VwGH vom 23.06.1993, 92/12/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 204.147/98-2.8/92, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid berief die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der Abteilung Wehrwirtschaft ab. Begründend wird ausgeführt, mit Erlaß der belangten Behörde vom , betreffend Geschäftseinteilung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, - Neufassung - sei die Abteilung Wehrwirtschaft mit Wirksamkeit vom aufgelöst worden. Da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die mit der Funktion des Leiters dieser Abteilung verbundenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen könne, sei er mit Schreiben vom gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 BDG 1979 verständigt worden, daß in Aussicht genommen sei, ihn mit Ablauf des von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der Abteilung Wehrwirtschaft abzuberufen, es ihm freistehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Verständigung Einwendungen vorzubringen und, sollten innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen vorgebracht werden, dies als Zustimmung gelte. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom Einwendungen erhoben und im wesentlichen ausgeführt, die wehrwirtschaftlichen Agenden des Ressorts seien seit 1958 - mit einer kurzen Unterbrechung - immer von einer Abteilung wahrgenommen worden. Die nach der neuen Geschäftsverteilung der Zentralstelle für das Referat c der Quartiermeisterabteilung vorgesehenen Agenden seien materiell die gleichen geblieben wie jene der derzeitigen Abteilung Wehrwirtschaft und bildeten sachlich keine Einheit mit den Agenden der Quartiermeisterabteilung. Die hierarchische Einordnung des Referates in die Quartiermeisterabteilung widerspreche den Regeln der Organisationslehre.
Die Umwandlung der Abteilung in ein Referat bringe eine schlechtere Bewertung der Mitarbeiter mit sich. Im Falle der Betrauung mit der Leitung des erwähnten Referates sei die Verwendungszulage neu zu bemessen oder im Falle der Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Funktion die Verwendungszulage einzustellen. Gemäß § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 sei die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei. Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei die einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Da die Abberufung von der derzeitigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung erfolge, sei sie gemäß § 40 Abs. 3 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten. Das wichtige dienstliche Interesse hiefür ergebe sich als Folge der angeführten Organisationsänderung zwingend schon allein daraus, daß die bisherige Funktion in der Neugliederung nicht mehr vorgesehen sei und daher vom Beschwerdeführer auch nicht mehr ausgeübt werden könne. Soweit sich die Einwendungen des Beschwerdeführers mit der Zweckmäßigkeit der durchgeführten organisatorischen Änderung befaßten, sei dem entgegenzuhalten, daß jede Organisationsänderung eine verwaltungsinterne Maßnahme darstelle, die außerhalb des durch Gesetz gedeckten Bereiches erfolge und auf die niemandem ein Rechtsanspruch zustehen könne. Es komme dem Beamten als vorgesehenen oder bestellten Funktionsträger der geplanten bzw. eingenommenen Organisationseinrichtungen ein Mitwirkungsrecht hiebei nicht zu. Auf die vom Beschwerdeführer angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen sei daher nicht einzugehen. Selbst wenn die Änderung des Dienstsystems unzweckmäßig sein sollte, wäre darin noch keine sachlich unbegründete Organisationsänderung zu erblicken. Eine Änderung der Organisation wäre nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zuzufügen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/12/0011, Slg. N.F. Nr. 11.705/A). Der Beschwerdeführer habe selbst nicht behauptet, daß dies im Beschwerdefall zutreffe. Was den vom Beschwerdeführer angeführten finanziellen Nachteil bezüglich der Neubemessung der Verwendungszulage anlange, so sei dieser unbeachtlich, weil nur bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen seien. Ein Dienstortwechsel sei mit der Organisationsänderung aber nicht verbunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Die belangte Behörde brachte vor, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom mit sofortiger Wirkung mit der Leitung des Referates c der Quartiermeisterabteilung betraut worden.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete an den Beschwerdeführer die Anfrage gemäß § 41 VwGG, welche Verbesserung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers sich nach dessen inzwischen erfolgter definitiver Bestellung als Referatsleiter durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeben würde, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung vom im wesentlichen vorbrachte, die von ihm als willkürlich angesehene Organisationsänderung verhindere den gesetzlichen Versetzungsschutz. Die Organisationsänderung könne von der belangten Behörde rückgängig gemacht werden, um den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen. Im Beschwerdefall gehe es darum, daß der Beschwerdeführer völlig gleich verwendet werde wie früher und nur die Unterstellungsverhältnisse geändert worden seien. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides müßte nur die Behördenorganisation in der Weise geändert werden, daß die Organisationseinheit nicht als "Referat", sondern als "Abteilung" bezeichnet werde. Tatsächlich entspreche es den Gegebenheiten, daß der Beschwerdeführer nicht einem Abteilungsleiter, sondern direkt dem Sektionsleiter unterstellt sei. Die Organisationsänderung sei unsachlich und habe nur "Formalcharakter", bewirke aber eine Herabsetzung der Verwendungszulage des Beschwerdeführers um einen Vorrückungsbetrag, wobei das diesbezügliche Verfahren noch anhängig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verwendungsänderung ist im § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) geregelt, deren
Absatz 1 erster Satz folgenden Wortlaut hat:
"Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine Neuverwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen."
Nach Abs. 2 desselben Paragraphen ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die Neuverwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Absatz 3 des § 40 BDG 1979 hat folgenden Wortlaut:
"Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten."
Im Beschwerdefall erfolgte die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung, ohne daß ihm gleichzeitig eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zugewiesen worden ist. Die Maßnahme ist daher gemäß § 40 Abs. 3 BDG 1979 jedenfalls einer Versetzung gleichzuhalten und unterliegt den Bestimmungen des § 38 BDG 1979, die den Versetzungsschutz des Beamten in einem besonderen Verfahren regeln. Voraussetzung für die Zulässigkeit der einer Versetzung gleichzuhaltenden (qualifizierten) Verwendungsänderung ist gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979, daß an der Maßnahme ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, daß eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen. Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die neue Organisation den früheren Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mehr vorsieht. Entfällt aber in einer Organisationseinheit infolge einer sachlich begründeten Umgliederung eine Funktion, so liegt in der Abberufung des Beamten von einer solchen Funktion schon deshalb ein öffentliches Interesse, weil es undenkbar wäre, einen Beamten in einer nicht mehr bestehenden Funktion zu belassen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Organisationsänderung sei unsachlich, weil es sich um eine "Scheinaktion" handle, wobei die Organisationseinheit nur eine neue Bezeichnung trage und schematisch anders eingeordnet worden sei, ist ihm zu erwidern, daß er damit noch nicht eine Unsachlichkeit der Organisationsänderung nachzuweisen vermag. Diese Änderung wäre nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zuzufügen. Daß dies geschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist (im Beschwerdefall Auflösung der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung und Übertragung ihrer Funktionen auf ein Referat innerhalb einer Abteilung - unabhängig von den damit verbundenen Unterstellungsverhältnissen), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befinden, weil er nach Art. 129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist und nicht etwa zur Prüfung vermuteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes (Art. 148a B-VG) oder zur Prüfung der Gebarung des Bundes auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 121 Abs. 1 und 126b Abs. 5 B-VG). Selbst wenn die organisatorische Umgliederung unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/12/0065, und vom , Zl. 84/12/0011 mit weiteren Judikaturnachweisen).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Verwendungsabberufung ohne Verwendungszuweisung gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 wendet, ist er darauf hinzuweisen, daß eine solche Verwendungszuweisung in der Zwischenzeit vorgenommen worden ist. Infolgedessen ist eine Beschwer des Beschwerdeführers in dieser Beziehung nicht mehr zur erkennen. Der Beschwerdeführer hat in seiner dazu erstatteten Äußerung auch nichts Erhebliches vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf den Beschwerdeeinwand der Unsachlichkeit der Organisationsänderung berufen, die seiner Meinung nach rückgängig gemacht werden müßte. Dieser Einwand vermag der Beschwerde aber aus den dargelegten Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.