VwGH vom 19.07.2000, 97/13/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der Österreichischen I reg.Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in Wien IX, Währingerstraße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom , Zl. GA 6-96/5126/10, betreffend Umsatzsteuer 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des Beschwerdefalles ist die im angefochtenen Bescheid bestätigte Aberkennung von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen der U. Gesellschaft mbH über Aurela-Duftstoffe, welche von der belangten Behörde unter anderem auch damit begründet wurde, dass Rechnungen über hochwertige Produkte ausgestellt worden seien, während tatsächlich nur wertloses Material geliefert worden sei. Die angelieferten Duftstoffe seien von der Beschwerdeführerin an ein australisches Unternehmen weitergeliefert worden, hinter dem derselbe Werner Rydl stehe, der diese Materialien zuvor in jenen Warenverkehrskreislauf gesetzt habe, in welchen die Beschwerdeführerin eingebunden worden sei.
Der Beschwerdefall gleicht damit vom Sachverhalt und von den zu lösenden Rechtsfragen her jener Vielzahl gleichgestalteter Beschwerdefälle, die der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen schon entschieden hat, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG genügen muss, auf die Gründe der hg. Erkenntnisse etwa vom , Slg. NF Nr. 7.288/F, und Slg. NF Nr. 7.289/F, vom , 97/15/0152 und 97/15/0061, vom , 97/13/0116 und 96/13/0199, vom , 96/13/0202, vom , 99/14/0023, und vom , 98/15/0026, zu verweisen.
Anders als in den Fällen der hg. Erkenntnisse vom , Slg. NF Nr. 7.288/F, und Slg. NF Nr. 7.289/F, wurde der beschwerdeführenden Partei im hier vorliegenden Beschwerdefall zum Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. vom Institut für pharmazeutische Chemie der Universität Wien das Parteiengehör gewährt. Gegen die auf der Basis dieses - schon in den vorgenannten Erkenntnissen nicht als unschlüssig erkannten - Gutachtens beruhende Feststellung der Minderwertigkeit der gelieferten Waren weiß die Beschwerdeführerin ebenso wenig etwas vorzutragen, wie sie im Verwaltungsverfahren auch keine Zweifel an der Übereinstimmung der vom Gutachter untersuchten Waren mit den ihr gelieferten Waren geäußert hat, sodass die Beschwerdeführerin gegen das Neuerungsverbot verstößt, wenn sie diese Übereinstimmung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals in Frage zu stellen versucht.
Auch die auf ein schon im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich vorgelegtes Rechtsgutachten zweier Universitätsprofessoren gestützten Rechtsausführungen veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Abkehr von seiner in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung. Dass der Vorsteuerabzug an die Bedingung einer Übereinstimmung von tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware geknüpft ist, hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 7.289/F, eingehend begründet und dort auch dargestellt, dass und weshalb es nach der in den betroffenen Fällen gewählten Art der Bezeichnung der Liefergegenstände entscheidend auf den inhaltsbestimmenden Wert der Lieferungen ankommt, weil bei der tatsächlichen Lieferung weitgehend wertloser Produkte in einem solchen Fall vom Fehlen einer Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware ausgegangen werden muss. Dass es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug diesfalls nicht mehr ankommen kann, hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , 97/15/0152, unter Hinweis auf ergangene Vorjudikatur ebenso schon klargestellt.
Aus den Gründen der genannten Vorerkenntnisse - der in den Fällen der Erkenntnisse vom , Slg. NF Nr. 7.288/F und 7.289/F, vorgelegene Verfahrensmangel haftet, wie bereits ausgeführt, dem hier angefochtenen Bescheid nicht an - war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Angesichts der wiedergegebenen Vorjudikatur konnte diese Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am