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VwGH vom 23.06.1993, 92/12/0169

VwGH vom 23.06.1993, 92/12/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 267.405/51-2.2/92, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Landesverteidigung, bei dem er auf den Dienstposten "Leiter Abteilung Armeekommando/Sanitätswesen" tätig war.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer verständigt, daß infolge Auflösung der genannten Abteilung mit Wirksamkeit vom seine Abberufung von diesem Dienstposten in Aussicht genommen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einwendungen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 BDG 1979 von seinem Dienstposten als "Ltr.Abt.Ak/SanW" abberufen.

Die belangte Behörde verständigte mit Erledigung vom den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 von der Absicht, ihn zum Korpskommando III zu versetzen und auf den Dienstposten "Divisonsarzt" bzw. "Korpsarzt" dienstzuzuteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen mit Schreiben vom , in welchen er auf die Vakanz des Dienstpostens "Ltr.Insp.San." hinwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom von Amts wegen zum Korpskommando III auf den Arbeitsplatz "Korps-Arzt". Begründend wird auf den Erlaß der belangten Behörde vom über die Geschäftseinteilung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, mit dem die vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung aufgelöst worden war, verwiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird ausgeführt, eine unausbleibliche Folge der Auflösung der Abteilung, deren Leiter der Beschwerdeführer gewesen sei, wäre dessen Abberufung von dieser Funktion gewesen. Da einem Beamten, der von seiner bisherigen Verwendung abberufen worden sei, gemäß § 40 Abs. 1 BDG 1979 gleichzeitig, spätestens jedoch zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen und der Arbeitsplatz "Korpsarzt/Korpskommando III" unverzüglich zu besetzen sei, sei die Versetzung des Beschwerdeführers und Einteilung auf den genannten Arbeitsplatz im wichtigen dienstlichen Interesse gelegen. Dieser Besetzung komme besondere Priorität zu; der Beschwerdeführer sei mit den dienstlichen Gegebenheiten der neuen Dienststelle besonders vertraut und auf Grund seiner Erfahrungen als ehemaliger Abteilungsleiter für diese Verwendung überaus geeignet. Der Beamte müsse sich als Konsequenz seines Eintrittes in den öffentlich-rechtlichen Dienst bewußt sein, daß er sich freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwerfe, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde die Versetzung zum Korpskommando III mit Wirksamkeit vom mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet.

Da dieser Bescheid dem Beschwerdeführer erst am ausgefolgt wurde kommt ihm daher eine im Gesetz nicht gedeckte rückwirkende Bedeutung zu, die ihn dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zlen. 89/12/0208-0215, und vom , Zl. 90/12/0179). Der angefochtene Bescheid mußte schon aus diesem Grund der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG verfallen.

Bemerkt wird jedoch, daß die durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle begründet. Damit ist die Zulässigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 254/77). Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des § 38 BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/12/0065 und vom , Zl. 87/12/0079).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.