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VwGH vom 18.11.1992, 92/12/0208

VwGH vom 18.11.1992, 92/12/0208

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/12/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerden des E in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen zwei Bescheide des Bundesministers für Inneres vom ,

Zlen. 8113/113-II/4/92, betreffend Reisegebühren gemäß §§ 2 und 22 RGV, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in den Beschwerdeschriften und den vorgelegten Bescheidausfertigungen steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war bis der Gendarmerieposten

J.

Dieser Gendarmerieposten wurde nach Erlaß der belangten Behörde mit dem Gendarmerieposten P mit Ablauf des Monates September 1991 zusammengelegt, wobei die letztgenannte Dienststelle die Agenden der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers übernommen hat. Mit Weisung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, wegen dieser Dienststellenzusammenlegung am seinen Dienst am Gendarmerieposten P anzutreten. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom zum Gendarmerieposten P versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Am beantragte der Beschwerdeführer, ihm für September 1991 Reise- und Zuteilungsgebühren ab seiner Dienstverwendung am Gendarmerieposten P zuzuerkennen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom abgewiesen.

Am beantragte der Beschwerdeführer, ihm für die Zeit vom Oktober 1991 bis März 1992 Reise- und Zuteilungsgebühr zuzuerkennen, da er mit Wirkung vom zum Gendarmerieposten P versetzt worden, diese Versetzung aber noch nicht rechtskräftig geworden sei. Mit Bescheid vom wies das Landesgendarmeriekommando diesen Antrag ab.

Gegen die beiden genannten Bescheide des Landesgendarmeriekommandos betreffend Reisegebühren erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide gemäß §§ 2 und 22 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4. Nach Darstellung des jeweiligen Verfahrensganges und Zitierung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 und 4 RGV wird in der Begründung beider Bescheide übereinstimmend ausgeführt, aus diesen Bestimmungen ergebe sich zunächst, daß die Zuteilungsgebühr dem Beamten nur dann zustehe, wenn eine Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen, daß der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen, wie etwa des BDG 1979. Daraus ergebe sich, daß die Argumentation des Beschwerdeführers auf Grund der noch nicht rechtskräftigen dienstlichen Versetzung bzw. der dienstrechtlichen Zuteilung im September 1991 im Zusammenhang mit dem BDG 1979 unbeachtlich sei. Entscheidend sei vielmehr, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV ein Beamter als versetzt gelte, wenn er an einer Dienststelle auf nicht absehbare Zeit, also dauernd, Dienst zu leisten habe. Daraus, daß auf Grund struktureller Maßnahmen die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers aufgelassen bzw. mit dem Gendarmerieposten P zusammengelegt worden sei, die Aufgaben der bisherigen Dienststelle auf die neue übergegangen seien und der Beschwerdeführer nach den Intentionen des Dienstgebers auf Dauer am Gendarmerieposten P Dienst zu versehen habe, was durch die verfügte Versetzung verdeutlicht worden sei, ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer bereits ab Dienstantritt im Sinne der RGV 1955 als zum Gendarmerieposten P versetzt anzusehen sei. Eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV liege somit nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zuteilungsgebühr habe, wie dies bereits mit den erstinstanzlichen Bescheiden festgestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf gesetzeskonforme Auslegung der §§ 38, insbesondere Abs. 4 und 5 sowie 39 BDG 1979 und 22 RGV verletzt.

Gemäß § 2 Abs. 3 RGV, die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht, liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur VORÜBERGEHENDEN Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Eine Versetzung liegt dagegen nach dem ersten Satz des § 12 Abs. 4 RGV vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese so auszulegen, daß der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 8.145/A, vom , Slg. N.F. Nr. 9.090/A, vom , Slg. N.F. Nr. 10.218/A, vom , Zl. 87/12/0054 und vom 30. JJänner 1985, Zl. 84/09/0066, u.a.).

Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen ERWÄCHST) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 09/3499/80 und vom , Zl. 89/12/0142).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Dienststelle des Beschwerdeführers, nämlich der Gendarmerieposten J aufgelöst wurde. Eine Rückversetzung des Beschwerdeführers käme bei diesem Sachverhalt gar nicht in Frage. Auch wenn der Beschwerdeführer dienstrechtlich seine Versetzung bekämpft hat, ist die belangte Behörde von einer dauernden Dienstleistung am neuen Dienstort und damit reisegebührenrechtlich zutreffend vom Vorliegen einer Versetzung im Sinne der RGV ausgegangen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und der genannten Vorjudikatur, nach der der Begriffsinhalt von reisegebührenrechtlichen Bestimmungen nur auf Grund der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, zeigt sich, daß die Verneinung des Vorliegens einer Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV inhaltlich nicht rechtswidrig war. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine Dienstzuteilung vor einer Versetzung im Sinne der Bestimmungen des BDG 1979 handelte oder diese Dienstzuteilung während des Versetzungsverfahrens weiterhin den tatsächlichen Verhältnissen entprechend als Versetzung im Sinne der Reisegegührenvorschrift zu verstehen ist.

Da der Inhalt der Beschwerden somit erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.