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VwGH vom 23.06.1993, 92/12/0133

VwGH vom 23.06.1993, 92/12/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 109652/III-32/92, betreffend Verwendungsgruppenüberleitung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark.

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom stellte die Dienstbehörde fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Erklärung gemäß § 240a BDG 1979 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit bewirkt. Auf Grund seiner Verwendung - Code OO43 - (Referent B4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg) und seines Vorrückungsstichtages () gebühre ihm demnach ab das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 15 mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 b dieser Verwendungsgruppe. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung komme der in Betracht. Mit Wirksamkeit seiner Überleitung sei der Beschwerdeführer berechtigt, den Amtstitel Amtsrat zu führen.

Dieser Bescheid enthält keine Begründung.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den genannten Bescheid Berufung und beantragte Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b und für den Fall, daß diese Einstufung nicht möglich sei, die Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b. Begründend führte er aus, die Verwendung als Referent B 4 setze gemäß Z. 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten" voraus. Durch die Einschränkung auf "durchführende" Tätigkeiten unterscheide sich die gesetzliche Zuordnung zu dieser Gruppe von der Einstufung als Referent B 2, in welcher Verwendung die dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig "koordinierend, planend und kontrollierend" in einem fachlich eingeschränkten Umfang bzw. von der Einstufung als Referent B 3, in welche Verwendung die angeführten Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang auszuführen seien. Tatsächlich erbringe er auf seinem Arbeitsplatz in der Abteilung 4 der Postdirektion Graz (Nr. 14 Wohnungsangelegenheiten und amtliche Unterkünfte) Tätigkeiten, die als "koordinierend, planend und kontrollierend" zu bezeichnen seien.

Da die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 73 AVG nicht über diese Berufung entschied, brachte der Beschwerdeführer am die zu hg. Zl. 91/12/0298 protokollierte Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) ein. Innerhalb der verlängerten Frist des § 36 Abs. 2 VwGG erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers abwies. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Direktion Graz sei den Erhebungsaufträgen der belangten Behörde nicht vollständig nachgekommen. Die belangte Behörde habe für den eine Beweisaufnahme angesetzt, wobei Besprechungen vorerst mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers geführt worden seien. Die belangte Behörde habe festgestellt, daß mündlich, fernmündlich oder im persönlichen Gespräch erledigte Geschäftsfälle nicht dokumentiert seien. Ihrer Ansicht nach hätte über derartige Geschäftsfälle, sofern sie höheren Schwierigkeitsgrades gewesen sein sollten, eine Dokumentation vorgenommen werden müssen, um eine geordnete Verwaltungsführung und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. In der Besprechung seien die von der Direktion Graz auf Grund der Dienstanweisung der belangten Behörde gesammelten Unterlagen übergeben worden. Diese seien insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom , ein korrigiertes Exemplar der "Tätigkeitsstruktur", die Erläuterungen des Beschwerdeführers vom zum Formblatt "Tätigkeitsstruktur" und die Liste der "angeschlossenen Geschäftsstücke" vom gleichen Tag, die als Beweis für die Höherwertigkeit der Tätigkeiten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vorbereitet worden seien. In der anschließend mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Beweisaufnahme sei folgender Sachverhalt festgehalten worden:

"Die von Ihnen unter dem Sammelbegriff "Bearbeitung von persönlichen sowie fernmündlichen Beschwerden und Vorsprachen von Bewohnern und wohnungsuchenden Bediensteten" angeführten Tätigkeiten sind in der "Tätigkeitsstruktur", Stand , mit 15 % ausgewiesen. In der Ihrer Stellungnahme vom angeschlossenen korrigierten "Tätigkeitsstruktur" sind diese Tätigkeiten noch höher gewertet, nämlich in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich. Über diese Tätigkeiten konnte jedoch keine Dokumentation vorgelegt werden. Sie sind daher nicht zu konkretisieren und entziehen sich jeder Beurteilung.

Von Ihnen als regelmäßig durchführend und kontrollierend gewertete Tätigkeiten wurden außer Streit gestellt.

An Hand der vorgelegten und geprüften Geschäftsstücke wurde von der Berufungsbehörde folgender Sachverhalt - die bei einzelnen Tätigkeiten angeführten Prozentangaben beziehen sich auf 100 % Gesamttätigkeit des Arbeitsplatzes - festgestellt:

Die "Befundaufnahme" und damit Überprüfung der Wohnverhältnisse der vorgemerkten Wohnungssuchenden vor allfälliger Zuweisung erfolgt ohne Regelung durch Dienstvorschriften. Bei der gegenständlichen Tätigkeit handelt es sich nur um eine Bestandsaufnahme. Die Berufungsbehörde ist der Auffassung, daß die Auswahl jener Wohnungswerber, deren Wohnungsbedarf geprüft werden soll, praktisch nur nach objektiven Kriterien erfolgen kann; planende Tätigkeit liegt daher von besonderen Ausnahmefällen abgesehen nicht vor.

Dagegen wendeten Sie ein, daß Ihrer Auffassung nach gerade die Befundaufnahme bereits planende und koordinierende Elemente enthält, weil vorweg von Ihnen geplant werden muß, bei welchen Wohnungswerbern überhaupt Bestandsaufnahmen gemacht werden, d. h. welche Wohnungswerber für eine Wohnungsvergabe in Frage kommen. Sie bestanden darauf, daß diese Tätigkeit zu 5 % regelmäßig durchführend wäre und zu 5 % dieser Tätigkeit planende Elemente enthielte (bezogen auf den Gesamtarbeitsplatz).

Bei den Tätigkeiten "Erstellen des Vergabevorschlages für Wohnungsvergaben" handelt es sich nur um Routinetätigkeiten. Laut Ihrer Feststellung enthält dieser Punkt auch die Entscheidung der Verwaltung für bestimmte Wohnungswerber und damit eine Vorgabe für die Sitzung der Vergabekommission.

Entgegen der Feststellung der Berufungsbehörde, daß es sich bei den gegenständlichen Tätigkeiten nur um Routinetätigkeiten handelt, meinten Sie, daß damit 10 % regelmäßig planende und koordinierende Tätigkeit im fachlich eingeschränkten Wirkungsbereich der Direktion vorliegt.

Die Tätigkeiten "Wohungszuweisungen bzw. Ausfertigung von Zuweisungsbescheiden" umfassen lt. Feststellung der Berufungsbehörde 10 % regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im Sinn der Ziffer 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979. Für Tätigkeiten im Sinn der Ziffer 31.8 lit. c der oben bezeichneten Anlage können höchstens 2 % angesetzt werden, weil nach der allgemeinen Erfahrung mit im wesentlichen gleichartigen Verhältnissen zu rechnen ist und Problemfälle nur ganz vereinzelt denkmöglich sind.

Dazu meinen Sie, daß hier ausschließlich höherwertige Tätigkeit vorliege. Sie begründen dies damit, daß die Schwierigkeiten dieser Tätigkeit in der Erhebung und Feststellung der Wohnungsvorgänger, der Koordination zwischen Wohnungsvorgängern und Wohnungsnachfolgern, der Kontaktaufnahme mit Notaren, mit Nachlaßverwaltern etc. bestehen. Diese Tätigkeit wäre daher zur Gänze unter die Ziffer 31.8 lit. c der o. a. Anlage zu subsumieren.

Die Tätigkeit "Berechnung und Vorschreibung der Wohnungsvergütungen für posteigene Wohnungen" erfolgt aufgrund vorgegebener Regelungen. Es handelt sich daher um regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 32.4 der o.a. Anlage.

Entgegen dieser Feststellung liegt Ihrer Ansicht nach koordinierende Tätigkeit vor, die in der schwierigen Zusammenfassung aller Faktoren liegt, welche der Berechnung zu Grunde zu legen sind (252 posteigene Wohnungen). Sie räumen ein, daß diese Tätigkeiten im Umfang von 7 % Ihrer Gesamttätigkeit als Routinetätigkeiten gewertet werden können.

Die Tätigkeiten "Vorschreibung der Heizkostenbeiträge bei Gebäuden mit Zentralheizung, Vorschreibung und Abrechnung der Betriebskosten" werden ebenfalls ausschließlich aufgrund feststehender Regelungen besorgt und fallen daher unter die Ziffer 32.4 der o.a. Anlage. Entgegen dieser Auffassung sind Sie der Ansicht, daß es sich auch hier um regelmäßig planende und kontrollierende Tätigkeit handelt. Dazu führen Sie aus, daß bei jeder Wohnhausanlage verschiedenartig auftretende Faktoren (Böschung, Anzahl und Lage der Wasserentnahmestellen etc.) zu berücksichtigen sind. Daher seien damit 13 % dieser Tätigkeit (bezogen auf Ihre Gesamttätigkeit) routinemäßig zu erledigen.

Die von Ihnen unter den Sammelbegriffen "Bearbeitung von persönlichen sowie fernmündlichen Beschwerden und Vorsprachen von Bewohnern und wohnungsuchenden Bediensteten, ständiger Kontakt mit dem Obmann und den Mitgliedern des Personalausschusses, ständiger Kontakt mit den Obmännern der Wohnungsausschüsse in den Bezirken, ständige Kontaktaufnahme mit Wohnbaugenossenschaften sowie mit Rechtsanwälten in Scheidungsverfahren und der Finanzprokuratur im Falle von Wohnungskündigungen" angeführten Tätigkeiten sind in der "Tätigkeitsstruktur" vom mit 15 % Routinetätigkeiten ausgewiesen; in der der Stellungnahme vom angeschlossenen "Tätigkeitsstruktur" sind diese Tätigkeiten jedoch noch höher gewertet, nämlich als in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich der Direktion erbracht. Wie bereits festgestellt, erfolgte hinsichtlich dieser Tätigkeiten keine Dokumentation.

Kontakte der angeführten Art gehören zum üblichen Inhalt jeder Verwaltungstätigkeit. Sie führen im allgemeinen zu keinerlei Entscheidungen, sondern haben ihr Schwergewicht im Informationscharakter. Die Berufungsbehörde erachtet damit 9 % Ihres Tätigkeitsbereiches der Ziffer 31.8 lit. c der o.a. Anlage zurechenbar und 1 % unter Ziffer 31.8 lit. b subsumierbar. Die restlichen 5 % sind nach Ziffer 32.4 der o.a. Anlage zu werten. Ihre darüber hinausgehend höhere Einschätzung dieser Tätigkeit ist mangels Dokumentation in keiner Weise nachvollziehbar.

Weiters wenden Sie noch ein, daß hiezu auch "Bauvorhaben in Planung" hinzuzurechnen wären. Dies wären Bauvorhaben, die von Ihnen initiiert werden. Die Verhandlungsführung mit diversen Bauträgern, Organen von Gebietskörperschaften etc., ob ein bestimmtes Objekt gebaut werden kann, liege daher bei Ihnen.

Bei den Tätigkeiten "Erfassung der Lohnsteuerpflicht bei Dienst- und Naturalwohnungen (Ermittlung der Beträge und Vorschreibung)" handelt es sich lt. Feststellung der Berufungsbehörde nur um regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten. Für Ihre höhere Bewertung dieser Tätigkeiten konnten Sie keine konkrete Begründung anführen.

Die Tätigkeiten "Dauerunterkünfte" und "Unklarheiten bei der Vergabe von Unterkünften" sind durchwegs der Ziffer 32.4 der o.a. Anlage zuzurechnen. Tätigkeiten, die der Ziffer 31.8 lit. c der o.a. Anlage zuzuordnen wären, können nicht mehr als 2 % Ihres Aufgabengebietes umfassen."

Nach Abschluß der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer ersucht worden, die Liste zu den in der Verhandlung übergebenen Geschäftsstücken, die in der Besprechung als beispielhaft vorgelegt und begutachtet worden seien, dahin zu ergänzen, daß die einzelnen Geschäftszahlen den Tätigkeiten laut Tätigkeitsstruktur zugeordnet werden. In seiner am eingelangten Stellungnahme zum Protokoll habe der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsunterlage "Tätigkeitsstruktur" - Stand und eine Aufgliederung der Geschäftsfälle, die von ihm während des Jahres 1991 bearbeitet worden seien, mit Angabe der Anzahl der Geschäftsfälle pro Jahr, des durchschnittlichen Zeitaufwandes sowie des gesamten Zeitaufwandes in Prozenten an der Gesamttätigkeit angeschlossen. Nach seinen Ausführungen sei die Neuaufstellung deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer im Zuge der Beweisaufnahme auf Korrekturen seiner Darstellung aufmerksam geworden sei. Zur Feststellung, daß die belangte Behörde planende Tätigkeit nur insoweit akzeptiere, als die Planung in der Erstellung (der Plan entsteht im Kopf) und Dokumentation bestimmter Zielvorgaben sowie in der laufenden Verfolgung dieser Zielvorgaben samt Kontrolle der Abweichung davon bestehe und nicht etwa nur die Verfolgung bestimmter Grundsätze der Verwaltung wie Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sein könne, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, seiner Ansicht nach sei eine Auslegung, die eine der Lösung eines Geschäftsfalles vorausgehende Entscheidung zwischen Alternativen (ja/nein, entweder/oder-Entscheidung) nicht als "planende" Tätigkeiten gelten lassen wolle und diesen Begriff mit dem Gewicht einer selbständigen Aufgabe behafte, durch das Gesetz nicht gedeckt. Eine durchführende Tätigkeit liege nach Ansicht des Beschwerdeführers nur dort vor, wo das Ergebnis inhaltlich im vorhinein festgelegt wäre, etwa dort, wo völlig klare, eindeutige und überdies lückenlose Vorschriften oder Weisungen eine "Entscheidungssuche" von vornherein ausschließen würden. Die zweite Voraussetzung für eine höhere Einstufung, nämlich "koordinierende" Tätigkeit, wäre nach Meinung des Beschwerdeführers ein notwendiges Attribut jeder Referententätigkeit, wenn sie auch erst in der Kombination mit "planender" Tätigkeit Bedeutung erlange. Im einzelnen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Schwerpunkt bei den Tätigkeiten "Überprüfung der Wohnungsverhältnisse" und "Erstellen des Vergabevorschlages", die nahtlos ineinander übergingen, liege vorwiegend darin, aus dem Kreis der ca. 700 Vormerkungen eine Auslese vorzunehmen, welche für eine spätere Zuweisung in Frage kommen könnten. Darin läge eine "planende und koordinierende" Tätigkeit. Eine solche sei auch in den "Wohnungszuweisungen" zu erblicken, um diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen (Berücksichtigung von Ablösen oder Abfindungen, Inventuraufnahmen etc.). Die Wohnungsübergabe müsse aus Haftungsgründen mit einer Befund- oder Protokollaufnahme vom zuständigen Gebäudeverwalter oder vom Beschwerdeführer veranlaßt werden. Allenfalls wäre die Notwendigkeit einer Wohnungssanierung zu prüfen, wären die österreichischen Bundesbahnen zwecks Nennung eines Nachmieters zu kontaktieren oder müßte eine Fremdvermietung vorgenommen werden. Auch die Besetzung von Hauswart-Naturalwohnungen sei eine "planende" Tätigkeit, für die nicht nur Bedienstete zu finden seien, die mit einer Wohnung versorgt werden sollen, sondern auch entsprechende Verpflichtungen übernehmen wollten. Bei der Heizkostenvorschreibung wäre vom Beschwerdeführer auch zu prüfen, ob geeignete Meßgeräte vorhanden seien; für den Einbau von Meßeinrichtungen müßte das Einvernehmen mit der Hochbauabteilung hergestellt werden. Bei Gebäuden mit entsprechenden Voraussetzungen sei ein Leistungsvertrag mit einem Spezialunternehmen abzuschließen und dieser bei Nichterfüllung der gewünschten Leistung aufzukündigen, wobei es sich um "planende und koordinierende" Aufgaben handle. Die Betriebskostenabrechnung werde vom Beschwerdeführer als "planend" gewertete Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, daß unterschiedliche Faktoren wie Wasserentnahmestellen, Hangböschung, unterschiedliche Grundanteile und ähnliches zu berücksichtigen wären. Auch bei der Vergabe von posteigenen Garagen und Gärten an die Bewohner von Postwohnungen obliege dem Beschwerdeführer, auf die Objektivität der Zuweisung und Entziehung und auf ordnungsgemäße Nutzung zu achten. Koordinierend" wäre in diesem Zusammenhang die Beilegung von Streitigkeiten, die dem Beschwerdeführer in Form von Beschwerden vorgebracht würden. Bei der Erfassung der Lohnsteuerpflicht bei Dienst- und Naturalwohnungen wäre planende und koordinierende Tätigkeit, insbesondere jährliche Rücksprache mit der Finanzlandesdirektion Graz erforderlich. Zur Anmietung von amtlichen Unterkünften für den betrieblichen Bedarf wäre die Koordinierung mit der Hochbauabteilung notwendig. Auch die Entscheidungen bei der Vergabe von Dauerunterkünften wären "regelmäßig planend und koordinierend", weil die einschlägige Dienstvorschrift nur Rahmenbestimmungen vorsehe.

Die belangte Behörde habe die Direktion Graz aufgefordert, sämtliche vom Beschwerdeführer im Jahr 1990 bearbeiteten Geschäftsstücke zur Durchführung einer umfassenden, genauen und konkreten Einzelprüfung vorzulegen. Diese mehr als

400 Geschäftsstücke samt diesen angeschlossenen, nicht gesondert angeführten Akten seien einer nochmaligen eingehenden Analyse unterzogen worden, die folgendes ergeben habe:

"Postdarlehenswohnungen (PDW); Erhebung, Vergabe über Vorschlag des zuständigen Personalausschusses (Wohnungsvergabeausschusses), Übertragung der Nutzungsrechte, Mietzinsenfeststellung:

67 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich

Postdarlehenswohnungen; Erhebung; Mängelbehebung; Zuweisung und Mängelbehebung; Kündigung, Rückstellung, Mietzinsfeststellung:

18 Geschäftsstücke

regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten

Postdarlehenswohnungen; Bauvorhaben, ÖBB:

2 Geschäftsstücke

regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Berech

Dienst- und Naturalwohnungen; Umbau, Erhebung, Nutzung;

Mängelbehebung; Vergebung, Rückstellung:

20 Geschäftsstücke

regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende

Tätigkeiten

Dienst- und Naturalwohnungen; Kündigung, Auflassung, Entzug, Erhebungen:

16 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich

Dienst- und Naturalwohnungen; Vergebung über Vorschlag des zuständigen Personalausschusses (Wohungsvergabeausschusses), Bescheidausfolgung über die Wohnungsvergabe, Berechnung der Wohnungsvergütung etc.:

21 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich

Naturalwohnung; Lohnsteuerpflicht:

1 Sammelgeschäftsstück

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich

Ermittlung Heizkosten (Wohnungen in Dienstgebäuden), Zahlung:

66 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich

Ermittlung Heizkosten:

1 Geschäftsstück

regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende

Tätigkeiten

Naturalwohnungen, Betriebskostenabrechnung, Zahlung:

67 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich

Wohnungsansuchen:

122 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich

Ansuchen um Wohnungstausch:

3 Geschäftsstücke

regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang

Amtliche Unterkünfte, Nächtigungszimmer; Erhebungen, div.:

7 Geschäftsstücke

regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten

Amtliche Unterkünfte, einfache Erhebungen, div.:

12 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich

Dauerunterkunft Zuweisung, Ablehnung:

9 Geschäftsstücke

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich

Nach Analyse aller dieser Geschäftsstücke und konkreter Zuordnung zu den Kategorien lt. BDG wurde folgendes

Aufteilungsverhältnis ermittelt:

D: regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten

R: regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten

1.1 Evidenzhaltung 1 % D

1.2 Vormerkung 5 % D

1.3 Überprüfung 5 % D 5 % R

1.4 Erstellung der Vergabevorschläge 9 % D 1 % R

1.5 Wohnungszuweisungen

1.5.1 Berechnungsrechnung der

Wohnungsvergütung 11 % D 5 % R

1.6 Heizkostenbeiträge 5 % D 1 % R

1.7 Betriebskosten 6 % D 1 % R

1.8 Kontakte 17 % D 8 % R

1.9 Lohnsteuer 4 % D

1.10 Planung 1 % R

2. Amtliche Unterkünfte 13 % D 2 % R

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich: 76 %

regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten: 24 %."

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe seine Tätigkeit von Beginn an so verstanden, daß er neben der gewissenhaften Wahrnehmung der Vorschriften "Anlaufstelle" für alle Angelegenheiten betreffend Wohnung und Unterkunftnahme zu sein habe, was von den betroffenen Personen bald erkannt worden sei, sodaß in Geschäftsfällen durch einen vom Beschwerdeführer ungeachtet der Tages- und Uhrzeit ermöglichten Parteienverkehr die Sache durch Gesprächsführung erledigt worden sei. Hierüber bestünden keine Aufzeichnungen, zumal die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen gewesen sei. Durch eine zuverlässige und möglichst unbürokratische Zusammenarbeit mit anderen Stellen sei es schwer möglich, einen Vergleich mit Referenten herzustellen, die ihre Aufgabe ausschließlich in Erfüllung der Dienstpflichten nach Vorschrift sehen würden. Der Beschwerdeführer sei bemüht, das Wohnungsreferat als Service- und Hilfestelle für bedürftige und in Not geratene Personen, Postbedienstete, Pensionsbezieher, deren Hinterbliebene und zum Teil auch Postfremde zu führen.

Dazu führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter aus, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Leistungsfeststellung, sondern die Zuordnung der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers laut Arbeitsplatzbeschreibung anfallenden Tätigkeiten nach den Kriterien des BDG 1979. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche Auffassung betreffend seinen Arbeitsplatz sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in weitaus überwiegendem Maß verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten, anfielen. Die Verwendung des Beschwerdeführers entspreche daher den in Z. 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Kriterien. Die Tatsache, daß die Verwendung als Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion nach der zitierten Bestimmung erhebliche Anforderungen stelle, zeige sich aus den dort beispielsweise konkret angeführten Verwendungen: Leiter der Hausverwaltung, Referent für Fortbildungswesen, Referent für Kurswesen, Referent für Fernsprechentstördienst - sofern diese Funktionen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (größte Direktion mit nahezu der Hälfte des Gesamtpersonalstandes) ausgeübt würden. Diesen beispielsweise angeführten Arbeitsplätzen oblägen außerordentliche bedeutende und vielfältige Tätigkeiten, die besonderes Wissen und Entscheidungsfreude verlangten. Es sei augenscheinlich, daß der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben dieser beispielsweise angeführten Referenten mit den vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten verglichen werden könne; ein geringerer Schwierigkeitsgrad und weniger Verantwortung könne bei den beispielsweise angeführten Referenten nicht angenommen werden. Hingegen umfasse Z. 31.8 lit. b und c verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, überdies aber regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten enthielten. Die dort genannten Referenten für Postbetriebsorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht und Hochbauprüfdienst (sämtliche in der Post- und Telegraphendirektion Wien) hätten organisatorische Maßnahmen zu planen und zu koordinieren und müßten Rechtsfälle für den größten Direktionsbereich selbständig und unter Beachtung der über den Einzelfall hinaus gehenden Auswirkungen lösen. Die von diesen Referenten zu erfüllenden Planungs- und Koordinationsaufgaben gingen ihrer Art und ihrer Bedeutung nach über bloß durchführende und kontrollierende Tätigkeiten hinaus. Ein vergleichbarer Planungs- und Koordinationsspielraum sei am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht gegeben. Da das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, daß im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im überwiegenden Ausmaß Aufgaben nach Z. 31.8 lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 auszuüben seien und damit die Erfordernisse für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2 nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch Art. I Z. 19 der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346 wurde § 240a in das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingefügt. Nach Abs. 1 erster Satz der zitierten Bestimmung kann der Beamte des Dienststandes, der unter anderem einer Post- und Telegraphendirektion angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Nach Abs. 4 leg. cit. wird der Beamte nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

In der neuen Besoldungsgruppe sind neun Verwendungsgruppen (PT 1 bis PT 9) vorgesehen. Nach § 229 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 i.d.F. BGBl. Nr. 659/1983 (früher § 184b), entspricht die Verwendungsgruppe B für Beamte den Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4. Nach Abs. 3 des § 229 BDG 1979 hat der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur BDG-Novelle BGBl. Nr. 659/1983 (152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVI. GP S. 11 f) ist durch die Verordnung auf Grund der Ermächtigung des § 184b - nunmehr § 229 - BDG 1979 die Zuordnung aller jener Katalog-Verwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 des BDG 1979 als Richtverwendungen bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu den einzelnen PT-Verwendungsgruppen näher zu regeln.

Die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 regelt in

32. Verwendungsgruppe PT 3 unter anderem die Ernennungserfordernisse im Verwaltungsdienst als Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion (32.2.a). Die Bestimmung des 32.4. lautet:

"Die in Z. 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind z.B. Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Referent für Fernsprechentstördienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland."

Nach Z. 32.5. werden durch die in Z. 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübungen mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z. 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.

Der Verwendungsgruppe PT 3 - 32.2 - wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid zugeordnet.

Der Beschwerdeführer strebt dagegen die Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2 (Dienstzulagengruppe 2b, allenfalls 3b) an. Er behauptet, seine Tätigkeit als Referent in einer Post- und Telegraphendirektion beinhalte verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erforderten.

Nach Z. 31.8.b sind solche Verwendungen z.B. Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Allenfalls beinhalte seine Tätigkeit in der Post- und Telegraphendirektion verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern.

Solche Verwendungen sind nach Z. 31.8c z.B. Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit. a bis c der zitierten Bestimmung angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Aus den dargestellten Normen ergibt sich, daß die Zuordnung der Tätigkeit eines Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung in die Verwendungsgruppen des besonderen Schemas dieser Verwaltung ausschließlich nach objektiven nach den Anforderungen des bestimmten Arbeitsplatzes zur Erledigung der mit diesen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfolgen hat.

Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde zeigt, diese Grundlage verkannt, weil er meint, daß es auf seine besondere Tätigkeit, sein persönliches Engagement und seine Haltung ankäme, wenn er z. B. behauptet, er fasse seinen Dienstposten als "Serviceeinrichtung" auf. Dieses Mißverständnis des Beschwerdeführers führt dazu, daß er seine Tätigkeit nicht an objektiven Kriterien mißt, sondern seine subjektive Einstellung und seinen Arbeitseinsatz für die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben zum Maßstab für die Bewertung dieser Tätigkeit machen will.

Unbestritten ist, daß das vom Beschwerdeführer geleitete Referat das Wohnungswesen und amtliche Unterkünfte im Bereich der Dienstbehörde zu behandeln hat, wobei der Beschwerdeführer teilweise als Instanz entscheidet, teilweise auch privatwirtschaftliche Tätigkeit für den Bund entfaltet. Diese Arbeit entspricht zum überwiegenden Teil schon ihrer Natur nach dem Zuordnungsmerkmal nach Z. 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979.

Strittig ist zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens, ob die Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz regelmäßig "durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich" erfordert, was dem Erfordernis der zitierten Bestimmung entspricht, oder ob darüber hinaus die Verwendung des Beschwerdeführers "regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordert" (Z. 31.8b leg. cit.) oder allenfalls "regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang (Z. 31.8c leg. cit).

Voraussetzung für die Zuordnung der Verwendung des Beschwerdeführers zu der von ihm angestrebten Verwendungsgruppe PT 2 ist in beiden zuletzt zitierten Tatbeständen, daß die Aufgaben, die mit seiner Verwendung verbunden sind, "regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern". Dazu vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, eine Auslegung, die etwa auf der Lösung eines Geschäftsfalles vorausgehende Entscheidungen zwischen Alternativen (ja/nein -, entweder/oder-Entscheidungen) nicht als "planende" Tätigkeit gelten lassen wolle und diesen Begriff fast mit dem Gewicht einer selbständigen Aufgabe behafte, sei durch das Gesetz nicht gedeckt; die richtige Auslegung ergebe sich aus dem Umkehrschluß, daß jeder B-Referent, der nicht nur "durchführend" tätig und auch nicht ausschließlich mit der "inneren Kontrolle" befaßt sei, zwangsläufig mit "planenden" und "koordinierenden" Tätigkeiten betraut sei, denn es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine Lücke geschaffen habe, die eine gesetzmäßige Zuordnung und Überleitung der Betroffenen ausschließen würde.

Dieser Auslegung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil das Erfordernis der Bewältigung verantwortungsvoller und schwieriger Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, (Z. 32.4. leg. cit.) eine selbständige Entscheidung des Beamten zwischen alternativen Erledigungsmöglichkeiten voraussetzt. Es gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten jedes Beamten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln AUS EIGENEM zu besorgen. Die Worte "aus eigenem" weisen auf die Bedeutung hin, die einer von Eigeninitiative getragenen Amtsführung beizumessen ist. "Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" bedeutet die subjektive Verpflichtung des Beamten sein Bestes zu geben. Die dem Referenten der Verwendungsgruppe PT 3 nach Z. 32.4 leg. cit. aufgetragene eigenverantwortliche Ausübung einer Verwendung die verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beeinhaltet, verpflichtet den Beamten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Dienstpflichten jedenfalls zu selbständigen Entscheidungen, die in diesem Sinn von Eigeninitiative getragen, den Beamten auch dazu verpflichten, subjektiv sein Bestes zu geben.

Die in der genannten Bestimmung vorgenommene Einschränkung auf "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich" ist daher nicht so zu verstehen, daß dem Beamten im Einzelfall keine selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen wäre und durch engmaschige Regelung das Verwaltungshandeln vorgegeben sein müßte. Vielmehr ist aus diesem Wortlaut der Bestimmung abzuleiten, daß dem Beamten die "regelmäßige" Vollziehung der Verwaltungsvorschriften in seinem Tätigkeitsbereich übertragen ist.

Die dagegen für die Verwendungsgruppe PT 2 Z. 31.8b und c leg. cit. zusätzlich erforderten Kriterien der eigenverantwortlichen Ausübung regelmäßig koordinierender, planender und kontrollierender Tätigkeiten geht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes insofern über das Erfordernis der Verwendungsgruppe PT 3 nach Z. 32.4. leg. cit hinaus, als für sie zusätzlich die Merkmale der Planung und Koordinierung vorausgesetzt werden. Planungs- und Koordinierungsaufgaben sind typisch für Leitungsfunktionen in der Verwaltung, die Verwaltungstätigkeiten größerer Bereiche zukunftsorientiert aufeinander abstimmen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortsinn der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Regelungslücke liegt somit in Wahrheit nicht vor.

Auf den Boden der dargestellten Rechtslage zeigt sich die Rechtsrüge der Beschwerde als unbegründet, weil der Beschwerdeführer von einem unrichtigen Verständnis des Gesetzes ausgehend, sein Sachvorbringen erstattet hat. Keiner der von ihm im einzelnen ausführlich dargestellten Tätigkeiten kann nämlich nach diesem Verständnis das Kriterium der überwiegend planenden und koordinierenden Tätigkeiten generell zuerkannt werden. Auf die Regelungsdichte der von ihm zu vollziehenden Normen kommt es nämlich bei der Bewertung der einzelnen Tätigkeiten entscheidend nicht an.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers erweist sich damit ebenfalls als unbegründet, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren bei der von der belangten Behörde durchgeführten Bewertung seiner einzelnen Tätigkeiten das Parteiengehör eingeräumt. Die belangte Behörde hat darüber hinaus die vom Beschwerdeführer bearbeiteten Akten einer weiteren Prüfung unterzogen. Da sie hiebei zu keinem anderen Ergebnis gelangte, als dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs bekanntgegeben worden war, kann in der Unterlassung der Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zum gleichen Ergebnis kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden.

Die Beschwerde mußte daher als insgesamt unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.