VwGH vom 31.03.1998, 97/13/0160

VwGH vom 31.03.1998, 97/13/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der U GmbH in W, vertreten durch Dr. Kurt Preiß, Rechtsanwalt in Wien VIII, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA RV/080-11/03/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem an die Einbringungsstelle des Finanzamtes gerichteten, am eingebrachten Schriftsatz vom wies der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines aushaftenden Rückstandes an Umsatzsteuer 1994 darauf hin, gegen "diesen Bescheid wurde am fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung samt Aussetzung gemäß § 212a BAO ersucht". Die Kopie einer Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 "vom , zugestellt am " war dem Schriftsatz angeschlossen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die "Berufung, datiert mit , eingebracht am , gegen den Umsatzssteuerbescheid 1994" als verspätet zurück.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom begehrte die Beschwerdeführerin die vollständige Behebung des Zurückweisungsbescheides. Zur Begründung "wird dargelegt, daß am ," sohin fristgerecht, die Berufung beim Finanzamt eingebracht worden sei. Das Einlangen der Berufung sei auch in Form eines Schreibens des Finanzamtes bestätigt worden.

In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, daß der Umsatzsteuerbescheid 1994 am (die Begründung dazu am ) zugestellt worden sei. Weder am (noch sonst) sei gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Berufung eingebracht worden. Die Berufungseinbringung sei vielmehr erst am , und daher verspätet, erfolgt. Andere Schreiben als der angefochtene Zurückweisungsbescheid seien an die Beschwerdeführerin nicht ergangen.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur weiteren Begründung dürfe festgehalten werden, "daß am die zeitgerechte Berufung finanzamtlich bestätigt wurde".

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde um Nachweis der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels, insbesondere "der finanzamtlichen Bestätigung vom ".

Die Beschwerdeführerin suchte zwar mehrmals um Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Vorhaltes an, bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides mit seiner Zustellung am brachte die Beschwerdeführerin aber keinerlei Nachweise bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge (die Berufungsfrist habe am geendet; für die behauptete rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels sei die Beschwerdeführerin jeglichen Nachweis schuldig geblieben).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.

Nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß es grundsätzlich Aufgabe der Partei ist, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (vgl. Reeger/Stoll, Bundesabgabenordnung, Anm. 2 zu § 245 m.w.N.). Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin trotz mehrmals im Verfahren gebotener Gelegenheit nicht beigebracht. Auch die Beschwerde beschränkt sich zur Berufungseinbringung am mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, die Berufung sei "mit weiteren Schriftstücken an diesem Tag fristgerecht postiert worden" (ohne auch in irgendeiner Form etwa ein Vorbringen zu erstatten, warum der Beschwerdeführerin die Vorlage der angeblichen Bestätigung über das rechtzeitige Einlangen der Berufung vom nicht möglich sein sollte).

Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde auf eine "Berufung vom " gegen einen "auf dem bekämpften Ursprungsbescheid vom " beruhenden Säumniszuschlag bezug nimmt, ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus dem Umstand, daß das Finanzamt "im Antwortschreiben vom " in Beantwortung der Säumniszuschlagsberufung auf "die Ursprungsberufung vom " hingewiesen habe, ein Nachweis für die Einbringung dieser Berufung (auch) an diesem Tag (gemeint wohl: ) ergeben sollte. Im übrigen ist das Vorbringen insgesamt auch in sich widersprüchlich, weil von einer Säumniszuschlagsberufung vom "" und einem Antwortschreiben hiezu vom "" die Rede ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.