VwGH vom 24.10.1988, 88/12/0081

VwGH vom 24.10.1988, 88/12/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Dr. EK in K, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 11 1410/1-VI/1/88, betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom zum Vorstand des Finanzamtes K bestellt.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), aus wichtigen dienstlichen Interessen mit Wirkung vom zur Finanzlandesdirektion für Oberösterreich versetzt. Begründend führte die Behörde aus, mit Schreiben vom sei der Dienstbehörde durch das Steuerlandesinspektorat berichtet worden, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen sowie von gerichtlich strafbaren Handlungen bestehe. Daraufhin sei Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Steyr und der Disziplinarkommission erstattet worden. Mit Beschluss vom habe die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt, da ihm Verstöße gegen § 43 Abs. 1 und 2, § 44 und § 47 BDG 1979 und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 zur Last gelegt würden.

Der Versetzung liege folgender Sachverhalt zu Grunde:

"1. Bruch des Vertrauensverhältnisses zu den Mitarbeitern und Ansehensverlust als Dienststellenleiter durch


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mangelnde Information des Stellvertreters im Falle des Verlassens des Arbeitsplatzes bzw. des Amtes;
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ungenügende Zusammenarbeit mit den leitenden Funktionären;
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zu leichtfertiges Umgehen mit der Dienstzeit:
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persönliche Diffamierung von Mitarbeitern: Amtsrat SW, Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung beim Finanzamt K übte in letzter Zeit im Falle Ihrer Absenz die Vertretung aus. Nur in seltenen Fällen wurde er von Ihnen unterrichtet, wenn Sie den Arbeitsplatz im Finanzamt verlassen haben. Vielfach erfuhr er erst im Nachhinein von Ihrer Absenz während der regulären Dienstzeit. Die Kommunikation und Kooperation zwischen Ihnen und den Gruppenleitern des Amtes war zumindest seit Jahresbeginn 1987 nicht mehr hinreichend gegeben. Vielmehr ergaben sich immer häufigere und größere Differenzen.
Sie haben während der Dienstzeit sehr häufig den Arbeitsplatz bzw. das Amt verlassen.
Amtsrat W führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom aus, Sie hätten in seinem Beisein Dr. D gegenüber beleidigende Äußerungen gemacht. U.a. hielten Sie ihm vor, warum er den Abgabepflichtigen L zur Betriebsprüfung gemeldet hatte und nunmehr eine Betriebsprüfung dort stattfinde, obwohl von Ihnen der Prüfungsauftrag unterschrieben worden war. Ebenso äußerten Sie sich beispielsweise gegen den Kassenleiter ADir. P in beleidigender Form, indem Sie ihm gegenüber äußerten, 'mit ihm sowie mit den anderen schon fertig zu werden'.
2. Unschlüssige Erledigung von Steuerfragen und (damit) ungleichmäßige Behandlung von Abgabepflichtigen:
Mit Einschaubericht 1981 wurde das Finanzamt angewiesen, Weinmixgetränke der Alkoholabgabe zu unterwerfen. Trotz dieser Anweisung, welche mit der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zur Behandlung der Weinmixgetränke konform ging (siehe DE-AL, Erl. vom , Z. 250.800-10a/73, AÖFV Nr. 82, Abschn. II, Z. 2), trafen Sie im Zuge der am stattgefundenen Schulung die Anweisung, Mixgetränke dann nicht der AL zu unterziehen, wenn die Versteuerung nach dem Wareneinkauf erfolgte. Im Prüfungsfall H wurden aus diesem Grund im Zuge der Schlussbesprechung Zurechnungen zur Alkoholabgabe fallen gelassen. Die in Ihrer Stellungnahme vom getroffene Äußerung, Sie hätten von der Existenz des Erlasses erst anlässlich der Schulung Kenntnis erhalten, steht im Fall H dem nicht entgegen, da die Schlussbesprechung ohnedies erst nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Sie habe somit trotz Kenntnis der Rechtslage den Besprechungspunkt, Weinmixgetränke der Alkoholabgabe zu unterziehen, ohne nähere Begründung fallen gelassen.
Laut Äußerung von Amtsrat W unterlagen Ihre Mitarbeiter damit im Zusammenhang mit der Behandlung der Weinmixgetränke einem Interessenskonflikt zwischen klarer rechtlicher Anordnung und gegenteiliger Weisung von Ihrer Seite.
Fallen lassen von Besprechungspunkten bei Schlussbesprechungen ohne hinreichende Begründung: Beiden Abgabepflichtigen MM, Steuernummer n/1, JB, Steuernummer n/2, Dr. HE und Mitbesitzer, Steuernummer n/3, erscheint die im Zuge der Schlussbesprechung getroffene abgabenrechtliche Würdigung unbegründet und nicht nachvollziehbar.
Ebenso ist Ihre Anweisung betreffend Berufungserledigung Dr. S, Steuernummer n/4, mit der herrschenden Rechtslage nur schwer in Einklang zu bringen.
Gleiches gilt für die Behandlung des 'Schätzungsgutachtens' beim Abgabepflichtigen EM, Steuernummer n/5. Bei den angeführten Abgabepflichtigen wurde von Ihnen eine Form der Erledigung veranlasst, welche mit der üblichen Behandlung von Abgabepflichtigen in Widerspruch steht."
Gegen die beabsichtigte Versetzung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eingewendet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung liege nicht vor. Das Betriebsklima sei nicht durch den Beschwerdeführer beeinträchtigt worden, sondern von einzelnen Bediensteten und mit ihnen befreundeten Personen, die Anschuldigungen vorgebracht hätten, um von eigenen Verfehlungen abzulenken. Er hätte keine Drohungen gegen Bedienstete ausgesprochen. Ebenso könne ihm ein Fehlverhalten in Abgabenangelegenheiten des Reitklubs K, deren Obmann er sei, nicht vorgeworfen werden. Allfällige Kalkulationsunterschiede müssten auf gesetzlichem Weg ausgefochten werden. Gegen die Versetzung würden persönliche, soziale und familiäre Gründe sprechen.
Die belangte Behörde führte weiter aus, sämtliche Gruppenleiter des Finanzamtes hätten übereinstimmend geäußert, sich eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als Vorstand nicht mehr vorstellen zu können. Die bei Abgabepflichtigen getroffenen Feststellungen seien sachlich und objektiv auf Grund der Aktenlage getroffen worden. Die bei sieben namentlich genannten Abgabepflichtigen durch den Beschwerdeführer veranlasste Art der Erledigung stehe im Widerspruch zu § 114 BAO und zu § 43 Abs. 1 BDG 1979. Die nicht gleichmäßige Behandlung sämtlicher Abgabepflichtiger sei gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Ein Amtsvorstand belaste durch derartige Handlungen nicht nur seine persönliche Sphäre oder eine einzelne Abteilung des Amtes, sondern unter Umständen das gesamte Amt. Durch unsachliche und objektiv nicht nachvollziehbare Erledigungen werden das Ansehen des Amtes beeinträchtigt. Derartige willkürliche Akte verstießen gegen Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Nichtbefolgung von Weisungen der Finanzlandesdirektion im Rahmen der Einschau stelle einen Rechtsbruch dar. Das Setzen bzw. die Veranlassung derartiger Handlungen durch Mitarbeiter führe dabei nicht nur in der Allgemeinheit, sondern vor allem bei den betroffenen Bediensteten zu einem Vertrauensbruch. Die mit dem Gesetz im Widerspruch stehende Führung der dienstlichen Angelegenheiten durch den Beamten sei geeignet, das im § 38 BDG 1979 geforderte dienstliche Interesse zu begründen. Gemäß § 45 BDG 1979 habe ein Amtsvorstand (Dienststellenleiter) die Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unter Wahrung der dort genannten Grundsätze zu verhalten. Im Falle des Verlustes des Vertrauensverhältnisses zu den Mitarbeitern sei die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise nicht zu erwarten. Die von führenden Funktionären des Finanzamtes im Zuge der Einvernahme dargelegte Angst, im Hinblick auf allfällige Reaktionen des Beschwerdeführers, lasse befürchten, dass unter den Bediensteten die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit nicht gegeben seien und der Arbeitsfriede gestört werde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Dienstzeit nicht eingehalten habe, genüge seine häufige Abwesenheit vom Arbeitsplatz, um die nötige Vorbildfunktion als Leiter der Dienststelle zu verlieren. Zur Erfüllung der von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben bedürfe es auch eines entsprechenden guten Arbeitsklimas. Dieses sei nach der festgestellten Sachlage unter der Leitung des Beschwerdeführers beim Finanzamt K nicht gewährleistet. Ohne Bedeutung sei es dabei, ob der Beschwerdeführer die aufgezählten Verfehlungen in schuldhafter Weise gesetzt habe oder nicht. Es genüge das Vorliegen objektiver Fakten, die die für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interessen begründen. Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten könne ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen. Dieses sei ausschließlich an der Abziehung der Person des Beschwerdeführers von seiner Dienststelle gegeben. Der Bestand eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung zur neuen Dienststelle brauche daher nicht geprüft zu werden. In derartigen Fällen hätten allfällige wirtschaftliche Nachteile anlässlich einer Versetzung sowie persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse des Beamten außer Betracht zu bleiben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, es seien unkritisch Pauschalvorwürfe einiger weniger Beamter des Finanzamtes zur Grundlage von Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer als Behördenleiter gemacht worden, während die übrigen pflichtgetreuen Beamten nicht gehört worden seien. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers von den Amtsräumen während der Dienstzeit sei von wenigen Ausnahmen abgesehen dienstlich veranlasst gewesen. In den letzten Jahren habe er auch ambulant im Krankenhaus behandelt werden müssen. Eine Abmeldung des Vorstandes des Finanzamtes beim Stellvertreter sei weder üblich noch notwendig. Der Stellvertreter hätte beim Leiter der Verwaltungsstelle oder in der Telefonzentrale erfahren können, wo sich der Beschwerdeführer jeweils aufgehalten habe. Einzelne Beamte des Finanzamtes hätten sich mit jenen Bediensteten solidarisch erklärt, die wegen Verfehlungen gemaßregelt hätten werden müssen. Der Stellvertreter des Beschwerdeführers habe sich nur mit der von Dr. D bei der Finanzlandesdirektion gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige solidarisch erklärt, ohne konkrete Angaben bei seiner Vernehmung vom zu machen. Zu den konkret vorgebrachten Beschuldigungen hinsichtlich der Erledigung von Steuersachen habe der Beschwerdeführer hinreichend in seinem Schriftsatz vom an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich Stellung genommen, die den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Versetzung angeschlossen worden sei, ohne dass die Behörde erster Instanz darauf eingegangen wäre. Auch handle es sich um Verfahren, die noch nicht abgeschlossen seien. Dem Beschwerdeführer werde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter entzogen. Weiters machte er Verletzung des Parteiengehörs bezüglich der Anzeige des Fachinspektors N geltend und beantragte zu den Fragen: a) Betriebsklima im Finanzamt bis zum Einschreiten des Beschwerdeführers gegen die Finanzbeamten O und N; b) Umgangston des Vorstandes mit den Bediensteten des Finanzamtes; c) korrekte Amtsführung des Vorstandes, die Vernehmung sämtlicher beim Finanzamt im aktiven Dienst stehenden Beamten. Die Behörde erster Instanz wolle den Intrigen einiger weniger Beamter gegen den Vorstand des Finanzamtes entsprechen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wäre es aber, diesen Beamten durch Befassung des Beschwerdeführers als Vorstand zu zeigen, dass ihr Intrigenspiel keinen Erfolg habe. Weiters wird ausgeführt, soziale und wirtschaftliche Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die Versetzung sei gegeben und auch im Fall eines dienstlichen Interesses an der Versetzung zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wird nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, im Berufungsverfahren seien Niederschriften von fünf Bediensteten des Finanzamtes eingeholt worden, die im wesentlichen - nach dem Amtsvorstand und dessen Stellvertreter - die Führungsebene des Finanzamtes bildeten. Es handle sich dabei um den Kassenleiter Amtsdirektor JP, den Bewertungsleiter Amtsdirektor Regierungsrat JL, den Gruppenleiter der Veranlagungsabteilung Amtssekretär PK, den Leiter der Lohnsteuer und Beihilfenstelle Amtssekretär LH und den Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung Amtsrat SW. Weiters sei eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, Fachoberinspektor JK, eingeholt worden. In den Niederschriften sei vorgebracht worden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Bediensteten in einer Weise gestört sei, dass Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben des Finanzamtes unvermeidlich schienen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom im wesentlichen ausgeführt, das Betriebsklima im Finanzamt, welches bis zu seinem Einschreiten gegen O und N als gut und in der Zusammenarbeit im wesentlichen klaglos bezeichnet werden müsse, sei dadurch entscheidend gestört worden, dass sich ein geringer Teil der Bediensteten mit den Genannten nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich solidarisch erklärt habe. Seither sei es leider zur Bildung zweier Parteien in der Beamtenschaft des Finanzamtes gekommen, deren größter Teil bisher nicht befragt worden sei, weil er offenbar dem Beschwerdeführer loyal gegenüberstehe. Es seien nur jene Beamten vernommen worden, die zwar bis zu den Vorfällen O und N auch ordentlich mit dem Beschwerdeführer gearbeitet hätten. Jetzt allerdings erklärten sie am nicht zum ersten Mal, mit dem Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten zu können, weil er sich nicht bei ihnen für sein pflichtgemäßes Vorgehen gegen ihre Kollegen entschuldigt habe.
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung zu den Ausführungen des Bescheides erster Instanz nicht konkret Stellung genommen und dadurch nichts beigetragen um diese Vorwürfe zu entkräften. Die im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahmen von sechs Organwaltern des Finanzamtes zeigten hingegen übereinstimmend, dass das Klima in dieser Dienststelle in einer Weise belastet sei, dass eine Zusammenarbeit, welche für die erfolgreiche Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sei, kaum möglich sei. Den Stellungnahmen der genannten Bediensteten komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil diese Bediensteten nach dem Amtsvorstand und dessen Stellvertreter die Führungsebene des Finanzamtes darstellten. Die genannten Beamten seien in der Verwendungsgruppe B und bekleideten jene Funktionen im Finanzamt, deren Amtsinhaber die höchste Dienstklasse dieser Verwendungsgruppe (Dienstklasse VII) erreichen könnten. Es sei offenkundig, dass bei einem Finanzamt dieser Größe (rund 50 Bedienstete) dieser Führungsebene eine entscheidende Bedeutung zukomme und eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Amtsvorstand unbedingt erforderlich sei. In der Stellungnahme von drei der genannten Beamten würden Äußerungen erwähnt, die der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dienstbesprechung vor Weihnachten gemacht habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme diesem Vorbringen nicht entgegengetreten sei, bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen der Beamten zu zweifeln. Es sei offenkundig, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers, die in einer Bedrohung anderer Bediensteter bestünden und von diesen auch so empfunden würden, nicht geeignet seien, die bestehenden Spannungsverhältnisse abzubauen. Bei dieser Sachlage sei es entbehrlich, andere Bedienstete des Finanzamtes zu hören. Es bestehe nämlich kein Zweifel, dass von dem dienstlichen Spannungsverhältnis in erster Linie die Führungsebene des Finanzamtes betroffen sei, während andere Bedienstete davon weniger oder überhaupt nicht berührt seien. Aus deren Aussagen wäre daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens habe die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gegen den Beschwerdeführer am bei der Staatsanwaltschaft Steyr eine Strafanzeige wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB erstattet. Dies werde damit begründet, der Beschwerdeführer sei verdächtig, seit 1979 als Vorstand des Finanzamtes K durch abgabenrechtliche Begünstigung von Abgabepflichtigen und durch Unterlassung der Berichterstattung gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 über den ehemaligen Bediensteten O seine Befugnisse, Amtsgeschäfte in Vollziehung der Gesetze vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch vorsätzlich den Staat an seinen Rechten geschädigt zu haben. Im einzelnen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in den bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Fällen eine Verkürzung oder zu niedrige Festsetzung von Abgaben bewirkt zu haben. Des weiteren werden noch drei Fälle von Abgabepflichtigen in der Strafanzeige angeführt.
Rechtlich führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, im Rahmen des Versetzungsverfahrens habe die Dienstbehörde selbstständig zu prüfen, ob ein Verhalten gesetzt worden sei, das zur Versetzung berechtige. Dass die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Fälle, in denen dem Beschwerdeführer ungleichmäßige Behandlung von Abgabepflichtigen vorgeworfen würden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, hindere nicht die Heranziehung dieser Fälle im Rahmen des Versetzungsverfahrens. Das Bestehen des Spannungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und einer Reihe von Bediensteten, die die Führungsebene des Finanzamtes bildeten, habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern bestätigt, indem er die Bildung zweier Parteien bedauert habe. Gerade diese Aussage zeige die Gefahr, dass in Zukunft weitere Bedienstete in das Spannungsverhältnis einbezogen würden. Durch die Aussage des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses werde dies bestätigt. Diesem Beamten müsse nicht zuletzt infolge seiner Funktion ein Überblick über die Lage und die Stimmung unter den Bediensteten des Finanzamtes zugebilligt werden. Es könne dahingestellt bleiben, wodurch dieses dienstliche Spannungsverhältnis entstanden sei. Insbesondere sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer dieses Spannungsverhältnis schuldhaft herbeigeführt habe. Es habe nämlich zu einer wesentlichen Minderung des Ansehens und der Autorität des Beschwerdeführers als Amtsvorstand geführt. Offenkundig sei, dass darunter auch der Erfolg der Tätigkeit des Beschwerdeführers leide und darüber hinaus das Ansehen des Amtes und der Dienstbetrieb empfindlich berührt seien. Der Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den ihm unterstellten Führungskräften und anderen Mitarbeitern bewirke, dass die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben wesentlich behindert und insbesondere eine auf den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beruhende Zusammenarbeit erschwert werde. Hinzu komme, dass sich eine Reihe von Bediensteten durch Äußerungen des Beschwerdeführers bei einer Dienstbesprechung vor Weihnachten 1987 bedroht fühlten. In den eingeholten Stellungnahmen vom hätten fünf namentlich genannte Beamte die Besorgnis geäußert, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seine Aufgaben als Amtsvorstand nicht in sachlicher Weise ausüben werde. Die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission bei der belangten Behörde sowie die Erstattung der Strafanzeige seien erfolgt, weil im Zusammenhang mit einer Reihe von konkreten Abgabenverfahren Zweifel an der gesetzlichen Vorgangsweise des Beschwerdeführers entstanden seien. Im Rahmen des Versetzungsverfahrens sei es derzeit nicht möglich, das Zutreffen aller Vorwürfe in einer Weise zu klären, die den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genüge. Es sei jedoch festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe weder leichtfertig noch aus Abneigung gegen seine Person oder aus anderen subjektiven Beweggründen entstanden seien. Die von der Dienstbehörde erster Instanz erhobenen Vorwürfe zeigten, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers als Amtsvorstand nicht mehr gegeben sei. Sei aber dieses Vertrauen nicht mehr gegeben, so sei es auch den Abgabepflichtigen gegenüber nicht zumutbar, den Beschwerdeführer in seiner Funktion zu belassen. Dies umsomehr, als unter einem derartigen Verdacht gegen den Leiter einer Abgabenbehörde in einer Kleinstadt nicht nur dessen eigenes Ansehen und die Effektivität seiner Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch das Ansehen und der Betrieb seiner Dienststelle leiden würden. Die Amtsführung des Beschwerdeführers und die "internen Streitigkeiten" in der Behörde seien auch Gegenstand von Berichten in Medien gewesen. Auf Grund dieser Erwägungen sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sei und zufolge des dargestellten dienstlichen Spannungsverhältnisses die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben des Finanzamtes beeinträchtigt werde. Es seien somit wichtige dienstliche Interessen an der Versetzung seiner Person zu einer anderen Dienststelle gegeben. Eine bloße Abberufung von der Funktion als Amtsvorstand und die Übertragung anderer Funktionen beim selben Finanzamt komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dort nicht mehr als zwei Arbeitsplätze für Beamte der Verwendungsgruppe A vorhanden seien. Diese Arbeitsplätze seien jedoch besetzt. Auch durch die Versetzung anderer Bediensteter könne das Vertrauen in die Amtsführung des Beschwerdeführers nicht wieder hergestellt werden. Außerdem wäre in einem solchen Fall die Versetzung mehrerer Bediensteter der Führungsebene erforderlich, was aus verwaltungsökonomischen Gründen ausscheide und nicht im dienstlichen Interesse liege. § 38 Abs. 3 BDG 1979 könne im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse ausschließlich an der Abziehung der Person des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Dienststelle bestehe. Der Bestand eines dienstlichen Interesses an der Zuweisung zur neuen Dienststelle brauche nicht geprüft zu werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile der Versetzung seien daher rechtlich unerheblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
Streitentscheidend ist im Beschwerdefall allein, ob für die verfügte und unbestrittenermaßen als eine Versetzung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung anzusehende Maßnahme wichtige dienstliche Interessen vorlagen oder nicht. Das wichtige öffentliche Interesse, das eine Versetzung des Beamten zulässig macht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach objektiven Momenten und nicht darnach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3011/80, Slg. N. F. Nr. 10386, vom , Zl. 82/12/0080, Slg. N. F. Nr. 10922/A, und vom , Zl. 83/12/0056, Slg. N. F. Nr. 11321/A).
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen - im vorliegenden Fall also bereits das durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusste dienstliche Spannungsverhältnis bei seiner früheren Dienststelle - den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1014/75).
Im Beschwerdefall sind die Verwaltungsinstanzen unbedenklich davon ausgegangen, dass nach dem Vorgefallenen ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Dienststelle nicht vertretbar gewesen wäre. Dies ergibt sich schon aus der vom Beschwerdeführer selbst geäußerten Darstellung der Vorfälle, die dazu geführt haben, dass in der vom Beschwerdeführer geleiteten Dienststelle sich zwei Parteien gegenüberstehen, wobei eine - wie unbestritten feststeht - im wesentlichen die zweite Führungsebene der Behörde (Gruppenleiter des Finanzamtes) bildet, die eine Zusammenarbeit nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Äußerungen gegenüber den Beamten, ablehnt. Inwieweit diese Spaltung der Beamtenschaft in zwei Parteien auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der objektive Zustand jedenfalls bereits ein dienstliches Interesse an seiner Versetzung in der Leitungsfunktion verlangt. Die belangte Behörde durfte daher unbedenklich davon ausgehen, dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Behördenleiter eines Finanzamtes - gleichgültig ob mehr oder weniger Beamte derselben sich für oder gegen ihn aussprechen bzw. die Öffentlichkeit sich mehr oder weniger mit dem Fall befasst - wichtigen dienstlichen Interessen zuwiderlaufen würde.
Daraus ergibt sich aber bereits, dass ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestanden hat, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft werden, ob auch für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat. Die bekämpfte Maßnahme gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 war daher zulässig. Die Vorschrift des zweiten Satzes des § 38 Abs. 3 BDG 1979 setzt voraus, dass die Versetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Beamten entfallen kann, weil ein anderer geeigneter Beamter, für den die Maßnahme keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Eine solche Auswahl ist aber dann nicht gegeben, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Dass im vorliegenden Fall wegen des feststehenden Spannungsverhältnisses an der Dienststelle jedoch ein wichtiges dienstliches Interesse ausschließlich an der Abziehung des Beschwerdeführers von der bisherigen Dienststelle bestand, ergibt sich schon daraus, dass eine Bereinigung der Verhältnisse offensichtlich nur durch Abziehung des Beschwerdeführers zu erwarten war. Dies gilt umsomehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen an der Spitze einer organisatorischen Verwaltungseinheit stehenden Beamten handelt, für den eine gleichwertige Verwendung an derselben Dienststelle nicht in Betracht kommt. Es blieb daher für die belangte Behörde keine andere Möglichkeit der Bereinigung der Angelegenheit, als den Beschwerdeführer zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass eine andere Verwendungsmöglichkeit bei einer näher gelegenen Dienststelle in Frage gekommen wäre.
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage erweisen sich auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Insbesondere bedurfte es nicht der zeugenschaftlichen Einvernahme sämtlicher Beamter des Finanzamtes K, um eine verlässliche Feststellung über das Bestehen des Spannungsverhältnisses an der Dienststelle des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer ist auch der Feststellung, bei den befragten Beamten handle es sich um die Führungsebene des Finanzamtes, nicht entgegengetreten. Dass den vernommenen Beamten nicht vorgehalten worden sei, sie hätten früher keine Kritik an der Amtsführung des Beschwerdeführers geübt, kann keinen erheblichen Verfahrensmangel begründen, weil die Versetzung ihre Grundlage ausschließlich in dem zur Zeit der Bescheiderlassung festgestellten Zustand haben kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass bei Durchführung der von ihm beantragten Beweise die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am