VwGH vom 26.09.1996, 95/09/0228
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. G in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/01/00007/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen unerlaubter Beschäftigung von zwei Ausländern am zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- - im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen - bestraft, und es wurden ihm Kosten des Strafverfahrens von insgesamt S 2.000,-- auferlegt.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß der Spruch dieser Entscheidung sowie deren wesentliche Entscheidungsgründe am Schluß der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündet wurde.
In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt, nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nicht mit einem Straferkenntnis belegt zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legte eine Gegenäußerung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich insoferne in seinen Rechten verletzt, als zwischen der ihm zur Last gelegten Tat vom und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mehr als drei Jahren vergangen und in seinem Fall daher Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG eingetreten sei. Der angefochtene Bescheid sei seinem Rechtsvertreter nämlich erst am - und damit nach mehr als drei Jahren nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall - zugestellt worden. In seiner Gegenäußerung räumt der Beschwerdeführer zwar ein, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides am Schluß der mündlichen Verhandlung vom in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündet worden sei. Diese Verkündung sei entgegen § 62 Abs. 2 AVG jedoch insoferne nicht ausreichend beurkundet worden, als zu den verkündeten Entscheidungsgründen bloß folgendes festgehalten worden sei: "Weiters verkündet werden die wesentlichen Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis. Die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides wird den Parteien zugestellt."
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Existenz eines mündlich verkündeten Bescheides von dessen vorschriftsmäßiger Beurkundung abhängt (vgl. dazu näher Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, 480 ff). Im vorliegenden Fall wurde die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides und damit sein normativer Inhalt aber wörtlich am Schluß des Verhandlungsprotokolls beurkundet, und von den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, der Schriftführerin sowie den sonstigen Anwesenden unterfertigt. Diese Beurkundung der Verkündung entspricht § 62 Abs. 2 AVG. Daraus ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid mit seiner Verkündung am innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG erlassen wurde.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.