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VwGH vom 20.03.2003, 2001/06/0099

VwGH vom 20.03.2003, 2001/06/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalts GesmbH in 9900 Lienz, Johannesplatz 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-550-2813/1-6, betreffend Beseitigung eines Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen jeweils vom suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung zweier Wochenendhäuser auf der in seinem Eigentum stehenden Grundparzelle Nr. 15/8 KG U an.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung für die Errichtung zweier Wochenendhäuser (Freizeitwohnsitze) auf der Grundparzelle Nr. 15/8 der KG U unter folgenden Bedingungen erteilt:

"Die Baubewilligung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, daß vor Baubeginn die einwandfreie rechtliche Sicherstellung der Wasserversorgung erfolgt."

Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Bauausführung begonnen hat.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer einerseits die Fortführung der Arbeiten an dem Bau auf der Grundparzelle Nr. 15/8 der KG U untersagt, andererseits die Beseitigung des begonnenen Baus angedroht. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom vollinhaltlich bestätigt, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben wurde, wobei dem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die neue Entscheidung aufgetragen wurde. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TBO 1998 die Beseitigung des Bauvorhabens aufgetragen, wogegen dieser Berufung erhob, der mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom (OZl. 36) zur Gänze Folge gegeben wurde. Mit dem (weiteren) Bescheid des Gemeindevorstandes vom (OZl. 37) wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit welchem die Fortführung der Bauarbeiten untersagt worden war, Folge gegeben, der Spruch dieses Bescheides aber gemäß § 66 Abs. 4 AVG neu gefasst, dass er wie folgt lautete:

"Gemäß § 33 Abs. 3 TBO 1998 wird die Fortführung der Arbeiten am vorhin beschriebenen Bauplatz untersagt.

Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Bauherrn die Beseitigung des Bauvorhabens aufzutragen."

Dabei ging die Gemeindebehörde - wie auch schon die belangte Behörde in ihrem aufhebenden Bescheid vom - davon aus, durch die Nichtvorlage der im Baubewilligungsbescheid vom geforderten Vereinbarung vor Baubeginn sei die Baubewilligung erloschen, und die Fortführung des dennoch errichteten Baus als nunmehr konsenslos gemäß § 33 TBO zu untersagen gewesen.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom wurde die vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0200, - auf welches im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - keine Folge.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer als Bauherrn gemäß § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TBO 1998 die Beseitigung des Bauvorhabens auf der Gp. Nr. 15/8 KG U aufgetragen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Untersagungsbescheid vom rechtskräftig geworden sei und dem (neuerlichen) Antrag auf Baubewilligung vom nicht habe stattgegeben werden können, da das Bauvorhaben dem gültigen Flächenwidmungsplan widerspreche.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers und das Begehren auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG unter Hinweis auf die eingetretene Rechtskraft des Untersagungsbescheides abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte sie begründend aus, der Beschwerdeführer habe lediglich die mangelnde Konkretisierung des an ihn ergangenen baupolizeilichen Auftrages bestritten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine ausreichende Konkretisierung dieses Auftrages vorliege, weil aus dem Spruch des Abbruchbescheides ausdrücklich hervorgehe, dass die Beseitigung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. 15/8 KG U aufgetragen werde. Auf diesem Grundstück befinde sich nach Auskunft der mitbeteiligten Gemeinde kein anderes Gebäude bzw. keine andere bauliche Anlage als das ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Gebäude.

Auch der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei unbegründet gewesen, weil es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides der letzten Gemeindeinstanz auf die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der Erlassung ankomme. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie etwa die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen die Vorfrage lösenden Berufungsbescheides können keine Berücksichtigung finden, sondern allenfalls für ein Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde stellt.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1. Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde ausdrücklich, dass er mit der Errichtung des Bauvorhabens aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung vom und nicht jenes (abgewiesenen Bauansuchens vom ) begonnen habe und wiederholt inhaltlich jene Argumente, die bereits Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2000/06/0200, gewesen waren. Aus diesem Grund genügt es, hierauf lediglich mit Hinweis auf dieses Erkenntnis zu antworten. Der Verwaltungsgerichtshof billigte insbesondere die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass mit dem Kaufvertrag vom keine einwandfreie rechtliche Sicherstellung der Wasserversorgung vorgelegen und die verfahrensgegenständliche Baubewilligung daher mit Baubeginn erloschen sei. Der Beschwerdeführer kann sich somit rechtens nicht mehr auf diese Baubewilligung berufen.

Da der Verwaltungsgerichtshof auch keine andere als die geltend gemachte Rechtswidrigkeit erkennen kann, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei gründet sich auf § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-37090