VwGH 26.09.2002, 2001/06/0046
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der H KG (vormals Kaufhaus H KG) in D, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Heinrichstraße 16, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03- 12.10 G 185 - 01/1, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. M D und J D in G, und 2. Gemeinde G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Erstmitbeteiligten auf Grund ihres Ansuchens die Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes, von 79 PKW-Abstellplätzen, 2 Werbeankündigungseinrichtungen sowie einem Werbeturm auf der Liegenschaft EZ. 1235 der KG G, bestehend aus den Grundstücken .2/2, .2/3, 30/3, 30/4, 30/8 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, worin sie im Wesentlichen geltend machten, der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde habe bei der Beschlussfassung über die Berufung mitgestimmt und somit an der Berufungsentscheidung mitgewirkt, die Gemeinderatssitzung sei nicht öffentlich gewesen, das Bauvorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan bzw. den Bebauungsrichtlinien; die zu befürchtenden Lärmimmissionen seien nicht hinzunehmen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Vorstellung der beschwerdeführenden Partei Folge, behob den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Gemeinde zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte sie im Wesentlichen aus, aus dem Gemeinderatsprotokoll über die Sitzung, in welcher über die Berufung der beschwerdeführenden Partei Beschluss gefasst worden sei, sei ersichtlich, dass der Bürgermeister anlässlich des Tagesordnungspunktes über die Berufung der beschwerdeführenden Partei die Sitzung ordnungsgemäß verlassen und der Vizebürgermeister den Vorsitz übernommen habe. Die Abstimmung sei in Abwesenheit des Bürgermeisters mit einer Stimmenmehrheit von 11 : 3 Stimmen erfolgt. Der Bürgermeister habe daher erwiesenermaßen nicht an der Entscheidung über die Berufung teilgenommen. Dass der Bürgermeister die Ausfertigung des Bescheides über die Berufung unterfertigt habe, sei rechtmäßig. Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister sei ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliege. Im Übrigen werde sogar bei Vorliegen der Mitwirkung eines befangenen Organes an der Entscheidung erster Instanz diese durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos. Auch sei immer im Einzelfall zu prüfen, ob sich gegen den Bescheid sachliche Bedenken ergeben. Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes an einer Entscheidung handle es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden könne. Werde seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen sei, so habe sich die Behörde damit auseinander zu setzen. Die Berufungsbehörde habe das Vorliegen von Befangenheitsgründen geprüft und in ihrem abweisenden Bescheid verneint. Selbst bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes wäre das Verfahren nicht nichtig, sondern werde dieser Mangel durch eine unbefangene Berufungsentscheidung saniert. Auch führe nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu dessen Aufhebung, die Aufhebung setze vielmehr voraus, dass subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt würden. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich des Verfahrensablaufes stellten jedoch keine subjektiven Rechte dar, und seien nicht verfahrensrelevant gewesen.
Zum Vorbringen, das Bauvorhaben widerspreche den raumordnungsrechtlichen Grundlagen, weil es sich in Wahrheit um ein riesiges Einkaufszentrum handle, werde auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom hingewiesen, wonach das gegenständliche Bauprojekt nach Herausnahme der Dienstleistungs- bzw. Gastronomiebetriebe nicht als Einkaufszentrum im Sinn des § 23 Abs. 9 Z. 1 der Stmk. ROG zu werten sei. Der Einwand, wonach durch die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage eine vernichtende Konkurrenzsituation entstünde, stelle kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Stmk. Baugesetz dar. Insoweit die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht hätten, es liege keine rechtsgültige Flächenwidmung vor, sei zu entgegnen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, da die gegenständliche Liegenschaft im geltenden Flächenwidmungsplan als "Bauland" der Kategorie "allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen sei. Nach § 23 Abs. 5 lit. b ROG seien allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienten (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner verursachten) errichtet werden könnten. Zur Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen lägen, bzw. zulässig und zumutbar seien, verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und setzte fort, um derartige Belästigungen ausschließen zu können, seien ein lärmschutztechnisches Gutachten, eine Stellungnahme aus der Sicht der Luftreinhaltung sowie ein ärztliches Gutachten eingeholt worden. Das lärmschutztechnische Gutachten vom habe ergeben, dass durch eine entsprechende lärmschutztechnische Maßnahme (Lärmschutzwand) keine Überschreitungen der Grenzwerte für Schallpegelspitzen zu erwarten seien. Gegenstand der Untersuchung sei die Beurteilung der spezifischen Schallimmissionen, welche durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage, insbesondere durch den Parkplatz und die Anlieferung mittels LKW sowie die Lüftungs- und Kühlaggregate hervorgerufen würden. Dazu habe der Amtssachverständige festgestellt, dass die verwendeten Kühl- und Lüftungseinrichtungen auf Grund der geringen Emissionspegel und der geringen Einschalthäufigkeit keinen Einfluss auf den Gesamtbeurteilungspegel gehabt hätten. Relevante Schallpegelspitzen seien vorwiegend durch die Zulieferung mittels LKW gegeben gewesen, dabei seien durch das Zu- und Abfahren sowie das Rangieren Schallpegelspitzen aufgetreten. Vergleiche man die für dieses Grundstück abgeleiteten Grenzwerte mit den gegebenen mittleren Spitzenpegeln, seien Überschreitungen nicht gegeben. Auch habe der Amtssachverständige im baurechtlichen Verfahren festgestellt, dass bei Vergleich der Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021 mit den auftretenden spezifischen Schallimmissionen unter Berücksichtigung der Errichtung der zusätzlichen Lärmschutzwand und des Verzichtes auf die Zufahrt im Bereich des G. -Weges geringfügige Überschreitungen (maximal 0,6 dB) zu erwarten seien. Überschreitungen um bis zu 1 dB lägen jedoch im Bereich der Rechen- und Messgenauigkeit. Auch aus der Sicht der Luftreinhaltung sei vom Amtssachverständigen einem projektgemäßen Betrieb der Anlage zugestimmt worden. Gegenstand der Untersuchung seien Immissionsquellen für Luftschadstoffe, bedingt durch Raumheizung und durch Kunden-, Liefer- und Mitarbeiterverkehr gewesen. Hinsichtlich der Raumheizung habe der Amtssachverständige festgestellt, dass diese über acht Gasthermen mit einer gesamten Nennleistung von 136 kW erfolge und die Abgase über Dach abgeleitet würden. Die eingebauten Geräte müssten der steirischen Feuerungsanlagen-Genehmigungsverordnung entsprechen, sodass mit geringen Emissionen zu rechnen sei. Hinsichtlich des Verkehrs habe der Sachverständige eine Zusatzbelastung von 5 % des Grenzwertes errechnet, die messtechnisch nicht nachweisbar sei. Kurzzeitige Geruchswahrnehmungen an der Grundstücksgrenze (vor allem Dieselabgase) könnten zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, diese würden jedoch nur selten auftreten und jedenfalls wesentlich unter 8 % der Zeit (Jahresgeruchsstunden) liegen. Mit dem Einwand, das medizinische Gutachten hätte dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden dürfen, da dieses mangelhaft gewesen sei, sei jedoch die beschwerdeführende Partei im Recht. Im eingeholten medizinischen Gutachten werde zusammenfassend festgestellt, dass auf Grund des Bauvorhabens und der daraus resultierenden Emissionen unter strikter Einhaltung sämtlicher Auflagen und im Besonderen durch die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand medizinischerseits nicht mit unzumutbaren Lärm- oder Staubimmissionen zu rechnen sei. Ein derartiger Immissionsmaßstab sei aber lediglich gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG für Industrie und Gewerbegebiete II festgelegt, das seien Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt seien, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdende Immissionen verursachten. Im Beschwerdefall sei aber die Widmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG "Allgemeines Wohngebiet" festgelegt. Der nachbarrechtliche Immissionsschutz sei dahingehend bestimmt, dass in diesem Gebiet keine Betriebe errichtet werden dürften, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachten. Mit der Bezugnahme auf den Immissionsschutz des § 23 Abs. 5 lit. e ROG durch die medizinische Sachverständige sei aber keine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür gegeben, ob das Bauprojekt den Kriterien des § 23 Abs. 5 lit. b ROG entspreche. Da gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 des Stmk. Baugesetzes subjektiv-öffentliche Nachbarrechte in Bezug auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, insoweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, eingeräumt werde, die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich des Immissionsschutzes vorgebracht und die Gemeindebehörde nicht erkannt habe, dass das Gutachten der medizinischen Sachverständigen keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im "Allgemeinen Wohngebiet" darstelle, seien Rechte der Vorstellungswerber (der beschwerdeführenden Partei) verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt die beschwerdeführende Partei ihre Bedenken gegen die Unbefangenheit des Bürgermeisters als der Baubehörde erster Instanz, die auch in der Berufung geltend gemacht, jedoch von der obersten Gemeindebehörde - ebenso wie von der Vorstellungsbehörde - als unbeachtlich abgetan worden seien. Die gerügten gravierenden Verfahrensmängel erster Instanz seien unerledigt geblieben, seien nie saniert worden und auch nicht sanierbar. Eine "höhere Instanz" sei "nicht entscheidungsbefugt, solange die Entscheidung der Unterinstanz inkompetent oder unvollständig" sei. Des Weiteren rügt die beschwerdeführende Partei mangelhafte Ermittlungen der Baubehörde. Insbesondere sei im Bauverfahren die Immissionsbelastung nicht hinreichend geklärt worden, weil das hiezu eingeholte lärmtechnische Gutachten für das Betriebsanlageverfahren und nicht für das Bauverfahren erstattet worden sei. Im Betriebsanlageverfahren gälten aber nicht dieselben Immissionsbeurteilungsgrundlagen. Der Nachbar habe auch einen Rechtsanspruch darauf, dass auf jedem Teil seines nachbarlichen Grundstückes bzw. allen seinen nachbarlichen Grundstücken zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Zu Unrecht sei auch kein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit machte die beschwerdeführende Partei die Inkongruenz des Bauvorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Grundlagen, den ungenügenden Schallschutz und ungenügende Abstände geltend.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
die Abstände (§ 13);
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 127/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 39/1986, sind allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, ...), soweit sie keine den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, errichtet werden können.
Gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 - (GemO), LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1976, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, erstreckt sich die sowohl der Gemeinde als auch den anderen Parteien des Verfahrens gegenüber wirkende Bindung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen. Die Partei des Verfahrens kann gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist, allerdings nur insoweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird. Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (noch) nicht bekämpft werden. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, dass er in seinen Rechten verletzt worden sei (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0144, jeweils mwN).
Tragender Aufhebungsgrund des bekämpften Bescheides der obersten Gemeindevertretung war die Mangelhaftigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens infolge der Heranziehung unrichtiger Beurteilungskriterien durch den Gutachter. Gegen diesen die Aufhebung der bekämpften Gemeinderatsentscheidung allein tragenden Grund wendet die beschwerdeführende Partei sich nicht.
Bereits aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, so dass auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen war. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei aber darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (wie etwa behauptete Befangenheit im Sinne des § 7 AVG) im Berufungsverfahren sanierbar sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/04/0242 vom , Zl. 96/15/0005, vom , Zl. 94/15/0060, vom , Zl. 88/17/0010, u.v.a). Sie können daher in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Berufungsverfahren saniert wurden, was hier geschehen ist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2001060046.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAE-36966