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VwGH vom 26.09.2000, 97/13/0141

VwGH vom 26.09.2000, 97/13/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom , GZ GA 11-96/2063/05, betreffend Umsatzsteuer 1986 und Körperschaft- und Gewerbesteuer 1981 bis 1985 der Seniorenbetreuungsges.m.b.H. i.L., zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer sowohl bei der S. GmbH (= Beschwerdeführerin im Falle der Erkenntnisse vom , Zl. 91/13/0198, und vom heutigen Tag, Zl. 97/13/0139) als auch bei der T. GmbH (= Beschwerdeführerin im Falle des Erkenntnisses vom heutigen Tage, hg Zl. 97/13/0143) in den Jahren 1985 bis 1989 vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung wurden unter anderem Feststellungen über eine Reihe von Sparbüchern getroffen. Ausgehend von vorgelegten, aber auch von bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen Sparbüchern wurden auf Grund von zeit- und betragsmäßigen Übereinstimmungen von Buchungsvorgängen auf den Tagesstrazzen einer Zweigstelle der Y. Bank insgesamt 26 Sparbücher festgestellt, die dem beherrschenden Gesellschafter der beiden GmbH, Ing. Karl F., zugeordnet wurden. Die auf diese Weise eruierten Sparbücher hätten auf die Firmennamen der beiden GmbH, Hotel L., Ing. Karl F. mit Losungswort "Huberta" sowie auf Überbringer mit den Losungswörtern "Hotel", "Karl", "Karli" und "Huberta" gelautet. Gleichzeitig wurden Feststellungen über Erlösverkürzungen sowie über die Geltendmachung von tatsächlich nicht geleisteten Aufwendungen beider GmbH getroffen. Die Prüfungsorgane gingen von einem unaufgeklärten Vermögenszuwachs aus, der als Vermögensvorteil des die beiden GmbH beherrschenden Gesellschafters Ing. Karl F. behandelt wurde. Im Übrigen wird auf die ausführliche Darstellung im hg Erkenntnis vom , Zl 91/13/0198, verwiesen.

Nach Erlassung eines Haftungsbescheides gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S. GmbH erhob dieser Berufung gegen den Abgabenanspruch und zwar hinsichtlich Umsatzsteuer1986 - die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1987 ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer 1981 bis 1985.

Nach einem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom zur Bekanntgabe der Losungsworte der gegenständlichen Sparbücher kam die Y Bank diesem Auftrag mit Schreiben vom teilweise nach. Hinsichtlich der meisten Sparbücher wurden unter Hinweis auf den Ablauf der Belegaufbewahrungspflicht keine Angaben über die Losungsworte gemacht. Zu den Sparbüchern 13,14, 17 und 25 wurden Losungsworte genannt, die nicht mit den von den Prüfungsorganen festgestellten übereinstimmten. Nach einer telefonischen Mitteilung von Dr. A von der Y. Bank würden nach der Saldierung von Sparbüchern die Nummern der Sparbücher regelmäßig wieder neu vergeben.

Dr. H. sagte bei einer Vernehmung am aus, dass es hinsichtlich einer Behindertenbadewanne in seiner Kanzlei verschiedene Besprechungen zwischen Ing. F. und Ing. K gegeben habe. Die Kanzlei sei aber nicht mit der Treuhandabwicklung des Vertragsentgelts beauftragt gewesen. Dies wäre auch bei der Bezahlung in Form von Sparbüchern äußerst untunlich gewesen. Ob tatsächlich Sparbücher übergeben worden seien, sei ihm nicht bekannt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom wurde ausgeführt, von der Y. Bank seien die Losungsworte nicht genannt worden. In der vertagten mündliche Verhandlung vom wurde vorgebracht, es seien von den Prüfungsorganen Einzahlungen und Auszahlungen betraglich nicht identer Größen zusammengerechnet worden. Es seien Endsalden bei der Auflösung von Sparbüchern mit Einzahlungen kombiniert worden, welche betraglich nicht ident gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde die aufgenommenen Beweise im Wesentlichen wie in der an die S. GmbH ergangenen Entscheidung vom würdigte. Zu dem Vorbringen hinsichtlich der Losungsworte der Sparbücher wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Übereinstimmung der (auf den Sparbuchauszügen handschriftlich vermerkten) Losungsworte mit den Vornamen der Gesellschafter sei zwar ein weiterer Hinweis, dass die aus den Buchungen auf den Strazzen gezogenen Folgerungen richtig sind. Die Zuordnung der Sparbücher ergebe sich aber schon aus diesen Buchungen. Der mehrfach angekündigte Detektivbericht über Personen, die mit den Losungsworten gemeint sein könnten, sei nie vorgelegt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit den vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die im Wege einer Schätzung erfolgte Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der in Streit stehenden Abgaben der S. GmbH hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl 91/13/0198, ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung der in einem außerordentlich aufwendigen, von wesentlichen Mängeln freien Verfahren aufgenommenen Beweise den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entspricht. Auch im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird der Beschwerdeführer auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Zur Zurechnung der Sparbücher bringt der (nunmehrige) Beschwerdeführer auch vor, diese Zurechnung sei mit der Übereinstimmung der Losungsworte mit den Vornamen der Gesellschafter begründet worden. Entgegen diesem Vorbringen hat die belangte Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zuordnung der Sparbücher - auch unter Außerachtlassung der Übereinstimmung der Losungsworte mit den Vornamen der Gesellschafter - aus den Buchungen auf den Strazzen ergeben habe. Dem Umstand, dass die Y Bank im weiteren Verfahren behauptet hat, von ihren seinerzeitigen Mitarbeitern seien die Losungsworte gegenüber der Abgabenbehörde nicht genannt worden, kommt damit für die Feststellung des unaufgeklärten Vermögenszuwachses keinerlei Bedeutung zu.

Wenn der Beschwerdeführer bloß beispielweise zu einzelnen der schon von den Prüfungsorganen detailliert dargestellten Vorgängen auf den Strazzen vorbringt, es sei eine Identität zwischen Abhebungen und Einzahlungen nicht gegeben, kann damit die vorgenommene Schätzung nicht in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat es vielmehr trotz des lange andauernden Verwaltungsverfahrens unterlassen, die Ursache der Geldbewegungen auf den noch vorhandenen Sparbüchern darzustellen und hiezu nähere Erläuterungen zu geben.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die vorgenommene Schätzung nicht allein auf das auf den Sparkonten zu Tage getretene Vermögen, sondern entscheidend auch auf die festgestellten Einnahmenverkürzungen einerseits und die Vorschützung tatsächlich nicht geleisteter Ausgaben andererseits gestützt werden konnte. Wer aber zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss dabei aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, § 184, Rz 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am