VwGH vom 15.12.1999, 97/13/0171

VwGH vom 15.12.1999, 97/13/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der S GmbH & Co KEG in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 16FB-95/1577/12, betreffend Bescheidbehebung nach § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die belangte Behörde Bescheide über die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1988 bis 1991 nach § 299 Abs. 2 BAO deshalb zu Recht aufheben durfte, weil die von der beschwerdeführenden KEG (an der über eine Treuhänder-GmbH verschiedene natürliche Personen als Treugeber beteiligt waren) entfaltete Vermietungstätigkeit Liebhaberei darstelle. Die im Aufsichtsweg behobenen Bescheide waren auf der Grundlage einer im Jahr 1994 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergangen, die an Hand vorgelegter Prognoserechnungen zur Ansicht gelangt war, es liege keine Liebhaberei vor (in diesem Sinn wurden auch vorläufige Bescheide als endgültig erklärt; vgl. Tz 16 des Prüfungsberichtes vom ).

Im angefochtenen Bescheid wird zur Begründung der Bescheidbehebung "betreffend die Jahre 1988 bis 1989" ausgeführt, die für die Anerkennung einer steuerlichen Einkunftsquelle notwendige objektive Ertragsfähigkeit sei nach "allg. Rechtsprechung" dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nach einem angemessenen Zeitraum Einnahmenüberschüsse erbringe und eine Grobprognose ergebe, dass innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes (lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ca. 12 Jahre) ein positives Gesamtergebnis erzielt werde. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass erst ab dem 16. Jahr (Prognoserechnung) ein Gesamtüberschuss erzielt werde, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen sei, dass dieser Berechnung Werbungskostenüberschüsse zugrunde gelegt worden seien, die bereits bei Erstellung der Prognose überholt gewesen seien. "Betreffend die Jahre 1990 und 1991" sei die Tätigkeit dem § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung zu subsumieren. Es könne von einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung ausgegangen werden, weil jedem "Anleger" nach Ansicht der belangten Behörde lt. den Treuhandverträgen und Zeichnungsscheinen jeweils eine individuell festgelegte Wohnung zugeordnet werden könne und somit eine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern vorliege, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienten. Weil ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in einem überschaubaren Zeitraum ("12 Jahre nach allgemeiner Rechtsprechung") nicht erwartet werden könne, habe die Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung nicht angenommen werden können. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und im Hinblick auf den Vorrang des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit seien die Bescheide des Finanzamtes aufzuheben gewesen.

Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 3680/95-10, abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zur Entscheidung abgetretene und ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde glaubte deshalb die nach einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen erstinstanzlichen Bescheide im Sinn einer notwendigen Ermessensübung nach § 299 Abs. 2 BAO beheben zu müssen, weil diese mit der "allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" im Widerspruch stünden (erforderlicher Totalüberschusszeitraum von 12 Jahren; ein prognostizierter Zeitraum von rd. 16 Jahren sei nicht ausreichend). Diese für die Bescheidbehebung maßgebende Rechtsauslegung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 93/13/0171, nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. dazu im Einzelnen das zitierte Erkenntnis, sowie weiters beispielsweise die Erkenntnisse vom , 93/13/0241, und vom , 94/13/0126).

Der damit nicht mehr tragfähig begründete angefochtene Bescheid war sohin nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am