VwGH vom 20.02.2003, 2001/06/0058
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des Prof. Dr. K und 2. der EK, beide in G, vertreten durch Dr. Kuno Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A17 - 2179/2001-2, betreffend Kanalanschlussverpflichtung und Duldungsverpflichtung nach dem Stmk. KanalG (mitbeteiligte Partei: SP in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit welchem die Mitbeteiligte zur Herstellung einer Hauskanalanlage und Anschluss derselben an die öffentliche Kanalanlage samt Instandhaltung und Reinigung verpflichtet wurde (Spruchpunkt 1), die Beschwerdeführer zur Duldung der Herstellung neuer Grundleitungen unter Inanspruchnahme ihres Grundes sowie Vornahme der erforderlichen Erhaltungs-Reinigungsarbeiten verpflichtet wurden (Spruchpunkt 2 erster Absatz) und die von der Mitbeteiligten zu leistende Entschädigung festgesetzt wurde (Spruchpunkt 2 zweiter Absatz), insofern, als sie sich gegen die Anschlussverpflichtung der Mitbeteiligten richtete als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt a), insoweit sie sich gegen die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer richtete als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt b) und insoweit sie sich gegen die Festsetzung der an diese zu leistenden Entschädigung richtete als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt c). Nach wörtlichem Zitat der Berufung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, insoweit sich die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Ausspruch der Kanalanschlussverpflichtung der Mitbeteiligten gegenüber richte, fehle den Beschwerdeführern die Legitimation zur Erhebung einer Berufung, weil sie weder hinsichtlich dieses - von den anderen Teilen des erstinstanzlichen Spruches trennbaren - Teiles des Spruches Bescheidadressaten gewesen noch durch die damit ausgesprochenen Verpflichtung belastet worden seien. Daran ändere auch die Erlassung eines einheitlichen Bescheides nichts, komme es doch lediglich auf die Trennbarkeit der Absprüche an. Gegen die Festsetzung der Höhe der an die Beschwerdeführer zu leistenden Entschädigung sei nach der unzweideutigen Regelung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz KanalG keine Berufung zulässig, sondern allenfalls die Anrufung des zuständigen Bezirksgerichtes (in Form einer "sukzessiven Kompetenz"). Hinsichtlich der den Beschwerdeführern auferlegten Duldungsverpflichtung führte die belangte Behörde - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz - aus, die Behörde erster Instanz habe in der Begründung ihres Bescheides auf die im § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 enthaltene Verpflichtung fremder Grundeigentümer zur Duldung der Errichtung einer Hauskanalanlage (einschließlich der Grundleitungen) unter Inanspruchnahme ihres Grundes rekurriert, sodass am Bescheidinhalt diesbezüglich keinerlei ernstliche Zweifel zu hegen seien.
Wenn geltend gemacht werde, es liege gewissermaßen in Wahrheit gar kein öffentlicher Kanal vor, sodass zu Unrecht eine Duldungsverpflichtung gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen worden sei, sei zu erwidern, dass eine öffentliche Kanalanlage dann vorliege, wenn sie von einer Gemeinde zur Ableitung von Abwässern errichtet und betrieben werde, dies einschließlich der Wartung, Reinigung oder Instandhaltung, wobei es nicht darauf ankomme, ob für die Kanalführung ausreichende Privatrechtstitel bestünden. Ein öffentlicher Kanal liege dann vor, wenn die Gemeinde über ihn das Verfügungsrecht habe und die Benützer der Einrichtung in dieser Eigenschaft ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde träten, wobei es keinen Unterschied mache, ob die von der Gemeinde betriebene Gemeindeeinrichtung im Eigentum der Gemeinde stehe oder etwa von ihr nur gemietet sei. Die Frage des Vorliegens der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Eigenschaft eines Kanals als öffentlicher Kanal sei völlig irrelevant. Die Behörde habe daher keinen Zweifel daran, dass jener Kanal, an den eine Hauskanalanschlusseinrichtung zu dulden die nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet seien, einen öffentlichen Kanal darstelle, lägen für ihn doch alle vorher dargestellten Voraussetzungen, die ihn zum öffentlichen Kanal machten, vor. Insofern geltend gemacht werde, der Anschluss an den öffentlichen Kanal wäre auch anders als über das Grundstück der Berufungswerber möglich gewesen, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellung der Behörde erster Instanz ein Anschluss der Liegenschaft der Mitbeteiligten an den öffentlichen Kanal ausschließlich über 'Fremdgrund' möglich sei, sodass der Ausspruch einer Duldungsverpflichtung schon aus diesem Grunde rechtens sei bzw. rechtens sein müsse. Insoweit die Beschwerdeführer auch geltend gemacht hätten, es sei der Anschluss über die Liegenschaft anderer Grundeigentümer möglich gewesen, habe sich aus den Aktenunterlagen völlig eindeutig ergeben, dass sich die Führung der Hauskanalleitung, wie sie den Beschwerdeführern auf ihrem Grund zu dulden auferlegt worden sei, als jene Variante erweise, die mit dem geringstmöglichen Eingriff in Fremdeigentum verbunden sei. Das Grundstück der Beschwerdeführer werde lediglich in einer Länge von ca. 8 m und in einer Breite von 1,00 m in Anspruch genommen, wozu noch komme, dass die Hauskanalleitung, insoweit sie über Grund der Rechtsmittelwerber geführt werden solle, an jener Stelle zur Errichtung gelange, an der zwischen öffentlichem Kanal und der Liegenschaft der anschlussverpflichteten Eigentümerin die kürzeste Entfernung bestehe. Jede andere Führung der Hauskanalanlage über den Grund anderer Eigentümer als den der Beschwerdeführer würde eine weitaus größere Strecke und damit einen weitaus schwerwiegenderen Eingriff in fremdes Eigentum nach sich ziehen. Dies entspreche auch dem Kriterium des verhältnismäßig geringsten Eingriffes in fremdes Eigentum.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Nichtinanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 5 Abs. 1 KanalG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, § 5 Kanalgesetz 1988 normiere ausdrücklich, dass Eigentümer des fremden Grundes die Inanspruchnahme nur dann zu dulden hätten, wenn der Anschluss an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden könne. Im konkreten Falle sei davon auszugehen, dass drei aneinandergrenzende Baugrundstücke im Anschlussbereich des Kanalnetzes lägen und daher für alle drei Grundstücke eine Anschlussverpflichtung gegeben sei. Im gegenständlichen Verfahren sei nur die Anschlussverpflichtung der mittleren Parzelle in Erwägung gezogen, die beiden angrenzenden Parzellen und Anschlussverpflichtungen jedoch vollkommen außer Acht gelassen worden, obwohl das am weitesten östlich gelegene Grundstück direkt an das Kanalnetz anschließe. So wäre es durchaus möglich gewesen, dass nach der Grundeigentümerin der Parzelle 3 (die Mitbeteiligte) auch die Grundeigentümer der Parzelle 2 und 4 einen Anschluss begehren bzw. zum Anschluss verpflichtet würden und dabei ebenfalls eine direkte Leitung über das in ihrem Eigentum stehende Waldgrundstück in Erwägung gezogen bzw. festgelegt werde. Damit wäre dieses südlich des Spazierweges restlos entwertet und auch der Spazierweg als Naherholungsgebiet der Stadt Graz vereitelt. Keinesfalls könne es der Sinn des Gesetzes sein, Anschlussverpflichtungen einzelner angrenzender Parzellen einzeln und jeweils zu Lasten des angrenzenden Grundeigentümers durchzuführen. Selbst wenn der Anschluss der Parzelle 3 nur über fremden Grund erfolgen könne, sei im gegenständlichen Verfahren die Anschlussverpflichtung der beiden angrenzenden Parzellen zu überprüfen und zu ventilieren gewesen, ob diese Anschlüsse anderweitig wie hier durch ein an das Kanalnetz angrenzendes Grundstück (Parzelle 4) hätten erfolgen können. Es sei unterlassen worden, zu überprüfen, ob andere Anschlussmöglichkeiten gegeben gewesen wären.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen sie geltend, es sei unrichtig, dass den Beschwerdeführern gegen den Spruch 1 des Bescheides vom ein Berufungsrecht nicht zugestanden sei, weil Beschwerdeführer sein könne, wer behaupte, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein und dies nach der Sach- und Rechtslage einerseits und nach dem Inhalte des Bescheides andererseits auch tatsächlich hätte sein können. Dass die Grundeigentümer durch Inanspruchnahme ihres Grundes in ihrem subjektiven Recht verletzt seien, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Auch die Unterlassung der beantragten Beweise sei rechtswidrig erfolgt, weil die Sach- und Rechtslage nur dann ganz eindeutig geklärt hätte werden können, wenn auch die beantragten Beweise aufgenommen worden wären. Besonderer Bedeutung komme dabei der beantragten Vernehmung des zuständigen Referenten des Kanalbauamtes zu, der persönlich einen Ortsaugenschein bei Verlegung der Kanalleitung auf dem Spazierweg durchgeführt und dabei auch die Anschlussverpflichtungen und eventuelle Neutrassierung festgelegt habe. Diese Amtshandlung sei - wie auch das Vorbringen der Beschwerdeführer - nicht berücksichtigt und auch es seien Beweise dafür nicht aufgenommen worden. Auch sei im angefochtenen Bescheid nicht konkret vorgeschrieben worden, wie diese Anschlussverpflichtung im einzelnen zu erfüllen sei, wie die Grabungen verlaufen sollten. Gerade im Anschlussbereich seien Durchgrabungen und Abtrennungen von Wurzeln mit der Gefahr verbunden, dass ein forstwirtschaftlicher Schaden eintrete. Auch die angebotene Beischaffung der Akten bzw. Kopien der Akten des Obersten Gerichtshofes über den gegenständlichen Spazierweg sei ebenso wenig erfolgt wie jene der Akten über Kanalisierung des angrenzenden Stubenbaches und der "Bestimmungen" betreffend die Rodung. Schließlich bestehe auch die Zurückweisung bezüglich der Entschädigung nicht zu Recht, weil die Entschädigung nur im Zusammenhang mit dem Spruch 2 zu bewerten sei und gegen die Summe der Entschädigung auch keine Berufungsausführungen gemacht worden seien.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998 (Stmk. KanalG 1988), sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Stmk. ROG 1974) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.
Nach § 5 Abs. 1 Stmk. KanalG 1988 ist dann, wenn der Anschluss einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung ist über Antrag der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für einen Anschluss über öffentlichen Grund ist keine Entschädigung zu leisten.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides gemäß § 6 Abs. 1 hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft.
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde frei von Rechtswidrigkeit erkannt hat, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des - vom übrigen Spruchgegenstand des erstinstanzlichen Bescheides trennbaren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0243) - Ausspruches die Anschlussverpflichtung der Mitbeteiligten im Sinne des § 4 Abs. 1 KanalG 1988 betreffend (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides) mangels einer an die Beschwerdeführer ergangenen Verpflichtung nicht zur Erhebung einer Berufung gegen diese Verpflichtung legitimiert waren. Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung lediglich eine Partei, nämlich den/die Anschlussverpflichtete, kennt. Damit fehlt den Beschwerdeführern hinsichtlich des nicht an sie gerichteten Ausspruchs einer solchen Verpflichtung die Parteistellung. Damit konnten sie aber auch durch den nicht ihnen gegenüber erfolgten Ausspruch einer (Anschluss)Verpflichtung in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, weil sie auch keinen Anspruch auf Sachentscheidung hatten.
In Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene Berufung war sie auch im Recht, den erstinstanzlichen Bescheid als zur Gänze angefochten zu behandeln und diese auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Höhe der zu leistenden Entschädigung spruchmäßig zurückzuweisen, widrigenfalls sie sich dem Vorwurf ausgesetzt hätte, das Berufungsbegehren nicht vollständig erledigt zu haben. Eine mangelnde Ausführung dieses Punktes in der Berufungsbegründung ändert daran nichts, hätte vielmehr gleichfalls zur Zurückweisung führen müssen.
Insoweit die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend machen, ist ihnen zu entgegnen, dass nicht erkennbar ist, zu welchen anderen entscheidungswesentlichen Feststellungen die Behörde bei Aufnahme dieser Beweise hätte kommen können, da die Beschwerdeführer es auch in der Beschwerde verabsäumen, die Relevanz der von ihnen behaupteten Verfahrensmängel konkret darzulegen. Sollten sie ihre in der Berufung aufgestellte Behauptung aufrecht erhalten wollen, ein öffentlicher Kanal existiere gar nicht, weil sich der öffentliche Kanalstrang auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Waldgrundstück (Waldweg) befinde, so wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Kanal in (unter) privatem Grund verläuft, für sich allein noch nicht bedeutet, dass dieser Kanalstrang deshalb nicht zur öffentlichen Kanalanlage der Gemeinde im Sinne des § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes gehören könnte (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0072). Die Beschwerdeführer haben aber nicht bestritten, dass ein solcher Kanal auf ihrem Grundstück Nr. 47 errichtet ist.
Die behauptete entscheidungswesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Aber auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu:
Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen dahingehend, es möge nicht ihr Eigentum, sondern das eines anderen mit der Duldungsverpflichtung belastet werden (wobei aber ebenfalls "fremder Grund" in Anspruch genommen werden müsste); sie übersehen dabei, dass das Gesetz keine Regelung darüber enthält, wie der Kanalanschluss herzustellen ist. Doch erscheint die Vorgangsweise der Behörden rechtmäßig, eine - gegen wen auch immer auszusprechende - Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten, das heißt, den geringsten Eigentumseingriff vorzunehmen, selbst wenn eine andere Kanalführung technisch in Betracht käme. Nach dem Akteninhalt - und auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt - handelt es sich um eine aufzugrabende Strecke von etwa 8 m. Nach den Planskizzen verläuft der öffentliche Kanal tatsächlich schon unter dem - ohnedies offenbar von der Öffentlichkeit benützten - Spazierweg, der durch unterirdische Einbauten wohl kaum wesentlich an Benützbarkeit einbüsst. Worin der durch die zu leistende Entschädigung nicht abgedeckte "forstwirtschaftliche Schaden" gelegen sein könnte, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am