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VwGH vom 14.09.1988, 88/13/0111

VwGH vom 14.09.1988, 88/13/0111

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1989/5 S 292;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. CS in W, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien IX, Schwarzspanierstraße 15/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/4-4105/88, betreffend Aussetzung des Verfahrens über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Unter der hg. Zl. 88/13/0054 hat der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde erhoben, weil die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht betreffend Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 verletzt hat. Noch vor Setzung einer Frist durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 gemäß § 281 BAO ausgesetzt, weil wegen einer ähnlichen Rechtsfrage vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 87/13/0093 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Aussetzungsbescheid ausschließlich mit dem Argument, die belangte Behörde sei zu seiner Erlassung nicht mehr zuständig gewesen, weil mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde "die alleinige Entscheidungskompetenz auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen" sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er annimmt, daß die Entscheidungskompetenz betreffend seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 bereits mit Erhebung der Säumnisbeschwerde auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist. Vielmehr geht die Zuständigkeit zur Entscheidung von der wegen Säumnis belangten Behörde erst mit dem ergebnislosen Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist auf den Verwaltungsgerichtshof über (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 534). Dem entsprechend ist eine bisher säumige Rechtsmittelbehörde nicht nur innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist, sondern auch vor Setzung dieser Frist zur Entscheidung über die Berufung zuständig. Während die säumige Behörde nach Setzung der Frist gemäß § 36 Abs. 2 VwGG nur mehr zur Erlassung des versäumten Bescheides, nicht aber auch zur Erlassung eines Bescheides über die Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 281 BAO befugt ist (vgl. Dolp, a.a.O., Seite 534), besteht eine derartige Einschränkung ihrer Befugnis für die Zeit vor Setzung der Nachholfrist durch den Verwaltungsgerichtshof nicht.

Da der Beschwerdeführer außer der von ihm zu Unrecht behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am