: ersterer Betrag ist offensichtlich die Differenz zwischen dem Betrag von Rs 192.500,-- und der Anzahlung von Rs 125.000,--). Die Botschaft legte dieses Schreiben samt Rechnungskopien mit Bericht vom der belangten Behörde mit der Bitte um Weisung "über Auszahlungsmodalitäten des Restbetrages von Rs 67.500,--, d. s. öS 46.575,--, vor (OZ. 7/90 bei OZ. 11/90).
Mit Fernschreiben vom ersuchte die Botschaft die belangte Behörde neuerlich um Weisung, weil eine Urgenz der Firma T. eingelangt sei. Mit Erledigung der belangten Behörde vom (OZ. 11/90) wurde die Leistung der "Restzahlung" an die Firma T. antragsgemäß genehmigt. Am berichtete die Botschaft, daß der Restbetrag von Rs 67.500,-- am ausgezahlt worden sei. Allerdings sei ein weiterer Betrag von Rs 4.860,-- ausständig, der im Fernschreiben vom irrtümlich nicht angeführt worden sei. Um Genehmigung der Auszahlung auch dieses Betrages werde ersucht. Mit Erledigung der belangten Behörde vom (OZ. 12/90) wurde die Botschaft ermächtigt, diesen Betrag von Rs 4.860,-- zu begleichen. Diesem Bericht der Botschaft ist eine Urgenz der Firma T. vom an die Botschaft angeschlossen, wonach der Zahlung der Beträge von Rs 4.860,-- und Rs 67.500,-- entgegengesehen werde. Daraus ist zu entnehmen, daß sich der (damals noch offene) Betrag von Rs 67.500,-- auf die Rechnung Nr. 9333 bezog. Am berichtete die Botschaft, daß der Betrag von Rs 4.860,-- am selben Tage beausgabt worden sei (OZ. 14/90).
Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 24. Augut 1990 die verfahrensgegenständliche, mit datierte Reisegebührenrechnung vorgelegt. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sind folgende Positionen relevant: Post Nr. 1, "Übersiedlungsgebühr" (gemeint: Umzugsvergütung); ein Betrag wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Weiters Post Nr. 2, Transportversicherung von S 53.000,--; Post Nr. 9, "zusätzliche Übersiedlungskosten lt. Rechnung und Erläuterung
New Delhi-Bremen" von Rs 96.900,--; sowie Post Nr. 10, Transportversicherung von S 9.000,--. In einer Beilage erläuterte der Beschwerdeführer die Post Nr. 9 näher: der ursprüngliche Kostenvoranschlag der Firma T. habe auf der Annahme basiert, daß verschiedene Einrichtungsgegenstände für den Transport auseinandergenommen würden. Wegen der höheren Schadenswahrscheinlichkeit sei davon aber wieder Abstand genommen und der ursprüngliche Kostenvoranschlag überschritten worden. Er habe den Mehrbetrag ausgelegt. Für die Weiterverwendung des von ihm aufgehobenen Verpackungsmateriales aus der Übersiedlung 1988 (Anmerkung: nach dem Zusammenhang ist dabei die Übersiedlung des Beschwerdeführers nach New Delhi gemeint) und von privat getätigten Importen seien ihm Rs 40.000,-- gutgeschrieben und ein weiterer Rabatt von Rs 12.500,-- eingeräumt worden, die auf den Rechnungen nicht aufschienen, sondern nur auf einem handschriftlichen Memo vom aufgegliedert worden seien. Weiters sei zu erwähnen, daß mit die Tarife für Bahnfracht von Delhi nach Bombay sowie die Seefrachtraten angehoben worden seien. Das Gesamtvolumen des Übersiedlungstransportes habe sich dadurch ergeben, daß er infolge seiner Funktion an der Botschaft mehr Hausrat habe übersiedeln müssen.
In diesem handschriftlichen, mit datierten "Memo" sind zunächst die beiden Rechnungen (der Firma T.) Nr. 9354 über Rs 46.900,-- und Nr. 9355 über Rs 117.500,--, zusammen Rs 164.400,-- angeführt.
Dann ist daraus weiter zu entnehmen, daß ein "besonderer Rabatt" hinsichtlich der Rechnung der Botschaft über Rs 192.500,-- im Ausmaß von Rs 40.000,-- gewährt wurde. Weiters sind drei Zahlungen von Rs 18.000,--, 39.000,-- und 39.900,-- angeführt; aus diesen vier Positionen (Rabatt und drei Zahlungen) ergibt sich eine - gemäß diesem Memo - bezahlte Summe von insgesamt Rs 136.900,--. Dann findet sich der Vermerk, daß aus den Rechnungen Nr. 9354 und 9355 nichts mehr geschuldet werde, sowie, daß sich noch eine offene Forderung von Rs 67.500,-- bezüglich zweier Container und von Rs 4.860,-- für Flugtransport ergebe (Anmerkung: für das weitere Verfahren ist bedeutsam, daß die Summe der aufgelisteten Zahlungen von Rs 18.000,--, 39.000,-- und 39.900,-- die vom Beschwerdeführer in der Reisegebührenrechnung angeführte Summe von Rs 96.900,-- ergibt. Die Summe der in diesem Memo als offen angeführten, in weiterer Folge aber von der Botschaft über Ermächtigung der belangten Behörde berichtigten Posten von Rs 67.500,-- und Rs 4.860,-- ergibt den sodann strittigen Betrag von Rs 72.360,--).
In weiterer Folge legten verschiedene Unternehmen Offerte über den Transport von 48 m3 Übersiedlungsgut des Beschwerdeführers einschließlich seines Pkw, verladen in drei 20-Fuß-Containern, von "Hamburg" (richtig nach dem Zusammenhang möglicherweise: Bremen) nach Wien. Nach Prüfung der Offerte teilte die belangte Behörde mit Erledigung vom mit, es bestünden keine Einwendungen, wenn der Beschwerdeführer die Firma S. mit der Durchführung der Übersiedlung betraue. Diese Kosten sind nicht streitgegenständlich.
In einer Eingabe vom an die belangte Behörde (OZ. 17/90) brachte der Beschwerdeführer vor, er lege die Originale "der Papiere für die Transportversicherung sowie für eine kurzfristige Lagerversicherung, die wegen der derzeit tristen Lage auf dem Wohnungsmarkt in Wien unvermeidlich geworden ist, mit der Bitte um Refundierung und spätere Rückgabe der Originale vor. Bezahlung der Lagerversicherung erfolgte erst vor einigen Tagen". Es handelt sich dabei um die bereits oben erwähnte Zusatzversicherung mit einer Prämie von
S 9.000,-- (Annahmeschreiben vom ). Aus den weiter vorgelegten Urkunden ergibt sich, daß der Beschwerdeführer eine Lagerversicherung für den Zeitraum vom bis mit einer Versicherungssumme von
S 2,000.000,-- bei einer Prämie von 0,30 %, somit von
S 6.000,--, abgeschlossen hatte (Schreiben vom desselben Unternehmens, bei welchem der Beschwerdeführer auch die Transportversicherung abgeschlossen hatte). Diese Lagerversicherung sowie anschließende Lagerkosten waren Gegenstand des mit Beschluß vom eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0155 bzw. sind nun Gegenstand des anschließenden (Bescheid-)Beschwerdeverfahrens Zl. 96/12/0186.
Anläßlich der beabsichtigten Begleichung der Rechnung der Firma S. (Weitertransport nach Wien) durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer um Bestätigung der Leistung auf der Originalrechnung ersucht. Der Beschwerdeführer äußerte sich am (Einsichtsbemerkung auf OZ. 20/90) dahin, da bei der Übersiedlung ein Schaden von ca. S 200.000,-- entstanden und das Verschulden noch nicht geklärt sei, ersuche er, vorerst nur zu akontieren. Der Bericht des "Besichtigers" stehe ihm noch nicht zur Verfügung. Er nehme an, daß diese Rechnung den Teil der Übersiedlung von Bremen nach Wien umfasse. Am brachte er ergänzend vor (ebenfalls in OZ. 20/90), er sei gerne bereit, eine Leistungsbestätigung für die Durchführung der Übersiedlung von Bremen bis Wien zu geben. Soferne es bei der Deckung der eingetretenen Schäden Probleme geben solle, würde er um die guten Dienste einer näher bezeichneten Abteilung im Bereich der belangten Behörde ersuchen. "Aus diesem Grund kann ich auch noch nicht eine Leistungsbestätigung für die indische Spedition geben."
In einer bei der belangten Behörde am eingelangten Eingabe (OZ. 1/91) ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob die Rechnung der indischen Spedition T. für seine Übersiedlung schon bezahlt worden sei, weil er nämlich hinsichtlich dieser Rechnung im Hinblick auf die "offene Versicherungsfrage" noch keine Leistungsbestätigung gegeben habe. Die belangte Behörde teilte hiezu am im Einsichtsweg mit, die Rechnung der Fa. T. sei "auf Grund Urgenz der ÖB New Delhi und um nicht in Mißkredit zu geraten bezahlt" worden (ebenfalls OZ. 1/91).
Mit Eingabe vom (OZ. 3/91) übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde "eine Zusammenstellung der Fakten" sowie seine "Rechtsmeinung in der Angelegenheit" (Übersiedlung).
Darin brachte er unter anderem vor:
"Für meine Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahre 1990 wurde die folgende Reiserechnung bisher nicht abgerechnet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1) | Übersiedlungsgebühr gem. § 35 e RGV, 30 % des Bezuges inkl. die genannten Zulagen v. 50815,45 ö.S., davo 30 % v. 22007,- ö.S. nicht abgabenfrei, d.s. 6602,10 ö.S. zusammen ö.S. 15244,64,-- | |||||||||
(...) | ||||||||||
6) | Transportversicherungsprämie inkl. kurzfristiger Lagerversicherung ö.S. 68000,-- | |||||||||
7) | zusätzliche Übersiedlungskosten, ö.S. 66861,--, d.s. 96900,-- indische Rupien zum Kassenwert von 0,69 ö.S./ indische Rupie am ." |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Anmerkung: Es wurden nur die streitgegenständlichen Positionen zitiert; der Punkt 6., Transportversicherungsprämie inklusive kurzfristiger Lagerversicherung, enthält auch die S 6.000,-- an Lagerversicherung, die Gegenstand eines anderen Verfahrens sind). |
In dieser Eingabe brachte der Beschwerdeführer insbesondere mit näheren Ausführungen vor, daß anläßlich seiner Übersiedlung nach New Delhi das Volumen von 54 m3 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 35d Abs. 1 RGV (bereits) "das normale Übersiedlungsgut inklusive des mehr vorhandenen Übersiedlungsgutes infolge der wesentlich geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit Erlassung der RGV im März 1955 und der seither eingetretenen unbestreitbaren Steigerung" umfaßt habe (vgl. auch das im hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0159, betreffend die Übersiedlung nach New Delhi ersichtliche Vorbringen des Beschwerdeführers). Weiters sei die Übersiedlung seines Pkw"s mit einem Volumen von rund 12 m3 erforderlich gewesen; ein weiterer Mehrbedarf von ca. 16 m3 habe sich "aus der funktionsbezogenen Notwendigkeit, mehr Hausrat übersiedeln zu müssen", ergeben. Für Repräsentationsverpflichtungen hätten mehr Sitzmöbel für Wohn- und Speisezimmer übersiedelt werden müssen, weil man ihm keine entsprechend möblierte Wohnung zur Verfügung habe stellen können, wie dies in anderen Dienstorten und für andere Bedienstete der Fall sei. Seine Übersiedlung nach New Delhi habe daher 82 m3 inklusive Pkw umfaßt. Bei seiner Rückübersiedlung nach Wien seien "die zusätzlichen 18 m3 gemäß § 35d RGV" entfallen. Zusätzlich "zu den 36 m3 des § 30 RGV" habe er etwa 6 bis 7 m3 persönliche Effekten mehr gehabt, "der funktionsbezogene Hausrat" habe sich infolge nachfolgender Importe und lokaler Anschaffungen um etwa 8 m3 erhöht. Der Pkw habe mitrückübersiedelt werden müssen, weil er unveräußerlich gewesen sei. Es hätten sich "zusammen annähernd und ziemlich genau 80 m3 Übersiedlungsgut von New Delhi nach Wien" ergeben. Die Höchstgrenzen für das Ladevolumen gemäß § 30 RGV verstießen auch gegen den Gleichheitsgrundsatz (wurde näher ausgeführt).
Für den Abschluß einer Transportversicherung seien ihm von der belangten Behörde S 15.000,-- als Werthöchstgrenze pro Kubikmeter genehmigt worden. Dieser Wert sei letztmalig im Jahr 1975 festgelegt worden und sei seither unverändert geblieben. Zusammengefaßt vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, daß die von ihm abgeschlossene Versicherung und die dafür entrichteten Prämien "angemessen" im Sinne des § 30 RGV gewesen seien, ebenso seien die weiteren von ihm angesprochenen Kosten angemessen (diese Eingabe enthält auch Ausführungen zur Übersiedlung nach New Delhi).
Die belangte Behörde vertrat zu den streitgegenständlichen Positionen in der Reisegebührenrechnung folgende Auffassung:
Sie ermittelte die Umzugsvergütung auf Basis Juni 1990 mit S 6.602,10 und S 8.642,20 (anscheinend geteilt in abgabenfreie und abgabenpflichtige Teile), zusammen daher mit S 15.244,30. Die "zusätzlichen Übersiedlungskosten" Post Nr. 9 von Rs 96.900,-- wurden von ihr nicht anerkannt, ebensowenig die S 9.000,-- für die (zusätzliche) Transportversicherung Post 10. Von den als Versicherungskosten zur Post 2 geltend gemachten S 53.000,-- anerkannte sie zunächst nur S 17.600,--, dies ausgehend von einem Versicherungswert von maximal S 720.000,-- "lt. Richtlinien", davon S 200.000,-- für Pkw zu 1 % Prozent und S 520.000,-- für Hausrat zu 3 %. Sie ging aber von dieser Auffassung ab und "korrigierte" den Versicherungswert auf 54 m3 zu S 15.000,--, demnach auf S 810.000,--, davon S 200.000,-- für Pkw zu einem Prozent (S 2.000,--) und S 610.000,-- an Hausrat zu drei Prozent (S 18.300,--), sodaß sie schließlich Versicherungsprämien im Gesamtumfang von S 20.300,-- anerkannte (Verfügung sichtlich vom April 1991). Auf dieser Basis erfolgte die "Adjustierung" der Reisegebührenrechnung mit einer nach Auffassung der belangten Behörde zustehenden Gebühr von insgesamt S 46.469,50, womit sie im Hinblick auf den Vorschuß von S 50.000,-- von einem "Hereinrest" von S 3.530,50 ausging.
Im Wege einer Einsichtsbemerkung vom (in OZ 9/90) erklärte der Beschwerdeführer: "Hinsichtlich des noch angesprochenen Mehrbetrages beantrage ich die Ausstellung eines abweisenden Bescheides".
In den Verwaltungsakten finden sich auch Geschäftsstücke betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schäden an seinem Übersiedlungsgut. In diesem Zusammenhang vertrat die Firma T in einem Schreiben vom an das Versicherungsunternehmen die Auffassung, sie sei sachgemäß vorgegangen. An den behaupteten Schäden treffe sie kein Verschulden. Der Schaden könnte durch höhere Gewalt ("may be due to acts of GOD ...") oder aber durch ein Verschulden des Schiffahrtsunternehmens oder durch Drittverschulden am Zielort entstanden sein. Jegliche Haftung werde abgelehnt (in OZ. 7/91).
In einer bei der belangten Behörde am eingelangten Eingabe vom (OZ. 11/91; dieses Begehren ist ebenfalls beschwerdegegenständlich) brachte der Beschwerdeführer vor:
"Ohne Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Übersiedlung von New Delhi nach Wien abzuwarten, wurde von der Zentrale die Bezahlung des Restbetrages an die Spedition in New Delhi genehmigt.
Mir ist dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden erwachsen, weil der Kostenvoranschlag der Spediton zu niedrig bemessen war und überdies beträchtliche Transportschäden entstanden sind. Ich fühle mich durch diese Vorgangsweise der Zentrale in meinen Rechten geschädigt und beantrage einen Feststellungsbescheid, daß ich dem Grunde nach alle dadurch entstandenen Nachteile durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ersetzt bekomme ..."
Die weiteren Teile dieser Eingabe sind für das gegenständliche Verfahren ohne Belang.
In verschiedenen weiteren Eingaben vertrat der Beschwerdeführer unter anderem die Auffassung, daß der Betrag von S 15.000,-- pro Kubikmeter, der in den von der belangten Behörde bezogenen Richtlinien als Grundlage für den Ersatz der Versicherungsprämien zugrundegelegt wurde, gemäß der Entwicklung der Verbraucherpreise zu valorisieren sei.
Mit der ebenfalls verfahrensgegenständlichen Eingabe vom , die bei der belangten Behörde am einlangte (Eingangsvermerk der Einlaufstelle), brachte der Beschwerdeführer vor (OZ. 1/92; eine weitere Eingabe vom zu dieser Thematik ist Gegenstand der Beschwerdeverfahren Zlen. 93/12/0345 und 96/12/0187. Der am Schluß der Eingabe genannte Bescheid vom war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 92/12/0030, 0223, dem das Nähere zu entnehmen ist):
"Obwohl ich auf Zl. 71853/20-VI.3a/90 vom ausdrücklich die Leistungsbestätigung für einen Teil der Übersiedlungskosten verweigert habe, wurde mir mit
Zl. 71 853/1-VI.3a/91 v. mitgeteilt, daß die Zahlung geleistet wurde, weil die Botschaft fürchtete im Mißkredit zu kommen. Zahlungen, die der Rechtsträger einer Behörde in deren Interesse tätigt, berühren meine Rechtssphäre nicht, sodaß ich davon ausgehe, daß die Restzahlung von indischen
Rupien 67.500,- für Rechnung Nr. 9333 und indischen Rupien 4860,- für Rechnung Nr. 9334, zusammen also 72.360,-
indische Rupien noch immer mein Gebührenanspruch aus dem Titel des Ersatzes der Übersiedlungskosten (Frachtkosten und Verpackung) nach § 30 RGV ist, der von der Dienstbehörde nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurde; es ist dieser bekannt, daß dieser Betrag eine Sicherstellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung sein soll. Die Leistung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt und es entspricht der von mir jetzt von der Dienstbehörde aus dem eben zitierten Rechtstitel in etwa jenem Schaden, der in dem mir unbestreitbar zustehenden 48m3 Ladevolumen entstanden ist. Ich beantrage daher die Auszahlung des gegenständlichen Betrages an mich.
Weiters verweise ich darauf, daß infolge dieses Umstandes die Begründung in Bescheid Zl. 475723/195-VI.SL/91 vom unrichtig ist."
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche, am eingebrachte Säumnisbeschwerde. Gegenstand dieser Säumnisbeschwerde sind die Begehren auf bescheidmäßige Abrechnung der Reisegebührenrechnung, sowie jene vom und vom . Der Beschwerdeführer hat in der Folge weitere Schriftsätze eingebracht.
Mit Berichterverfügung vom wurde über die vorliegende Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Auftrag zugestellt, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Mit Eingabe vom hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und bekanntgegeben, daß der versäumte Bescheid nicht erlassen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Berichter am den Prozeßstoff mit dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der belangten Behörde erörtert; die belangte Behörde hat ergänzende Unterlagen vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom , Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 27 VwGG gegeben sind und daher die Zuständigkeit zur Entscheidung - soweit die Beschwerde nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, worauf noch zurückzukommen sein wird - auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist.
Im Beschwerdefall ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden. Maßgeblich sind insbesondere deren §§ 30 Abs. 1 und 2 (idF BGBl. Nr. 192/1977 - zeitraumbezogener Anspruch), 32 Abs. 1 und 2 (idF BGBl. Nr. 192/1971 bzw. BGBl. Nr. 177/1983), 35d Abs. 1 sowie 35e Abs. 1 (idF BGBl. Nr. 192/1971), und 36 Abs. 1 und 5 (Stammfassung bzw. idF BGBl. Nr. 304/1975).
Gemäß § 30 Abs. 1 RGV sind dem Beamten die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes bei ledigen Beamten in der Gebührenstufe 3 bis 5 (das trifft auf den Beschwerdeführer zu) 800 kg oder 6 Lademeter nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, bei der Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 v. H.
Gemäß § 32 Abs. 1 RGV gebührt dem Beamten zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt der RGV (das ist der VII. Abschnitt) keine besondere Vergütung festgesetzt ist, eine Umzugsvergütung. Gemäß Abs. 2 lit. a leg. cit. beträgt die Umzugsvergütung für ledige Beamte 20 v. H. (der Beschwerdeführer ist ledig).
Auslandsversetzungen sind im Abschnitt VIIa der RGV geregelt, der die §§ 35a bis (damals) 35h umfaßt.
Gemäß § 35d Abs. 1 RGV können die im § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 v. H. erhöht werden.
Nach § 35e Abs. 1 RGV beträgt die Umzugsvergütung in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a 30 v. H. des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 GG 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
Gemäß § 36 Abs. 1 RGV hat der Beamte den Anspruch auf Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen. Gemäß Abs. 5 ist eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bis zum 75 v. H. des Betrages gewähren, der den Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde hinsichtlich der ÜBERSIEDLUNGSGEBÜHR gemäß § 35e RGV vorgebracht, daß "die für die Bemessung der Auslandszulagen erforderlichen Bescheide ... noch nicht ausgestellt" worden seien (Anmerkung:
Er bezieht sich dabei auf die damals noch anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren Zlen. 93/12/0192 bzw. 93/12/0256; die entsprechenden Bescheid-Beschwerdeverfahren sind zwischenzeitig zu den Zlen. 96/12/0255 und 96/12/0269 anhängig). In der Tagsatzung vom wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, daß sich eine Differenz von 34 Groschen zwischen dem Betrag ergebe, den die belangte Behörde mit S 15.244,30, er hingegen im Schriftsatz vom (OZ. 3/91) mit S 15.244,64 ermittelt habe. Er erklärte hierauf, daß es ihm auf diese Differenz nicht ankomme und insofern von dem von der belangten Behörde ermittelten Betrag ausgegangen werden könne. Hingegen vertrete er die Auffassung, daß die Umzugsvergütung gemäß § 35e RGV aus den von ihm bereits dargelegten Gründen unzureichend gewesen sei (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer die individuelle Bemessung dieser Zulagen angestrebt hatte, weil er die Meinung vertrat, die ausbezahlten Beträge seien zu gering gewesen).
Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Reisegebührenrechnung zwar den Anspruch auf Umzugsvergütung (dort als "Übersiedlungsgebühr" bezeichnet) nicht beziffert, dies aber in der Folge in der genannten Eingabe vom nachgeholt und dabei um 0,34 S mehr angesprochen, als die belangte Behörde in der Folge anerkannt hat. Das Begehren des Beschwerdeführers vom ("hinsichtlich des noch angesprochenen Mehrbetrages beantrage ich die Ausstellung eines abweisenden Bescheides"), das als Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch hinsichtlich der Gebührlichkeit des nicht anerkannten Mehrbegehrens zu verstehen ist, kann sich hinsichtlich der Umzugsgebühr daher nur auf einen Betrag von 0,34 S beziehen. Da der Beschwerdeführer aber klargestellt hat, daß es ihm auf diesen (geringen) Betrag nicht ankomme und insofern von dem von der belangten Behörde ermittelten Betrag ausgegangen werden könne, mangelt es insofern an einem "angesprochenen Mehrbetrag", über den entschieden werden könnte. Die Beschwerde war daher diesbezüglich gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Begehren auf Ersatz des nicht anerkannten Mehraufwandes an VERSICHERUNGSPRÄMIEN und an TRANSPORTKOSTEN gilt folgendes:
Dem Beschwerdeführer als Beamten der Gebührenstufe 3 stand gemäß § 30 Abs. 1 RGV eine Kubatur für Ladegut von
6 Lademetern, d.s. 24 m3 zu. Gemäß Abs. 2 leg. cit. erhöhte sich die Kubatur um 50 %, demnach um 12 m3 auf 36 m3, weil der Beschwerdeführer als lediger Beamter mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedelte. Gemäß § 35d Abs. 1 RGV können die in § 30 Abs. 1 UND 2 vorgesehenen Höchstansätze der Ladefläche des Übersiedlungsgutes bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, demnach um 18 m3 auf 54 m3. Die im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde zeitweise vertretene Auffassung, das Höchstmaß belaufe sich nach dieser Gesetzesstelle lediglich auf 48 m3, ist daher unzutreffend.
Ist aber ein Beamter berechtigt, bei der Versetzung in den ausländischen Dienstort Kostenersatz für ein Volumen von 54 m3 an Transportgut anzusprechen, muß dies folgerichtig grundsätzlich auch für die Rückübersiedlung vom ausländischen Dienstort in das Inland gelten, weil dem Gesetz eine Verpflichtung des Beamten, derartiges Übersiedlungsgut im Ausland zurückzulassen oder es aber auf eigene Kosten zurückzutransportieren, nicht zu entnehmen ist. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kommt es daher entgegen der von der belangten Behörde in der Erledigung vom vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob eine Erhöhung des Transportvolumens im Sinne des § 35d Abs. 1 RGV aufgrund der Verhältnisse in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien erforderlich war. Diese Gesetzesbestimmung ist vielmehr im dargelegten Sinn auszulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Kostenersatzes nach der RGV auf Grundlage dieser höchstzulässigen Kubatur; hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das in einer Sache des Beschwerdeführers (Übersiedlung nach New Delhi) ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0159, verwiesen werden.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß dem Beschwerdeführer Ersatz der Transportkosten und der Kosten der "angemessenen Versicherung" auf Grundlage eines Transportvolumens von 54 m3 gebührt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren hinreichend dargelegt, daß diese Voraussetzungen bei der in Frage stehenden Übersiedlung von New Delhi nach Wien gegeben waren. Auch die belangte Behörde hat im übrigen in der Tagsatzung vom erklärt, gehe man davon aus, daß § 35d Abs. 1 RGV eine Rückübersiedlung nach Wien im Umfang von maximal 54 m3 gestatte, sei nach den Umständen des Falles die Ausschöpfung dieses Volumens gerechtfertigt.
Ob ein Kostenersatz für den Transport des 54 m3 übersteigenden Übersiedlungsgutes etwa aus dem Titel der Auslandsverwendungszulage (§ 21 Abs 1 GG 1956) gebührt, wie der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang ins Treffen geführt hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat die Rechnung der Firma T. vom , Nr. 9333, über Rs 192.500,-- durch Leistung der Anzahlung von Rs 125.000,-- und des Restbetrages von Rs 67.500,-- zur Gänze bezahlt. Diese Rechnung bezog sich auf den Transport von zwei 20-Fuß-Containern mit einer Zuladung von "rund" 54 m3. Bedenkt man, daß das maximale Ladevolumen eines derartigen Containers rund 32 m3 beträgt (wie sowohl die belangte Behörde, als auch der Beschwerdeführer unbedenklich behauptet haben - siehe im übrigen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0043, betreffend die Übersiedlung nach New Delhi) und aus wirtschaftlichen Gründen danach getrachtet wird, die Container möglichst zu füllen (wenngleich dies aus verschiedensten Gründen, wie etwa der Beschaffenheit des Ladegutes uam. nicht zur Gänze möglich ist), kann nicht angenommen werden, daß mit diesen Containern weniger als 54 m3 transportiert worden wären, zumal dies auch weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist. Das bedeutet, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Leistung der belangten Behörde ein weiterer Ersatz an Transportkosten nicht zusteht, sodaß dieses Begehren (Rs 96.000,--) abzuweisen war. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Leistung des Restbetrages durch die belangte Behörde könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er damit nicht einverstanden gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern, daß diese Transportkosten beglichen wurden, was er auch im übrigen nicht in Zweifel zieht (auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche schadenersatzrechtlicher Natur wird noch zurückzukommen sein).
Hinsichtlich der Kosten der TRANSPORTVERSICHERUNG läßt sich der Standpunkt des Beschwerdeführers dahin zusammenfassen, daß die von ihm abgeschlossene Versicherung "angemessen" im Sinne des § 30 Abs. 1 letzter Satz RGV gewesen sei. Die belangte Behörde könne ihm nicht erfolgreich ihre (internen) Richtlinien entgegenhalten, wonach der Versicherungswert auf maximal S 15.000,-- pro Kubikmeter begrenzt sei. Überdies seien diese Richtlinien zuletzt 1975 angepaßt worden, und daher überholt; jedenfalls wäre der Betrag gemäß dem Verbraucherpreisindex anzupassen. Die belangte Behörde hingegen brachte vor, ihrer Auffassung nach habe es für eine Erhöhung dieses Betrages von S 15.000,-- pro Kubikmeter keinen Bedarf gegeben.
Festzuhalten ist, daß im Beschwerdefall der Prämiensatz von 3 % (bzw. 1 % für den Pkw) vom Wert des Übersiedlungsgutes unstrittig ist; strittig ist vielmehr "nur" die Bewertung des versicherten Gutes.
Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, er habe den Versicherungswert von S 1,700.000,-- (der der zunächst abgeschlossenen Versicherung zugrundelag) nicht durch einen Schätzmeister ermittelt, weil die Kosten der Schätzung im Verhältnis zur allfälligen Prämienersparnis zu teuer gewesen wären (Anmerkung: auch die belangte Behörde hat bestätigt, daß in aller Regel von derartigen Gutachten aus Kostengründen Abstand genommen wird). Er habe vielmehr den Wert durch Summierung der Anschaffungswerte ermittelt. Der Großteil des Übersiedlungsgutes sei etwa zwei Jahre alt und "fast neu" gewesen. Die Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von S 300.000,-- betreffe auch "lokal angeschaffte Gegenstände". Für die Wiederbeschaffung in Wien seien auch die Transportkosten samt Versicherung zu veranschlagen (Hinweis auf § 10 Abs. 2 lit. a der Allgemeinen österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen - AÖS 1975, wonach auch die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle versichert werden könnten). Dementsprechend enthalte die Zusatzversicherung auch eine Position von S 50.000,-- an mitversicherten Transport- und Versicherungskosten. Der Beschwerdeführer hat auch unter Hinweis auf den hinsichtlich seiner Wohnung in New Delhi abgeschlossenen Versicherungsvertrag - es handelte sich dabei um eine Neuwertversicherung - darzutun getrachtet, daß die von ihm abgeschlossene Transportversicherung angemessen gewesen sei (die entsprechenden Versicherungspolizzen wurden teils im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, teils am im Zuge des Beschwerdeverfahrens
Zl. 94/12/0043 vorgelegt, wobei auch ein entsprechendes
erläuterndes Vorbringen erfolgte).
Dem ist folgendes zu entgegnen: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, daß er hinsichtlich des Transportgutes mit Ausnahme des Pkw nahezu eine Neuwertversicherung abgeschlossen hat (hinsichtlich des Pkw, der, wie unter anderem aus dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0282 amtsbekannt ist, bei einem Unfall schwer beschädigt und in der Folge repariert wurde, handelt es sich offensichtlich um einen kalkulierten Restwert). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich aber bei einer Neuwertversicherung für gebrauchten Hausrat nicht um eine "angemessene" Versicherung im Sinne des § 30 Abs. 1 letzter Satz RGV, deren Kosten zur Gänze vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu tragen wären. Das würde nämlich letztlich bedeuten, daß im Falle eines Schadens auf Kosten des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gebrauchtes Gut durch neues Gut zu ersetzen wäre.
Im übrigen ist aber der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Ergebnis teilweise im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat von der belangten Behörde die als Grundlage herangezogenen Richtlinien beschafft, die in einem Runderlaß vom dargestellt sind. Soweit für den Beschwerdefall erheblich, heißt es dort, die Kosten einer Transportversicherung für die nach dem Transportweg gegebenen Risken könnten nur "auf Etat" (vom Bund) übernommen werden, wenn der Versicherungswert nicht über einen Durchschnittswert pro Wagenmeter (ein Wagenmeter = 4 m3) von S 40.000,-- hinausgehe (Anmerkung: das wären S 10.000,-- pro Kubikmeter); es folgen näher angeführte "Bruchversicherungsanteile", gestaffelt nach dem Wert des Versicherungsgutes.
Im Runderlaß der belangten Behörde vom heißt es, mit dem Runderlaß vom sei die Höchstgrenze für die Versicherung des Übersiedlungsgutes anläßlich von Versetzungen festgesetzt worden. "Im Hinblick auf die seither eingetretenen Preissteigerungen ist die seinerzeitige Grenze von S 40.000,-- per Lademeter bereits überholt, sodass diese Obergrenze mit sofortiger Wirksamkeit um 50 % angehoben und die Versicherungsprämie für einen Versicherungswert von S 60.000,-- pro Lademeter auf den Etat übernommen wird. Die von ha. angestellten Erhebungen haben ergeben, dass mit den im obzitierten Runderlass festgesetzten Höchstgrenzen für Bruchversicherung das Auslangen gefunden werden kann, sodass diesbezüglich keine Neuregelung erforderlich ist" (die weiteren Ausführungen in diesem Erlaß sind für den Beschwerdefall nicht von Belang).
Der Runderlaß vom begründet die Anhebung des Versicherungswertes von S 40.000,-- auf S 60.000,-- pro Lademeter, demnach von S 10.000,-- auf S 15.000,-- pro Kubikmeter, unter Hinweis "auf die seither eingetretenen Preissteigerungen". Der Verwaltungsgerichtshof hat erhoben, daß der Indexwert (Verbraucherpreisindex 1966 - VPI 1966) im März 1969 108,9 betrug, im April 1975 hingegen 161,5, was rein rechnerisch eine Aufwertung des Betrages von S 10.000,-- im März 1969 auf S 14.830,-- im April 1975 ergeben würde (legt man aber z.B. die Indexwerte für Dezember 1968 von 168,5 und jene für Dezember 1974 von 156,7 zugrunde, weil ja die Werte erst mit einer gewissen Verzögerung vorliegen, gelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis). Das zeigt, daß die Anhebung der Versicherungswerte auf S 15.000,-- mit dem Runderlaß vom - gerundet - der Inflationsrate entsprach.
Wenngleich diesen Richtlinien keine normative Bedeutung zukommt, bedeutet dies nicht, daß sie jedenfalls unbeachtlich wären: Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es sich bei diesem Betrag von ursprünglich S 10.000,-- pro Kubikmeter um einen erprobten Erfahrungswert handelt, der mit dem weiteren Erlaß vom der Inflationsrate angepaßt wurde. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er der Sache danach darauf hingewiesen hat, daß dieser zuletzt im Jahr 1975 angepaßte Wert durch die zeitliche Entwicklung, nämlich durch die bis zu seiner Übersiedlung eingetretene Preissteigerung, überholt ist, sodaß dessen Aufwertung im Sinne seiner Ausführungen gerechtfertigt ist. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles erscheint es sachgerecht, auf den Monat Mai 1990 abzustellen, weil die (erste, "große") Versicherung in diesem Monat abgeschlossen wurde. Der Indexwert für Mai 1990 belief sich auf 296,5, was eine Aufwertung des Betrages von
S 15.000,-- pro Kubikmeter auf einen Betrag von gerundet
S 27.538,-- pro Kubikmeter ergibt. Da das hier zu berücksichtigende Höchstvolumen an Transportgut 54 m3 beträgt, ergibt dies einen maximalen Versicherungswert von
S 1,487.052,-- und, davon ausgehend, bei einer Prämie von 3 % eine zu berücksichtigende Prämie von gerundet S 44.612,--. Der Beschwerdeführer hat in seiner Reisegebührenrechnung einen Betrag von S 62.000,-- angesprochen; es gebührt ihm hievon ein Betrag von insgesamt S 44.612,--, daher angesichts des von der belangten Behörde anerkannten Betrages von S 20.300,-- noch ein weiterer Betrag von S 24.312,--; das Mehrbegehren von
S 17.388,-- (gebührt nicht und) war (daher) abzuweisen. Ob der Ersatz dieses Betrages allenfalls aus dem Titel der Auslandsverwendungszulage (§ 21 Abs. 1 GG 1956) in Betracht kommt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu erörtern.
Da sich der Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf die AÖS 1975 bezogen hat, soll in diesem Zusammenhang nicht unbemerkt bleiben, daß § 10 dieser Bedingungen als Versicherungswert des Gutes den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung den gemeinen Wert bestimmt, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Abnahme der Güter durch den Frachtführer entstehen.
MIT DEM ANTRAG VOM 4. JULI 1991 begehrt der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid, daß er dem Grunde nach alle durch die zuvor beschriebene Vorgangsweise der belangten behörde entstandenen Nachteile durch die belangte Behörde ersetzt erhalte.
Dieses Begehren ist bereits im Ansatz verfehlt, weil sich ein derartiger Anspruch auf Erlassung eines "Feststellungsbescheides dem Grunde nach" aus der Rechtsordnung nicht ableiten läßt. (Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in zahlreichen Entscheidungen mit Feststellungsanträgen des Beschwerdeführers befaßt: vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0116, ebenfalls zu einem angestrebten "Feststellungsbescheid dem Grunde nach", oder auch den hg. Beschluß vom , Zlen. 96/12/0106 u.a., unter Hinweis auf weitere Entscheidungen.) Da dem Beschwerdeführer somit kein Anspruch auf Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides dem Grunde nach zusteht, war das Begehren schon deshalb zurückzuweisen.
DAS BEGEHREN VOM 18. JÄNNER 1992 ist (lediglich) auf "Auszahlung des gegenständlichen Betrages" gerichtet. Soweit im Folgeantrag vom (der Gegenstand der zur Zl. 96/12/0187 protokollierten Bescheidbeschwerde ist) auf einen "Antrag auf bescheidmäßigen Zuspruch des noch vorhandenen Haftungsbetrages von rund ö.S. 49.000,--" Bezug genommen wird (womit der Beschwerdeführer, wie er in der Tagsatzung vom klargestellt hat, den Betrag von Rs 72.360,-- meint, weil dieser einem Gegenwert von S 49.000,-- entsprach) und damit der hier verfahrungsgegenständliche Antrag vom gemeint sein sollte, ist dem zu entgegnen, daß im verfahrensgegenständlichen Antrag eben nur die Auszahlung, nicht aber der "bescheidmäßige Zuspruch" des Betrages von Rs 72.360,-- begehrt wird. Auch sonst ist den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, daß er bis zu einem Zeitpunkt, der sechs Monate vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde liegt (Frist des § 27 VwGG) einen entsprechenden bescheidmäßigen Abspruch begehrt hätte. Allein aufgrund des Antrages auf Auszahlung, der die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. den in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom , Zl. 92/12/0231). Mangels eines Begehrens auf bescheidmäßigen Abspruch vermögen auch die Versuche des Beschwerdeführers, diesen Antrag vom als (Teil der) Reisegebührenrechnung zu qualifizieren (Vorbringen in dem am in diesem Beschwerdeverfahren eingebrachten Schriftsatz OZ. 5), ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen (siehe den eben zuvor genannten Beschluß Zl. 92/12/0231). Damit ist im Beschwerdefall auch nicht zu erörtern, ob dem Beschwerdeführer ein Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch zum gewünschten Erfolg hätte verhelfen können, und ob die Frist des § 36 Abs. 5 RGV, sähe man diesen Antrag als Vorlage einer Reiserechnung an, gewahrt wäre.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Zuspruch eines "Verhandlungsaufwandes + 60 % Einheitssatz"
(hg. Schriftsatz OZ. 15) kommt nicht in Betracht, weil für die im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 40 AVG durchgeführte Tagsatzung kein Verhandlungsaufwand im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 4 VwGG gebührt. Vielmehr gilt insoweit § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat. Der Ersatz an Stempelgebühren beschränkt sich auf den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwand.