VwGH vom 28.04.1993, 92/12/0090

VwGH vom 28.04.1993, 92/12/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 8121/57-II/4/92, betreffend Gefahrenzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando X.

Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer um Anhebung der Gefahrenzulage auf 10,48 % des Gehaltes der Gehaltsstufe V/2 oder Erlassung eines Feststellungsbescheides mit der Begründung, daß Beamte des Hauptsachgebietes I der Kriminalabteilung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen würden.

Mit Bescheid vom stellte das Landesgendarmeriekommando X fest, daß dem Beschwerdeführer bis die Gefahrenzulage in der Höhe von 6,35 % und ab in der Höhe von 7.94 % des Gehaltes der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2 der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebühre. Begründend wurde im wesentlichen festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Hauptsachgebiet KA 1 (Dienstführung) eingeteilt sei, wo, wie eine Überprüfung der Dienstpläne und der Dienstvorschreibungen ergeben habe, ein exekutiver Außendienst nicht vorgesehen sei. In seiner Berufung beantragte er die Zuerkennung der Gefahrenzulage im Ausmaß von 10,48 % und begründete dies damit, er leiste hauptsächlich Kriminaldienst, dies grundsätzlich regelmäßig im Außendienst.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird festgestellt, vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 790/91 mit habe der Beschwerdeführer die pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von 6,35 % bezogen, ab diesem Zeitpunkt in der Höhe von 7,94 % von V/2. Der Beschwerdeführer sei seit bei der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für X als Sachbearbeiter im Sachgebiet S/KA/1/5 (Diensthundewesen) und Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters eingeteilt. Dieses Hauptsachgebiet gliedere sich in fünf Sachgebiete:

"S/KA/1/1 Dienstplanung

S/KA/1/2 Kanzleiführung

S/KA/1/3 ökonomisch-administrative Angelegenheiten

S/KA/1/4 Technischer Dienst

S/KA/1/5 Diensthundewesen"

Somit sei dem Beschwerdeführer das Diensthundewesen und in Stellvertretung des Hauptsachbearbeiters die Dienstführung, die Gebührenabrechnung, die Aufsicht über den inneren Dienst der "KA" sowie die Aufsicht über die Dienstleistungen im "HS/KA/1" oblegen. Weiters sei dem Beschwerdeführer ein Suchtgiftspürhund zugewiesen und er werde fallweise als Diensthundeführer verwendet. Seit der Beschwerdeführer dieses Sachgebiet zugewiesen erhalten habe, sei er während vier Monaten überhaupt nicht im exekutiven Außendienst eingesetzt gewesen und während der übrigen Monate nur rund 9 % der Plandienstzeit.

Nach Wiedergabe des § 2 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 415, über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage (in Hinkunft: "Pauschalierungsverordnung"), wird ausgeführt, daß vor dem die Hauptsach- und Sachbearbeiter (soweit diese nicht unter Z. 1 fallen) dort nicht ausdrücklich genannt gewesen seien und nur dann dieser Ziffer zugeordnet hätten werden können, wenn sie zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht hätten. Daß nicht alle Hauptsach- und Sachbearbeiter von vornherein der Z. 1 zugeordnet seien, ergebe sich aus der Verordnung BGBl. Nr. 390/1991. Aus dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ergebe sich eindeutig, daß er während der Plandienstzeit nach der Art seiner Verwendung grundsätzlich Innendienst verrichte und nicht zur regelmäßigen Verwendung exekutiven Außendiensts herangezogen werde, wie dies für einen Gebührenanspruch in der Höhe von 10,48 % von V/2 verlangt werde. Während der Plandienstzeit des Beschwerdeführers seit seiner Bestellung zum Sachbearbeiter () habe der Beschwerdeführer während vier Monaten keinen und während der übrigen Monate nur rund 9 % exekutiven Außendienst geleistet. Die Gefahrenzulage nach Z. 1 gebühre nur dann, wenn die exekutive Außendienstleistung die Hälfte der Plandienstzeit weit überschreite. Im Fall des Beschwerdeführers könne nicht davon gesprochen werden, daß er nach Art der Verwendung zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werde. Daraus ergebe sich, daß er nicht dem in Z. 1 § 2 der Pauschalierungsverordnung umschriebenen Personenkreis angehöre. Mangels ausdrücklicher Nennung in Z. 2 der bis geltenden Fassung der Pauschalierungsverordnung bzw. mangels der Leistung exekutiver Außendienste im Ausmaß von zumindest der Hälfte der Plandienstzeit sei der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum unter den im Z. 4 genannten Personenkreis einzureihen, für den die Gefahrenzulage in der Höhe von 6,35 % vorgesehen sei. Ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 390/1991 mit sei der Beschwerdeführer dem in Z. 2 umschriebenen Personenkreis zuzuordnen. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die exekutiven Außendienste der Plandienstzeit seien insofern unvollständig, als die anderen Außendienste (Observationsübungen, Dienstfahrten, Kurierfahrten, Kurse, Hundeübungen usw.) nicht berücksichtigt worden seien, wird ausgeführt, daß diese unbeachtlich seien, weil sie keinen exekutiven Außendienst darstellten und die Leistung dieser Dienste keine besondere Gefahr für Gesundheit und Leben im Sinn des § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 darstellte. Die vom Beschwerdeführer behaupteten exekutiven Außendienst außerhalb der Plandienstzeit seien unbeachtlich, weil hiefür eine separate Vergütung in Form des § 3 der Pauschalierungsverordnung vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer in erster Linie angestrebte Auslegung des § 2 der Pauschalierungsverordnung, die zur Einreihung in die höchste Gefahrenzulagenkategorie führen müßte, wäre gesetz- und gleichheitswidrig, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0280 in einem dem Fall des Beschwerdeführers gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verrichtung von Journaldiensten sei der Verrichtung von exekutiven Außendiensten hinsichtlich der Gefahrenlage teilweise gleichzuhalten, so können die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Pauschalierungsverordnung ausdrücklich an die Versehung exekutiven Außendienstes bei der Bemessung des Ausmaßes anknüpft, weshalb die besondere Gefahrenlage bei bestimmten Journaldiensten hier nicht berücksichtigt werden kann. Dies unabhängig davon, ob bei diesen Tätigkeiten das Führen der Dienstwaffe erforderlich ist oder nicht. Ebensowenig kommt dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verwendungserfordernis der vollen Außendienstfähigkeit für Gendarmeriebeamte der Kriminalabteilung im Beschwerdefall erhebliche Bedeutung zu, weil nach dem klaren Wortlaut der Verordnung nur die tatsächliche Verrichtung exekutiven Außendienstes maßgebend sein kann.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.