VwGH vom 06.03.1997, 95/09/0250
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/02/00399/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin B-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft sechs namentlich (im übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) genannte Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) am mit dem Verputzen von Gipsplatten auf der Baustelle in Wien VII, L-Gasse 24 beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien.
Gegen diesen am mündlich verkündeten Bescheid und seine danach (am ) zugestellte schriftliche Ausfertigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (im Hinblick auf die schriftliche Bescheidausfertigung) ergänzte.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides (nach seinem ergänzenden Schriftsatz jedoch mit der Maßgabe, daß die als fehlend beanstandete schriftliche Bescheidausfertigung nachgeholt wurde) sowie auch in dem Recht, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß entsprechend dem Inhalt des vorliegenden Verhandlungsprotokolls vom in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers der Berufungsbescheid "samt Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" mündlich verkündet wurde. In dem genannten Verhandlungsprotokoll wurde auch der Wortlaut des Spruches des verkündeten Berufungsbescheides beurkundet. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist des weiteren zu entnehmen, daß das Verhandlungsprotokoll die Unterschriften der Verhandlungsleiterin, der Schriftführerin und des Vertreters der Beschwerdeführerin trägt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die genannte Beurkundung über die Verkündung des mündlichen Bescheides der Regelung des § 62 Abs. 2 AVG genügt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0228).
Seit der durch die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 mit Wirkung vom geänderten Rechtslage ist zufolge § 67g Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) der Bescheid samt der WESENTLICHEN Begründung öffentlich zu verkünden und gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle allen Parteien zuzustellen. Es bedurfte daher auch keines Verlangens und auch keiner Belehrung (der Parteien) nach einer schriftlichen Bescheidausfertigung.
Selbst ein bei der öffentlichen mündlichen Verkündung allenfalls unterlaufener Begründungsmangel konnte die gültige Bescheiderlassung nicht in Zweifel ziehen, da der normative Gehalt des (angefochtenen) Bescheides nach dem Inhalt der erfolgten Beurkundung unzweifelhaft zu erkennen ist (vgl. auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, S. 133 f). Daß sich die danach (am ) zugestellte schriftliche Bescheidausfertigung nicht im Rahmen des mündlich verkündeten Bescheides gehalten habe bzw. in wesentlichen Punkten von der Verkündung abweichen würde, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Solcherart bedarf es aber keiner Auseinandersetzung mehr mit den (in der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid) behaupteten Begründungsmängeln, weil allfällige derartige Mängel durch die zwischenzeitig (am ) erfolgte Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung geheilt wurden. Angesichts der vom Beschwerdeführer gegen diese schriftliche Bescheidausfertigung wahrgenommenen Rechtsschutzmöglichkeit der Ergänzung seiner Beschwerde (mit Schriftsatz vom ) ist er - auch unter Bedachtnahme auf die Konsumation seines Beschwerderechtes durch die zulässige Beschwerdeerhebung gegen den mündlich verkündeten Bescheid - durch die gerügten Begründungsmängel des mündlich verkündeten Bescheides zudem auch nicht mehr in den von ihm behaupteten Rechten verletzt, bzw. ist derartigen Verfahrensfehlern (durch die schriftliche Bescheidausfertigung) die Wesentlichkeit genommen.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinem (über Mängelbehebungsauftrag vom erstatteten) Schriftsatz vom das ihm ausgefolgte Verhandlungsprotokoll vom als "schriftliche Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides vom gleichen Tag bezeichnete, kann ihm in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Das genannte Verhandlungsprotokoll ist nämlich eindeutig als Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides zu erkennen und demnach keine schriftliche Bescheidausfertigung.
Der Beschwerdeführer rügt Verstöße gegen § 31 Abs. 3 und § 51 Abs. 7 VStG, weil die schriftliche Bescheidausfertigung des in Anwesenheit seines Vertreters am mündlich verkündeten Bescheides erst am - und demnach erst nach Ablauf der genannten Fristen - zugestellt wurde. Dabei verkennt er jedoch die Rechtslage.
Ein mündlich verkündeter Bescheid ist bereits mit seiner Verkündung erlassen. Bereits mit seiner Verkündung am war demnach der angefochtene Bescheid rechtlich existent. Im Falle der mündlichen Verkündung spielt aber das Datum der schriftlichen Ausfertigung keine Rolle mehr. Durch die genannte Verkündung wurden auch die Verjährungsfristen gewahrt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. NF Nr. 1941/A, und vom , Zl. 95/09/0061; sowie den hg. Beschluß vom , Zl. 94/02/0361).
Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Entscheidungsfrist (§ 51 Abs. 7 erster Satz VStG) geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG nicht anwendbar ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0061, u.a.).
Die Beschwerdeausführungen zur objektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer deshalb keine Übertretung des AuslBG zu verantworten habe, weil aus dem mit einem Subunternehmer geschlossenen "Werkvertrag" kein Hinweis auf eine Arbeitskräfteüberlassung zu entnehmen sei.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde - auch nach den Angaben des Beschwerdeführers - unbestritten davon ausgegangen ist, daß anläßlich der durchgeführten Kontrolle am sechs ungarische Dienstnehmer des vom Beschwerdeführer genannten Subunternehmers (die D-AG mit Sitz in Wien) beim Verputzen von Gipsplatten arbeitend angetroffen wurden. Diese Arbeiten wurden nach Darstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Auftrages erbracht, den die B-Gesellschaft m.b.H. als Generalunternehmer (für die Vornahme der Generalsanierung eines Hauses in Wien VII, L-Gasse 24) "per Quadratmeter und unter Qualitätskontrolle des Bauleiters des Generalunternehmers" vergeben hat. Der Beschwerdeführer geht in seiner Darstellung auch selbst davon aus, daß "über bestimmte Arbeiten ein Auftrag vergeben worden sei".
Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tatbestandselement einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des AuslBG zu entkräften. Denn der Beschwerdeführer vermag kein konkretes Werk darzulegen, das seine als "Subunternehmerin" bezeichnete Vertragspartnerin herstellen hätte sollen. Die Behauptung, das "zu erbringende Gewerk" sei deutlich abgegrenzt und vertraglich definiert gewesen, beantwortet nämlich gerade nicht, daß bzw. worin die angeblich geschuldete Werkleistung bestanden haben sollte, zumal die Bestimmtheit einer vertraglichen Leistung (vgl. § 869 ABGB) allein noch keinen Nachweis für das Vorliegen eines Werkvertrages darstellen kann. Die Beschwerdeausführungen lassen damit lediglich erkennen, daß dem behaupteten Rechtsgeschäft nicht eine völlig unbestimmte, sondern zumindest bestimmbare Leistung zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu auch Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 10. Auflage, Band I, S. 215 f).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es demnach nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das von ihm ins Treffen geführte Vertragsverhältnis mit der D-AG über die Erbringung von Verputzarbeiten (Verputzen von Gipsplatten) als nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften (im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG) und nicht als Werkvertragsverhältnis qualifizierte, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0255, u.a.). Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG war es somit entscheidend, ob die in Rede stehenden Ausländer von dem Unternehmen des Beschwerdeführers - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte - beschäftigt worden sind. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, daß Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG auch der ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/09/0348, und vom , Zl. 95/09/0198, u.a.).
Mit dem Vorbringen, er habe von den ihm angelasteten Übertretungen des AuslBG keine Kenntnis gehabt bzw. es sei ihm die Rechtswidrigkeit der vorgeworfenen Tathandlungen nicht bewußt gewesen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein fehlendes Verschulden an der Verletzung des AuslBG glaubhaft zu machen (§ 5 Abs. 1 und 2 VStG). Nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens ist jedenfalls nicht zu erkennen, daß dem Beschwerdeführer die Einhaltung des AuslBG unmöglich gewesen oder die behauptete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift erwiesenermaßen unverschuldet gewesen wäre. Daß er die nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um sich die notwendige Kenntnis des AuslBG zu verschaffen, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Dem Beschwerdeführer war daher - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0022, u.a.).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.