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VwGH vom 29.09.1993, 92/12/0107

VwGH vom 29.09.1993, 92/12/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des F in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 559 003/27-2.8-91, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, Heeres-Bau- und Vermessungsamt. Seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen war ein am begründetes Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens war der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis Lehrling des Maurer-Gewerbes und legte am die Gesellenprüfung im Maurer-Gewerbe mit Auszeichnung ab. Während seiner daran anschließenden Tätigkeit als Vizepolier absolvierte er in der Zeit von 1972 bis 1976 beim Wirtschaftsförderungsinstitut einen Lehrgang für Werkmeister und Poliere im Baugewerbe, welchen er am mit gutem Erfolg abschloß. Bei Fortdauer seines Angestelltenverhältnisses zur Firma J war in der Zeit vom bis angestellter Baupolier, legte jedoch am darüberhinaus die Konzessionsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe ab.

Der Beschwerdeführer hat am die Beamtenaufstiegsprüfung und am die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B (technischer Dienst) abgelegt.

Seit seiner Überstellung in die Entlohnungsgruppe b mit wurde der Beschwerdeführer als "REF HBVA" und seit auf seinem Arbeitsplatz verwendet.

Mit Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung der in den Jahren 1965 bis 1983 abgelegten Ausbildungszeiten zur Gänze.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 den gemäß § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes für die Vorrückung maßgebenden Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe B mit dem fest und sprach aus, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom das Gehalt der Gehaltsstufe 6, Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B zukomme. Als Tag der nächsten Vorrückung komme der in Betracht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Vortätigkeit sei für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 von Bedeutung, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle. Von besonderer Bedeutung sei sie dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung, ob eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sei, sei auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben gehabt habe. Die Behörde habe zu prüfen, ob im Hinblick darauf, daß zwischen der Vortätigkeit bei Privatfirmen und der Anstellung als Beamter eine verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwendung als Vertragsbediensteter gelegen gewesen sei, die in dieser Zeitspanne eingetretenen Umstände (z.B. Gewinn der Erfahrung durch praktische Verwendung), die gleichfalls als Ursachen für den Verwendungserfolg als Beamter anzusehen seien, die Bedeutung der weiter zurückliegenden Ursachen (Sammlung von Erfahrung in den privaten Dienstverhältnissen) für den Verwendungserfolg nicht derart verringerten, daß sie deren allfällige besondere Bedeutung aufheben. Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom beim Heeres-Bau- und Vermessungsamt als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d aufgenommen, am in die Entlohnungsgruppe c und am in die Entlohnungsgrupp b überstellt und als Referent der HBVA diensteingeteilt worden. Seit sei er auf dem "Arbeitsplatz Nr. 074 REF HBVA" verwendet worden. Anläßlich der Ernennung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung trete in seiner Verwendung keine Änderung ein. Der Tätigkeit des Beschwerdeführers, die er bei Antritt des Dienstes als Beamter auszuüben habe, gehe daher eine völlig gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter des Bundes in der Dauer von mehr als viereinhalb Jahren unmittelbar voran. Im Hinblick auf Art und Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeit sowie die in einer langen, ununterbrochenen und einschlägigen Verwendung gesammelten Erfahrungen müsse die Annahme ausgeschlossen werden, daß der Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die weit zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Zeit der Ausbildung im Lehrberuf Maurer in den Jahren 1965 bis 1968, die Zeit der Tätigkeit als Werkmeister und Polier in den Jahren 1972 bis 1976 sowie die Zeit der Vorbereitung auf die Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe in Jahren 1979 bis 1982 könne für die erfolgreiche Verwendung als Referent nicht als von "besonderer" Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes anerkannt werden. Die Berücksichtigung der Zeit der Vorbereitung auf die Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung in den Jahren 1984 bis 1985 werde gemäß § 12 Abs. 1 lit. a des Gehaltsgesetzes zur Gänze angerechnet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Vollanrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm (insbesondere ihres zweiten Satzes) sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung sowie das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, idF des Art. II Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990, können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b leg. cit., in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von BESONDERER Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen; eine solche Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die sinngemäße Anwendung dieser Norm hätte auch dann zu einer positiven Entscheidung führen müssen, wenn - wie dies im Beschwerdefall gegeben sei - erst eine gerichtliche Geltendmachung des privatrechtlichen Rechtsanspruches auf Anrechnung der bezughabenden Vordienstzeiten im Rahmen des der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unmittelbar vorangegangen Vertragsbedienstetenverhältnisses noch anhängig sei, weil die im Gesetzestext enthaltenen Worte "berücksichtigt worden sind" auch zu lesen wären im Sinne "berücksichtigt hätten werden müssen". Ein anderes Ergebnis müsse als gleichheitswidrig und damit verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden.

Der Beschwerdeführer weist aber selbst zutreffend darauf hin, daß kein sachlicher Grund erkennbar ist, der eine selbständige Beurteilung dieser Frage den hiezu berufenen Behörden (sei es das Arbeitsgericht, sei es die Dienstbehörde) verbiete. Demzufolge trifft es auch nach Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes zu, daß eine eigenständige Prüfung im Dienstrechtsverfahren dort zu erfolgen hat, wo eine Vollberücksichtigung dieser Zeiten gemäß § 26 Abs. 3 VwGG (noch) nicht erfolgt ist. Der mit der Novelle 1990, BGBl. Nr. 447, ergänzte zweite Satz des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 sieht daher zwar eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Bindung der Dienstbehörde an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten vor, läßt es aber - liegen die hiefür normierten Voraussetzungen der bereits erfolgten Vollanrechnung und der unveränderten Verwendung des Beamten nicht vor - der Dienstbehörde unbenommen, selbst in jeder Richtung meritorisch zu entscheiden. Dies bedeutet nichts anderes, als daß ausschließlich eine bereits dem Rechtsbestand angehörende, den betreffenden Beamten zur Gänze begünstigende Vorentscheidung Bindungswirkung entfalten soll, im übrigen die Dienstbehörde jedoch bei der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses selbständig im Rahmen des Gesetzes zu entscheiden hat. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgenommene Interpretation der durch die belangte Behörde erfolgten Auslegung des § 12 Abs. 3, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, daß nämlich ohne eine positive Behandlung der Vordienstzeiten bei Begründung des Vertragsbedienstetenverhältnisses eine positive Entscheidung für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis überhaupt nicht stattfinden dürfe, ist - wie er selbst darlegt - im Gesetzeswortlaut nicht gedeckt, wurde jedoch auch von der belangten Behörde so ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt. Die belangte Behörde hat vielmehr argumentiert, aus welchen sachlichen Erwägungen sie IN MERITO nicht zu einer Vollanrechnung der hier in Rede stehenden Zeiten gelangt ist. Wäre daher das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. des unstrittig der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes ein im Sinne des Beschwerdeführers günstigerer (anderer) gewesen, wäre auch nach Ansicht der belangten Behörde einer Vollanrechnung dieser Zeiten grundsätzlich nichts entgegengestanden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof daher nicht.

Durch die Einfügung des zweiten Satzes des § 12 Abs. 3 GG durch die Novelle 1990, BGBl. Nr. 447, ergibt sich keine Rückwirkung für die Auslegung des ersten Satzes, sodaß die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anwendbar bleibt. Im zweiten Satz des § 12 Abs. 3 GG ist der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie enthalten. Der Dienstbehörde soll bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages aus Anlaß des Antrittes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht auferlegt werden, lang zurückliegende Vorgänge zu beurteilen. Es kann vielmehr dem Beamten zugemutet werden, seine Rechtsposition bereits aus Anlaß des Antrittes des privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu klären. Sollte der Beamte aber diese Klarstellung erst zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Bescheides gemäß § 12 GG, der über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages abspricht, erlangen, wird dies in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG einen Wiederaufnahmegrund für das Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG bilden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 783/89).

Ausgehend von den vom Beschwerdeführer unbekämpft gelassenen Feststellungen war er bereits seit Überstellung in die Entlohnungsgruppe b mit als Referent in der Abteilung Bauwesen diensteingeteilt und bekleidet den von ihm auch nach Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses innegehabten Arbeitsplatz als "Referent HBVA" bereits seit ; er ist daher bereits seit annähernd 5 Jahren vor Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einschlägig verwendet worden.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders hg. Erkenntnis vom , Zl. 1183/72, Slg. Nr. 8393 u.v.a.) die Prüfung der Frage, ob die Vortätigkeit des Beschwerdeführers für seine erfolgreiche Verwendung als BEAMTER von besonderer Bedeutung ist, ausschließlich auf den Zeitpunkt seiner Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die er bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, während es auf die Bedeutung "sonstiger Vordienstzeiten" für eine vorher von ihm als Vertragsbediensteter des Bundes ausgeübte Tätigkeit nicht ankommt. Damit ist primär entscheidungswesentlich, welche konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführer bei Antritt seines Dienstes als Beamter auszuüben hatte, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten dafür erforderlich waren und ob diese Tätigkeit zu einer "erfolgreichen" Verwendung geführt hat oder nicht. Weiters ist zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung als Vertragsbediensteter gleichfalls als Ursache für den Verwendungserfolg anzusehen ist und die Bedeutung der weiterzurückliegenden Ursachen ("private Vordienstzeiten") derart verringert, daß keine BESONDERE Bedeutung mehr vorliegt (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/12/0220).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß gesehen wird, hat die belangte Behörde zutreffend die besondere Bedeutung der in Frage stehenden privaten Vordienstzeiten für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers als Referent des Heeresbau- und Vermessungsamtes, eine Funktion, die der Beschwerdeführer bereits als Vertragsbediensteter annähernd 5 Jahre erfolgreich ausgeübt hatte, verneint. Damit soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß von der erfolgten Aneignung einschlägigen Wissens im Rahmen der Vortätigkeit als einer durch spätere Vorgänge bzw. Ausbildungsverfahren nicht zu beseitigende Tatsache auszugehen ist. Aber auch bei Bestehenbleiben dieser Tatsache werden dann, wenn zwischen ihr und dem Zeitpunkt der vorzunehmenden Prüfung (Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) verhältnismäßig lange Zeit verstrichen ist, seither eingetretene Umstände, die unbezweifelbar gleichfalls Ursachen für den Erfolg der Verwendung sind, die Bedeutung der weiter zurückliegenden Ursache verringern und deren allfällig vorhanden gewesene Bedeutung aufheben (vgl. u. a. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/12/0001, vom , Zl. 83/12/0049, vom , Zl. 82/12/0125, u.v.a.).

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Verfahrensrüge auf Grund der dargestellten Rechtslage nicht berechtigt, da die belangte Behörde nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läßt sich weder im aufgezeigten, noch in einem von Amts wegen wahrzunehmenden Sinne erkennen, weshalb die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.